Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 786/2014

Urteil vom 10. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, von Juni bis zum 25. November 2011 zusammen mit mehreren weiteren Personen in insgesamt 47 Wohnliegenschaften eingestiegen zu sein und dabei verschiedene Wertgegenstände entwendet zu haben. Teilweise sei es beim Versuch dazu geblieben. Der Deliktsbetrag beläuft sich gemäss Anklageschrift auf ca. Fr. 527'067.25 und der Sachschaden auf ca. Fr. 64'018.45. Zudem habe X.________ während der Untersuchungshaft am 23. und 24. April 2012 in zwei Einstellzellen die Wände zerkratzt und mit einem Kugelschreiber verschmiert.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 22. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 547 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 269 Tagen.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Eventuell sei das Verfahren bis zum Urteil des Bezirksgerichts Baden gegen den Mitbeschuldigten Y.________ zu sistieren. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB und des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Sicherstellung der Gleichmässigkeit der Strafzumessung hätte das Urteil gegen den Mitbeschuldigten Y.________ abgewartet werden müssen, ehe seine Strafe festgelegt werde. Die Vorinstanz nehme willkürlich einen Gesamtdeliktsbetrag von rund einer Million (recte: einer halben Million) Franken an. Die Strafzumessung sei zudem in wesentlichen Gesichtspunkten falsch.

1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).
Solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B 249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 6B 341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97).

1.3. Die Vorinstanz war nicht gehalten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu sistieren, bis der mitbeschuldigte Y.________ psychiatrisch begutachtet und erstinstanzlich beurteilt werden kann. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz aufgrund des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verpflichtet war, das Strafverfahren gegen ihn voranzutreiben. Dies gilt umso mehr, als er sich seit längerer Zeit in Haft befindet (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung ist nicht verletzt, bloss weil der Beschwerdeführer vor seinem Mittäter beurteilt wird. Es obliegt vielmehr dem nachträglich über den Mittäter urteilenden Gericht, die von ihm ausgefällte Strafe mit allenfalls bereits feststehenden Bestrafungen von Mittätern hypothetisch zu vergleichen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass für den Mittäter. Obwohl das den Mittäter beurteilende Gericht daran nicht gebunden ist, trägt sie so dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit soweit möglich Rechnung.
Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, legt dieser nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einsatzstrafe von 5 Jahren sei zu hoch. Angemessen wäre eine solche von 2 Jahren. Das Urteil 6B 169/2011 vom 8. Juni 2011 betreffe einen vergleichbaren Sachverhalt, wobei dem Beschuldigten eine deutlich tiefere Strafe auferlegt worden sei.

1.4.2. Die Vorinstanz kommt wie bereits das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dem Urteil 6B 169/2011 vom 8. Juni 2011 liege ein in wesentlichen Punkten unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Dies ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass derartige Vergleiche ohnehin nur beschränkt aussagekräftig sind (vgl. Urteil 6B 570/2009 vom 11. September 2009 E. 2.3), ging es in dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall um 70 Einbrüche in Industrieliegenschaften während eines Zeitraumes von drei Jahren. Gleichzeitig war der Deliktsbetrag tiefer. Das Bundesgericht führte in jenem Fall zudem aus, dass anstelle der von der Vorinstanz für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl angenommenen Einsatzstrafe von rund 3 Jahren ohne Verletzung von Bundesrecht auch eine merklich höhere Einsatzstrafe hätte ausgefällt werden können (Urteil 6B 169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.5). Inwiefern die Vorinstanz vorliegend durch die Festlegung einer Einsatzstrafe von 5 Jahren das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte willkürliche Feststellung des Deliktsbetrages ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) nicht einzutreten. Er erhebt diese Rüge vor Bundesgericht erstmals, obwohl bereits das erstinstanzliche Gericht von demselben Deliktsbetrag ausging (erstinstanzliches Urteil, S. 52 E. 3.3.2).

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die bandenmässige Begehung vermöge nicht über den entsprechenden (qualifizierten) Straftatbestand hinaus eine Gefährlichkeit zu begründen. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand daher nicht stark verschuldenserhöhend gewichten dürfen. Die Tatbegehung sei überdies nicht speziell professionell und raffiniert gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass nie Personen gefährdet worden seien. Dass er die Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle beging, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dürfe schliesslich nicht leicht bis mittelschwer verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Dieser Umstand sei bereits mit der anerkannten Qualifikation der Gewerbsmässigkeit abgegolten.

1.5.2. Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten und das Doppelverwertungsverbot verletzt. Indes ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis).

