Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 107/2015

Verfügung vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sandra Rigassi, Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Thal-Gäu/
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin,

B.B.________,
Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Ausstandsbegehren (persönlicher Verkehr),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.B.________ sind die Eltern von C.B.________ (geb. 2003). Die Familie lebte anfänglich zusammen in Wien. Im Jahr 2007 trennten sich die Eltern. Mit Urteil eines österreichischen Gerichts wurde die Ehe per 29. Dezember 2009 geschieden. Die elterliche Sorge wurde der Mutter zugeteilt. Seit dem 22. Dezember 2012 lebt A.________ zusammen mit C.B.________ in U.________ (SO). Der Vater lebt weiterhin in Wien.

B.
Am 21. Oktober 2013 stellte B.B.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verschiedene Anträge betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs. A.________ beantragte, die Begehren abzuweisen. Am 3. Juni 2014 hörte Sandra Rigassi, die damalige Vizepräsidentin und heutige Präsidentin der erwähnten KESB, die Kindseltern getrennt an. Die Anhörung von C.B.________ erfolgte am 23. Juli 2014 durch D.________ von der KESB Solothurn. Am 19. September 2014 fand eine erneute Anhörung des Kindsvaters statt.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 stellte A.________ bei der KESB den Antrag, Sandra Rigassi als befangen zu bezeichnen und zu ersetzen. Ferner verlangte sie, unverzüglich ein psychiatrisches Gutachten über den Kindsvater u.a. zu seiner Gefährlichkeit in Bezug auf C.B.________ einzuholen. Das Schreiben wurde an das kantonale Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, überwiesen. Mit Entscheid vom 11. November 2014 wies das Departement das Ausstandsbegehren ab. Einer Aufsichtsbeschwerde gab es keine Folge. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, Parteientschädigungen nicht zugesprochen.

C.b. A.________ gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beharrte auf ihrem Ausstandsbegehren. Zudem verlangte sie für das Verfahren vor dem Departement eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--. Beide Begehren wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Januar 2015 ab. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von Fr. 1'000.-- wurden A.________ auferlegt.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Februar 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, und hält an ihrem Ausstandsbegehren gegen Sandra Rigassi (Beschwerdegegnerin) fest (Ziff. 1). Ferner verlangt sie für das Verfahren vor dem Departement des Innern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.--; eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Fr. 1'000.-- der KESB, eventualiter dem Departement oder subeventualiter der Staatskasse anzulasten. Sodann sei ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3).

E.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, die Beschwerdegegnerin sei von der Fallführung entbunden worden, weshalb sie auch bei der Beschlussfassung nicht mitwirken werde. Ihrem Ausstandsbegehren sei damit nachträglich entsprochen worden. Mithin sei ihr Beschwerdeantrag Ziff. 1 vor Bundesgericht gegenstandslos geworden. An den übrigen Beschwerdeanträgen werde jedoch festgehalten.

F.
Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt das Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den gleichen Antrag stellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Sie bestätigt ferner, dass die KESB "ohne Präjudiz" beschlossen habe, die Beschwerdegegnerin von der Fallführung zu entbinden und durch Frau E.________ zu ersetzen. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin auch gegen diese ein Ausstandsbegehren gestellt. Die Sache sei vor dem Verwaltungsgericht hängig. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schreiben vom 14. Juli 2015. Sie verwahrte sich gegen den Vorwurf, das Verfahren verzögern oder verschleppen zu wollen. Das Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Unaufgefordert wandte sich mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) schliesslich B.B.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zugestellt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ein Ausstandsbegehren. Das ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG, der ohne Weiteres der Beschwerde unterliegt. Der Rechtsweg zur Anfechtung des Zwischenentscheides folgt jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese beschlägt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und fällt damit unter Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ist das schutzwürdige Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen; Urteil 5A 675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1).

2.2. Im konkreten Fall steht fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr in die Entscheidfindung der KESB involviert ist (s. Sachverhalt Bst. E). Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, ist ihre Beschwerde damit nachträglich gegenstandslos geworden. Das Rechtsmittel ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. Zuständig dafür ist der Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren festhält (s. Sachverhalt Bst. D). Allein das Interesse einer Partei an der Kosten- und Entschädigungsregelung rechtfertigt die Fortsetzung eines gegenstandslos gewordenen Rechtsstreits nicht. Das Bundesgericht kann gemäss Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens nur modifizieren, wenn es auch den angefochtenen Entscheid ändert. Dies ist bei einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits gerade nicht der Fall (BGE 91 II 146 E. 3 S. 150). Vorbehalten bleibt der Fall, da der Kostenpunkt eigenständig und nicht bloss mittelbar über die Sache angefochten wurde (Urteil 5A 657/2010 vom 17. März 2011 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwieweit der vorinstanzliche Kostenentscheid auch dann Bundesrecht verletzt hätte, wenn die Vorinstanz das Ausstandsgesuch zu Recht abgewiesen hätte. Es fehlt damit an einer Begründung für eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, was die Kosten- und Entschädigungsregelung betrifft (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.3. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesgericht richtet sich der Entscheid über die Prozesskosten nach Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP. Dieser Vorschrift zufolge entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).

