Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 136/2009

Urteil vom 10. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft erkannte der 1955 geborenen C.________ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 Prozent mit Wirkung ab September 2006 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei nahm die IV-Stelle an, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 100 Prozent erwerbstätig. Für die Zeit bis August 2006 ging die Verwaltung davon aus, die Versicherte wäre unter Annahme guter Gesundheit zu 40 Prozent erwerblich und zu 60 Prozent im Haushalt tätig gewesen. Insoweit hatte sich bis dahin insgesamt noch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 9 Prozent ergeben (Verfügung vom 19. Februar 2008).

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Dezember 2008).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, die Sache sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihr mit Wirkung ab November 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht nimmt zur Frage der Berücksichtigung des medizinischen Aktendossiers im vorinstanzlichen Prozess Stellung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aber berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Als Rechtsverletzung gilt auch die unvollständige Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (SVR 2009 IV Nr. 10 S. 21 E. 1, 9C 40/2007; Ulrich Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Rz. 25, 36 und 59 zu Art. 105; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 24 zu Art. 97).

2.
Strittig ist die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid auf einer rechtskonformen Würdigung des medizinischen Dossiers beruht. Die Methoden der Invaliditätsbemessung - Einkommensvergleich für die Zeit ab September 2006 und gemischte Methode für die Zeit bis August 2006 - sind nicht bestritten.

2.1 In der Hauptsache beanstandet die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe für die Feststellung des invalidisierenden Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu Unrecht unter anderem auf die Ergebnisse von Expertisierungen im Zentrum X.________ vom 30. Mai 2006 sowie des Psychiaters Dr. A.________ vom 9. November 2007 abgestellt. Sie macht geltend, der Umstand, dass das kantonale Gericht die mit ihren Eingaben vom 27. März und 10. September 2008 ins Recht gelegten neueren medizinischen Dokumente, denen gemäss die Schlussfolgerungen der vorgenannten Gutachten unzutreffend seien, nicht in seine Würdigung des medizinischen Dossiers einbezogen habe, bedeute eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Schon deswegen sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

2.2 Die Vorinstanz räumt vernehmlassungsweise ein, dass vier neuere Arztberichte, die kurz vor Anhebung oder während des kantonalen Beschwerdeverfahrens verfasst worden sind (Berichte des Internisten und Lungenspezialisten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008, des Allgemeinmediziners Dr. Q.________ vom 12. März und 25. August 2008 sowie des Psychiaters Dr. N.________ vom 15. August 2008), im angefochtenen Entscheid unerwähnt blieben. Gleichwohl seien die betreffenden Dokumente zu den Verfahrensakten genommen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Sie änderten indessen nichts an der Schlussfolgerung, es sei auf die Gutachten des Zentrums X.________, des Dr. A.________ sowie auf Berichte der allergologischen Klinik Z.________ (vom 23. April und 10. Mai 2007) und der Memory Klinik W.________ (vom 30. August 2007) abzustellen. Danach sei die frühere Tätigkeit im Verkaufsbereich mit Kundenkontakt aufgrund der allergiebedingt gelegentlich auftretenden Schwellungen im Gesicht nicht mehr zumutbar. Zusätzlich verursache die psychische Beeinträchtigung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 Prozent. Insgesamt verbleibe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent in körperlich wenig belastenden Tätigkeiten.

2.3 Zu prüfen ist vorab, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an das kantonale Gericht oder an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

2.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch auf gesetzlicher Ebene verankert ist (Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).
2.4.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört unter anderem deren Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Im Weiteren verlangt das rechtliche Gehör, dass die entscheidende Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich dabei mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
2.4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur: Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Streitentscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil 8C 241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Allerdings kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3 S. 205; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn sie zu einem prozessualen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

