Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_801/2011

Urteil vom 10. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
I._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene I._________ war bis zu seinem gesundheitsbedingten Ausscheiden im Jahr 2003 bei der Firma A.________ als Betriebsmitarbeiter/Oberflächenbearbeiter tätig. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ab (mit rechtskräftigem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2007 bestätigter Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006). Am 1. Oktober 2007 meldete sich I._________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) erstattete der IV-Stelle am 8. Dezember 2008 ein interdisziplinäres Gutachten. Danach leidet der Versicherte an einem zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom sowie an einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; dagegen seien medizinisch-theoretisch alle wechselbelastenden leichten und mittelschweren Tätigkeiten zeitlich uneingeschränkt zumutbar. Die Verwaltung kam zum Schluss, ein Rentenanspruch bestehe nicht (Vorbescheid vom 11. Januar 2010). Gleichentags stellte sie ein sechsmonatiges Arbeitstraining zur Angewöhnung an eine geeignete Tätigkeit in Aussicht. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 schrieb die IV-Stelle das Leistungsbegehren
hinsichtlich der Integrationsmassnahme als erledigt ab. Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben des Versicherten, in welchem er mitteile, sich nicht im geforderten Ausmass arbeitsfähig zu fühlen; daraus sei zu schliessen, er nehme das "Angebot für die Finanzierung einer Angewöhnungszeit" nicht an. Mit Verfügung vom 4. März 2010 lehnte die Verwaltung ausserdem das Gesuch um eine Invalidenrente ab (Invaliditätsgrad: 23 Prozent). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Auf eine Eingabe des Versicherten vom 12. April 2010 hin hielt die IV-Stelle an der Ablehnung von beruflichen Massnahmen (Arbeitstraining) fest (Verfügung vom 19. Juli 2010).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Verfügung vom 19. Juli 2010 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 13. September 2011).

C.
I._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihm Kostengutsprache für berufliche Massnahmen bzw. Arbeitstraining zu gewähren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung).
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer lässt weitere Unterlagen über persönliche Arbeitsbemühungen und ärztliche Zeugnisse einreichen.

Erwägungen:

1.
Fraglich ist zunächst, unter welchen Rechtstitel die dem Versicherten ursprünglich zugedachte, mit strittiger Verfügung letztlich aber verweigerte Vorkehr zu fassen ist.
Die IV-Stelle hat den strittigen Anspruch auf ein Arbeitstraining unter dem Titel der Massnahmen beruflicher Art geprüft (vgl. Verfügung vom 19. Juli 2010). Ein Arbeitstraining, handle es sich nun um ein Belastbarkeits- oder um ein Aufbautraining (zu den Einzelheiten vgl. Kreisschreiben des BSV über die Integrationsmassnahmen [KSIM] Anhang 1 und Ziff. 10 [ab 1. Januar 2008 gültige Fassung] bzw. Ziff. 1010.1/2 [ab 1. Januar 2012 gültige Fassung]), kann indes als solches nicht zwanglos unter eine der in den Art. 15 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
. IVG vorgesehenen Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) gefasst werden. So sind die Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG) und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit, die der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt wird (Art. 16 Abs. 2 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG), Vorkehren, welche in erster Linie auf die Erlangung berufsfachlicher Kenntnisse ausgerichtet sind; ein Arbeitstraining kann allerdings in eine Umschulung integriert werden. Die strittige Vorkehr dürfte eher als Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 14a - 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
a  Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG126) sind;
b  nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).127
1bis    Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.128
2    Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a  Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b  Beschäftigungsmassnahmen.
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.129
4    ...130
5    Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.131
IVG) zu qualifizieren sein. Mit diesem Instrument schloss der Gesetzgeber die vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision
bestehende Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration (BGE 137 V 1 E. 3.2 S. 5; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, N 5 zu Art. 14a mit Hinweisen). Mit Blick auf das Folgende kann die Qualifizierung aber offen bleiben. Für die Bundesrechtskonformität einer Leistungsverweigerung ist in beiden Varianten die im folgenden darzulegende Vorgeschichte entscheidend.

2.
Am 11. Januar 2010 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine "Angewöhnungszeit (Arbeitstraining) im Hinblick auf eine geeignete Tätigkeit von sechs Monaten" in Aussicht gestellt und ihn gebeten, innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen, dass er dabei vorbehaltlos mitwirken werde. Der Versicherte erklärte, er stimme einem "Arbeitstraining im Umfang von 50 Prozent" zu (Aktennotiz der IV-Stelle vom 19. Januar 2010). Nach Eingang eines Schreibens des Versicherten vom 3. Februar 2010, in welchem er auf die ärztliche Einschätzung, er sei nur zu 50 Prozent arbeitsfähig (vgl. das Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. G.________ vom 14. Januar 2010), hingewiesen und eine neue medizinische Abklärung verlangt hatte, erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 8. Februar 2010. Mit diesem Verwaltungsakt schrieb sie die Integrationsmassnahme ab mit der Begründung, der Versicherte fühle sich "nicht im geforderten Ausmass arbeitsfähig" und nehme das "Angebot für die Finanzierung einer Angewöhnungszeit" nicht an. Sobald sich dies ändere, könne er ein neues Gesuch stellen. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 12. April 2010 mit, er fühle sich im Moment soweit arbeitsfähig, dass er bereit sei, das Angebot eines Arbeitstrainings im verlangten
Ausmass anzunehmen. Die IV-Stelle antwortete dem Versicherten am 22. April 2010, eine Unterstützung sei nur sinnvoll, wenn er sich im gutachtlich attestierten Ausmass (vollzeitliche Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit) als eingliederungsfähig erachte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu verschiedene Fragen (betreffend seiner Übereinstimmung mit der gutachtlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, seinen beruflichen Vorstellungen sowie Kontakten zu möglichen Arbeitgebern) zu beantworten. Daraufhin teilte er der Verwaltung - gemäss Aktennotiz der IV-Stelle vom 28. April 2010 - telefonisch mit, "eigentlich" sehe er sich nicht eingliederungsfähig; er stimme indessen der gutachtlichen Einschätzung zu, weil der Sozialdienst seiner Wohngemeinde dies verlange. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren wegen subjektiver Eingliederungsunfähigkeit (mangelnder Eingliederungsbereitschaft) ab. Die Tatsache, dass der Versicherte "bis heute keinerlei Kontakte zu Arbeitgebern" gehabt habe, bestätige, dass er "sich nicht wirklich als arbeitsfähig" erachte.

3.
3.1 In der Tat zeigt der Hergang im Verwaltungsverfahren, dass der Beschwerdeführer der strittigen Eingliederungsvorkehr von vornherein mit einem inneren Vorbehalt begegnet, welcher geeignet ist, seine notwendige Mitwirkung im Hinblick auf eine praktische Angewöhnung an eine Erwerbstätigkeit entscheidend in Frage zu stellen. Angesichts der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass das Integrationsziel erreichbar ist. Somit geht es um die Erfolgsaussichten des Arbeitstrainings an sich; keine Rolle spielt, dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Anspruch auf Integrationsmassnahmen von Verordnungs wegen an eine nur relativ geringe zeitliche Mindestverfügbarkeit gebunden ist (Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche; Art. 4quater Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 4quater Anspruch - 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.41
1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.41
2    Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.
3    Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht.
IVV).

3.2 Nicht zu entscheiden ist daher die Frage, ob einem Versicherten, der aus invaliditätsfremden Gründen ein geringeres Arbeitspensum ausfüllen möchte als es medizinisch zumutbar ist (vgl. BGE 131 V 51; 125 V 146 E. 5c/bb S. 157), Eingliederungsmassnahmen nur im vollen gutachtlich bezeichneten zumutbaren Leistungsumfang zugesprochen werden könnten.

4.
Unter dem Titel der Integrationsmassnahmen kommt hinzu, dass der Anspruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent nicht nur in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in einem anderen Beruf (oder einem anderen Aufgabenbereich) voraussetzt (vgl. Satz 2 von Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG; BGE 137 V 1). Nach ärztlicher Feststellung ist die frühere Arbeit des Beschwerdeführers zwar nicht mehr mit seinem Gesundheitsschaden vereinbar; hingegen ist er in angepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig (MEDAS-Gutachten vom 8. Dezember 2008; rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2010).

5.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), als sie erkannte, die im Verwaltungsverfahren geäusserte Auffassung des (nach gutachtlicher Feststellung vollzeitlich arbeitsfähigen) Beschwerdeführers, nicht über 50 Prozent einsatzfähig zu sein, rechtfertige die Verweigerung einer "Angewöhnungszeit". Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Belege über Arbeitsbemühungen sowie Arztberichte/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht den massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Sommer 2010; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) betreffen.

6.
Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Ferner hat der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372), wofür er ebenfalls der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorerst auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Rechtsanwalt Schiltknecht wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_801/2011
Datum : 10. Oktober 2012
Publiziert : 25. Oktober 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
IVG: 14a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 14a - 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben:
a  Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG126) sind;
b  nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).127
1bis    Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.128
2    Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a  Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
b  Beschäftigungsmassnahmen.
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.129
4    ...130
5    Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.131
15 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 15 Berufsberatung - 1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
1    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
2    Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
16 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVV: 4quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 4quater Anspruch - 1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.41
1    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.41
2    Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.
3    Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht.
BGE Register
125-V-146 • 125-V-201 • 131-V-51 • 132-V-215 • 137-V-1
Weitere Urteile ab 2000
9C_801/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • aargau • versicherungsgericht • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • frage • umschulung • bundesamt für sozialversicherungen • rechtsanwalt • entscheid • tag • medas • stelle • arbeitgeber • integration • erstmalige berufliche ausbildung • massnahme beruflicher art • gerichtsschreiber • gerichtskosten • sachverhalt
... Alle anzeigen