Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 292/2023
Urteil vom 10. Oktober 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat, Bundeshaus West, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Genossenschaft A.________,
2. Genossenschaft B.________,
3. Gesellschaft C.________,
4. Genossenschaft D.________,
5. Gesellschaft E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Ernst J. Brem,
Beschwerdegegnerinnen,
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK,
Schwanengasse 2, 3003 Bern.
Gegenstand
Tarif der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2023 (B-2880/2022).
Sachverhalt:
A.
Am 27. September 2021 legten die fünf Verwertungsgesellschaften Genossenschaft A.________ (1), Genossenschaft B. (2), Gesellschaft C.________ (3), Genossenschaft D.________ (4) und die Gesellschaft E.________ (5) der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) den gemeinsamen Tarif x (nachfolgend GT x) als Einigungstarif zur Genehmigung vor. Im Zuge dieses Verfahrens zeigte die Schiedskommission den fünf Verwertungsgesellschaften an, dass sie ihre Praxis zur Festlegung der Verfahrenskosten zu ändern beabsichtige. Die fünf Verwertungsgesellschaften äusserten die Auffassung, dass die bisherige Praxis beibehalten werden solle.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2022 genehmigte die Schiedskommission den GT x. Dabei änderte sie ihre bisherige Praxis betreffend die Festsetzung der Verfahrenskosten und legte die Spruchgebühr (taxe d'examen et d'approbation) auf Fr. 15'000.- fest. Die Verfahrenskosten (coûts de la procédure), umfassend die Spruchgebühr sowie die Auslagen (débours) von Fr. 1'936.70, total Fr. 16'936.70, wurden den fünf Verwertungsgesellschaften auferlegt.
B.
Eine von den fünf Verwertungsgesellschaften gegen den Beschluss der Schiedskommission erhobene Beschwerde, mit der diese sich allein gegen die Praxisänderung betreffend die Spruchgebühr wandten, hiess das Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2023 teilweise gut. Es hob Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (betreffend die Verfahrenskosten) auf und wies die Schiedskommission an, die Kosten des Genehmigungsverfahrens im Sinne der Erwägungen neu zu verlegen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2023 beantragt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und Ziff. 2 des Entscheids der Schiedskommission vom 21. Mai 2022 betreffend die Verfahrenskosten zu bestätigen.
Die fünf Verwertungsgesellschaften schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 58 Administrative Aufsicht - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist administrative Aufsichtsbehörde der Schiedskommission. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2.
1.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenskostenregelung im Entscheid der Schiedskommission aufgehoben, die Angelegenheit an die Schiedskommission zurück- und diese angewiesen, unter Zugrundelegung eines niedrigeren als des bisher zugrunde gelegten Vermögensinteresses einen neuen Kostenentscheid zu fällen. Solche Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand |
1.2.2.
1.2.2.1. Rückweisungsentscheide ohne verbindliche materiellrechtliche Vorgaben bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil sie später allenfalls zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht gemäss Rechtsprechung auch den nach Art. 89 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2.2.2. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit mit verbindlichen materiellrechtlichen Vorgaben zum Erlass eines neuen Kostenentscheids an die Schiedskommission zurückgewiesen. Zwar könnten die Beschwerdegegnerinnen gegen diese neue Verfügung wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Wenn sie dies jedoch nicht tun - etwa weil sie mit dem in Nachachtung der Anweisung der Vorinstanz von der Schiedskommission erlassenen neuen Kostenentscheid einverstanden sind oder sich damit abfinden -, hätte das beschwerdeführende EJPD mangels Legitimation keine Möglichkeit, diese neue Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Art. 48

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der Streit dreht sich allein um die Bemessung der Verfahrenskosten, genauer: der Spruchgebühr, durch die Schiedskommission.
2.1. Gemäss dem gestützt auf Art. 55 Abs. 2

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 55 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten |

SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung URV Art. 16a Gebühren und Auslagen - 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
|
a | Taggelder und Entschädigungen; |
b | Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
c | Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
d | Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |
Art. 1 und 2 VKEV gehören zu den Vorschriften betreffend die Kosten im Beschwerde verfahren (vgl. Obertitel zu Art. 1-10 VKEV "I. Beschwerdeverfahren" [Procédure de recours; Procedura di ricorso] sowie Obertitel zu Art. 11-13 VKEV "II. Übrige Verfahren" [Autres procédures; Altre procedure]). Nach Art. 1 lit. a VKEV umfassen die Verfahrenskosten namentlich die Spruchgebühr (l'émolument d'arrêté; la tassa di decisione) nach Art. 63 Abs. 4bis

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Art. 2 Abs. 2 VKEV enthält für die Festlegung der Spruchgebühr bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine (eigene) Streitwert- und Spruchgebührtabelle (Art. 63 Abs. 4bis

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Vermögensinteresse in Franken Gebühr in Franken
0 - 10 000 100 - 4 000
10 000 - 20 000 500 - 5 000
20 000 - 50 000 1 000 - 6 000
50 000 - 100 000 1 500 - 7 000
100 000 - 200 000 2 000 - 8 000
200 000 - 500 000 3 000 - 12 000
500 000 - 1 000 000 5 000 - 20 000
1 000 000 - 5 000 000 7 000 - 40 000
über 5 000 000 15 000 - 50 000
2.2. Zu Recht nicht streitig zwischen den Parteien ist, dass es sich beim Verfahren betreffend die Genehmigung des GT x um ein Verfahren mit einem Vermögensinteresse handelte.
2.2.1. Ein Verfahren, in dem es um Vermögensinteressen geht, liegt vor, wenn mit dem Verfahren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn es direkt um eine bestimmte Geldsumme geht, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Vermögensinteresse konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Als nicht vermögensrechtlich sind demgegenüber Verfahren betreffend ideelle Inhalte zu betrachten bzw. betreffend Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Vermögensinteresses nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um ein Verfahren als ein solches nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 139 II 404 E. 12.1; Urteil 2C 747/2021 vom 30. März 2023 E. 17.1 [zum Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit]).
2.2.2. Hier liegt auf der Hand, dass es im Prüfungsverfahren vor der Schiedskommission um Vermögensinteressen geht, und zwar auch dann, wenn das Verfahren nicht einen streitigen, sondern wie hier einen Einigungstarif betrifft. Von seinem Ausgang hängt nämlich ab, ob, wann und in welchem Umfang die involvierten Verwertungsgesellschaften gestützt auf einen von der Schiedskommission genehmigten Tarif Ansprüche gegenüber den Nutzerorganisationen geltend machen können.
2.3. Vor Vorinstanz vertraten die Beschwerdegegnerinnen (noch) den Standpunkt, bei einem Einigungstarif lägen die Parteien nicht im Streit. Daher liege bei der Prüfung eines Einigungstarifs durch die Schiedskommission keine Streitigkeit vor, so dass Art. 2 Abs. 2 VKEV, der von der Bestimmung der Spruchgebühr bei "Streitigkeiten mit Vermögensinteresse" handle, schon von seinem Wortlaut her nicht zur Anwendung gelangen könne. Diese Auffassung hat die Vorinstanz abgelehnt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass Art. 16a

SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung URV Art. 16a Gebühren und Auslagen - 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
|
a | Taggelder und Entschädigungen; |
b | Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
c | Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
d | Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |
Diese Auslegung von Art. 16a Abs. 1

SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung URV Art. 16a Gebühren und Auslagen - 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
|
a | Taggelder und Entschädigungen; |
b | Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
c | Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
d | Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
vorliegt, sondern dass die Festlegung der Spruchgebühr sich nach dem Willen des Verordnungsgebers sowohl bei der Prüfung eines streitigen als auch eines Einigungstarifs gemäss Art. 2 Abs. 2 VKEV nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Vermögensinteresse bemisst. Ob der Gesetzgeber dabei davon ausging, dass das Verfahren vor der Schiedskommission stets einen gerichtsähnlichen Charakter habe (wovon das EJPD ausgeht; vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 16), und er deshalb nur auf die Regeln der VKEV betreffend die Spruchgebühr in Beschwerdeverfahren und nicht auch (für Einigungstarife) auf jene für die übrigen Verfahren (Art. 11- 13 VKEV) verwies, spielt keine Rolle.
3.
Zu bestimmen bleibt damit, worin das Vermögensinteresse gemäss Art. 2 Abs. 2 VKEV in einem Prüfungsverfahren der Schiedskommission betreffend einen Einigungstarif besteht.
3.1. Bis zu ihrem Entscheid vom 21. Mai 2022 ging die Schiedskommission in Genehmigungsverfahren für die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und legte bei Einigungstarifen, d.h. übereinstimmenden Anträgen, ein Vermögensinteresse von Fr. 0.- zugrunde. Auf diese Weise gelangte sie regelmässig zu Spruchgebühren von Fr. 1'300.- bis Fr. 2'000.- (vgl. Beschlüsse der Schiedskommission, publiziert unter https://www.eschk.admin.ch/eschk/de/home/dokumentation/beschluesse/2021.html, besucht am 13. September 2023).
3.2. In ihrem Entscheid vom 21. Mai 2022 nahm die Schiedskommission auf BGE 148 II 92 Bezug. Danach nimmt die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien sich auf einen Tarif geeinigt haben, keine Streitentscheidungs- bzw. Rechtsprechungsfunktion wahr, sondern amtet als Genehmigungsbehörde (BGE 148 II 92 E. 7.4 und 7.5). Unter Zugrundelegung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Funktion der Schiedskommission jedenfalls bei Prüfung eines Einigungstarifs als Genehmigungsbehörde und nicht etwa Streitentscheidungsbehörde - könne das für die Festlegung der Verfahrenskosten massgebliche Vermögensinteresse nicht länger als der Unterschiedsbetrag zwischen den zu erwartenden Tarifeinnahmen gemäss dem von den Verwertungsgesellschaften vertretenen und denjenigen gemäss dem von den Nutzerorganisationen vertretenen Tarif (streitiger Tarif) bzw. bei einem Einigungstarif mit Fr. 0.- bestimmt werden. Weder Art. 2 Abs. 2 VKEV noch Art. 63 Abs. 4bis

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Schiedskommission, indem sie auf die Laufdauer des Tarifs ohne Kündigung durch die Parteien von 1.5 Jahren abstellte, von Einnahmen von Fr. 15 Mio. aus. In Anwendung von Art. 16a Abs. 1

SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung URV Art. 16a Gebühren und Auslagen - 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
|
a | Taggelder und Entschädigungen; |
b | Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
c | Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
d | Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |
3.3. Die Vorinstanz folgte der Schiedskommission insoweit, als auch sie zum Schluss gelangte, bei einem Einigungstarif könne nicht per se von einem Vermögensinteresse von Fr. 0.- ausgegangen werden. Entgegen der Schiedskommission erstrecke sich deren sachliche Zuständigkeit indessen lediglich auf die Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs und bestehe nicht darin, als grundsätzlicher Garant zur Ausübung tarifunterstellter Rechte zu fungieren. So sei es zwar selbstredend auch Pflicht und Recht der Schiedskommission, vorfrageweise abzuklären, ob überhaupt tariffähige Rechte bestünden. Indessen hätten - auch bei genehmigtem Tarif - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zivilgerichte (und nicht die Schiedskommission) darüber zu wachen, dass aus den Tarifen keine gesetzeswidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet würden. Zwar seien rechtskräftige Tarife für die Zivilgerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |
Vergütungen Tarife aufzustellen. Zur Bestimmung des für die Festlegung der Verfahrenskosten massgebenden Vermögensinteresses dürfe daher nicht einfach auf die zu erwartenden Einnahmen aus dem genehmigten Tarif bzw. auf einen Vergleich zwischen dem Zustand ohne Tarif bzw. mit genehmigtem Tarif abgestellt werden. Dementsprechend wies die Vorinstanz die Schiedskommission im Ergebnis an, die allfälligen Differenzen der Angemessenheitsbewertung zu ermitteln, den ermittelten Betrag als Vermögensinteresse zu betrachten und auf dieser Grundlage gemäss Art. 2 Abs. 2 VKEV die Verfahrenskosten festzulegen (vgl. E. 6 f. des angefochtenen Urteils).
3.4. Das EJPD teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wahrnehmung der Rechte der Kollektivverwertung nicht durch Art. 59

