Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2015.10

Entscheid vom 10. Juni 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und Sandrine Giroud sowie Rechtsanwalt Simon Bächtold, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Beschwerde gegen Abweisung Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldung vom 18. August 2014 ersuchten die russischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des britisch-russischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Moskauer Bezirksgerichts Meshchanski vom 4. August 2008 wegen Amtsmissbrauchs verlangt. Gemäss Interpol-Meldung droht A. für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 10 Jahren Gefängnis (Verfahrensakten Urk. 2 = act. 3.1).

B. Am 22. März 2015 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung am Flughaften Zürich angehalten (Verfahrensakten Urk. 3 = act. 3.2). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete noch gleichentags gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (Verfahrensakten Urk. 5 = act. 3.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. März 2015 erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung an Russland nicht einverstanden (Verfahrensakten Urk. 7 = act. 3.4).

C. Das BJ verlangte von den russischen Behörden mit Schreiben vom 24. März 2015 die Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens und mit Bezug auf die Haftbedingungen in Russland eine ausdrückliche und wortgetreue Abgabe von Garantien (Verfahrensakten Urk. 11 = act. 3.5). Mit Schreiben vom 21. April 2015 übermittelte die russische Botschaft in Bern das Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 15. April 2015 (Verfahrensakten Urk. 24A-H = act. 3.11). Das BJ gelangte mit Schreiben vom 22. April 2015 erneut an die russischen Behörden und verlangte Auskünfte mit Bezug auf die Strafverfolgungsverjährung nach russischem Recht und die Abgabe der bereits mit Schreiben vom 24. März 2015 verlangten Garantien (Verfahrensakten Urk. 25 = act. 3.12).

D. Am 25. März 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der unangefochten blieb (Verfahrensakten Urk. 12, 12A = act. 3.6).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. April 2015 erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Zudem wünschte er eine ärztliche Untersuchung durch den Gefängnisarzt und einen Neurologen, da er an Bluthochdruck und Parkinson leide (Verfahrensakten Urk. 30 = act. 3.16). A. liess dem BJ am 29. April 2015 ein ärztliches Privatgutachten vom selben Tag zukommen, woraufhin das BJ die Kantonspolizei Zürich anwies, A. amtsärztlich untersuchen zu lassen (Verfahrensakten Urk. 39A und 43 = act. 3.19 und 3.20).

F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die vom BJ geforderten Ergänzungen (vgl. supra lit. C) (Verfahrensakten Urk. 51 = act. 3.23). Ebenfalls mit Datum vom 5. Mai 2015 reichte A. dem BJ weitere Akten zu seiner Krankengeschichte ein. Diese liess das BJ dem zuständigen Amtsarzt am 7. Mai 2015 zukommen, und es bat diesen um nochmalige ärztliche Untersuchung von A. (Verfahrensakten Urk. 47 und 52 = act. 3.21 und 3.24).

G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ersuchte A. um Entlassung aus der Auslieferungshaft (Verfahrensakten Urk. 62 = act. 3.29). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch ab (Verfahrensakten Urk. 67 = act. 3.30). Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2015 und die Entlassung von A. für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Haft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei A. für die Dauer des Auslieferungsverfahrens in eine Klinik mit der notwendigen Infrastruktur zur Behandlung von Patienten mit akuter Herzkrankheit und Parkinson zu verlegen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2015 an das BJ zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (act. 1).

H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 5. Juni 2015 an den in der Beschwerde vom 22. Mai 2015 gestellten Anträgen fest und stellt zusätzlich neu das Eventualbegehren, dass die Zürcher Justizvollzugsbehörden anzuweisen seien, ein fachmännisch einwandfreies und unabhängiges amtsärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand, dem Therapiebedarf und der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellen zu lassen (act. 5). Die Replik wird dem BJ am 9. Juni 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Russland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12). Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
i.V.m. Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

2.2 Der angefochtene Haftentlassungsentscheid vom 12. Mai 2015 wurde mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazov, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