1.5.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sieht die Vorinstanz die verschuldenserhöhende Gefährlichkeit nicht im Umstand der Bandenmässigkeit an sich. Vielmehr berücksichtigt sie die konkrete Art und Weise des Vorgehens und damit das Ausmass des qualifizierten Tatbestands. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter haben arbeitsteilig Personen beobachtet, welche mit ihren Wagen zu einem Restaurant gefahren sind. Mit Hilfe des elektronischen Autoindexes fragten sie anschliessend aufgrund der Kontrollschilder die Adressen der Fahrzeughalter ab und überprüften diese im Internet. So klärten sie ab, ob sich die Liegenschaften für eine Tatbegehung eignen. Teilweise blieb eine Person beim Restaurant zurück um die anderen warnen zu können, falls die Bewohner frühzeitig zurückkehren sollten. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieses Vorgehens ausführt, der Beschwerdeführer sowie seine Mittäter seien professionell vorgegangen und hätten eine hohe kriminelle Energie offenbart, ist das nicht zu beanstanden. Sie durfte dies verschuldenserhöhend gewichten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Täter bei der Tatbegehung jeweils Latexhandschuhe und wechselndes Schuhwerk trugen, um möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Die Vorinstanz
brauchte nicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass keine Personen gefährdet wurden, denn Schutzgut von Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist das Vermögen und nicht Leib und Leben (vgl. Urteil 6B 1075/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3).

1.5.4. Die Vorinstanz wertet leicht bis mittelschwer verschuldenserhöhend, dass der Beschwerdeführer die Taten beging, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Unklar ist, ob die Vorinstanz damit einzig dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) Rechnung trägt und dieses unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens würdigt oder aber in Verletzung des Doppelverwertungsverbots den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ein zweites Mal veranschlagt.
Die Frage kann letztlich offenbleiben. Mit einer Einsatzstrafe von 5 Jahren für das angenommene mindestens mittelschwere Verschulden des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht (vgl. Urteil 6B 202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 6.3.4, nicht publ. in: BGE 136 IV 117).

1.6.

1.6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Geständnis, das positive Nachtatverhalten sowie seine Einsicht und Reue seien strafmindernd zu werten. Zum Zeitpunkt seines Geständnisses habe er aufgrund der nur teilweise gewährten Akteneinsicht nicht gewusst, wie viele Belastungen von seinen Mittätern ausgingen. Durch die anfängliche Verweigerung der Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft zudem das Beschleunigungsgebot verletzt, was ihm ebenfalls strafmindernd anzurechnen sei.

1.6.2. Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile 6B 473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; 6B 974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen).

1.6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sein Geständnis erst abgelegt, als er mit erdrückenden Beweisen konfrontiert gewesen sei. Eine Strafminderung sei daher und mit Blick auf die fehlende Einsicht in das begangene Unrecht nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer stritt die ihm vorgeworfenen Taten zunächst ab. Dies auch noch, nachdem er teilweise Akteneinsicht erhalten und Kenntnis zumindest einiger gegenteiliger Aussagen der Mittäter sowie verschiedener Indizien hatte, die ihn belasteten. Nachträglich räumte er erst einige wenige Einbrüche ein, ehe er die Polizei schliesslich an 19 bzw. 26 Tatorte führte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen von einer Strafminderung absieht, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Selbst wenn man mit dem erstinstanzlichen Gericht von einer leichten Strafminderung ausgehen würde, hätte dies angesichts der von der Vorinstanz zu Recht als erheblich straferhöhend erachteten Vorstrafen des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu einer tieferen Strafe geführt. Gleiches gilt für das angeführte positive Nachtatverhalten und die geltend gemachte Einsicht und Reue.

1.6.4. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht erstmals vor, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie ihm zunächst die Akteneinsicht verweigert habe. Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Zudem wäre die Rüge verspätet und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wonach es nicht zulässig ist, verfahrensrechtliche Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit Hinweisen). Aus den gleichen Gründen ist nicht zu prüfen, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zulässig war.

1.7. Zusammengefasst liegt die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von fünf Jahren bei einer Gesamtbetrachtung noch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

2.
Der Beschwerdeführer begründet sein eventualiter gestelltes Rechtsbegehren um Sistierung des Verfahrens nicht. Es ist mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 1.3) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_786/2014
Date : 10. April 2015
Published : 28. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.)


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BGG: 42  64  65  66  80
BV: 29
EMRK: 6
StGB: 47  139
StPO: 5
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120-IV-67 • 121-IV-202 • 134-I-20 • 134-IV-97 • 135-III-334 • 135-IV-130 • 135-IV-191 • 136-IV-117 • 136-IV-55
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lower instance • federal court • assessment of punishment • discretion • access records • theft • aargau • statement of affairs • term of imprisonment • judicature without remuneration • within • prohibition of summary proceedings • accused • weight • remand • litigation costs • marriage • qualified elements of an offence • restaurant • criminal court
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