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |
(Beschwerdeschrift Ziff. 11).
Zudem widerspreche die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Auslegung des Vermögensinteresses der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts, da sie darauf hinauslaufe, die Kompetenzen der Schiedskommission bei der Festlegung der Kosten als streitentscheidende Kompetenzen zu betrachten (Beschwerdeschrift Ziff. 14).
4.
4.1. Der Tarif, den die Schiedskommission im dem vorliegenden Streit zugrunde liegenden Verfahren zu prüfen hatte, bezieht sich auf die nach Art. 20 Abs. 3

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt: |
|
a | die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke; |
abis | das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b; |
b | das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 46 Tarifpflicht - 1 Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |
Festlegung der Entschädigung sind nach Art. 60 Abs. 1

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 60 Grundsatz der Angemessenheit - 1 Bei der Festlegung der Entschädigung sind zu berücksichtigen: |
|
a | der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand; |
b | die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen; |
c | das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen. |

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |
4.2. Art. 59 Abs. 3

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |
Ein genehmigter Tarif schafft somit nicht in dem Sinn zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass die darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Dennoch sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn die infrage stehenden Rechte - wie hier - nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können und diese Entschädigungen für die Inanspruchnahme der unter Bundesaufsicht stehenden Rechte nur geltend machen können, soweit ein genehmigter Tarif besteht, wegen der mit diesem Vorgehen verbundenen Vorteile (auch) materiellrechtliche Fragen über den Umfang der geschützten Rechte vorfrageweise im Tarifgenehmigungsverfahren zu klären. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls, soweit im Tarifgenehmigungsverfahren materiellrechtliche Fragen umstritten sind, erlaubt doch das tarifrechtliche Verfahren besser als eine auf den Einzelfall fokussierte Zivilklage eine Gesamtschau. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen der Tarif bzw. der Genehmigungsentscheid der Schiedskommission klarstellen, auf welche Rechte sie sich beziehen, und zu diesem Zweck auch - soweit erheblich und umstritten - klären, welche Rechte überhaupt bestehen; dass parallel dazu der Zivilweg eingeschlagen werden
könnte, ändert nichts an der Prüfungspflicht der Schiedskommission (vgl. zum Ganzen ausführlich BGE 140 II 483 E. 6.3 ff., insbes. E. 6.7).
Die gleichen Überlegungen gelten auch für das Verfahren betreffend einen Einigungstarif, erlaubt doch auch ein solches Verfahren eine Gesamtschau und wird, wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, in dem es wesentlich um eine sachliche Erweiterung des GT x ging, nicht nur im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten Tarife, sondern regelmässig vor allem auch deshalb geführt, um den Kreis der gemäss Tarif geschützten Rechte klarzustellen. Hier hat die Schiedskommission daher nicht nur die Angemessenheit des ihr unterbreiteten Tarifs zum Gegenstand ihrer Prüfung gemacht, sondern darüber hinaus die (Vor) Frage geklärt, ob die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des GT x gegenüber dem Vorgängertarif dem Gesetz entspricht, d.h. insbesondere ob mit Bezug auf die neu in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommenen Personalcomputer Vergütungsansprüche für den Eigengebrauch gemäss Art. 20 Abs. 3

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei. |
Anwendungsbereich gegenüber dem Vorgängertarif beschlägt, keine zivilrechtliche Verbindlichkeit geschaffen wird, ändert nichts.
4.3. Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedskommission die Prüfung der Angemessenheit des Tarifs GT x sowie die vorfrageweise zu beantwortende Frage waren, ob Art. 20 Abs. 3

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei. |
5.
5.1. Die Parteien sind zu Recht darüber einig, dass es im Tarifgenehmigungsverfahren um vermögensrechtliche Interessen geht, womit sich die Bemessung der Spruchgebühr der Schiedskommission gemäss Art. 16a Abs. 1

SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung URV Art. 16a Gebühren und Auslagen - 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
|
a | Taggelder und Entschädigungen; |
b | Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
c | Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
d | Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |
von Fr. 15'000.- bis Fr. 50'000.-) festzulegen.
5.2.
5.2.1. Hier hatte die Schiedskommission, wie bereits ausgeführt, nicht nur die Angemessenheit des ihr unterbreiteten Einigungstarifs zu prüfen, sondern sie musste vorab vorfrageweise darüber entscheiden, ob die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des GT x gerechtfertigt war bzw. insoweit überhaupt von den Verwertungsgesellschaften wahrzunehmende Urheberrechte vorlagen. Unabhängig davon, dass der Antwort der Schiedskommission auf diese Frage materiellrechtlich insoweit keine Verbindlichkeit zukommt, als sie nach wie vor der Überprüfung durch die Zivilgerichte zugänglich bleibt (anders als der Entscheid über die Angemessenheit des genehmigten Tarifs gemäss Art. 59 Abs. 3

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 59 Tarifgenehmigung - 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. |
jedenfalls mit Bezug auf die aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Tarifs zu erwartenden Mehreinnahmen gelten. Wäre nämlich die Schiedskommission in ihrem Entscheid zum Ergebnis gelangt, die im ihr unterbreiteten Tarif enthaltene sachliche Erweiterung des Anwendungsbereichs rechtfertige sich gemäss Art. 20 Abs. 3

SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei. |
5.2.2. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Höhe des Vermögensinteresses gemäss Art. 2 Abs. 2 VKEV nur aus allfälligen Differenzen der Angemessenheitsbewertung ergeben könnte, erweist sich denn auch als rechtswidrig und erscheint zudem gänzlich unpraktikabel. Wie das EJPD in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, ist Gegenstand der Prüfung durch die Schiedskommission stets der gesamte Tarif und nicht etwa nur die Angemessenheit einzelner Bestimmungen. Auch bei der - weil bereits eine Einigung zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerorganisationen vorliegt - allenfalls weniger tief gehenden Prüfung eines Einigungstarifs verhält es sich nicht anders. Auch in einem solchen Verfahren kann die Schiedskommission die ihr obliegende Angemessenheitsprüfung nur gestützt auf Prognosen betreffend die gesamthaften wirtschaftlichen Auswirkungen des Tarifs durchführen. Schon deshalb fällt es ausser Betracht, für die Vermögensinteressebestimmung nur allfällige Differenzen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Hinzu kommt, dass kaum vorstellbar ist, einen Rahmen zu bestimmen, bei dessen Unter- bzw. Überschreitung von vornherein ein Tarif nicht mehr als angemessen gelten dürfte, und dann das Vermögensinteresse als den innerhalb dieses Rahmens liegenden Betrag zu definieren. Unabhängig davon, dass es schon schwer fallen dürfte, einen solchen Rahmen zu ziehen, ist dessen Bestimmung gerade Gegenstand der der Schiedskommission obliegenden Prüfungshandlungen. Die Vorinstanz vermischt damit im von ihr für die Bestimmung des Vermögensinteresses herangezogenen Kriterium Fragen der materiellen Beurteilung und die rein prozessuale Frage nach der Bestimmung des massgeblichen Vermögensinteresses.
5.3.
5.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen hat die Schiedskommission durch das von ihr gewählte Vorgehen auch nicht etwa Streitwert und Genehmigungsobjekt verwechselt (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 14). Genehmigungsobjekt des Verfahrens vor der Schiedskommission ist - und zwar unabhängig davon, ob ein Einigungstarif zur Prüfung vorgelegt wird oder ein Tarif, der ganz oder teilweise streitig ist - der gesamte zur Prüfung vorgelegte Tarif. Erst nach dessen Genehmigung durch die Schiedskommission ist es den Verwertungsgesellschaften möglich, die darin enthaltenen Ansätze geltend zu machen und die entsprechenden Entschädigungen zu vereinnahmen. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass das verfahrensrechtliche Vermögensinteresse der Verwertungsgesellschaften in eben diesen erst nach vorgängiger Tarifgenehmigung durch die Schiedskommission vereinnahmbaren Entschädigungen besteht, und zwar unabhängig davon, ob der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt wird oder einzelne Punkte des Tarifs umstritten sind (vgl. dagegen Beschwerdeantwort Ziff. 20).
5.3.2. Wiederum entgegen den Beschwerdegegnerinnen bedeutet die von der Schiedskommission vorgenommene Praxisänderung auch nicht etwa eine Verletzung des Legalitätsprinzips, indem eine für strittige Verfahren geregelte Spruchgebühr nunmehr sinngemäss in einem Einigungsverfahren zur Anwendung gebracht wird (Beschwerdeantwort Ziff. 18).
Nach Art. 16a Abs. 1

SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung URV Art. 16a Gebühren und Auslagen - 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
|
a | Taggelder und Entschädigungen; |
b | Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
c | Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
d | Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |

SR 231.11 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV) - Urheberrechtsverordnung URV Art. 16a Gebühren und Auslagen - 1 Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55-60 URG) richten sich sinngemäss nach den Artikeln 1 Buchstabe a, 2 und 14-18 der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. |
|
a | Taggelder und Entschädigungen; |
b | Kosten für die Beweiserhebung, für wissenschaftliche Untersuchungen, für besondere Prüfungen und für die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen; |
c | Kosten für Arbeiten, welche die Schiedskommission durch Dritte ausführen lässt; |
d | Übermittlungs- und Kommunikationskosten. |
Norm von Art. 2 Abs. 2 VKEV auch für das Genehmigungsverfahren betreffend einen Einigungstarif für anwendbar, was wiederum - wie bereits dargelegt (E. 5.3.1) - Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren betreffend streitige Tarife hat, indem auch in diesen Verfahren das Vermögensinteresse sich nicht etwa (nur) nach dem im Streit liegenden Teil eines Tarifs bemisst, sondern dafür auf die gesamten Auswirkungen des zu genehmigenden Tarifs abzustellen ist.
5.3.3. Damit erweisen sich auch die Einwände der Beschwerdegegnerinnen betreffend eine Verletzung des Kostendeckungs- sowie des Äquivalenzprinzips durch die Kostenauflage durch die Schiedskommission als unbegründet. Der Spruchgebührrahmen gemäss Art. 2 VKEV beginnt bei Vermögensinteressen über Fr. 5 Mio. bei Fr. 15'000.- und ist nach oben mit Fr. 50'000.- begrenzt. Die Schiedskommission hat bei Zugrundelegung eines Vermögensinteresses von rund Fr. 15 Mio. als Spruchgebühr den untersten möglichen Betrag gemäss der Vermögensinteresse-/Spruchgebührtabelle in Art. 2 Abs. 2 VKEV gewählt. Damit beruht die Kostenauflage auf einer ausreichenden, klaren gesetzlichen Grundlage, so dass sich die Frage nach der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips nicht mehr stellt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 9C 633/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.5). Angesichts der im Tarifgenehmigungsverfahren auch bei einem Einigungstarif auf dem Spiel stehenden bedeutenden Vermögensinteressen, des mit einem solchen Verfahren verbundenen erheblichen Aufwands und der Anzahl der jährlich von der Schiedskommission durchgeführten Verfahren ist zudem weder erkennbar noch wurde von den Beschwerdegegnerinnen ausreichend substanziiert geltend
gemacht, dass wegen der Praxisänderung der Gebührenertrag die gesamten Kosten der Schiedskommission übersteigt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 9C 633/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 m.H.), die Spruchgebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung, d.h. der Prüfung des Einigungstarifs durch die Schiedskommission, steht oder sich nicht in einem vernünftigen Rahmen hält (BGE 143 I 147 E. 6.3.1 m.H.; Urteil 9C 718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2).
6.
6.1. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2023 ist aufzuheben und Ziff. 2 des Beschlusses der Schiedskommission vom 21. Mai 2022 betreffend die Verfahrenskosten (coûts de la procédure) ist zu bestätigen.
6.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2023 wird aufgehoben und Ziff. 2 des Beschlusses der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK vom 21. Mai 2022 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Businger