Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 250/2015
Urteil vom 10. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Russenberger und/oder Dr. Marco Kamber,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Vuille,
Beschwerdegegnerinnen,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 9. März 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2014 erliess das Betreibungsamt U.________ aufgrund der am 8. September 2014 gestellten Betreibungsbegehren mehrere Zahlungsbefehle gegen X.________ (Zahlungsbefehle Nr. xxx01 bis Nr. xxx07). Diese wurden am 13. Oktober 2014 zugestellt.
B.
Am 16. Oktober 2014 erhob X.________ Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle an das Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, die Zahlungsbefehle wegen Rechtsmissbräuchlichkeit für nichtig zu erklären und sie eventualiter aufzuheben. Am 25. November 2014 zeigte das Betreibungsamt an, dass zwei Gläubigerinnen ihre Betreibungen zurückgezogen haben (Betreibungen Nr. xxx05 und Nr. xxx06). Die übrigen Gläubigerinnen reduzierten den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2014. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2014 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab und wies das Betreibungsamt an, die in Betreibung gesetzten Beträge entsprechend dem Urteilsdispositiv zu reduzieren.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 8. Januar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen als obere Aufsichtsbehörde. Er verlangte, den Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben und die in den fünf verbliebenen Betreibungsverfahren ausgestellten Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit, allenfalls mangels Gläubigerberechtigung, aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen zu löschen. Mit Entscheid vom 9. März 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
D.
Am 26. März 2015 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. März 2015 aufzuheben, die in den fünf verbliebenen Betreibungsverfahren ausgestellten Zahlungsbefehle infolge Nichtigkeit aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibungen zu löschen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen liegt den zu beurteilenden Betreibungen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anlagestiftung Fondation V.________ habe Darlehen von interessierten Pensionskassen gebündelt und diese an Darlehensnehmer für Immobilienprojekte vergeben. Dabei habe die Fondation V.________ mit der V.________ SA und den Mitgliederkassen zusammengewirkt, ohne dass den Darlehensnehmern die Darlehensgeber offengelegt worden wären. Der Beschwerdeführer habe mehrere solche Darlehensverträge als Solidarschuldner unterzeichnet. Bei diesem Vorgehen der Darlehensvergabe seien angeblich zahlreiche Pensionskassen - darunter die Gläubigerinnen - geschädigt worden. Ermittlungen dazu seien offenbar im Gange. Welche Rolle dem Beschwerdeführer zukam, sei umstritten und offenbar ebenfalls Gegenstand von Abklärungen. Aufgrund dieser Situation sei - zumindest derzeit - davon auszugehen, dass zwischen den Parteien rechtliche Beziehungen bestanden haben könnten und darüber jetzt eine Auseinandersetzung stattfinde.
2.2. In den durch die Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen hat das Kantonsgericht alsdann keinen Rechtsmissbrauch erkennen können:
Am 28. Juli 2014 hätten die Gläubigerinnen den Beschwerdeführer um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung für allfällige Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit der erwähnten Darlehensvergabe gebeten. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, entsprechende Erklärungen zu unterzeichnen. Ob es für ihn zumutbar gewesen sei, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, sei unerheblich. Nachdem er sich geweigert habe, die Erklärung abzugeben, hätten die Gläubigerinnen die Betreibung einleiten müssen, um eine allfällige Verjährung der von ihnen geltend gemachten Forderungen zu unterbrechen. Einem Gläubiger stehe es frei, zur Unterbrechung der Verjährung eine Betreibung einzuleiten; dies sei nicht rechtsmissbräuchlich und die entsprechende Wirkung sei gesetzlich vorgesehen (Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
|
1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass sich die "wirklichen Gläubigerinnen" nicht zu erkennen geben würden bzw. ihre Mitgliedschaft bei der Fondation V.________ nicht offenlegen würden, sei darauf nicht weiter einzugehen. Die Gläubigereigenschaft sei mittels Rechtsvorschlags zu bestreiten. Der Umstand, dass dieser Nachweis im Beschwerdeverfahren nicht erfolgte, lasse die Betreibung nicht missbräuchlich erscheinen. Die Gläubigerstellung erscheine jedenfalls nicht derart abwegig, dass die Betreibung per se missbräuchlich erscheinen würde. Ob der Anspruch effektiv bestehe und den betreibenden Gläubigerinnen zustehe, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen.
