97 V 249
61. Auszug aus dem Urteil vom 25. Oktober 1971 i.S. Limina gegen Versicherungsgericht des Kantons Luzern betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Prozess gegen die SUVA
Regeste (de):
- Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG.
- Kantonale Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, sind Zwischenverfügungen.
- Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG.
- Beschränkte Kognitionsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Rechtsmittelverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz.
- Art. 121 KUVG.
- Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bestätigung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Art. 97 al. 1er et 106 al. 1er OJ.
- Les jugements cantonaux refusant le bénéfice de l'assistance judiciaire gratuite sont des décisions incidentes.
- Art. 132 en relation avec les art. 104 et 105 OJ.
- Le Tribunal fédéral des assurances jouit d'un pouvoir d'examen limité dans les causes en matière de refus d'assistance judiciaire gratuite par l'autorité cantonale.
- Art. 121 LAMA.
- Conditions de l'assistance judiciaire gratuite (confirmation de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 97 cpv. 1 e 106 cpv. 1 OG.
- La decisione cantonale che rifiuta il beneficio dell'assistenza giudiziaria gratuita è una decisione incidentale.
- Art. 132 in relazione con gli art. 104 e 105 OG.
- Il potere di esame del Tribunale federale delle assicurazioni è limitato nelle contestazioni concernenti il rifiuto dell'assistenza giudiziaria gratuita in sede cantonale.
- Art. 121 LAMI.
- Presupposti dell'assistenza giudiziaria gratuita (conferma della giurisprudenza).
Erwägungen ab Seite 250
BGE 97 V 249 S. 250
Aus den Erwägungen:
1. Nach den Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OG sind kantonale Entscheide über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Zwischenverfügungen im Sinne der Art. 5 Abs. 2 sowie 45 Abs. 2 lit. h VwG und als solche innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Demnach muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine solche Verfügung innert 10 Tagen eingereicht werden, wie sich aus Art. 32 Abs. 3 OG ergibt. Indessen ist diese Bestimmung in der Regel nicht anwendbar, wenn die Zwischenverfügung des kantonalen Richters eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 107 Abs. 3 OG). Im vorliegenden Fall hat das kantonale Versicherungsgericht insofern eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt, als im angefochtenen Entscheid eine 30tägige und nicht die - laut Art. 106 Abs. 1 OG massgebende - lotägige Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegeben ist. Doch durfte sich der Beschwerdeführer auf Grund des Art. 107 Abs. 3 OG auf die ihm eröffnete Frist von 30 Tagen verlassen, weshalb auf die innert dieser Frist eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
BGE 97 V 249 S. 251
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3. Gemäss Art. 121 KUVG und der Rechtsprechung muss einer bedürftigen Partei auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt werden, sofern der Prozess nicht zum vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint (EVGE 1968 S. 32). Nach der Praxis ist der Sozialversicherungsrichter befugt, einer Partei die einmal gewährte unentgeltliche Rechtspflege für künftige Prozesshandlungen zu entziehen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens ergibt, dass die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (EVGE 1967 S. 151).