Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 273/2012

Urteil vom 10. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil (Kinderunterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 25. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Z._______ und X.________ heirateten am xxxx 1996. Sie haben die gemeinsamen Kinder R.________, geb. xxxx 1997, S.________, geb. xxxx 1998, und T.________, geb. xxxx 2000.

Mit Urteil vom 17. August 2004 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe zwischen Z.________ und X.________. Es stellte die drei Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter und genehmigte im Übrigen die Scheidungskonvention, welche u.a. Unterhaltsbeiträge von Fr. 560.-- pro Kind vorsah. Auf nachehelichen Unterhalt wurde zufolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehemannes verzichtet.

X.________ hat am xxxx 2009 wieder geheiratet und mit seiner neuen Ehefrau Y.________ die gemeinsame Tochter W.________, geb. xxxx 2010. Sie erwarten wiederum Nachwuchs.

B.
Mit Klage vom 8. Dezember 2009 verlangte X.________ die Abänderung des im Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltes.

Mit Urteil vom 14. Juni 2010 setzte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Februar 2010 auf Fr. 400.-- pro Kind fest.

Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 ebenfalls von veränderten Verhältnissen aus und setzte die Unterhaltsbeiträge für Februar bis Dezember 2010 auf Fr. 550.-- sowie ab Januar 2011 auf Fr. 543.-- pro Kind fest.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG dürfte vor dem Hintergrund der auf Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG gestützten Kapitalisierung erreicht sein, da es dem Beschwerdeführer um eine substanzielle Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge.

Dieses materielle Anliegen, wie es aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, entbindet den Beschwerdeführer indes nicht davon, ein Rechtsbegehren in der Sache selbst zu stellen: Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Falles, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen, nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Soweit es um Geldforderungen geht, ist der Antrag überdies zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" wäre unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder
gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A 256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A 669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1). Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.).

Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer auf einen Rückweisungsantrag, obwohl im angefochtenen Urteil sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente (alle relevanten Einkommens- und Bedarfszahlen des Scheidungsurteils; aktuelle Einkommen und Bedarfszahlen beider Parteien) festgestellt sind. Sodann lässt sich auch der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, welche Unterhaltsbeträge der Beschwerdeführer festgesetzt haben möchte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerde ohnehin auch in der Sache selbst kein Erfolg beschieden sein könnte:

Der Beschwerdeführer anerkennt für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich die für ihn vorgenommene Bedarfsberechnung (Beschwerde Ziff. IV.6). Er ficht einzig an, dass das Obergericht das Einkommen der Mutter nicht in eine Gesamtrechnung einbezogen hat mit der Begründung, angesichts der Erziehungspflichten für die drei Kinder leiste sie mit einem 80%-Pensum mehr, als sie eigentlich müsste. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies könne nur für ein hypothetisches, nicht aber für ein tatsächliches Einkommen gelten; die vorinstanzliche Betrachtungsweise sei auch insofern stossend, als seine neue Familie unter dem Existenzminimum lebe, während sich bei der Beschwerdegegnerin ein Überschuss ergebe.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin, die im Scheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging, hat - offensichtlich gezwungen durch die ökonomischen Verhältnisse (kein nachehelicher Unterhalt; Kinderunterhaltsbeiträge, welche die effektiven Kinderkosten nicht decken) - sukzessive verschiedene Tätigkeiten aufgenommen und arbeitet nunmehr als Malerin mit einem Pensum von 80%. Dabei verdient sie netto Fr. 4'149.15 inkl. Kinderzulagen (angefochtener Entscheid S. 8). Gemäss § 4 Abs. 1 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) betragen die Kinderzulagen bis zum 12. Altersjahr Fr. 200.-- und danach Fr. 250.--. Das heisst, dass der effektive Nettolohn der Mutter unter Fr. 3'500.-- liegt. Davon muss sie nicht nur ihren eigenen Unterhalt bestreiten, sondern auch die Differenz zwischen den Kinderunterhaltsbeiträgen und den effektiv viel höheren Kinderkosten, wie sie sich im Raum Zürich gerichtsnotorisch ergeben (vgl. Zürcher Tabellen, welche bei drei und mehr Kindern von einem durchschnittlichen Totalbedarf pro Kind von Fr. 1'515.-- bis zum 12. Altersjahr und danach von Fr. 1'675.-- ausgehen).

Vor diesem Hintergrund hält die Erwägung des Obergerichts, das Einkommen der Mutter sei nicht in eine Gesamtrechnung einzubeziehen, sondern sie dürfe dieses vorweg für sich und die Kinder verwenden, vor Bundesrecht stand, zumal dem kantonalen Sachgericht bei der Unterhaltsfestsetzung und den anwendbaren Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zukommt (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 134 III 577 E. 4 S. 580).

3.
Bei Nichteintreten werden der beschwerdeführenden Partei praxisgemäss reduzierte Gerichtsgebühren auferlegt. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos zu betrachten, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch deshalb abgewiesen werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_273/2012
Date : 10. Mai 2012
Published : 28. Mai 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung des Scheidungsurteils (Kinderunterhalt)


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BGG: 51  64  72  74  75  90  107
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