Die Person des Gläubigers bzw. des Betreibenden sei sodann bekannt, da diese auf Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl klar bezeichnet seien. Ob der Beschwerdeführer den Gläubigerinnen den Darlehensbetrag schulde, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu klären. Der Beschwerdeführer habe es sich sodann selber zuzuschreiben, wenn er Verträge abschliesse, ohne den effektiven Vertragspartner zu kennen.
Schliesslich sei auch bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderungssumme keine Rechtsmissbräuchlichkeit feststellbar. Die betriebene Summe von rund Fr. 18 Mio. sei in Anbetracht eines möglichen Gesamtschadens aus dem "Hypothekenskandal" von rund Fr. 140 Mio. nicht dermassen hoch, dass sie als utopisch oder schikanös zu bezeichnen wäre. Die Reduktion der in Betreibung gesetzten Forderung sei sodann zulässig und daraus könne nicht auf Missbräuchlichkeit der Betreibung geschlossen werden. Die Reduktion zeige vielmehr auf, dass derzeit offenbar hinsichtlich der Schadenssumme und allfällig Mithaftender Unsicherheiten bestehen, die Gläubigerinnen aber bestrebt seien, die Betreibungen den neuesten Erkenntnissen anzupassen.
3.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Gläubigerinnen hätten zunächst einen Gesamtbetrag von Fr. 233,4 Mio. und damit einen massiv übersetzten Betrag in Betreibung gesetzt. Der angebliche Gesamtschaden betrage ca. Fr. 140 Mio. Die Fondation V.________ habe für etwa 100 Pensionskassen Darlehen vermittelt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen dazu gehörten (was unbekannt sei), könnten sie jedenfalls nicht die einzigen potentiell Geschädigten sein. Er selber habe sodann Darlehensverträge im Umfang von knapp Fr. 65 Mio. gezeichnet. Aus diesen Tatsachen werde klar, dass eine Betreibung durch sieben von rund hundert beteiligten Pensionskassen gegen ihn im Umfang von Fr. 233,4 Mio. massiv überhöht gewesen sei, was die betreibenden Kassen durch den Rückzug von mehr als 90 % ihrer Forderungen nur wenige Wochen nach Einleitung der Betreibung auch gleich selber bewiesen hätten.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bemesse sich die Missbräuchlichkeit der Betreibung nicht an den noch verbleibenden Forderungen von rund Fr. 18 Mio., sondern an den ursprünglich in Betreibung gesetzten. Demgemäss sei auch nicht relevant, weshalb die Gläubigerinnen die in Betreibung gesetzte Summe reduziert hätten. Das Kantonsgericht habe zwar angenommen, sie hätten den Schaden reevaluiert. Dass die Reduktion aber nur Wochen nach der Betreibung erfolgte und mehr als 90 % der in Betreibung gesetzten Summe umfasste, lege keine sorgfältige Neubeurteilung nahe, sondern vielmehr, dass die ursprünglich in Betreibung gesetzte Summe willkürlich hoch gewesen sei. Er selber könne aber die fehlende Reevaluation nicht beweisen, so dass die Gläubigerinnen nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Hinsichtlich der Verjährungsverzichtserklärung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe unbestrittenermassen die Abgabe einer solchen angeboten, falls die Beschwerdegegnerinnen nachweisen würden, dass sie in relevante, über die Fondation V.________ vergebene Darlehen involviert seien. Er habe bei Vertragsschluss auf eine Offenlegung der Vertragspartner vertraut. Sein Vorbehalt gegenüber der Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung sei berechtigt gewesen. Es widerspreche demnach Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerinnen diese Offenlegung im Rahmen der Verjährungsverzichtserklärung verweigerten und danach Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung einleiteten. Abzuwägen seien auch die auf dem Spiel stehenden Interessen: Der Eintrag im Betreibungsregister stelle für ihn als Geschäftsmann eine erhebliche Bürde dar, wohingegen es den Beschwerdegegnerinnen ein Leichtes gewesen wären, nachzuweisen, in welche Darlehen sie investiert hätten.