2.5 Die vorinstanzliche Begründungspflicht erfasst gerade auch den beweisrechtlichen Umgang mit Dokumenten, auf welche sich die beschwerdeführerische Argumentation massgeblich bezieht. Unerheblich ist, ob die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid auf einem Versehen oder auf sprachlich nicht zum Ausdruck gebrachter, implizit erfolgter Beweiswürdigung beruht. Im Weiteren sind die übergangenen Beweismittel mit Bezug auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt erheblich: Wohl ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind allerdings in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; mit Bezug auf die eingeschränkte Kognition: Urteil I 705/06 vom 16. August 2007 E. 4.1). Die nach Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2008 ausgestellten ärztlichen Berichte, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (oben E. 2.1 und 2.2), beziehen sich mindestens teilweise auf den in diesem Verfahren massgeblichen Zeitraum. Das
rechtliche Gehör ist verletzt.

2.6 Im Rahmen des rechtserheblichen Sachverhalts umstritten ist, welche Gesundheitsschädigungen die Arbeitsfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) inwieweit beeinträchtigen (vgl. BGE 132 V 393 S. 398). Das Bundesgericht kann mit Blick auf die festgestellte Rechtsverletzung, welche aus der Nichtbehandlung von potentiell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; oben E. 1).
Die im angefochtenen Entscheid nicht zur Sprache gebrachten ärztlichen Berichte beziehen sich im Wesentlichen auf die wechselseitige Beziehung zwischen der polyvalenten Überempfindlichkeitsreaktion und der psychischen Beeinträchtigung, also auf den Komplex von Gesundheitsschädigungen, die nach den Gutachten des Zentrums X.________ vom 30. Mai 2006 und des Dr. A.________ vom 9. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent begründeten. Die schriftlichen Einschätzungen des Lungenspezialisten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008 und diejenigen des Hausarztes vom 12. März und 25. August 2008 enthalten kaum Informationen, welche geeignet wären, den Beweiswert der Administrativgutachten an sich oder deren Aussagekraft für den gesamten Beurteilungszeitraum in Frage zu stellen. Soweit die Berichte des Allgemeinmediziners Dr. Q.________ Hinweise auf zusätzliche Leiden (Magenbeschwerden) enthalten, betreffen diese offenkundig nicht den massgebenden Betrachtungszeitraum (vgl. unten E. 3.3). Der Psychiater Dr. N.________ begründet in seinem Bericht vom 15. August 2008, weshalb aus seiner Sicht die Allergie mit ihren unberechenbaren und gravierenden körperlichen Auswirkungen mittelbar zu mittelschweren bis manchmal schweren depressiven
Episoden führe. Die Diskrepanz in den Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters und des behandelnden Psychiaters ist dadurch erklärbar, dass letzterer bei der Folgenabschätzung einen invalidenversicherungsrechtlich unzutreffenden Zumutbarkeitsmassstab anlegt; nach gutachtlichem Bekunden verfügt die Beschwerdeführerin über noch nicht ausgeschöpfte psychosoziale Ressourcen, mit deren Hilfe die Beschwerden zumindest teilweise überwindbar seien. Festzuhalten ist insoweit, dass die zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Akten nicht geeignet sind, die Beantwortung der betreffenden Tatfrage zu beeinflussen.

3.
Zu beurteilen bleibt, ob die Sache antragsgemäss an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen ist, weil die Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichen, oder ob dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr mit Wirkung ab November 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, direkt stattgegeben werden muss.

3.1 Die Versicherte lässt ausführen, die vorinstanzliche Einschätzung, es seien ihr körperlich wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfang von 50 Prozent zumutbar, beruhe auf einer unvollständigen Erfassung ihrer gesundheitlichen Probleme. Es bestünden allergische Reaktionen auf zahlreiche Lebensmittel und andere Stoffe unter anderem in Gestalt von Asthma bronchiale, Gesichtsschwellungen, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Gelenkschmerzen. Mit den allergischen Reaktionen gehe eine Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit einher. Ein Abklärungsbericht der Memory Klinik W.________ vom 30. August 2007, wonach bezüglich der Aufmerksamkeit und der "Exekutivfunktionen" nur eine minimale bis leichte Störung bestehe, sei nicht verwertbar, weil die Beschwerdeführerin just zu einem Zeitpunkt untersucht worden sei, als sie nicht an einer allergischen Reaktion gelitten habe. Die Darstellung dieser Beschwerden als vorab psychische Erscheinung ("konversionsneurotische Störung") in den Gutachten des Zentrums X.________ und des Dr. A.________ werde der allergologischen Problematik nicht gerecht. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. N.________ vom 15. August 2008, die Auswirkungen der Allergie entsprächen
keineswegs gleichsam einer "überwertigen Idee" der Versicherten - tatsächlich seien mittelschwere und bisweilen schwere depressive Episoden zu verzeichnen -, müsse auch deswegen vorgezogen werden, weil dieser Arzt (anders als der psychiatrische Gutachter) die effektiven Folgen der Allergie während mehrerer Sitzungen habe beobachten können. Die Beschwerdeführerin sei faktisch nicht mehr in der Lage, sich an einem normalen Arbeitsplatz aufzuhalten, da sie dort zwangsläufig Stoffen der Umwelt ausgesetzt sei, die allergische Reaktionen auslösten oder zu asthmatischen Beschwerden führten. Eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit sei, auch aufgrund der attestierten depressiven Episoden, nicht mehr möglich. Mithin bestehe eine Erwerbsunfähigkeit von 100 Prozent.

3.2 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind indessen nicht offensichtlich unrichtig, sowohl was die psychiatrische Ausgangslage, namentlich mit Bezug auf den Symptomenkomplex aus allergisch bedingten und psychischen Beeinträchtigungen, aber auch, was die rein körperlichen Einschränkungen und deren funktionelle Folgen anbelangt (zur Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes vgl. das Urteil 8C 364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2).
3.2.1 Zunächst kann die vorinstanzliche Bestandesaufnahme der zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden gesundheitlichen Beschwerden als vollständig gelten. Die im Gutachten des Zentrums X.________ enthaltene Schlussfolgerung, eine allergologische Genese respiratorischer Beschwerden liege nicht vor, ist mit Blick auf die späteren fachmedizinischen Untersuchungen überholt; diese förderten eine Überempfindlichkeitsreaktion mit verschiedenartigen Symptomen, eine Dermatitis und eine symptomatische Laktoseintoleranz zutage (Berichte der Dermatologischen und Allergologischen Klinik Z.________ am Universitätsspital Basel vom 23. April und 10. Mai 2007 sowie vom 7. November 2007). Dem Vorbringen der Versicherten, die Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit komme in der Einschätzung der Memory Klinik W.________ vom 30. August 2007, es bestehe eine minimale bis leichte Störung der Aufmerksamkeit und der Exekutivfunktionen, nicht genügend zum Ausdruck, da neuropsychologische Ausfälle nur im Zusammenhang mit allergischen Reaktionen aufträten, ist zum einen die schlüssig begründete psychiatrische (Teil-)Deutung des entsprechenden Geschehens als Konversionsstörung entgegenzuhalten (Gutachten des Dr. A.________ vom 9. November 2007, S. 11). Zum
andern leuchtet ein, dass die im Bericht der Allergologischen Klinik Z.________ vom 10. Mai 2007 ausgewiesene Besserung des Gesundheitszustandes (vor allem dank einer Eliminationsdiät) nicht nur mit einer Abschwächung der depressiven Störung, sondern auch der neuropsychologischen Defizite einhergeht.
3.2.2 Die vorinstanzliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auch unter dem Aspekt der Folgenabschätzung nicht offensichtlich unrichtig: Aufgrund internistischer, psychiatrischer und rheumatologischer Beurteilung hatten die Ärzte des Zentrums X.________ im Frühjahr 2006 eine konversionsneurotische Störung, eine rezidivierende depressive Störung sowie einen Zustand nach Panikstörung als leistungsrelevant eingestuft; eine Reihe weiterer Befunde vorab im Zusammenhang mit Allergien und orthopädischen Problemen beeinflusste aus Sicht der Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit nicht. Diese liege aufgrund der genannten psychischen Einschränkungen bei 50 Prozent. Der bereits am interdiziplinären Gutachten mitwirkende Psychiater Dr. A.________ schilderte in einer ergänzenden Expertise vom 9. November 2007 den seitherigen Verlauf. Namentlich würdigte er die Ergebnisse der im ersten Halbjahr 2007 erfolgten eingehenden allergologisch-dermatologischen Abklärung von Unverträglichkeiten sowie der neuropsychologischen Untersuchung aus psychiatrischer Sicht. Der Sachverständige gelangte zum Schluss, die rezidivierende depressive Störung habe sich verglichen mit 2006 leicht gebessert. Die Arbeitsfähigkeit sei indessen nach wie vor, auch wegen
einer konversionsneurotischen Störung, in jeder Tätigkeit zur Hälfte eingeschränkt. Die verbleibenden Beeinträchtigungen aufgrund von Überempfindlichkeitsreaktionen (vgl. die Berichte des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008 sowie der Allergologischen Klinik Z.________ vom 7. November 2007) und der (bei gebessertem allergologischem Zustand) relativ geringfügigen neuropsychologischen Ausfälle werden durch die aus psychiatrischer Sicht bestehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit um 50 Prozent ohne weiteres abgedeckt.
3.2.3 Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in den Administrativgutachten des Zentrums X.________ sowie des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A.________ hält nach dem Gesagten sowohl der Entwicklung des Gesundheitsschadens, soweit diese in der strittigen Verfügung zu berücksichtigen war, als auch den anderslautenden Beurteilungen behandelnder Ärzte stand. Es besteht daher weder eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen noch ist von den nicht offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen über die rechtserhebliche funktionelle Einschränkung abzuweichen.

