Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 68/2023
Urteil vom 10. August 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2022 (IV.2022.00192).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1970, war seit 2002 als Mitarbeiterin im Hausdienst des Spitals B.________ beschäftigt. Im November 2013 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf rheumatische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte berufliche Massnahmen (Arbeitsplatzerhalt). Einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie mit Verfügung vom 24. März 2014 ab.
A.b. Nach einer Neuanmeldung im Juli 2016 liess die IV-Stelle A.________ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH abklären. Gestützt auf deren Gutachten vom 22. Januar 2018 lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wiederum ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2020 ab.
A.c. Bereits im Juli 2018 hatte A.________ ein neues Gesuch gestellt. Die IV-Stelle holte ein bidisziplinäres Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Innere Medizin FMH, und PD Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. beziehungsweise 29. Juni 2021 ein. Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung war A.________ in leidensangepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente erneut ab.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. November 2022 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr ab Januar 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz beziehungsweise an die Beschwerdegegnerin zur neuen Beurteilung, allenfalls nach weiterer Begutachtung, zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 25. Februar 2022 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des Dr. med. C.________ sowie des PD Dr. med. D.________ vom 28./29. Juni 2021. Umstritten sind des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV (und nicht der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung [Weiterentwicklung der IV WEIV]) bei Entstehung eines Rentenanspruchs bereits vor jenem Zeitpunkt (Urteile 9C 484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2; 8C 119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten des Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________ sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen (akzentuierte Persönlichkeitszüge, leichte bis mittelgradige depressive Episode, Agoraphobie und somatoforme Schmerzstörung) nur noch im Umfang eines 70 %-Pensums arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht sei sie zeitlich nicht eingeschränkt, jedoch seien ihr nur den Rücken- beziehungsweise Schulterbeschwerden (Periarthropathia humeroscapularis rechts) angepasste Tätigkeiten zuzumuten. Den hypothetischen Verdienst als Gesunde (Valideneinkommen) setzte das kantonale Gericht entsprechend den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin auf Fr. 60'018.- fest. Nach Eintritt der Gesundheitsschädigung sei der Beschwerdeführerin ein zumutbarerweise erzielbares, auf statistischer Basis ermitteltes (Invaliden-) Einkommen von Fr. 38'655.- anzurechnen. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sei nicht gerechtfertigt. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ und des PD Dr. med. D.________. Sie macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die erfolgten Abklärungen seien unzulänglich, insbesondere fehle eine neurologische Untersuchung, und hätten zudem durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergänzt werden müssen. Dr. med. C.________ sei voreingenommen gewesen. Was die erwerblichen Auswirkungen betrifft, wird die Ermittlung des Invalideneinkommens als zu hoch gerügt.
5.
5.1.
5.1.1. Nach der Beschwerdeführerin ist das bidisziplinäre Gutachten bereits aus formellen Gründen nicht zu verwenden, weil ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem ihr das Gutachten nicht vor Erlass des Vorbescheides zugestellt worden sei. Mit der Argumentation, dass damit ihr zustehende Mitwirkungsrechte missachtet worden seien, vermag sie indessen nicht durchzudringen. Der Vorwurf, sie habe sich im Verwaltungsverfahren zum Gutachten nicht äussern können, ist unberechtigt, nachdem sie vor Verfügungserlass Einsicht in die Akten nehmen konnte und ihr auch eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung gewährt wurde. Eine Gehörsverletzung liegt damit praxisgemäss nicht vor (vgl. Urteil 8C 386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4 mit Hinweisen).
5.1.2. Es wird weiter geltend gemacht, dass Dr. med. C.________ voreingenommen gewesen sei. Er habe es, so die Beschwerdeführerin, als unglaubwürdig erachtet, dass sie anlässlich der früheren Abklärung durch die MEDAS Interlaken Unterseen von einer Gutachterin geschlagen worden sei. Es ist aktenkundig, dass Dr. med. C.________ nach kurzfristigem Ausfall der für die Begutachtung aufgebotenen Dolmetscherin den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatz wegen des erhobenen Vorwurfs gegenüber jener Gutachterin ablehnte und verlangte, eine professionelle Übersetzerin zu beauftragen. Inwiefern daraus eine Befangenheit des Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin gegenüber abzuleiten wäre, lässt sich nicht ersehen.
5.1.3. Der Einwand, dass auch die Vorinstanz voreingenommen gewesen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Dass das kantonale Gericht im Ergebnis auf denselben Invaliditätsgrad erkannt hat wie die IV-Stelle, ist, wie nachfolgend zu zeigen, nicht zu beanstanden, sodass sich daraus von vornherein keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben.
