SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 28 - 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
|
1 | Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. |
2 | Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. |
3 | Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen. |