Tribunal federal
{T 0/2}
2A.147/2003 /leb
Urteil vom 10. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.B.________,
C.B.________,
D.________, E.________, F.B.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,
gegen
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Nichteintreten auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Dezember 2002.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 22. Mai 2002 (2A.158/2002) wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der aus Mazedonien stammenden Familie B.________ ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte die Bundesrechtskonformität der Ausweisung von A.B.________ und trat auf die Beschwerde im Übrigen mangels eines Rechtsanspruchs auf die Erteilung der beantragten Bewilligungen nicht ein (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
bestehenden Beziehungen zum Heimatland bereits verworfen. Die Tatsache, dass sie sich wegen ihres Wiedererwägungsgesuchs und der damit verbundenen Rechtsmittel nunmehr ein weiteres Jahr in der Schweiz aufgehalten haben, ändert hieran nichts und bildet eben so wenig einen Wiedererwägungsgrund wie die Tatsache, dass sich die Ehegatten B.________ inzwischen offenbar getrennt haben. Inwiefern sich hieraus (neu) ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau ergeben sollte, die diese zum Verbleib bei ihrem hier über keine Niederlassungsbewilligung verfügenden Mann erhalten hatte, ist nicht ersichtlich. Die (erneute) Anrufung des Bundesgerichts bezweckt nicht den Schutz berechtigter Interessen, sondern dient - wie die nach dem mit seiner Ausfällung rechtskräftig gewordenen Urteil (Art. 38
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht, als Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: