Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 23/02

Urteil vom 10. Oktober 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien
B.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

VERA Sammelstiftung in Liquidation, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse: ATAG Ernst & Young AG, 8022 Zürich,
handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100, 1211 Genève 3, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. März 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 13. September 2001 forderte B.________ (geb. 10. August 1939) von der VERA Sammelstiftung in Liquidation die Überweisung seines Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 752'393.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 2000 an die heutige Vorsorgeeinrichtung der M.________ AG, die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, der Prozess sei auf die Frage der Verrechenbarkeit mit Schadenersatzforderungen der Beklagten zu beschränken und es sei zunächst in diesem Rahmen in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über die Klage zu befinden, mit welchem Vorgehen sich die VERA Sammelstiftung in Liquidation einverstanden erklärte (Schreiben vom 23. Januar 2002). In einer prozessleitenden Verfügung vom 29. Januar 2002 orientierte der Instruktionsrichter des angerufenen Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern die Parteien über seine Absicht, nach Eingang der Klageantwort ohne weiteren Schriftenwechsel über den Antrag der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verrechenbarkeit zu entscheiden. Hierauf liess sich die VERA Sammelstiftung in Liquidation mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen; widerklageweise forderte sie von B.________ die
Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10 Mio., zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 1996, unter Vorbehalt der Nachklage.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2002 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis auf weiteres und stellte in Aussicht, den Parteien voraussichtlich per Ende Juli 2002 ein Verfahrensprogramm vorzulegen. Innert der ihm zur Antwort gesetzten Frist nahm B.________ Stellung zur Frage der Höhe des strittigen Vorsorgeguthabens und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei über die Verrechnungseinrede der VERA Sammelstiftung in Liquidation - wie dies der Instruktionsrichter ursprünglich beabsichtigt habe - in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu befinden. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2002 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf vorzeitige Fortsetzung des Verfahrens ab (Ziffer 3), dies unter Hinweis auf die gegenwärtige Überlastung des Verwaltungsgerichtes.
B.
Hiegegen lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Prozess beschränkt auf seine Vorklage und die Verrechnungseinrede der VERA Sammelstiftung in Liquidation fortzuführen und über seinen Anspruch in einem selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid zu befinden.

Die VERA Sammelstiftung in Liquidation schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Der Instruktionsrichter hält in seiner Stellungnahme vom 28. März 2002 fest, dass mit Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung lediglich eine bloss vorübergehende Verfahrenseinstellung erfolgt sei, einerseits zwecks Klärung der von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfrage der Verrechenbarkeit und andererseits zwecks Festlegung der weiteren Prozessinstruktionen betreffend das Verfahren der Widerklage. Die in der Verfügung vom 14. Februar 2002 abgegebene Einschätzung sei damit nicht widerrufen worden.
C.
Im Verlaufe des letztinstanzlichen Verfahrens nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht die vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter zwischenzeitlich erlassene prozessleitende Verfügung vom 31. Juli 2002 zu den Akten, in welcher dieser den Parteien Gelegenheit zur Abgabe einer abschliessenden Stellungnahme bis 2. September 2002 einräumte, beschränkt auf die Frage der Höhe der Austrittsleistung und die Verrechenbarkeit der Austrittsleistung mit den widerklageweise geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüchen (Ziffer 3), und feststellte, dass die beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochtene Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 14. März 2002 davon unberührt bleibe (Ziffer 4).

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es in der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich um eine prozessrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG -
nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 101 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen). Für die Begründung eines irreparablen Nachteils genügt bereits ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 620 Erw. 2a).
3.
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wurde in der angefochtenen Verfügung nicht etwa die vom Beschwerdeführer anbegehrte Verfahrensbeschränkung abgelehnt, sondern einzig der Prozess vorläufig sistiert. Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Dispositives, aber auch aus der vom Instruktionsrichter angeführten Begründung (vgl. auch die Stellungnahme des Instruktionsrichters vom 28. März 2002 und dessen Verfügung vom 31. Juli 2002). Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Verfahrensbeschränkung Bezug genommen wird, zielen die Ausführungen deshalb ins Leere und ist auf sie nicht weiter einzugehen. Streitig und zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus der mit Verfügung vom 14. März 2002 angeordneten vorläufigen Sistierung des Verfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst.
3.1 Bei der Anfechtung von Sistierungsverfügungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint. Das Gericht erwog, dass der Verfahrensabschluss durch die Sistierung wohl eine Verzögerung erfahre. Gleiches gelte auch für die Nachzahlung von Leistungen, welche der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehe. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könne, sei er jedenfalls nicht als irreparabel zu betrachten (BGE 97 V 249 Erw. 2; AHI 1999 S. 140 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4a mit Hinweisen). Demgegenüber wurde im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 10. April 1997, K 5/97, die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bejaht, weil bei Sistierung des Verfahrens der Entscheid über die weitere Ausrichtung der Krankengelder, die der gegenwärtigen Existenzsicherung des Versicherten dienten, längere Zeit hinausgeschoben worden wäre, was für diesen unzumutbare finanzielle Auswirkungen gehabt hätte.
3.2 Es trifft zu, dass der vom Beschwerdeführer eingeleitete Prozess wegen der Verfahrenssistierung eine Verzögerung erfuhr und dass dies den Zeitpunkt der klageweise geltend gemachten Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 27
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 27 - Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG94.
BVG in Verbindung mit Art. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 3 Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung - 1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
1    Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.
2    Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
3    Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
FZG) und des der geschiedenen Ehefrau gestützt auf Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB hievon zustehenden Teils hinausschieben kann. Dabei handelt es sich jedoch um die jeder Verfahrenssistierung immanente Verzögerung, in welcher - wie dargelegt - rechtsprechungsgemäss kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken ist. Anders als im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 10. April 1997, K 5/97, kann sodann nicht gesagt werden, die mit der Sistierung einhergehende Verzögerung des Entscheides ziehe unzumutbare Folgen finanzieller Art nach sich. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Verfügung seines Rechtes, eine Kapitalleistung zu verlangen (Art. 37 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 37 Form der Leistungen - 1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
1    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
2    Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.129
3    Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
4    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a  die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b  die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
5    ...130
BVG), verlustig gehen soll. Mangels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG kann demnach auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Art. 134
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 135
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG).
4.2 Der Beschwerdegegnerin als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_23/02
Date : 10. Oktober 2002
Published : 27. Oktober 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : -


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BVG: 27  37
FZG: 3
OG: 97  98  101  104  105  128  129  132  134  135  156  159
VwVG: 5  45
ZGB: 122
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121-V-112 • 124-V-82 • 125-II-613 • 126-V-143 • 126-V-244 • 97-V-249
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AHI
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