Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 436/2011

Urteil vom 10. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. November 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1960 geborene K.________, welcher seit Jahren als ausgebildeter Physiotherapeut arbeitet, meldete sich erstmals am 17. März 2005 wegen Beschwerden im Bereich des rechten Armes und Handgelenks zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lehnte einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 3. April 2007 ab. Die Abweisung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf Beschwerde hin bestätigt (Entscheid vom 3. Juli 2007).
A.b Am 8. November 2007 liess K.________ wegen einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse um Neubeurteilung des Rentenanspruchs ersuchen. Mit Verfügung vom 26. März 2008 trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter veränderter Verhältnisse nicht ein. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 19. Juni 2008). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 23. Januar 2009 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Neuanmeldung materiell prüfe (siehe 8C 892/2008).
A.c Die IV-Stelle liess den Versicherten durch Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und innere Medizin, begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 2. Juni 2009 gelangte sie zur Erkenntnis, der Gesundheitszustand des K.________ habe sich zwar seit der ersten Ablehnungsverfügung vom 3. April 2007 verschlechtert, dies wirke sich jedoch auf seine Arbeitsfähigkeit nicht aus. Sie ermittelte bei einem Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 95'769.- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 64'255.- einen Invaliditätsgrad von 33 % und lehnte das Rentenbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2010 erneut ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. November 2010 ab.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Mai 2008 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).

2.
Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung (Verfügung vom 3. April 2007) bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 12. Januar 2010 verändert hat (Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 3 IVV; Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG, heute Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG, hat die Verwaltung in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren hat, weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach entsprechend zu verfügen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198 mit Hinweis; siehe zudem BGE 133 V 108 und 130 V 71). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV (BGE 117 V 198).

3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Umstritten ist dabei die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit und die Frage, ob sich diese seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs im Juli 2007 in anspruchswesentlicher Weise verändert hat. Darüber hinaus werden sowohl die Höhe des Invalideneinkommens als auch diejenige des Valideneinkommens beanstandet. Für die Bestimmung des ersteren wird insbesondere vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Physiotherapeut und Geschäftsführer einer eigenen Firma zugunsten einer anderen Tätigkeit aufzugeben.

4.
Das kantonale Gericht geht davon aus, dass weder das der ersten Ablehnungsverfügung zu Grunde gelegte Valideneinkommen - abgesehen von einer Anpassung an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung -, noch das Invalideneinkommen - vorausgesetzt hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei keine wesentliche Änderung eingetreten - einer Überprüfung zugänglich seien. Bei der materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nach einer Neuanmeldung müssten nur neue Tatsachen berücksichtigt werden.
Mit dieser Feststellung hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Liegt eine in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteil I 526/02 vom 27. August 2003 E. 2.3, publ. in: SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; vgl. auch BGE 130 V 253 E. 3.4 S. 259, 125 V 413 E. 2d S. 417 f.). So konnte im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil I 652/00 vom 12. März 2002 E. 2a, publ. in: AHI 2002 S. 164).

5.
5.1 Die ursprüngliche Ablehnungsverfügung vom 3. April 2007 beruhte auf dem Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Sportmedizin, vom 19. Mai 2006. Dieser stellte die Diagnosen eines Status nach Epicondylitis lateralis rechts seit 2002 bei einem Status nach Denervation des Epicondylus radialis humeri rechts am 20. August 2004 und einer axonalen Läsion des Ramus superficialis Nervi radialis sowie einer beginnenden Epicondylitis radialis links seit 2005. Diese gesundheitliche Störung wirke sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als es bei manuellen Arbeiten zu Krämpfen und Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarmes kommen könne, die Kraft reduziert und die Sensibilität vermindert seien. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut sei qualitativ um 50 % reduziert. Die IV-Stelle erachtete die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ohne verstärkten Gebrauch der Hand im Sinne von Krafteinsätzen als nicht reduziert; in derjenigen als Physiotherapeut sei ihm noch eine solche von 50 % zumutbar. Die Invaliditätsbemessung erfolgte mittels statistischer Lohnangaben auf der Basis einer vollzeitlichen Tätigkeit, Niveau 3, bei
einem Abzug von 10 %, weil nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schützte in seinem Entscheid vom 3. Juli 2007 diese Einschätzung.

5.2 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 23. Januar 2009, wonach die Neuanmeldung des Beschwerdeführers materiell zu prüfen sei, veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. med. H.________. Die Vorinstanz stützt sich auf dessen Expertise vom 2. Juni 2009. Demnach hat sich der Gesundheitszustand seit der Denervationsoperation nach Hohmann/Wilhelm im Ellenbogen links am 10. November 2006 insofern verschlechtert, als sich seither ein Kompressionssyndrom des Ramus superficialis des Nervus radialis auch links entwickelte. Wie dargelegt, wurde der Gesundheitsschaden am linken Arm bei der Beurteilung über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. S.________ in seinem Gutachten vom 19. Mai 2006 noch nicht berücksichtigt. Seit Erlass der ersten Ablehnungsverfügung liegen somit veränderte medizinische Verhältnisse vor. Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. H.________ aus, seit der Operation im Dezember 2006 betrage die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf 50 %. In einer den Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit im Sinne von leichten Überwachungsarbeiten wäre der Beschwerdeführer nach Dr. med. H.________
uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine Bürotätigkeit mit Arbeiten am Computer sei hingegen nicht möglich.

5.3 In Würdigung des Gutachtens H.________ stellt die Vorinstanz fest, die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit habe sich trotz verschlechtertem Gesundheitszustand gegenüber derjenigen, auf welcher die Verfügung vom 3. April 2007 beruhte, nicht verändert. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Arm wirkten sich demnach am 12. Januar 2010 auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht anders aus als am 3. April 2007. Dies werde auch durch die Tatsache gestützt, dass dieser in unveränderter Stellung als Physiotherapeut tätig sei.

5.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammenfassend verneint er die Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine Verweisungstätigkeit, und legt dar, dass das Valideneinkommen seines Erachtens zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden seien. Diese Fragen stellen sich hingegen in revisionsrechtlicher Hinsicht (vgl. Erwägung 2) gar nicht, wenn, wie die Vorinstanz in rechtlich einwandfreier Art und für das Bundesgericht letztlich verbindlich festgestellt hat, die Auswirkungen eines an sich veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit gleich geblieben sind. Der Beschwerdeführer kritisiert diese vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht damit Bundesrecht verletzt haben sollte.
Da sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten zumutbaren Tätigkeit keine wesentliche Änderung gegenüber der letzten rechtskräftigen Ablehnung eines Rentenanspruchs ergeben hat, erübrigt sich ein Einkommensvergleich und die Bestimmung eines Invaliditätsgrades. Sowohl Dr. med. S.________ als auch Dr. med. H.________ erachten in ihren Gutachten vom 19. Mai 2006 beziehungsweise vom 2. Juni 2009 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit in einer die Arme schonenden Arbeit für zumutbar. Damit ist in erwerblicher Hinsicht seit der urspünglichen Rentenablehnung keine Änderung eingetreten. Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde zu Recht verneint.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_436/2011
Date : 10. Mai 2012
Published : 28. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung)


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 66  95  96  106
IVG: 41
IVV: 87
BGE-register
112-V-371 • 117-V-198 • 125-V-413 • 130-III-136 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-71 • 133-V-108 • 133-V-545 • 135-II-384 • 135-V-194
Weitere Urteile ab 2000
8C_436/2011 • 8C_892/2008 • 8C_934/2008 • I_526/02 • I_652/00
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2002 S.164