Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 423/2008
Urteil vom 10. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene Z.________ war seit 1993 als angelernter Schlosser bei der Firma N.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 10. Oktober 2003 erlitt er während eines Ferienaufenthalts einen Motorradunfall und zog sich dabei gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 22. Oktober 2003 Verletzungen am rechten Knie und am rechten oberen Sprunggelenk zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die ambulante und stationäre Behandlung auf und richtete ein Taggeld aus, wobei sie dieses mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Dezember 2003 wegen grobfahrlässigen Herbeiführens des Unfalls während der Dauer von zwei Jahren um 10 % kürzte. Ab 12. Januar 2004 nahm Z.________ seine angestammte Tätigkeit teilzeitlich wieder auf. Vom 13. Juli bis 23. August 2005 weilte der Versicherte in der Klinik B.________. Die Fachärzte hielten im Austrittsbericht vom 30. August 2005 fest, es bestünden v.a. noch belastungsverstärkte Knieschmerzen rechts mit objektivierbaren Reizerscheinungen, welche den Patienten bei der bisherigen Tätigkeit im Betrieb deutlich einschränkten. Diese Tätigkeit sei ihm grundsätzlich weiter
zumutbar, es bestünden aber gewisse Zweifel, ob er sie je wieder im Vollpensum aufnehmen könne. Eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeit über Kopfhöhe wäre dem Versicherten ganztags zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sei auf längere Sicht nicht optimal. Sollte das Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht erreicht werden, werde empfohlen, mit dem Betrieb zu prüfen, ob dort ergänzend andere, der körperlichen Belastbarkeit angepasste Arbeiten zugewiesen werden könnten. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. Mai 2006 verwies Dr. med. D.________ Monte auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinik B.________ vom 30. August 2005. Am 5. Juli 2006 präzisierte er, das Tragen leichter Gewichte sei uneingeschränkt und dasjenige mittelschwerer Lasten nur gelegentlich möglich, Zwangshaltungen sowie kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern und auf ungesicherten Gerüsten seien zu vermeiden. Mit Verfügung vom 17. November 2006 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2006 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 28 % und eine Integritätsentschädigung auf der
Grundlage einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Unfallfolgen wären dem Versicherten Ersatzbeschäftigungen zumutbar, bei welchen er ganztags arbeiten und ein höheres Einkommen erzielen könnte als bei der nur im Teilpensum zumutbaren bisherigen Tätigkeit. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2007 fest.
B.
Beschwerdeweise liess Z.________ beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder oder eventualiter eine Übergangsrente auszurichten und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Zudem sei die SUVA zu veranlassen, die bisherigen Taggeldleistungen auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 80'311.- neu zu berechnen und eine Nachzahlung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der während des Verfahrens verfassten ärztlichen Berichte der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 5. und 10. Oktober 2007 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2008 ab, soweit es um den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ging. Nicht eingetreten ist das kantonale Gericht auf das Rechtsbegehren betreffend Überprüfung der Taggeldhöhe bzw. Verpflichtung zur Neuberechnung des Taggeldes.
C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die SUVA anzuweisen, ihm weiterhin und rückwirkend ab 1. November 2006 Taggelder auszurichten oder rückwirkend per 1. November 2006 eine Übergangsrente zu gewähren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Z.________ lässt am 6. Oktober 2008 ein Schreiben der IV-Stelle St. Gallen vom 30. September 2008 zu den Akten geben, wonach im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen Abklärungen bezüglich Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung erforderlich sind. Am 18. Dezember 2008 lässt er die Mitteilung der IV-Stelle betreffend Notwendigkeit einer beruflichen Abklärung vom 15. Dezember 2008 nachreichen. Am 30. April 2009 sodann stellt die SUVA dem Gericht eine Kopie des Vorbescheides der IV-Stelle vom 24. April 2009 zu, mit welchem der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wird. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 lässt Z.________ dazu Stellung nehmen, die Verfügung vom 10. März 2009 über ein IV-Taggeld ab 5. Januar bis 31. März 2009 auflegen und schliesslich am 27. Mai 2009 den Abklärungsbericht Verzahnungsprogramm vom 2. April 2009 nachreichen.
Die nachträglichen Eingaben sind jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 10. Oktober 2003 ab 1. November 2006, namentlich der Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Taggeldern oder auf die Gewährung einer Übergangsrente. Nicht mehr umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sind die rechtlichen Grundlagen über die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt.
3.2 Hervorzuheben ist, dass sich der Zeitpunkt des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
3.2.1 Gestützt auf Art. 19 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 30 Übergangsrente - 1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: |
|
1 | Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: |
a | beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; |
b | mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; |
c | mit der Festsetzung der definitiven Rente. |
2 | Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.61 |
4.