3.
Bevor er gegenstandslos wurde, drehte sich der Streit um die Befangenheit der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Vizepräsidentin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

3.1. Steht - wie hier - nicht die Unbefangenheit einer Gerichts- sondern diejenige einer Verwaltungsbehörde zur Diskussion, so folgt das Gebot der Unbefangenheit nicht aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (dazu BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6), sondern aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (zum Ganzen: BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329 f. mit zahlreichen Hinweisen).

3.2. Der vorinstanzliche Entscheid verweist auf den Sozialbericht der F.________ GmbH vom Mai 2014 und auf das Gutachten von Dr. G.________ vom November 2012. Zur dort abgegebenen Empfehlung einer Beratung der Eltern habe die Beschwerdegegnerin den Eltern das rechtliche Gehör gewähren müssen. Nach der Meinung des Verwaltungsgerichts kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden, sich nicht um eine Lösung bemüht zu haben, die den Kontakt zwischen Vater und Tochter ermöglicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin das Telefongespräch mit der behandelnden Psychologin (absichtlich) falsch wiedergegeben hätte, bestünden keine. Einer Aktennotiz zu einem Telefongespräch der Beschwerdegegnerin mit der Psychologin lasse sich einzig entnehmen, dass nach der Meinung der Psychologin wohl nicht vor Frühling 2015 klar sein werde, ob es mit allfälligen Besuchen klappen werde. Den Anschein der Befangenheit erwecke schliesslich auch nicht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin kein Gutachten über die Gefährlichkeit des Kindsvaters angeordnet und auf der Beratung durch die Fachstelle Familienrecht beharrt habe. Es gelte das Prinzip der freien Beweiswürdigung und es liege im Ermessen der Behörde, ob sie ein solches Gutachten
für die Besuchsregelung als notwendig erachte.

3.3. Die Beschwerdeführerin widerspricht der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass eine Familienberatung anzuordnen sei, lediglich eine "vorläufige Auffassung" oder eine "vorläufige Meinung" sei. Sie bestreitet auch, dass es gerade Aufgabe der Referentin sei, sich eine solche "vorläufige Meinung" zu bilden. Insofern seien die vorinstanzlichen Feststellungen aktenwidrig und daher willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Unter Hinweis auf Protokollstellen hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Beschwerdegegnerin ihr anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2014 unmissverständlich und vorbehaltslos eröffnet habe, dass sie eine Familienberatung beantragen werde. Auch das Protokoll der Anhörung des Kindsvaters vom 19. September 2014 lasse keinen Zweifel daran, dass nach der Meinung der Beschwerdegegnerin "im Ergebnis ... eine Beratungsstelle einbezogen werden" soll. Wie die Vorinstanz in Kenntnis dieser Protokollnotizen zur Auffassung gelangen könne, dass es sich bei diesen Äusserungen der Beschwerdegegnerin lediglich um eine vorläufige Meinung handeln soll, bleibe schleierhaft. Vielmehr stehe angesichts der eigenhändig notierten Äusserungen der Beschwerdegegnerin fest, dass diese noch vor Abschluss der
Sachverhaltsabklärungen eine unabänderliche Meinung gefasst und somit voreingenommen sei.

3.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kommt eine besondere Stellung zu, wenn sie bei nicht miteinander verheirateten oder geschiedenen Eltern über den persönlichen Verkehr des Kindes zu entscheiden hat (Art. 134 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.227
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.228
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.229
und 275
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.349
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
ZGB). Die Behörde agiert in diesem Fall ähnlich dem Richter, der in einem familienrechtlichen Prozess über Kinderbelange befindet. Gleichzeitig hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aber die Rolle einer verfügenden Behörde, die bei einer Gefährdung des Kindeswohls grundsätzlich von Amtes wegen tätig werden muss. Bei bloss summarischer Prüfung der Rechts- und Sachlage erweist sich der Befangenheitsvorwurf als unbegründet. Vielmehr lag es nahe und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber informierte, welche Massnahme sich in ihren Augen aufdrängte. Dass sich die Beschwerdegegnerin deshalb nicht verstanden fühlte, vermag keinen Befangenheitsvorwurf zu begründen. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ohne Belang ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin den Fall nachträglich abgegeben hat (s. Sachverhalt Bst. E). Weder hat das Bundesgericht Kenntnis von den Gründen, die zu dieser Entwicklung geführt haben, noch beurteilt das Bundesgericht
einen anderen Sachverhalt als denjenigen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

3.5. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, wäre der Beschwerde voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), ebenso wenig B.B.________, der sich unaufgefordert zu Wort gemeldet hat.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und B.B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_107/2015
Date : 10. August 2015
Published : 28. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ausstandsbegehren (persönlicher Verkehr)


Legislation register
BGG: 32  42  66  67  68  71  72  76  92  100  105
BV: 9  29  30
BZP: 72
EMRK: 6
ZGB: 134  275
BGE-register
118-IA-488 • 131-I-153 • 133-I-1 • 136-III-497 • 137-III-380 • 140-I-326 • 91-II-146
Weitere Urteile ab 2000
5A_107/2015 • 5A_657/2010 • 5A_675/2013
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