Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 77/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA Genf, Militärversicherung, Rue Ami-Lullin 12, Postfach 3949, 1211 Genf 3,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung (Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf sprach dem 1960 geborenen D.________ mit Entscheid vom 26. Oktober 1999 wegen verschiedener Beschwerden eine Integritätsschadenrente im Umfang von 20 % zu. Was die geltend gemachte Unfähigkeit zu sexuellen Kontakten anbelangte, wies das Gericht die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung einer möglichen Impotentia generandi et coeundi zurück. Dieser Entscheid wurde mit bundesgerichtlichem Urteil M 2/00 vom 30. November 2010 rechtskräftig bestätigt.
In der Folge erhob D.________ verschiedentlich Einwände gegen dazu vorgesehene Begutachtungen. Schliesslich konnten im Einvernehmen mit ihm am 18. Mai 2006 ein Urologe und am 24. November 2009 ein Psychiater damit beauftragt werden.
Am 16. Juli 2012 übermittelte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (kurz: SUVA-MV), D.________ das Gutachten des Psychiaters vom 29. Juni 2012, wie sie es bereits zuvor am 23. August 2006 mit jenem des Urologen vom 4. August 2006 getan hatte. Dabei führte sie im Begleitschreiben aus, aus diesem Gutachten ergäbe sich, dass die Voraussetzungen für eine zusätzliche Integritätsschadenrente wegen einer Impotentia generandi et coeundi nicht erfüllt seien; Ansprüche unter diesem Titel würden daher abgelehnt. Dieses Schreiben wurde weder als Verfügung oder als Einsprache-Entscheid bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Am 3. Januar 2013 teilte die SUVA-MV D.________ als Reaktion auf verschiedene Anfragen mit, bei den bisherigen Schreiben habe es sich um eine formlose Erörterung gehandelt; auf Wunsch würde in dieser Angelegenheit formell verfügt, was den Rechtsmittelweg öffne.

B.
Daraufhin erhob D.________ am 17. Dezember 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen das Schreiben vom 16. Juli 2012 direkt Beschwerde. Das Gericht trat darauf mit Beschluss vom 14. Januar 2013 mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht ein.

C.
Dagegen reicht D.________ am 18. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das kantonale Gericht zu einem materiellen Entscheid anzuhalten.
Die SUVA-MV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. D.________ nimmt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 zur Angelegenheit nochmals Stellung.

Erwägungen:

1.
Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargetan, kann in Leistungsstreitigkeiten der Militärversicherung gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG - abgesehen von hier ausser Frage stehenden Situationen - lediglich gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden.

2.
Wenn die Vorinstanz mit Blick auf den oben geschilderten Sachverhalt auf das Fehlen eines anfechtbaren Einspracheentscheids geschlossen hat, lässt sich dies nicht beanstanden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere scheint er zu übersehen, dass eine gerichtliche Rückweisung zur medizinischen Abklärung, wie dies am 26. Oktober 1999 erfolgt ist, den Versicherungsträger nicht dazu verpflichtet, direkt wieder einen Einspracheentscheid zu erlassen (dazu siehe etwa Urteil 9C 236/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auch auf SVR 2011 IV Nr. 19 S. 51 [Urteil 9C 6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4]). Ob das fragliche Schreiben allenfalls als eine einspracheweise anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG zu betrachten wäre, bedarf dabei keiner weiteren Erörterung, da dies einerseits an der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des dagegen erhobenen Rechtsmittels ohnehin nichts ändern würde, und es andererseits - so denn überhaupt ursprünglich (mit Einsprache) anfechtbar - ohnehin durch die in dieser Angelegenheit zwischenzeitig ergangene Verfügung vom 10. April 2013 ersetzt worden ist.

3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_77/2013
Date : 10. Juni 2013
Published : 28. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Militärversicherung
Subject : Militärversicherung (Verwaltungsverfahren)


Legislation register
ATSG: 49  56
BGG: 66
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