4.1 Das kantonale Gericht ist, wie bereits die SUVA, davon ausgegangen, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage von weiteren medizinischen Massnahmen keine Verbesserung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwartet werden könne. Die bisherige Tätigkeit - so die Vorinstanz - sei nicht leidensangepasst. Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer unfallbedingt bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung einsetzbar, dies ohne dass zur Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung notwendig seien. Das kantonale Gericht bestätigte daher die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per Ende Oktober 2006 und die Prüfung der Rentenfrage ab 1. November 2006. Bezüglich der für den Rentenanspruch massgebenden Vergleichseinkommen legte die Vorinstanz dar, dass das bei der bisherigen Arbeitgeberin in einem Teilpensum erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen gelten könne, weil der Versicherte mit der teilzeitlich ausgeübten angestammten Tätigkeit das verbleibende Potential nicht voll ausschöpfe. Das kantonale Gericht bestätigte das von der SUVA gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin ermittelte Valideneinkommen von
Fr. 78'880.- sowie das anhand von DAP-Profilen für ganztags zumutbare leidensangepasste Ersatzbeschäftigungen ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56'860.-, was einen Invaliditätsgrad von 28 % ergab.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Heilungsprozess der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen abgeschlossen sei. Er macht jedoch geltend, die SUVA hätte den Fall noch nicht definitiv abschliessen dürfen, da er sich am 15. November 2005 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe und deren Entscheid über Eingliederungsmassnahmen noch ausstehend sei. Bis zu diesem Entscheid hätte die SUVA - so der Versicherte - eine Übergangsrente sprechen müssen, welche auf der Grundlage des tatsächlich noch erzielten Einkommens zu ermitteln sei.
5.
5.1 Dass beim Versicherten von weiterer ärztlicher Behandlung über Ende Oktober 2006 hinaus eine namhafte gesundheitliche Besserung erwartet werden konnte, wird - nach Lage der umfassenden medizinischen Akten - zu Recht nicht geltend gemacht. Die SUVA hat somit den Anspruch auf Taggeld ab diesem Zeitpunkt zu Recht verneint und die Rentenfrage geprüft.
5.2 Der Beschwerdeführer opponiert dem Fallabschluss und der Zusprechung einer Rente ab besagtem Zeitpunkt unter Hinweis auf den noch ausstehenden Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen und beantragt eine unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens ermittelte Übergangsrente.
5.3 Die Übergangsrente ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
5.4 Der SUVA war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2007 nur bekannt, dass die Invalidenversicherung den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfte. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen war am 25. November 2005 zwecks Abklärung des Leistungsanspruches an den Unfallversicherer gelangt. Nach Lage der Akten waren indessen im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Oktober 2006 ebenso wenig wie beim - die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen) - Erlass des Einspracheentscheides der SUVA vom 22. Juni 2007 Eingliederungsmassnahmen im Gange. Entsprechendes wird auch nicht behauptet. Es wird auch nicht geltend gemacht und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung von der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrundegelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnte. Der Anspruch auf eine Übergangsrente wurde demzufolge zu Recht verneint. Somit kann offen bleiben, welches Einkommen zu deren Ermittlung beizuziehen gewesen wäre.
6.
Was die der ab 1. November 2006 zugesprochenen Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 28 % zugrundeliegende Invaliditätsbemessung anbelangt, wird das Valideneinkommen von Fr. 78'880.- nicht mehr bestritten und ist nicht zu beanstanden. Bezüglich des anhand von DAP-Profilen auf Fr. 56'860.- festgesetzten Invalideneinkommens vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, er verrichte am bisherigen Arbeitsplatz ein grösstmögliches Pensum und habe erfolglos nach alternativen Verdienstmöglichkeiten gesucht, nichts zu ändern. Wie aus den obigen Erwägungen und dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht, ist dem Versicherten gestützt auf die medizinische Aktenlage eine leidensangepasste Tätigkeit unfallbedingt bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vollzeitlich zumutbar. Die der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP-Profile werden nicht grundsätzlich bestritten und sind nicht zu beanstanden. Soweit der Versicherte geltend macht, er habe keine bessere Verdienstmöglichkeit gefunden, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Gesetz für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten
Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (AHI 1998 S. 287 [Urteil M. vom 7. Juli 1998, I 198/97] mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b).
Zusammenfassend sind der von der SUVA ermittelte und vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad von 28 % und die Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente ab 1. November 2006 nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist demnach in allen Teilen rechtmässig.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Kopp Käch