3.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selbständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom 20. November 2000, E. 2). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG durch die Umstände gerechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, sein Gesundheitszustand sei kritisch, er sei daher nicht hafterstehungsfähig. Er verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf zwei Privatgutachten vom 30. April und 2. Mai 2015 von PD Dr. med. B., Herzzentrum Zürcher Universitätsspital, und Prof. Dr. med. C., Neurozentrum Z. Die Gutachter hätten festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer akuten arteriellen Hypertonie und einem Parkinson-Syndrom leide. Der Beschwerdeführer zeige ausserdem Zeichen von klinisch relevanten Angstzuständen und Depressionen. Die Experten seien sich in ihren Gutachten einig, dass weitere Untersuchungen im Spital notwendig seien, um eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Gefängnisarzt habe sowohl die Erhöhung der Dosis der Medikamente gegen den Bluthochdruck sowie auch die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Medikamente verweigert. Erst nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wiederholt um Anordnung einer gründlichen Untersuchung in einem geeigneten Spital ersucht und auf die Dringlichkeit von weiteren medizinischen Untersuchungen hingewiesen habe, sei schliesslich am 20. Mai 2015 im Auftrag des Beschwerdegegners eine amtsärztliche Untersuchung im Universitätsspital Zürich durchgeführt worden. Wie dem amtsärztlichen Bericht vom 28. Mai 2015 entnommen werden könne, sei entgegen den Empfehlungen von Dr. med. B. jedoch kein Ultraschall der gehirnzuführenden Arterien gemacht worden. Hinzu komme, dass der amtsärztliche Bericht an vielen formellen und materiellen Fehlern, Lücken und Ungereimtheiten leide, sodass sein Beweiswert stark relativiert werden müsse. Der Verfasser des Berichts, Dr. med. D., sei gleichzeitig Gefängnisarzt, weshalb es naheliegend sei, dass dieser die Qualität der medizinischen Behandlung im Gefängnis nicht in Zweifel ziehe. Der amtsärztliche Untersuch hätte daher von einem vom gefängnisärztlichen Dienst unabhängigen Amtsarzt durchgeführt werden müssen. Die korrekte Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beschlage auch die Frage des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 5 ff.; act. 5 S. 4 ff.).

4.2

4.2.1 Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; vgl. supra Ziff. 3.1). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69 E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006, E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abgestellt werden kann; vgl. ferner Marc Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.).

4.2.2 Dem Gericht liegen zwei Untersuchungsberichte ("clinical examination") vom 29. April und 7. Mai 2015 und ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes "Klinisches Gutachten" von Dr. med. B. vom 30. April 2015, ein weiteres vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes "Neurologisches Gutachten" von Prof. Dr. med. C. vom 2. Mai 2015 sowie von Seiten des Beschwerdegegners veranlasste ärztliche Berichte des Herzzentrums des Universitätsspitals vom 20. Mai 2015 und des Gefängnisärztlichen Dienstes vom 28. Mai 2015 vor, die sich zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt äussern:

Dr. med. B. diagnostiziert eine schwere arterielle Hypertonie (Grad 3) mit symptomatischer orthostatischer Hypotonie, atypischer Angina pectoris, Symptome einer Herzinsuffizienz (NYHA-Klasse II-III) und Parkinson-Krankheit. Ferner bestünden Schmerzen aufgrund von mehreren, früheren Knochenbrüchen und eine Urin-Inkontinenz. Der Bluthochdruck sei mit hoher Prävalenz von koronarer Herzkrankheit assoziiert und dieser klinische Zustand manifestiere sich mit Beschwerden wie Schmerzen in der Brust (Angina pectoris). Obwohl die vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome nicht typisch seien, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei ihm eine koronare Herzkrankheit bestehe. Darüber hinaus beschreibe er Symptome, die in der Regel erscheinen würden, wenn die Herzfunktion reduziert sei. Der allgemeine Gesundheitszustand des 70-jährigen Beschwerdeführers sowie seine Leistungsfähigkeit seien beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht beschreibe er Symptome, die auf klinisch relevante Angstzustände und Depression hinweisen würden. Aus kardiologischer Sicht sei eine ausreichende Blutdrucksenkung sowie eine Einschätzung der aktuellen Endorganschäden klinisch indiziert und sollte unverzüglich durchgeführt werden. Durch adäquate Behandlung und medizinische Versorgung könne das kardiovaskuläre Risiko und die Symptome positiv beeinflusst und die Prognose und Lebensqualität des Beschwerdeführers deutlich verbessert werden. Mit Bezug auf die medikamentöse Behandlung der Hypertonie müsse von der gegenwärtigen Monotherapie auf ein Kombinationspräparat, wie Coveram, gewechselt werden (act. 1.4, 1.9 und Beilage 3 zu act. 3.29).

Prof. Dr. med. C. attestiert ein Parkinson-Syndrom vom Tremor-dominanten Typ, Stadium Hoehn & Yahr II bis III sowie einen klinischen Verdacht auf periphere Polyneuropathie. Um den natürlichen Verlauf einer Parkinson-Erkrankung zu vermeiden, müsse umgehend mit der Therapie begonnen werden. Es bedürfe regelmässiger und engmaschiger neurologischer Kontrollen, um die medikamentöse Therapie zu begleiten und in der Dosierung anzupassen. Da ein vaskuläres Parkinson-Syndrom differentialdiagnostisch bei der beim Beschwerdeführer ebenfalls bekannten Hypertonie möglich sei, bedürfe es deshalb auch dringend "eines gut eingestellten Bluthochdrucks" (act. 1.5).

Dem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 20. Mai 2015 ist ferner zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 ein EKG, eine Doppler-Echokardiographie sowie Blut- und Urinuntersuchungen vorgenommen worden sind. Die zuständigen Ärzte diagnostizierten einen muskulo-skelettalen Thoraxschmerz, eine arterielle Hypertonie, eine orthostatische Dysregulation, Parkinson, eine Hypercholesterinämie und eine depressive Entwicklung und gaben zu Handen der Ärzte der Medizinischen Poliklinik, die den Beschwerdeführer in der Inhaftierung betreuen, Empfehlungen hinsichtlich der Medikation ab (Verfahrensakten Urk. 97 = act. 3.36).

Im Bericht des Gefängnisärztlichen Dienstes vom 28. Mai 2015 werden die in den vorangehenden Berichten und Privatgutachten gestellten Diagnosen bestätigt. Es wird ausgeführt, dass die arterielle Hypertonie dem Beschwerdeführer seit Jahren bekannt sei, eine konsequente Behandlung bislang jedoch nicht durchgeführt worden sei. Die Blutdruckbehandlung sei vom Gefängnisärztlichen Dienst daher vorsichtig und erfolgreich ausgebaut worden. Ebenso sei eine Behandlung des Parkinsonsyndroms mit Madopar eingeleitet worden. Die hypertensive Herzkrankheit sei mild ausgeprägt und gut behandelbar, die Niere habe keinen oder kaum Schaden genommen, einzig das Kreatinin sei leicht erhöht, eine Albuminurie bestehe nicht. Betreffend die arteriosklerotischen Veränderungen der Karotiden habe prophylaktisch eine Behandlung mit einem Statin und Aspririn cardio begonnen. Die schwere reaktive Depression und eine schwere Blutdruckregulationsstörung durch das Parkinsonsyndrom würden jedoch die Blutdruckbehandlung bekanntermassen erschweren, es bestehe diesbezüglich eine schwere Disease-Disease-Interaktion. Zur Behandlung der Depression sei mit dem Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie vorbesprochen worden. Dieser wolle sich jedoch damit bis zur nächsten Konsultation Zeit nehmen. Der Gefängnisärztliche Dienst empfiehlt die Behandlung der Depression, die Steigerung der Madopar-Dosis bis zur optimalen Wirkung, die Gabe des Antihypertensivums auf die Nacht, damit weniger orthostatische Probleme am Tag auftreten würden, die regelmässige Blutdruckkontrolle im Liegen und Stehen, daneben die übliche Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren, die Verlaufskontrolle der Karotis-Stenose (Verengung der Halsschlagader) bei Gelegenheit innerhalb des nächsten Jahres, Verlaufskontrolle und gegebenenfalls Punktion des Schilddrüsenknotens bei Gelegenheit innerhalb des nächsten Jahres, echokardiographische Verlaufskontrolle der dilatierten Sinusportion der Aorta bei Gelegenheit in einem Jahr. Ebenso ist aus dem Bericht die aktuelle medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ersichtlich (nämlich Aspirin cardio 100mg, Sortis 40 mg, Coveram 5/5 mg und Madopar 62.5 mg) (Verfahrensakten Urk. 97 = act. 3.36).

Die ärztlichen Diagnosen sind allesamt deckungsgleich. Keiner der Ärzte attestiert dem Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt mangelnde Hafterstehungsfähigkeit. Wenn sich Prof. Dr. med. C. zur fehlenden medizinische Versorgung in den russischen Gefängnissen äussert, ist dies eine Frage, die die Auslieferung an sich betrifft und im vorliegenden Auslieferungshaftverfahren nicht zu prüfen ist. Es ist davon auszugehen, dass angesichts der vorliegenden Situation der Beschwerdegegner diese Problematik in seinem allfälligen Auslieferungsentscheid sorgfältig überprüfen wird. Gegenwärtig spricht jedoch gerade der Umstand, dass eine konsequente medikamentöse Behandlung der seit Jahren bestehenden und weitgehend unbehandelt gebliebenen Krankheiten des Beschwerdeführers – die im Übrigen genau den Empfehlungen von Dr. med. B. und Prof. Dr. med. C. entspricht – im Gefängnis ihren Anfang genommen hat, dafür, dass eine adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im Gefängnis ohne Weiteres möglich ist. Auch mit Bezug auf die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers ist diesem im Gefängnis eine medikamentöse Therapie angeboten worden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaftierung regelmässig vor allem zu Beginn zu Wut, Angst, Verzweiflung und Depression führen kann. Dies alleine kann hingegen nicht zu einer Haftentlassung führen. Selbst eine akute Suizidgefahr, für deren Vorhandensein jedoch offenbar in casu keine Anhaltspunkte bestehen, vermag nicht von vornherein eine Haftentlassung zu begründen, sondern kann gegebenenfalls zu einer psychiatrischen Hospitalisierung führen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2010.31 + RR.2010.37 vom 14. April 2010, E. 10.3). Der Beschwerdegegner hat denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festgehalten, dass die Verlegung in ein geeignetes Gefängnisspital, z.B. die Bewachungsstation im Inselspital ins Auge gefasst würde, falls sich bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Einweisung in ein Spital aus amtsärztlicher Sicht als notwendig erwiese. Selbstverständlich bestünde gerade mit Blick auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit, die Wahl des gegenwärtigen Haftregimes (Untersuchungsgefängnis) zu überdenken, zumal Kollusionsgefahr nicht besteht. Inwiefern schliesslich der
amtsärztliche Bericht vom 28. Mai 2015, der sich nebst der Anamnese auf Untersuchungen wie EKG, Doppler-Echokardiographie und Urin- und Blutuntersuchungen abstützt, der sich zudem zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Therapie äussert, fehler- und lückenhaft sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die genannten Untersuchungen wurden vom Herzzentrum des Universitätsspitals Zürich vorgenommen. Dabei darf angenommen werden, dass sämtliche im Moment nötigen Untersuchungen durchgeführt worden sind. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten weiteren Punkte, wie mangelnde Auseinandersetzung mit den Privatgutachten oder angebliche diverse Unsorgfältigkeiten, vermögen die Aussagekraft des medizinischen Berichts nicht in Frage zu stellen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Befangenheit des Verfassers des Berichts. Der amtsärztliche Bericht vom 28. Mai 2015 äussert sich klar zum Gesundheitszustand und dem Therapiebedarf des Beschwerdeführers. Auch dessen Hafterstehungsfähigkeit ist (zumindest implizit) attestiert. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers, ein neues amtsärztliches Gutachten erstellen zu lassen, ist daher abzuweisen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist und sich die Anordnung einer anderen sichernden Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufdrängt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er sei bereits 70 Jahre alt, weshalb sich schon aus diesem Grund unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Haftentlassung rechtfertige. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in einem sehr kritischen gesundheitlichen Zustand befinde. Selbst bei Bejahung der Fluchtgefahr sei jedoch die Inhaftierung des Beschwerdeführers unverhältnismässig. Die dem Beschwerdegegner angebotene Kaution von CHF 100'000.-- sei gemessen an den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, der drohenden bedingten Freiheitsstrafe und des vorgeworfene Deliktsbetrags, der durch die russischen Behörden bereits eingezogen worden sei, eine adäquate Ersatzmassnahme. Daneben sei eine Ausweis- und Schriftensperre, ein Hausarrest (in der Ferienwohnung des Sohns des Beschwerdeführers in Davos), ein Electronic Monitoring verbunden mit einer Meldepflicht als Ersatzmassnahmen denkbar (act. 1 S. 11 ff.; act. 5 S. 11 ff.).

5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter-suchung nicht gefährdet (Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
Abs. 1lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispielsweise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Dies gilt umso mehr, wenn bereits feststeht, dass eine hohe Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Das Alter stellt für sich alleine keinen Grund für eine Haftentlassung dar, auch wenn die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt wurde, z.B. bei einem Solchen im Alter von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c; zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.3; 130 II 306 E. 2.4 S. 311, je m.w.H.), was diesen allerdings nicht an einer späteren Flucht hinderte, und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur aufgrund der Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des jeweils Betroffenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.). Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010, E. 8.4; RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, 4.2).

5.3 Aus der dokumentierten gegenwärtigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, dessen körperliche Schwäche liesse jede Fluchtgefahr als unwahrscheinlich erscheinen. Weder hindert eine Hypertonie noch eine Parkinsonerkrankung II bis III Grades ernsthaft eine Flucht. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Dauerbindungen in der Schweiz hat, und dass ihm im Falle einer Auslieferung nach Russland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht, ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Ob dereinst nur eine bedingte Strafe ausgesprochen werden wird – wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die angeblich bereits erfolgte Verurteilung seiner Mittäterin zu einer bedingten Freiheitsstrafe behauptet – kann letztlich weder durch den Beschwerdeführer noch die Beschwerdekammer beurteilt werden. Die Schweizer Behörden müssen gegenwärtig davon ausgehen, dass in Russland im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine langjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden wird. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nebst der russischen auch die britische Staatsbürgerschaft besitzt, erhöht die Wahrscheinlichkeit, sich durch Flucht – insbesondere nach England – abzusetzen. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.9 vom 13. Juni 2014, E. 5.4; RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2; RR.2012.1 vom 17. Februar 2012, E. 2.2; RR.2014.230 vom 29. September 2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer bietet eine Sicherheitsleistung von CHF 100'000.--, welche ihm seine Familie und Freunde als Darlehen zur Verfügung stellen würden (act. 1.3 S. 12). Über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist wenig bekannt. Zwar soll gemäss Auskunft von "E., Chartered Accountants" vom 24. April 2015 der Beschwerdeführer in den Jahren 2011/12 und 2013/14 mit Ausnahme vom Bankzinsen im Umfang von GBP 156 bis 264 kein Einkommen versteuert haben. Die Vermögenssituation des Beschwerdeführers bleibt dabei aber weitgehend im Dunkeln. Daran ändert auch ein Online-Bankauszug vom 7. Mai 2015 nichts (act. 3.29). Unter diesen Umständen kann der hohen Fluchtgefahr auch nicht mit einer Ersatzmassnahme begegnet werden.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Abs. i VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
Iit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
Iit. b StBOG und Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 Iit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 Ober die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältinnen Simone Nadelhofer und Sandrine Giroud, Rechtsanwalt Simon Bächtold

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RH.2015.10
Date : 10. Juni 2015
Published : 29. Juli 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Russland. Beschwerde gegen Abweisung Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  92  93  100
IRSG: 25  47  48  50  51
SR 0.353.1: 22
StBOG: 37  39  73
StPO: 379
VwVG: 63
BGE-register
108-IA-69 • 111-IV-108 • 117-IV-359 • 122-II-140 • 123-II-595 • 129-II-462 • 130-II-306 • 135-IV-212 • 136-IV-20 • 136-IV-82 • 137-IV-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.283/2000 • 1P.299/2006 • 8G.11/2003 • 8G.45/2001 • 8G.66/2000
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