Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 398/2019

Urteil vom 10. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2019 (IV.2018.00018).

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 20. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. In der Folge kündigte sie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. März 2014 (Invaliditätsgrad von 77 %) sowie einer halben Rente ab 1. April 2014 (Invaliditätsgrad von 55 %) an (Vorbescheid vom 12. August 2014).

Nachdem die IV-Behörde nachträglich u.a. Kenntnis eines zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Observationsberichts vom 28. Juni 2013 erhalten hatte, liess sie A.________ polydisziplinär durch das BEGAZ Begutachtungszentrum BL, Binningen, untersuchen (Expertise vom 19. August 2015). Gestützt darauf und eine Auskunft des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. September 2015 wurde neu ein Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt und mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2015 - unter Aufhebung des Vorbescheids vom 12. August 2014 - die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. A.________ liess dagegen Einwendungen erheben und Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, Chefarzt Spital C.________, vom 3. April und 7. Juli 2017 auflegen. Am 21. November 2017 verfügte die IV-Stelle in abschlägigem Sinne.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. April 2019).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wobei die Angelegenheit hierzu zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen sei; eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.

2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 bestätigt hat.

2.2. Die massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zu der bei selbstständig erwerbstätigen Versicherten für die Ermittlung der Invalidität zur Anwendung gelangenden ausserordentlichen Bemessungsmethode (BGE 128 V 29; Urteile I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 432/97 vom 30. März 1998 E. 2b, in: AHI 1998 S. 251, und I 83/97 vom 16. Oktober 1997 E. 1a, in: AHI 1998 S. 119) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
Anzufügen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um eine Tatfrage handelt (BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183 mit Hinweis). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Demgegenüber stellen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes Rechtsfragen dar, die das Bundesgericht frei überprüft (vgl. etwa Urteile 9C 292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2 am Ende und 9C 303/2018 vom 30. August 2018 E. 1 mit Hinweisen).

3.
Zu beurteilen ist zunächst die dem Beschwerdeführer verbliebene Arbeitsfähigkeit.

3.1. Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich zur Hauptsache auf die Schlussfolgerungen des als in allen Teilen beweiskräftig eingestuften interdisziplinären Gutachtens des BEGAZ vom 19. August 2015 ab. Es kam gestützt darauf zum Ergebnis, der Versicherte leide - mit Folgen für die Arbeitsfähigkeit - an einer dilatativen Kardiomyopathie sowie an einem erstmals 1992 diagnostizierten paroxysmalen Vorhofflimmern. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei in somatischer Hinsicht als erstellt anzusehen, dass der Versicherte seit März 2012 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen könne. Nach einer vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit seien ihm seit August 2012 leichte körperliche Tätigkeiten wieder ohne Limitierungen zumutbar. Eine 50 %ige Einschränkung gelte seither indessen für mittelschwere Arbeiten und damit auch für die angestammte Beschäftigung als Geschäftsführer eines eigenen Reinigungsunternehmens. Keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bestehe demgegenüber aus psychischen Gründen.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, gemäss den Sachverständigen des BEGAZ sei er im August 2015, dem Begutachtungszeitpunkt, für leichte körperliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Seitdem habe sich seine kardiologische Situation jedoch entsprechend der gutachtlich gestellten ungünstigen Prognose verschlechtert, was u.a. den Berichten des Dr. med. B.________ vom 3. April und 7. Juli 2017 entnommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe angesichts dieses Umstands in Verletzung des ihr gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG obliegenden Untersuchungsgrundsatzes zu Unrecht auf eine erneute, sich zum Krankheitsverlauf bis zum Erlass der Verfügung vom 21. November 2017 äussernde Begutachtung verzichtet.

4.

4.1. Übereinstimmend gehen die Verfahrensbeteiligten davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch das BEGAZ im August 2015 für körperliche leichte Verrichtungen uneingeschränkt einsatzfähig war. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine offensichtliche Unrichtigkeit dieser Annahme hindeuteten (vgl. E. 1 hiervor). Uneinigkeit herrscht demgegenüber hinsichtlich der Frage, wie es sich damit für den Moment des Verfügungserlasses vom 21. November 2017 verhält. Vorinstanz und IV-Stelle vertreten die Auffassung, dem Versicherten seien körperlich leichte Tätigkeiten auch weiterhin unvermindert zuzumuten. Dieser macht seinerseits geltend, basierend auf der von Dr. med. B.________ in seinen Berichten vom 3. April und 7. Juli 2017 geäusserten Einschätzung existierten Hinweise, dass der in der Expertise vom 19. August 2015 prognostizierte ungünstige Verlauf der kardiologischen Problematik tatsächlich eingetreten sei, was die Beschwerdegegnerin zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen verpflichtet hätte.

4.2. Der durch Dr. med. D.________, FMH für Kardiologie, durchgeführten kardiologischen (Teil-) Exploration im Rahmen der BEGAZ-Begutachtung vom 14. August 2015 ist unter der Überschrift "Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht" folgender Passus zu entnehmen: "Die Prognose ist insgesamt doch als eher ungünstig anzusehen, zumal unter fortgesetzter Herzinsuffizienz-Therapie eine Abnahme der linksventrikulären Funktion aufgetreten ist und somit in den kommenden Jahren eine weitere Verschlechterung der linksventrikulären Funktion und somit allenfalls auch ein Wiederauftreten von Herzinsuffizienzzeichen angenommen werden muss." Am 3. April 2017 hielt der behandelnde Kardiologe Dr. med. B.________ schriftlich fest, der Verlauf gestalte sich mässig gut. Nachdem im November 2016 ein persistierendes Vorhofflimmern dokumentiert worden sei, welches eine deutliche Leistungseinbusse zur Folge gehabt habe, sei am 30. November 2016 eine Elektrokonversion durchgeführt worden. Darunter bestehe wieder ein Sinusrhythmus, jedoch bestehe unter der aktuellen Medikation eine gewisse chronotrope Inkompetenz. Der Patient sei deutlich unterdurchschnittlich belastbar auf dem Fahrradergometer. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange - so der Arzt im Weiteren
-, seien selbst unter optimierten Bedingungen schwere körperliche Arbeiten nicht ausführbar. Er könne sich sodann auch nicht vorstellen, dass der Patient imstande sei, leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % zu verrichten. Vielmehr dürfte ein reduzierter Arbeitsumfang von 50 % möglich sein. In einem weiteren Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2017 vermerkte Dr. med. B.________, der Patient sei körperlich kaum mehr aktiv, die Beschwerden hätten sich eher verschlechtert. Die vorgenommenen Untersuchungen hätten zwar recht erfreuliche Resultate ergeben, sei doch bis auf eine diskrete bronchiale Obstruktion keine relevante Pathologie feststellbar gewesen. Nichtsdestotrotz bleibe es bei der chronischen Herzkrankheit, die seines Erachtens ursächlich für die Leistungsintoleranz sei.

4.2.1. Entgegen der Betrachtungsweise von kantonalem Gericht und Beschwerdegegnerin sind nach dem Dargelegten durchaus gewisse Anzeichen dafür vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen Begutachtungszeitpunkt im August 2015 und Verfügungserlass vom 21. November 2017 in kardialer Hinsicht verändert haben könnte. Nicht erforderlich für die Annahme der Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen ist im Übrigen, dass sich der Krankheitsverlauf, wie im angefochtenen Entscheid erwogen, "relevant verschlechtert" hat, handelt es sich hier um eine erstmalige Rentenprüfung. Sofern die Vorinstanz ferner auf das Fehlen objektiver Befunde hinweist, welche eine verminderte Arbeitsfähigkeit auch in körperlich leichten Tätigkeiten zu erklären vermöchten, ist immerhin das von Dr. med. B.________ beschriebene persistierende Vorhofflimmern zu erwähnen, das eine deutliche Schwächung des Leistungsvermögens bewirkt habe. Die anlässlich der Sprechstunde vom 7. Juli 2017 erhobenen Befunde beruhten sodann auf einem Ruhe-EKG, einer Lungenfunktionsprüfung, einer Laboruntersuchung sowie einer CT-Thorax-Untersuchung. Um die daraus resultierenden Ergebnisse ohne Weiteres zu entkräften, hätte es zusätzlich einer - seitens
der IV-Stelle aber unterlassenen - aktuellen Echokardiographie bedurft, welche unverzichtbaren Bestandteil der kardiologischen Diagnostik bildet. Dies hat umso mehr zu gelten, als bereits im kardiologischen BEGAZ-Teilbegutachtungsbericht die Prognose bei Vorliegen einer dilatativen Kardiomyopathie als per se ungünstig bezeichnet worden war.

4.2.2. Die Beschwerdegegnerin wäre somit gehalten gewesen, den diesbezüglichen Hinweisen Rechnung zu tragen und ihnen, zumal die Erstbegutachtung geraume Zeit zurücklag, im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung vertieft nachzugehen. Kein anderes Ergebnis kann aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 9C 1019/2010 vom 30. März 2011 (E. 2.3 mit Hinweis) abgeleitet werden. Darin wird ausdrücklich betont, der Umstand, dass zwischen der Erstattung der als massgebend erachteten medizinischen Unterlagen und dem Erlass der Verfügung ein Zeitraum von zwei Jahren liege, bedeute für sich allein noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wenn bei fehlenden Hinweisen für eine Veränderung des Gesundheitszustands weiterhin darauf abgestellt werden könne. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, fanden sich - anders als im vorliegenden Fall - in den damaligen medizinischen Akten keinerlei Hinweise für eine Verschlechterung des Krankheitsbilds und hatte die Beschwerdeführerin selber auch keine solche geltend gemacht.

4.3. Die IV-Stelle ist ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG demnach nicht in genügendem Masse nachgekommen und die Vorinstanz hat, indem im angefochtenen Entscheid die Leistungsablehnung gestützt auf nur unvollständig erhobene medizinische Tatsachen dennoch bestätigt wurde, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2017 und der kantonale Entscheid sind daher aufzuheben und die Sache ist zur entsprechenden Vervollständigung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nicht zu äussern hat sich das Bundesgericht in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu den eventualiter aufgeworfenen Fragen der Verwertbarkeit der vorinstanzlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit bzw. der - verneinten - Begründetheit eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen.

5.

5.1. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger mit noch offenem Ausgang gilt in Bezug auf die Verfahrenskosten und den Parteikostenersatz als vollständiges Obsiegen (vgl. u.a. Urteil 9C 291/2017 vom 20. September 2018 E. 10.1 mit Hinweis).

5.2. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat folglich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ausserdem hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. November 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_398/2019
Date : 10. September 2019
Published : 28. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 7  8  43
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 128-V-29 • 134-V-231 • 141-V-234 • 142-V-178
Weitere Urteile ab 2000
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AHI
1998 S.119 • 1998 S.251