Er sei schliesslich nicht bereit, den durch den Betrugsfall entstandenen Schaden im Rahmen vertraglicher Rückzahlungsansprüche ohne weiteres auf sich zu nehmen. Die Betreibungen seien offenkundig eingeleitet worden, um ihn als vertraglichen Darlehensnehmer unter Druck zu setzen. Das Kantonsgericht gehe darauf nicht ein, womit der Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt und Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
4.
4.1. Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Gläubiger den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob eine Schuld besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 5A 773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
Keinen Rechtsschutz findet, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
|
1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. |
Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Anhebung der Betreibung nur zurückhaltend angenommen (Urteil 5A 773/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2. Was zunächst die Höhe der ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge betrifft, so ergibt sich dieses Sachverhaltselement zwar nicht aus dem angefochtenen Urteil, aber aus dem Entscheid des Kreisgerichts, auf den die Vorinstanz zum Schluss pauschal verweist. Daraus lässt sich entnehmen (S. 7 und 10), dass die ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge wesentlich höher waren als die jetzt noch zur Debatte stehenden (Nr. xxx01: Fr. 26 Mio. [nach Reduktion Fr. 2,392 Mio.]; Nr. xxx02: Fr. 6,5 Mio. [nach Reduktion Fr. 0,792 Mio.]; Nr. xxx03: Fr. 5 Mio. [nach Reduktion Fr. 1,584 Mio.]; Nr. xxx04: Fr. 180 Mio. [nach Reduktion Fr. 12,064 Mio.]; Nr. xxx05: Fr. 3 Mio. [Rückzug]; Nr. xxx06: Fr. 11 Mio. [Rückzug]; Nr. xxx07: Fr. 1,9 Mio. [nach Reduktion Fr. 1,2 Mio.]).
Weder aus der Höhe der ursprünglichen Betreibungen noch aus der Tatsache der Reduktion kann der Beschwerdeführer jedoch etwas zu seinen Gunsten ableiten. Begründet der Beschwerdeführer die Missbräuchlichkeit der Betreibungen mit diesen Kriterien, so ist vorauszuschicken, dass die fraglichen Betreibungen an sich gesondert betrachtet werden müssten, da sie von verschiedenen Gläubigerinnen ausgehen, dass sie auf stark voneinander abweichende Summen lauteten und - soweit aufrecht erhalten - nach wie vor lauten, und dass die Gläubigerinnen sie in unterschiedlichem Ausmass reduziert haben und der Beschwerdeführer nicht belegt, inwieweit die Gläubigerinnen - abgesehen von der Wahl des gleichen Rechtsvertreters - konzertiert zusammengewirkt haben sollten, um ihn durch die Summe ihrer Betreibungen zu schikanieren. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde auf den ersten Blick auf die reduzierten Beträge beschränkt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Einzelfall ein Gläubiger insoweit rechtsmissbräuchlich verhält, als er massiv übersetzte Beträge in Betreibung setzt, diese aber reduziert, sobald der Betriebene einen Rechtsbehelf ergreift, und ein
allfälliger Rechtsmissbrauch nie geahndet werden könnte, wenn nicht die ursprünglichen Beträge in die Betrachtung miteinbezogen würden.
