Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_B 195/04

Entscheid vom 10. November 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, avvocato e notaio,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verweigerung des Besuchsrechts und Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 105bis Abs. 2 , Art. 218 BStP)

Die Beschwerdekammer hält fest,

– dass die Bundeskriminalpolizei B.______ und C.______ im Rahmen eines von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) gegen sie geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) am 31. August 2004 festnahm und diese anlässlich der gleichentags durchgeführten Hafteröffnung ihre Vertretung durch A.______ verlangten;

– dass die Bundesanwaltschaft A.______ mit Schreiben vom 31. August 2004 mitteilte, sie beabsichtige, ihn mit Blick auf Art. 12 lit. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) als Vertreter von B.______ und C.______ nicht zuzulassen, wobei er eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, sollte er dennoch an der Interessenvertretung festhalten wollen (BK act. 1.8 und 1.9);

– dass es B.______ und C.______ trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Bundesanwaltschaft unterliessen, andere Verteidiger ihrer Wahl als amtliche Verteidiger vorzuschlagen, weshalb die Bundesanwaltschaft in der Folge amtliche Verteidiger für sie bestellte;

– dass A.______ mit Faxschreiben vom 1. September 2004 zu Handen der Bundesanwaltschaft an der Ansicht festhielt, B.______ und C.______ gleichzeitig vertreten zu dürfen, und darin sinngemäss eine beschwerdefähige Verfügung verlangte;

– dass die Bundesanwaltschaft am 2. September 2004 eine formelle Verfügung erliess, wonach A.______ wegen einer latenten Interessenkollision im Sinne von Art. 12 lit. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA für die Rechtsvertretung von B.______ und C.______ nicht zugelassen sei, und diese Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung sowohl A.______ als auch B.______ und C.______ schriftlich eröffnete (BK act. 1.5);

– dass A.______ mit Eingabe vom 8. September 2004 zwar erklärte, die bundesanwaltschaftliche Verfügung für nichtig zu halten (BK act. 1.4), jedoch weder er noch B.______ oder C.______ diese anfochten;

– dass A.______ mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 zu Handen der Bundesanwaltschaft darum ersuchte, B.______ und C.______ aus zwischenmenschlichen Gründen („per esigenze di contatto umano“) sowie zur Klärung des weiteren Vorgehens in Bezug auf sein angebliches Mandat umgehend (unter Aufsicht) besuchen zu dürfen (BK act. 1.2);

– dass die Bundesanwaltschaft A.______ mit Verfügung vom 3. November 2004 diesbezüglich einen abschlägigen Entscheid erteilte (BK act. 1.1);

– dass C.______ in der Zwischenzeit einen anderen privaten Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat;

– dass A.______ gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 5. November 2004 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte, mit dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Rechtsbegehren, er sei als Vertreter von B.______ und C.______ anzuerkennen, ihm sei der uneingeschränkte Verteidigerverkehr mit seinen Mandanten zu gewähren und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1);

– dass in Anwendung von Art. 219
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BStP und gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen auf den weiteren Schriftenwechsel verzichtet wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung,

– dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a);

– dass gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts Beschwerde nach Art. 214
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
– 219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 105bis Abs. 2 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
SSG);

– dass gemäss Art. 218 BStP die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur dann hemmt, wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet, die Beschwerde somit nur fakultativ suspensiv ist, wobei die Gewährung des Suspensiveffekts in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (BGE 107 Ia 269, 270 E. 1);

– dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung dabei nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (Bösch, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts, Aufgaben und Verfahren, Diss. Zürich 1978, S. 87; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 527);

– dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingehend zu begründen ist und der Gesuchsteller insbesondere einen drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Falle der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung glaubhaft zu machen hat (vgl. G. Kolly, "Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, un aperçu de la pratique", Berna 2004, S. 56);

– dass der Beschwerdeführer gestützt auf die unangefochten gebliebene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 als Verteidiger von B.______ und C.______ ausgeschlossen wurde und Letztere im gegen sie laufenden Strafverfahren bereits amtlich verteidigt sind resp. C.______ inzwischen einen gewillkürten Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat;

– dass B.______ und C.______ durch ihren Verzicht auf die Anfechtung vorgenannter bundesanwaltschaftlicher Verfügung den Ausschluss des Beschwerdeführers als Verteidiger im gegen sie laufenden Strafverfahren konkludent anerkannt und im Übrigen seit deren Erlass nie in irgendeiner Weise kommuniziert haben, auf eine Vertretung durch den Beschwerdeführer zu bestehen;

– dass der Beschwerdeführer selber die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 nicht angefochten und bei der Bundesanwaltschaft seither auch nie um die Wiedererwägung der Verfügung ersucht hat;

– dass der Beschwerdeführer die Begründung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf seine für das vorliegende Verfahren fehlende Vertreterstellung abstützt, weshalb er schon deswegen daraus keinen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sich ableiten kann, abgesehen davon, dass das Rechtsbegehren einer rechtsgenüglichen Substantiierung ermangelt;

– dass dem Beschwerdeführer zudem bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Kontakt zu B.______ und C.______ ermöglicht würde und somit der durch die angefochtene Verfügung verfolgte Zweck der Verhinderung einer Interessenkollision gerade vereitelt würde;

– dass dem Gesuch um aufschiebende Wirkung daher nicht stattzugeben ist;

– dass die Aktivlegitimation den Parteien und einem jeden zukommt, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
i.V.m. Art. 214 Abs. 2
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
BStP), und der Vertreter die Rechte des Beschuldigten, beispielsweise das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln, an dessen Statt wahrnehmen kann, sofern der Beschuldigte zustimmt (Art. 35 Abs. 5
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
BStP; vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, 5 40 N 35);

– dass die Beschwerdekammer ihrem Entscheid die Verhältnisse zugrunde legt, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheides bestehen;

– dass der Beschwerdeführer nicht Parteienvertreter ist, ihm mithin weder zusteht, im Namen von B.______ und C.______ Beschwerde zu führen, noch den dem Verteidiger vorbehaltenen Anspruch auf – grundsätzlich – freien schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Mandanten (Art. 117
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
BStP) für sich geltend zu machen;

– dass der Beschwerdeführer somit durch die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. November 2004 keinen ungerechtfertigten Nachteil erlitten hat, weshalb ihm die Aktivlegitimation fehlt und die rechtliche Beschwer abzusprechen ist;

– dass abgesehen davon der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorzubringen vermag, welche die Abänderung der bisher unangefochten gebliebenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2004 erfordern würden und im Übrigen auch kein im Interesse von B.______ und C.______ stehender Grund ersichtlich ist, den mit dem Fall vertrauten Verteidigern das Mandat zu entziehen, um es dem Beschwerdeführer zu übertragen;

– dass sich damit die Beschwerde als unzulässig erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

– dass die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht gestützt auf Art. 245
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
BStP i.V.m. Art. 146
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
– 161 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) festzusetzen und zu verlegen bzw. gestützt auf das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) sowie das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu bemessen sind;

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 245
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
OG);

– dass der vorliegenden Sache eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemessen ist,

und erkennt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.

Bellinzona, 11. November 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.______, avvocato e notaio

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_B 195/04
Datum : 10. November 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Verweigerung des Besuchsrechts und Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 105bis Abs. 2, Art. 218 BStP)


Gesetzesregister
BGFA: 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BStP: 35  105bis  117  214  218  219  245
OG: 146  156
SSG: 28
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz
SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
1    Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
2    Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
3    Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
StGB: 260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BGE Register
107-IA-269 • 121-II-72 • 122-IV-188
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • bundesstrafgericht • erteilung der aufschiebenden wirkung • aufschiebende wirkung • beschuldigter • amtliche verteidigung • rechtsmittel • bundesgesetz über die freizügigkeit der anwältinnen und anwälte • rechtsmittelbelehrung • anklagekammer • rechtsbegehren • bundesgericht • strafprozess • besuch • bundesrechtspflegegesetz • entscheid • prozessvertretung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • strafuntersuchung
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK_B_195/04