Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 653/2021

Urteil vom 10. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Horgen,
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
2. Personalvorsorgestiftung der Firma
C.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2021 (PE210013-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ haben am 6. Dezember 2019 beim Bezirksgericht Horgen eine Lastenbereinigungsklage gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma C.________ AG in Liquidation eingereicht. Sie beantragten in den gegen die C.________ AG angehobenen Betreibungen Nr. vvv und Nr. www des Betreibungsamtes Sihltal die Feststellung, dass die näher bezeichneten Ansprüche im Lastenverzeichnis des Grundstücks R.________ nicht bestehen und die entsprechende Löschung, allenfalls die Herabsetzung auf den gesetzlich zulässigen Umfang. Das Gericht setzte den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 33'000.--. Daraufhin ersuchten A.________ und B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gericht wies das Gesuch am 3. Mai 2021 ab und setzte ihnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie eine Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 55'827.--.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches die Kläger gelangt waren, wies die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Urteil vom 29. Juli 2021 ab.
B.
Gegen das obergerichtliche Urteil sind A.________ und B.________ mit Eingabe vom 18. August 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Lastenbereinigungsverfahren.
Mit Verfügung vom 27. September 2021 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut.
Die Beschwerdeführer stellen mit verschiedenen Eingaben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz, welche die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht geschützt hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 133 V 402 E. 2.2; 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um Ansprüche im Lastenverzeichnis im Hinblick auf die Zwangsverwertung einer Liegenschaft und damit um eine Zivilsache mit Vermögenswert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführer sind als Drittpfandsteller der von der Verwertung betroffenen Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und insoweit zur Anfechtung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von Interesse ist vorliegend einzig der Nachweis der Mittellosigkeit.

2.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO) und sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsmässige Anspruch nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auf Gesetzesstufe konkretisiert (BGE 144 III 531 E. 4.1; 142 III 131 E. 4.1). Mittellosigkeit besteht, sofern eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Aus welcher Quelle ein Vermögenswert stammt, ist dabei grundsätzlich unerheblich (BGE 144 III 531 E. 4.1 und 4.2.4). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über seine Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO). An die klare und gründliche
Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteile 4A 622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A 456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2).

2.2. Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen sind. Die Erstinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht abgewiesen. Konkret nahm sie zu den Konto-Beziehungen der Beschwerdeführer zur Bank D.________ und zum Verkauf der Liegenschaft in S.________ sowie der Nutzung einer Wohnung in T.________ Stellung.

2.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Sachverhalt unrichtig abgeklärt und ihr verfassungsmässiges Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) verletzt zu haben.

2.3.1. Hinsichtlich der Bankguthaben bei der Bank D.________ beanstandete die Vorinstanz, dass lediglich das Schreiben der Bank D.________ vom 26. April 2016 vorliege, wonach das vorhandene Guthaben aus der Beziehung Nr. xxx aufgrund einer Pfändung durch das Betreibungsamt gesperrt wurde. Hingegen ergebe sich daraus nicht, dass sämtliche Konten gesperrt wurden, zumal nur das Konto Nr. yyy von der Pfändung erfasst worden sei. Ein Beleg zum aktuellen Saldo des Konto Nr. zzz hätten die Beschwerdeführer nicht eingereicht, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien.
Dieser Schlussfolgerung halten die Beschwerdeführer entgegen, beim Konto Nr. zzz handle es sich um ein EUR-Konto, über welches der Zahlungsverkehr mit Banken in Frankreich abgewickelt wurde und das per 31. Dezember 2019 einen Saldo von minus EUR 253.-- aufgewiesen habe. Bezüglich des genannten Kontos treffe sie keine Auskunftspflicht, da es keinen Vermögenswert darstelle und somit auch nicht gepfändet worden sei. Zudem führen die Beschwerdeführer aus, aus dem Schreiben der Bank D.________ folge, dass sämtliche Bankguthaben gesperrt seien. Aufgrund dieses Belegs sowie der Pfändungsurkunde ergebe sich, dass keine weiteren Konten vorhanden seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hier offensichtlich falsch festgestellt. Zudem seien sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite, welche einem aktuellen Kontoauszug zukommt. Soweit sie einen solchen für nicht notwendig erachten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es steht nicht in ihrem Belieben, auf welche Weise sie ihre Mittellosigkeit dartun. Was ihre Konten bei der Bank D.________ betrifft, so schildern sie bloss die eigene Sicht der Dinge, ohne rechtsgenüglich zu belegen, dass die Vorinstanz aufgrund des Schreibens der Bank eine willkürliche Feststellung getroffen haben sollte (zum Willkürbegriff: BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Darauf ist nicht einzutreten.

2.3.2. Was die Liegenschaft in S.________ betrifft, verwies die Vorinstanz auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführer, wonach hier ein Verkauf stattgefunden habe. Gemäss einem Schreiben des Betreibungsamtes vom 26. April 2021 deute alles darauf hin, dass Erwerberin der Liegenschaft die von den Beschwerdeführern beherrschte Gesellschaft E.________ mit Sitz in S.________ sei und der Verkaufserlös entgegen einer Zessionserklärung vom 14. Juni 2010 nicht an die Bank F.________ weitergeleitet worden sei. Obwohl ihnen aufgrund eines vorangegangenen Urteils klar sein musste, dass sie für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre finanziellen Verhältnisse umfassend und transparent darlegen müssen, hätten die Beschwerdeführer sich weder zum Verbleib des Verkaufserlöses geäussert noch entsprechende Belege eingereicht. Zu Recht habe die Erstinstanz darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht erblickt.

Die Beschwerdeführer schildern dem Bundesgericht die steuerrechtliche Situation von Liegenschaften in Frankreich, welche sie im Hinblick auf einen Erbfall durch die Gründung einer (von ihnen beherrschten) Gesellschaft steuerlich optimiert haben. Der Verkaufserlös aus ihrer Liegenschaft sei in diese Gesellschaft geflossen, wofür ihnen statt Bargeld Anteile daran zustehen. Was die Ansprüche der Bank F.________ betreffe, stehe dieser gemäss Aussagen des Betreibungsamtes allenfalls eine paulianische Anfechtung des Liegenschaftsverkaufs zur Verfügung. Damit werde die Zessionserklärung vom 14. Juni 2010 die volle Wirkung zu Gunsten der Bank F.________ entfalten können. Zudem sei die Pfändung inzwischen vollzogen worden und sie könnten über allfällige Vermögenswerte aus der Liegenschaft in S.________ definitiv nicht mehr verfügen. Dies gehe aus einem Schreiben des Betreibungsamtes vom 26. April 2021 hervor, welches sie der Erstinstanz eingereicht hätten. Damit seien sie auch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Entgegen dieser Darstellung lässt sich dem genannten Schreiben des Betreibungsamtes gerade nicht entnehmen, wohin der Verkaufserlös aus der Liegenschaft geflossen ist. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beleg um eine Anfrage an die Beschwerdeführer hierzu. Er kann die erforderlichen Unterlagen nicht ersetzen, zu deren Einreichung die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind. Ihre Erklärungen in der Beschwerde an das Bundesgericht finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Diese (neuen) Vorbringen bleiben damit unberücksichtigt (E. 1.4).

2.3.3. Im Rahmen der Bedarfsrechnung waren im kantonalen Verfahren auch die Wohnkosten der Beschwerdeführer strittig. Insbesondere blieb unklar, aus welchen Mitteln sie ihren zeitweiligen Aufenthalt in einer Wohnung in T.________ bestreiten. Die Vorinstanz erinnerte die Beschwerdeführer ausdrücklich daran, dass sie im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre finanziellen Verhältnisse offen legen müssen und es nicht in ihrem Belieben stehe, sich zu ihren Wohnverhältnissen zu äussern.

In diesem Zusammenhang betonen die Beschwerdeführer, dass ihr Aufenthalt in T.________ angesichts des beschränkten Einkommens (eine AHV-Rente von je Fr. 1'763.--) nicht relevant sein könne. Gleichwohl hätten sie bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihren Bedarf errechnet. Da sie weder Mieter noch Besitzer der Wohnung in T.________ seien, verfügten sie über keine Belege für die entsprechenden Auslagen.

Mit dieser Sichtweise begründen die Beschwerdeführer nicht, weshalb sie im Hinblick auf ihre allfällige Mittellosigkeit nicht ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Lebenshaltungskosten zu dokumentieren haben. Darauf ist nicht einzutreten. Zudem sehen die Beschwerdeführer in der Anforderung, sich zu ihrer Wohnsituation in T.________ zu äussern, ihren Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verletzt. Ohnehin erweise sich die Offenlegung der entsprechenden Auslagen angesichts der in Frage stehenden Prozesskosten von Fr. 88'827.-- als unverhältnismässig. Ein solcher Standpunkt ist angesichts der für die Beurteilung der Mittellosigkeit geltenden Mitwirkungspflicht schwer nachvollziehbar. Inwiefern verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzt sein sollen, wird nicht dargetan.

2.4. Nach dem Gesagten erwächst der Vorinstanz kein Vorwurf, wenn sie das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht bewilligt hat.

3.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit darauf eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_653/2021
Date : 10. November 2021
Published : 28. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Lastenbereinigungsverfahren)


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  74  75  76  93  95  99  105  106
BV: 13  29
ZPO: 117  118  119
BGE-register
125-IV-161 • 129-I-129 • 133-III-393 • 133-V-402 • 137-III-380 • 142-III-131 • 142-III-364 • 143-I-377 • 144-II-281 • 144-III-531
Weitere Urteile ab 2000
4A_622/2020 • 5A_456/2020 • 5A_653/2021
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