Vorliegend ist allerdings auch bei Heranziehung der ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge kein Rechtsmissbrauch ersichtlich. Zwar trifft zu, dass der Schaden rund um den "V.________-Skandal" mit Fr. 140 Mio. beziffert wurde. Der Beschwerdeführer übergeht aber die Ausführungen des Kreisgerichts, die vom Pauschalverweis des Kantonsgerichts miterfasst sind, wonach diese Summe an einer ausserordentlichen Generalversammlung der Fondation V.________ vom 25. März 2014 genannt wurde, und dieser Betrag durchaus noch höher, aber auch tiefer ausfallen könne (S. 9 des Entscheids des Kreisgerichts). Die Schätzung erfolgte damit ein halbes Jahr vor den fraglichen Betreibungen, eine Erhöhung blieb vorbehalten und es ist ohnehin nicht festgestellt, ob die angeblichen Schäden der Beschwerdegegnerinnen in die damalige Schätzung eingeflossen sind. Die ursprünglich in Betreibung gesetzten Beträge sind angesichts des Hypothekarvolumens der Fondation V.________ (bzw. der geschäftsführenden V.________ SA) von Fr. 3,3 Milliarden (Entscheid des Kreisgerichts S. 9), nicht offensichtlich massiv überhöht. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Existenz weiterer potentiell geschädigter Pensionskassen (insgesamt 93 gemäss Entscheid
des Kreisgerichts S. 9). In den Entscheiden des Kreis- und Kantonsgerichts ist nichts über ihre Schäden im Einzelnen festgestellt und inwiefern diese in die Schadensschätzung vom 25. März 2014 eingeflossen sind.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die Gläubigerinnen ihre Forderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zum Teil stark gesenkt haben. Diese Senkung soll nach seiner Ansicht beweisen, dass die ursprünglichen Betreibungen mit Absicht massiv überhöht gewesen sein sollen. Dabei handelt sich jedoch bloss um seine Interpretation des Sachverhalts. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Senkung auf neue Erkenntnisse über die Schadenshöhe zurückzuführen sei, ist keineswegs willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Soweit der Beschwerdeführer die Stellung der Beschwerdegegnerinnen als Vertragspartnerinnen der Darlehensverträge oder ihre Stellung als Gläubigerinnen ausservertraglicher Ansprüche in Zweifel ziehen will, so betrifft dies den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderungen. Diese Punkte können im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, so dass darauf nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hafte ohnehin nicht ausservertraglich, sondern schulde höchstens die Rückzahlung von Darlehen. Darauf ist nicht einzutreten. Unerheblich ist deshalb auch, dass er bestreitet, seine Rolle im Hypothekenskandal sei umstritten und diese sei Gegenstand von Untersuchungen. Dieser Einwand beschlägt letztlich die Frage, worauf sich Forderungen gegen ihn stützen könnten und ob sie begründet sind. Der Beschwerdeführer behauptet sodann selber nicht, dass zwischen ihm und der Fondation V.________ offensichtlich überhaupt keine Verbindung bestehen würde. Insoweit ist weder ersichtlich, dass die Betreibungen offensichtlich einzig der Druckausübung auf ihn dienen, noch, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig festgestellt hätte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich kein Rechtsmissbrauch aus den Umständen des Scheiterns der Verjährungsverzichtserklärung und der nachfolgenden Betreibung ableiten. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, vor einer Betreibung den Schuldner um Abgabe einer solchen Erklärung zu bitten, und der Schuldner ist nicht verpflichtet, einer solchen Bitte nachzukommen. Knüpft der Schuldner die Abgabe einer solchen Erklärung an eine zuvor vom Gläubiger zu erfüllende Bedingung, so ist der Gläubiger frei, ob er sich darauf einlassen will oder nicht. Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn er stattdessen den gesetzlich vorgesehenen Weg der Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung einschlägt (Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
ausservertraglicher Ansprüche vorträgt, betrifft - wie bereits gesagt - die Frage, auf welche Grundlage sie die in Betreibung gesetzten Forderungen stützen können. Dies kann vorliegend nicht geprüft werden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg