Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.33

Beschluss vom 10. Juni 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Henzelin, und Rechtsanwältin Sonja Maeder, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) eröffnete am 6. August 2008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB).

Am 7. August 2008 erliess die BA in diesem Verfahren eine Editions- und Beschlagnahmeverfügung mit einem Mitteilungsverbot bis zum 30. September 2008 (act. 1.1). Dieses wurde am 29. September 2008 verlängert und durch die BA mit Schreiben an die Bank B. SA vom 10. März 2009 aufgehoben (act. 1.2).

B. Mit Schreiben vom 3. April 2009 an die BA teilte A. mit, die Rechtsanwälte Marc Henzelin und Sonja Maeder mit der Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren beauftragt zu haben (act. 1.4).

C. Am 31. Januar 2011 gelangte A. mit dem Gesuch an die BA, es sei Französisch als Verfahrenssprache festzulegen (act. 1.13). Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten werde (act. 1.14), worauf A. eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. 1.15).

D. Am 18. März 2011 erliess die BA eine Verfügung, worin sie den Antrag von A. auf Wechsel der Verfahrenssprache abwies (act. 1.16).

E. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe vom 31. März 2011 Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung der BA vom 18. März 2011 aufzuheben und es sei Französisch als Verfahrenssprache festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Die BA schliesst in ihrer Beschwerdeanwort vom 5. Mai 2011 auf kostenfällige Abweisung (act. 6).

A. hält in seiner Replik vom 19. Mai 2011 an seinen Anträgen fest (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafporzessrechts, BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der BA vom 18. März 2011, bei den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 21. März 2011 eingegangen (act. 1.16), mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers um Wechsel der Verfahrenssprache abgelehnt wurde. Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der BA vom 18. März 2011, mit welcher an Deutsch als Verfahrenssprache festgehalten wurde. Er beantragt stattdessen, die Verfahrenssprache sei auf das Französische festzulegen; sie sei bis anhin nicht festgelegt worden.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 67
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 67 Verfahrenssprache - 1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
1    Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2    Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
StPO bestimmen der Bund und die Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden (Abs. 1). Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Abs. 2). Aus Art. 67
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 67 Verfahrenssprache - 1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
1    Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2    Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
StPO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass das Verfahren grundsätzlich in ein und derselben Sprache abzuwickeln ist (Mahon, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, art. 67 n
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 67 Verfahrenssprache - 1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
1    Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2    Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
. 2). Das neue Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71), welches die Bestimmungen der StPO ergänzt und vervollständigt, regelt die Frage der Verfahrenssprache in strafrechtlichen Verfahren (Mahon, a.a.O., art. 67 n. 20). Die Verfahrenssprache, welche Deutsch, Französisch oder Italienisch ist, wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
und Abs. 2 StBOG). Sie hat dabei namentlich auf die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten sowie auf die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen Rücksicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
bis lit. c StBOG). Die einmal bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, so namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG). Mit dieser Regelung wurde im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts übernommen (Urwyler, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 67
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 67 Verfahrenssprache - 1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
1    Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2    Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
StPO N. 8). Das Gesetz äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind. Die Bundesanwaltschaft verfügt bei der Wahl der Verfahrenssprache über einen sehr weiten Handlungsspielraum (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Grundsätzlich erfolgt die Wahl der Sprache nach dem Territorialitätsprinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom 13. Februar 2006, E. 3.1). Dieses Kriterium ist allerdings im Rahmen des
bundesstrafgerichtlichen Prozesses insofern schwierig anzuwenden, als die Bundesbehörden die Kompetenz haben, sich auf dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Deutsch, Französisch und Italienisch fähig sein müssen (vgl. Schwander, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Weder die Sprachfreiheit nach Art. 18
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 18 Sprachenfreiheit - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
BV noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumen dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (Uebersax, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG N. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.2). Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; ebenso wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Sprache spricht (BGE 121 I 196, E. 5.a und Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.7 vom 18. Mai 2011, E. 2). Insgesamt ergibt sich, dass die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der Wahl der Verfahrenssprache bieten und jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Wahl der Verfahrensprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (Urwyler, a.a.O., Art. 67 N. 10).

2.2.2 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin um eines von mehreren Verfahren, welches durch die Abteilung Wirtschaftskriminalität der BA am Hauptsitz in Bern betreffend einen Sachverhaltskomplex im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns C. geführt wird. Für diesen Sachverhaltskomplex sei Deutsch als Verfahrenssprache gewählt worden (act. 1.16 S. 2).

Der Beschwerdeführer erhielt spätestens am 3. April 2009 Kenntnis vom gegen ihn laufenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Datum der Mandatierung seiner Verteidiger, act. 1.4). Mit selben Datum leitete die Bank B. SA verschiedene, auf Deutsch verfasste Verfügungen der BA an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.3). Alle in diesem Verfahren ergangenen Verfügungen und Korrespondenzen der Beschwerdegegnerin sind in deutscher Sprache ergangen. Folglich wusste der Beschwerdeführer bereits seit über 2 Jahren, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Die Verteidiger haben sich sodann mit der Frage der Verfahrenssprache bereits am 7. April 2009 auseinandergesetzt und im Memorandum vom 8. April 2009 festgehalten, es sei abzuklären, wie gut der Beschwerdeführer die französische Sprache beherrsche (act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6). Ein Antrag um Wechsel der Verfahrenssprache wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nie offiziell gestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gemäss Telefongespräch vom 7. April 2009 mit der BA, die Festlegung der Verfahrenssprache erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolge, werden von der Beschwerdegegnerin bestritten (act. 1.13 und act. 1.16 Ziff. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfahrenssprache gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG bei der Eröffnung der Untersuchung festgelegt wird. Da jede Korrespondenz der Beschwerdegegnerin von Anfang an in deutscher Sprache verfasst wurde, kann kein Zweifel an der Festlegung des Deutschen als Verfahrenssprache bestehen. Dies insbesondere, da selbst nach dem erwähnten Telefongespräch vom 7. April 2009 jegliche Korrespondenz der Beschwerdegegnerin weiterhin auf Deutsch erging. Wie bereits zuvor erwähnt, kann die Verfahrenssprache auch stillschweigend festgelegt werden und bedarf keiner besonderen Verfügung (vgl. supra Ziff. 2.2). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Verfahren, welches einen internationalen Bezug aufweist. Solche Verfahren bringen zwingend mit sich, dass die relevanten Akten in diversen Sprachen verfasst sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, liegt die Vermutung nahe, dass die wesentlichen Akten auch im vorliegenden Verfahren unter anderem in italienischer, französischer und englischer Sprache gehalten sind (act. 1 S. 6). Von einer homogenen Einheit,
insbesondere vom Vorherrschen der französischen Sprache, kann daher nicht gesprochen werden. Umso erforderlicher ist es, dass von Anfang an eine Verfahrenssprache bestimmt wird, welche sich durch den gesamten Verfahrenskomplex hindurchzieht. Dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die wesentlichen Verfahrensakten nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist überdies nur eine Vermutung und kann nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger portugiesischer Muttersprache. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens waren für die Beschwerdegegnerin keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der französischen Sprache derart mächtig ist, dass er dem komplexen Strafverfahren auf Französisch folgen könnte. Diese Gründe wurden denn auch vom Beschwerdeführer erstmals am 31. Januar 2011, mithin beinahe zwei Jahre nachdem er Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte, geltend gemacht (act. 1.13). Sogar für die Verteidiger des Beschwerdeführers war nicht klar, wie gut sich ihr Mandant in der französischen Sprache verständigen kann, wurde doch im Memorandum vom 8. Ap­ril 2009 festgehalten (vgl. act. 1.5 Ziff. 6 und act. 1.6 Ziff. 6): «Nous ne pourrons ainsi requérir un changement de langue de procédure que si Monsieur A. est en mesure de s’exprimer suffisamment bien en Français et non seulement de comprendre dans le cadre d’une éventuelle audition. A déterminer avec notre client.» Da auch zum heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, wie gut der Beschwerdeführer die französische Sprache aktiv und passiv beherrscht, wird die Beschwerdegegnerin zur Wahrung der Beschuldigtenrechte an der Einvernahme ohnehin einen portugiesischen Übersetzer beiziehen müssen (vgl. act. 6 Ziff. 6). Überdies stehen dem Beschwerdeführer zwei Verteidiger zur Seite, welche gemäss Angaben auf der Homepage der Anwaltskanzlei beide der deutschen Sprache mächtig sind. Ein Festhalten an Deutsch als Verfahrenssprache bringt somit auch diesbezüglich keinen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich. Überdies hat sich die BA bereit erklärt, die Einvernahmen auf Französisch protokollieren zu lassen, damit der Beschwerdeführer die Protokollformulierungen selber auf ihre Richtigkeit überprüfen könne (act. 1.14 S. 2 Ziff. 5).

Zwar trifft zu, dass die erste Untersuchungshandlung im konkreten Fall in Z. (GE) stattgefunden hat. Jedoch ist dieses Verfahren Teil eines Verfahrenskomplexes, weswegen – aufgrund der Einheitlichkeit der Verfahrenssprache – grundsätzlich von der ersten Verfahrenshandlung im gesamten Komplex auszugehen ist. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich vorliegend um sehr komplizierte Verfahren, welchen äusserst komplexe Finanztransaktionen zugrunde liegen (act. 6 Ziff. 6). Dies erfordert von der Verfahrensleitung einen guten Überblick über das gesamte Verfahren und sehr gute Aktenkenntnisse. Ein Handwechsel zu einem solch fortgeschrittenen Zeitpunkt hätte einen unverhältnismässigen Aufwand bezüglich Aktenstudium durch den neuen Verfahrensleiter sowie bezüglich notwendiger Übersetzungsarbeiten zur Folge, was zu unangemessenen Verfahrensverzögerungen und damit wohl auch zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots führen würde.

Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Wechsel der Sprache für das inzwischen weit fortgeschrittene Verfahren eindeutig hinter dasjenige der verfahrensleitenden Behörde an der Beibehaltung der bisherigen Verfahrenssprache zurückzutreten hat.

3. Gestützt auf diese Erwägungen sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, dass bei der Beibehaltung des Deutschen als Verfahrenssprache das Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Bellinzona, 10. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Marc Henzelin und Sonja Maeder

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2011.33
Date : 10. Juni 2011
Published : 21. Juni 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG).


Legislation register
BGG: 54
BV: 18  29
StBOG: 3  37  67n  73
StGB: 305bis
StPO: 67  382  393  396  428
BGE-register
121-I-196
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