3.3 Soweit die erwähnten Berichte nicht mehr den zeitlich massgebenden Sachverhalt betreffen, sondern eine nachträgliche Entwicklung des Gesundheitszustandes anzeigen sollten, könnten diese im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildete allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens.

3.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Komponente der Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der gesamten Umstände müsse bei der Bemessung des anrechenbaren Invalideneinkommens jedenfalls der höchstmögliche leidensbedingte Abzug zur Anwendung kommen (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75).

Die Verwaltung hat den Tabellenlohn in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2008 um 10 Prozent herabgesetzt. Die Festlegung des Kürzungsausmasses statistisch ermittelter Lohnansätze ist Ermessenssache. In die bundesgerichtliche Überprüfungsbefugnis fällt die Höhe des Abzuges nur bei Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch, alles Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C 382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.1). Wie dargelegt sind keine relevanten Fallelemente (in Gestalt medizinischer Einschätzungen zum Bestand von Gesundheitsschädigungen und zu den daraus resultierenden erwerbsbezogenen Einschränkungen) ausser Acht gelassen worden, so dass insofern keine Ermessensunterschreitung gegeben ist. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Festlegung des leidensbedingten Abzugs auf 10 Prozent Bundesrecht verletzen sollte (zu den einzelnen einkommensbeeinflussenden Umständen: BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79).

3.5 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es bestehe mit Wirkung ab September 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. In Berücksichtigung des Mangels im vorinstanzlichen Verfahren, ohne den die Beschwerde wohl nicht - oder jedenfalls nicht in dieser Form - erhoben worden wäre, sind die Gerichtskosten je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 und Abs. 3 BGG). Dementsprechend rechtfertigt es sich, den Kanton Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur andern Hälfte dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_136/2009
Date : 10. August 2009
Published : 28. August 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  42  61
BGG: 66  68  95  97  105
BV: 29
EMRK: 6
IVG: 28
BGE-register
110-V-48 • 121-V-362 • 126-V-75 • 127-V-431 • 129-V-472 • 131-V-242 • 132-V-215 • 132-V-368 • 132-V-387 • 132-V-393 • 133-I-201 • 134-I-83
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8C_241/2007 • 8C_364/2007 • 9C_136/2009 • 9C_382/2007 • 9C_40/2007 • I_705/06
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