5.1.4. Was die beantragten neurologischen Untersuchungen betrifft, ergaben sich gemäss Vorinstanz weder aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten früheren Abklärungen noch anlässlich der aktuellen Begutachtung entsprechende Auffälligkeiten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigten. Inwiefern diese Feststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sein sollten, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar.
5.1.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre langjährige Krankengeschichte seit einem auslösenden Ereignis im Herbst 2005, bei dem sie sich den Rücken beziehungsweise die rechte Schulter an einer Türklinke anschlug, sowie auf frühere Berichte ihrer behandelnden Ärzte. Es ist indessen zunächst hervorzuheben, dass im vorliegenden Verfahren allein eine allfällige Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 26. Juni 2018, rechtskräftig bestätigt mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 11. Mai 2020, zu berücksichtigen wäre. Inwiefern sich aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte hinreichende Indizien ergäben, die gegen die gutachterliche Einschätzung sprechen würden, und die Vorinstanz insoweit Bundesrecht verletzt haben sollte, wird beschwerdeweise im Einzelnen nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar. Dass therapeutisch tätige Fachpersonen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abweichende Einschätzungen vertreten, genügt grundsätzlich nicht, um die Expertise in Frage zu stellen und einen Anspruch auf weitere Abklärungen zu begründen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C 793/2015 E. 4.1; Urteile 8C 630/2020 vom 28.
Januar 2021 E. 4.2.1; 8C 370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).
Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend, die Vorinstanz habe die sich aus dem Gutachten ergebende Leistungseinschränkung aus somatischer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt. Wie aus der interdisziplinären Beurteilung ausdrücklich hervorgeht, ist die Arbeitsfähigkeit bei Ausübung rücken- und schulterschonender (im Einzelnen weiter umschriebener) Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt und bezieht sich die bescheinigte Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % allein auf die psychischen Beschwerden. Dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, steht ausser Frage. Dementsprechend wurde ihr ein hypothetisches Einkommen für eine dem seitens der Gutachter formulierten Belastungsprofil angepasste Verweistätigkeit angerechnet (dazu nachfolgend E. 5.2).
5.1.6. Praxisgemäss besteht für eine ergänzende Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels EFL in der Regel keine Notwendigkeit (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C 1035/2009 E. 4; SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C 547/2008 E. 4.2; Urteile 8C 148/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.2; 8C 711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern das kantonale Urteil in dieser Hinsicht nur unzulänglich begründet worden wäre.
5.1.7. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht das bidisziplinäre Gutachten als voll beweiskräftig qualifizierte. Es liegt damit eine zuverlässige ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sodass kein Bedarf an weiteren Abklärungen und damit auch nicht zur Bemühung der Prinzipien der antizipierten Beweiswürdigung besteht.
5.2. Zu prüfen bleiben die Einwände bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
5.2.1. Sind wie hier auf der Seite des Invalideneinkommens keine konkreten Lohndaten vorhanden, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wobei jeweils grundsätzlich der sogenannte Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1 tirage skill level anzuwenden ist (BGE 148 V 174 E. 9.1). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf einen statistischen Lohn der Tabelle 17 abstellte, ist nicht erkennbar (BGE 148 V 174 E. 6.2 und 9.2.1; in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C 237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist im Übrigen angesichts des von den Gutachtern formulierten verbleibenden Belastbarkeitsprofils auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeitertätigkeiten (Kompetenzniveau 1) abgestellt hat.
5.2.2. Es wird beantragt, dass der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren sei. Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C 557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Das kantonale Gericht hielt dazu fest, dass die psychisch bedingten Einschränkungen bereits mit dem von den Gutachtern bescheinigten 70 %-Pensum berücksichtigt worden seien. Dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nur noch leichte Tätigkeiten zuzumuten seien, vermöge keinen Abzug zu begründen, selbst wenn gemäss Gutachten noch weitere einschränkende Faktoren (wie insbesondere kein dauerndes Sitzen oder Stehen sowie weitere Limitierungen mit Rücksicht auf die Schulterbeschwerden) bestünden. Das beschriebene Belastungsprofil erlaube noch immer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten. Zudem verlangten die noch möglichen Hilfsarbeitertätigkeiten keine besonderen Kenntnisse der deutschen Sprache. Inwiefern das kantonale Gericht damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die
praxisgemäss zu beachtenden Grundsätze zum leidensbedingten Abzug verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Das gilt auch insoweit, als die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte lediglich rudimentäre Schulbildung und fehlende Berufsausbildung bei der Anrechnung des Tabellenlohns für leichte Hilfstätigkeiten ausser Acht liess (vgl. zum erforderlichen Spektrum an Verweistätigkeiten: Urteil 8C 48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3; zu den Sprachkenntnissen beziehungsweise zur Ausbildung: Urteil 8C 703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3).
5.3. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Hanspeter Kümin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. August 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo