Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 791/2010
Urteil vom 10. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas De Cet,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene S.________ meldete sich im Juni 2007 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Am 5. März 2010 erliess die IV-Stelle Bern einen leistungsablehnenden Vorbescheid, worauf sich die Versicherte an Rechtsanwalt Nicolas De Cet wandte. Dieser teilte der IV-Stelle unter Hinweis auf die Anwaltsvollmacht vom 23. März 2010 mit, dass er fortan die Interessen der Versicherten wahre. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde. In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2010 einen Rentenanspruch von S.________, wobei die Verwaltung ihre Verfügung direkt der Versicherten zustellte. In einer der Patientin übergebenen ärztlichen Stellungnahme vom 3. Juni 2010 nahm die behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. A.________ ausdrücklich Bezug auf die rentenablehnende "décision". Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 7. Juni 2010 führte Rechtsanwalt De Cet (u.a.) Folgendes aus:
"Ma cliente, que je ne suis pas sûr d'avoir bien comprise, m'a fait savoir qu'un avis négatif lui aurait été notifié directement par erreur. Comme elle ne retrouve pas ce document et si une décision a déjà été rendue, pourriez-vous me la notifier correctement par poste étant donné que je la représente, ce qui vous est connu depuis le 26 mars 2010 juste après la notification de préorientation.
Une petite confirmation par fax (...) ou par téléphone à ma chancellerie (...) m'obligerait."
Mit Antwortschreiben vom 8. Juni 2010 (Rechtsanwalt De Cet zugestellt am 9. Juni 2010) teilte die IV-Stelle mit, die Verfügung sei irrtümlicherweise an die Versicherte adressiert worden. Die Eröffnung an den Rechtsvertreter werde "hiermit nachgeholt. Die 30-tägige Rechtsfrist gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung beginnt mit dieser Zustellung zu laufen".
B.
Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt De Cet liess S.________ mit Postaufgabe vom 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Rentenablehnung einreichen. Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 beschränkte das kantonale Gericht das Verfahren zunächst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Nachdem sich beide Parteien hiezu in bejahendem Sinne geäussert hatten, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. August 2010 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei.
Entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters könne es nicht zutreffen, dass anlässlich des (auf Wunsch der Versicherten) kurzfristig anberaumten Besprechungstermins vom 7. Juni 2010 für Rechtsanwalt De Cet noch nicht festgestanden habe, ob die IV-Stelle die Verfügung bereits erlassen hat oder nicht. Aus der mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht eingereichten (neuerlichen) Anwaltsvollmacht ergebe sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Versicherte ihren Rechtsvertreter am 7. Juni 2010 zur Beschwerdeerhebung gegen die "IV-Verfügung vom 6. Mai 2010" beauftragt habe. Hätte diese Verfügung Rechtsanwalt De Cet am 7. Juni 2010 tatsächlich noch nicht vorgelegen, hätte er die Mandatsumschreibung in der an ebendiesem Datum unterzeichneten Vollmacht nicht mit der zitierten Formulierung vornehmen können. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Versicherte anlässlich des genannten Besprechungstermins die an sie adressierte Verfügung nicht habe beibringen können, sei dem Rechtsvertreter aufgrund der ihm damals unbestrittenermassen vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 3. Juni 2010 (und der darin erwähnten "décision") die Tatsache einer zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsverfügung bekannt gewesen. Da
er zudem nach erfolgter Akteneinsicht auf die Erhebung von Einwendungen gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. März 2010 verzichtet gehabt habe, habe er auch über den (leistungsablehnenden) Inhalt der Verfügung nicht im Zweifel sein können. Habe Rechtsanwalt De Cet nach dem Gesagten bereits am 7. Juni 2010 von Bestand und Inhalt der Verfügung Kenntnis gehabt, habe die von ihm wider Treu und Glauben veranlasste Zweitzustellung keine Vertrauensgrundlage schaffen können, welche es nun zu schützen gälte. Damit habe die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 8. Juni 2010 zu laufen begonnen und habe am 7. Juli 2010 geendet, weshalb die Beschwerde vom 8. Juli 2010 verspätet erfolgt sei.
C.
S.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung der fristgerecht erhobenen vorinstanzlichen Beschwerde an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
2.
2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. |
|
1 | Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. |
2 | Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein. |
3 | Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
2.2 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
|
1 | Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
2 | Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. |
4 | Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
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1 | Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
2 | Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. |
4 | Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. |
|
1 | Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. |
2 | Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. |
3 | Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. |
4 | Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. |
5 | Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40 |
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 868/02 vom 21. März 2003 E. 2; Yves Donzallaz, La notification en droit interne suisse, 2002, S. 565 f. Rz. 1200).
3.
Das kantonale Gericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2010 ihren Rechtsvertreter aufsuchte und ihn über den Eingang einer direkt an sie adressierten Mitteilung (in weitem Sinne verstanden) vonseiten der IV-Stelle in Kenntnis setzte. Das gleiche gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach der "Nachversand" der rentenablehnenden Verfügung vom 6. Mai 2010 an den Anwalt am 8. Juni 2010 erfolgte und bei diesem am darauffolgenden Tag einging. Weiter ist unbestritten, dass der Rechtsvertreter sein Mandat auf der von der Versicherten am 7. Juni 2010 unterzeichneten Anwaltsvollmacht zuhanden der Vorinstanz mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde: IV-Verfügung vom 6. Mai 2010" umschrieb.
4.
4.1 Dass die Mandatsumschreibung vom 7. Juni 2010 (bereits) auf das Verfügungsdatum ("6. Mai 2010") Bezug nehmen konnte, erklärt der Rechtsvertreter in der Beschwerde ans Bundesgericht damit, dass er am 7. Juni 2010 (an welchem Datum er sein eingangs im Wortlaut zitiertes Schreiben an die Verwaltung zur Post gab und gleichzeitig per Fax verschickte) zusätzlich eine "kurze telefonische Abklärung" bei der IV-Stelle vorgenommen und dadurch vom Verfügungsdatum Kenntnis erlangt habe. Auf diese Sachverhaltsdarstellung kann letztinstanzlich im Hinblick auf das Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10; 124 V 400 E. 2a S. 402; 114 III 51 E. 3 S. 52; 103 V 63 E. 2a S. 65). Die Missachtung dieser im vorliegenden Zusammenhang sinngemäss heranzuziehenden Beweisregel durch das kantonale Gericht stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar. Überdies führte die darauf beruhende einseitige Beweiswürdigung zu einer offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, was von Amtes wegen zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29 |
4 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2010. Die unbestrittenermassen am 8. Juli 2010 erhobene Beschwerde an das kantonale Gericht erfolgte somit innert Frist.
4.2 Daran vermag - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (E. 7 des angefochtenen Entscheids) - nichts zu ändern, dass der Rechtsanwalt am 7. Juni 2010 schon aufgrund der seitens der Versicherten beigebrachten Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 3. Juni 2010 (und der darin erwähnten "décision") sowie mit Blick auf den seinerzeitigen Vorbescheid der IV-Stelle sowohl über die Tatsache einer zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsverfügung als auch über deren rentenablehnendes Dispositiv nicht im Zweifel sein konnte. Gemäss dargelegter Rechtsprechung (E. 2.2 hievor) ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob einer vom hier zu beurteilenden Eröffungsmangel betroffenen Partei durch die direkte Zustellung der beschwerdefähigen Verfügung an ihre Adresse statt an den Rechtsvertreter tatsächlich ein Nachteil erwuchs. Der Kenntnis eines Vertreters über Bestand und Dispositiv der irrtümlicherweise direkt der versicherten Person eröffneten Verfügung kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig Bedeutung zu wie seinem (auf welche Quelle auch immer zurückgehendem) Wissen über das genaue Datum des Verwaltungsakts. Entscheidend ist, dass dem Rechtsvertreter die Begründung einer Verfügung im eigentlichen Wortlaut
solange nicht zugänglich ist, als er Letztere (im Original oder in Kopie) nicht in Händen hält (oder wenigstens in Händen halten könnte). Erst ab diesem Zeitpunkt vermag er die volle Tragweite des Verwaltungsentscheids und die Möglichkeit eines Weiterzugs an die höhere Instanz abzuschätzen. Eine Verkürzung der daran anschliessenden Beschwerdefrist, welche im Sinne der erwähnten Rechtsprechung als auf den Eröffnungsmangel zurückzuführende Benachteiligung zu werten wäre, braucht sich der bevollmächtigte Rechtsvertreter jedenfalls nicht gefallen zu lassen (vgl. BGE 99 V 177 E. 3 in fine S. 182 unten).
4.3 Die Vorinstanz wird über die fristgerecht erhobene Beschwerde materiell zu befinden haben.
5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. b
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
6.
Mit Blick auf die besondere Verfahrenslage sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2010 materiell entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger