Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 31/02
Urteil vom 10. Oktober 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
R.________, 1940, Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 27. Februar 2002)
Sachverhalt:
Der 1940 geborene R.________ war als Verwaltungsbeamter der SBB bei der Pensionskasse SBB berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde aus Altersgründen auf den 31. Dezember 2000 aufgelöst. Gemäss Zahlungsbe-scheid für den Monat Januar 2001 gewährte die Pensionskasse R.________ auf der Grundlage des seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Reglements vom 29. Juni 2000 - laut welchem die Überbrückungsrente 90% der maximalen vollen AHV-Rente beträgt - eine vorzeitige Alterspension von Fr. 2'259.20 und eine Überbrückungspension von Fr. 1'854.-.
Am 29. Januar 2001 erhob R.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit dem Antrag, die Leistungen seien ihm in Anwendung des seit 1. Januar 1999 in Kraft gewesenen Vorsorgereglements vom 19. November 1998, welches eine Überbrückungsrente von 97.5% des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente vorsah, zu erbringen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu verpflichten, ihm die Leistungen auf der Basis ihres bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Reglements auszurichten.
Die Pensionskasse SBB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist einzig die Frage, ob der dem Beschwerdeführer unbestrittenerweise - zufolge vorzeitiger Pensionierung - zustehenden Überbrückungsrente das Reglement vom 19. November 1998 oder aber das neue Vorsorgereglement vom 29. Juni 2000 zu Grunde zu legen sei.
1.1 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersleistungen nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Wäre der Versicherte am letzten Arbeitstag noch verstorben, hätte er keinen Anspruch auf Altersleistungen erworben. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Altersleistungen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (anderes) versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität; Art 18 ff

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 18 Voraussetzungen - Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene: |
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a | im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder |
c | als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200054 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder |
d | von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG68) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
1.2 Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 13 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
|
1 | Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
2 | Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
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1 | Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37. |
2 | Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben. |
3 | Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. |
1.3 Mit Bezug auf Rechtsänderungen zwischen Eintritt der versicherten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität hat die Rechtsprechung entschieden, für die Festsetzung der Leistungen seien jene Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten (BGE 121 V 97). Auf diese Rechtsprechung hat das Gericht im Urteil X. vom 21. Juni 2000 (B 41/98), den vorzeitigen Bezug einer Altersrente samt Überbrückungsrente betreffend, intertemporalrechtlich verwiesen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Überbrückungsrente gestützt auf das im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Kraft stehende, auf den 1. Januar 2001 geänderte Reglement zu berechnen ist. Weder das alte noch das neue Vorsorgereglement enthalten Übergangsbestimmungen, welche zu einer hievon abweichenden Rechtsanwendung Anlass geben würden. Art. 50 Abs. 2 des neuen Reglements sieht vielmehr vor, dass auf Überbrückungspensionen im Sinne von Art. 16 dieses Reglement anwendbar sei.
1.4 Der vorinstanzliche Entscheid hält aus den dargelegten Gründen vor den Rügen des Beschwerdeführers stand. Beizufügen gilt es, dass die Pensionskasse einleitend zum Reglement vom 19. November 1998 festhielt, dass voraussichtlich auf den 1. Januar 2001 ein vollständig überarbeitetes Reglement in Kraft treten werde, das dem neuen Status des SBB-Personals und Anpassungen im Versicherungsbereich Rechnung tragen werde. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, er habe auf die Anwendung des bis Ende Dezember 2000 gültig gewesenen Reglements vertrauen dürfen. Eine Verfassungswidrigkeit (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: