Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 737/2022

Urteil vom 10. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Valideneinkommen, Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2022 (IV.2021.00388).

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene A.________ ist gelernter Kauf- und Speditions-fachmann und war im Logistikbereich tätig. Nach der Kündigung des Arbeitsvertrags im Februar 2015 nahm er am 1. August 2015 mit dem Aufbau eines Fachgeschäfts für Fliegenfischereibedarf eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Dieses Projekt wurde 2016 aus finanziellen Gründen beendet. Am 3. April 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf je zwei Rücken- und Herzoperationen sowie ein Burnout bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten der Swiss Medical Business-Center (SMAB) AG, Bern, vom 23. Dezember 2019 mit Ergänzungen vom 10. März und 4. Mai 2020 ein. Am 16. Juni 2020 nahm der behandelnde Psychiater med. pract. B.________ zum SMAB-Gutachten Stellung. Weiter zog die IV-Stelle ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 bei. Mit Schreiben vom 29. März 2021 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Abklärung und Behandlung seines Gesundheitsschadens. Mit Vorbescheid gleichen Datums stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Der Versicherte verlangte am 21. April 2021
die Aufhebung des Vorbescheids, Gutheissung seines Leistungsgesuchs, Zusprache einer ganzen Rente oder einer Teilrente und Aufhebung der Auflage vom 29. März 2021. Mit Eingabe vom 26. April 2021 erneuerte er den letztgenannten Antrag, Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Oktober 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Beat Reist, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Teilrente zuzusprechen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält.

2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5, 143 V 409 und 418, 141 V 281), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, in somatischer Hinsicht sei das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 23. Dezember 2019 überzeugend und plausibel. Gestützt darauf bestehe aus somatischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Hieran vermöchten die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte nichts zu ändern. Das psychiatrische SMAB-Gutachten vom 13. November 2019 habe keine zuverlässige und abschliessende Beurteilung seines psychischen Zustandes erlaubt, weshalb die IV-Stelle zu Recht das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 eingeholt habe. Dieses sei voll beweiswertig, sodass darauf abgestellt werden könne. Basierend darauf sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Diese sollte weitgehend selbstständig bzw. bei einer angestellten Tätigkeit mit viel Freiraum und unter delegativem Führungsstil ausgeübt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 31 %.

4.

4.1. In seiner bundesgerichtlichen, insgesamt 26-seitigen Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zum grössten Teil praktisch wortwörtlich die in der kantonalen Rechtsschrift vorgebrachten Argumente. Darauf ist von vornherein nicht weiter einzugehen, da damit keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Urteilsmotiven stattfindet (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteile 9C 369/2022 vom 19. September 2022 E. 4.3, 8C 803/2021 vom 20. April 2022 E. 5.1 und 8C 786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 6 mit Hinweis).

4.2. Da die blossen Wiederholungen des in der kantonalen Beschwerde Vorgebrachten unbeachtlich sind, ist es auch nicht zu hören, soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Anschluss an diese Wiederholungen ohne weitere Begründung den blossen Satz anführt, die Vorinstanz sei auf diese Einwände nicht oder ungenügend eingegangen.
Dennoch sei angefügt, dass eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Sie hat dargelegt, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer im Rahmen des Erlasses der strittigen Verfügung vom 14. Mai 2021 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. In medizinischer Hinsicht zeigte die Vorinstanz auf, weshalb somatischerseits auf das SMAB-Gutachten vom 23. Dezember 2019 sowie in psychischer Hinsicht auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 abzustellen sei und die Einwände des Beschwerdeführers hieran nichts zu ändern vermöchten. Weiter hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich vorgenommen. Insgesamt erfüllt das angefochtene Urteil die praxisgemässen Begründungsanforderungen (hierzu vgl. BGE 148 III 69 E. 4.1).

4.3. Nach dem Gesagten werden die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend nur geprüft, als sie mit einer ausreichenden Begründung versehen sind (vgl. Urteil 8C 699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.1).

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit Eröffnung des angefochtenen Urteils vom 10. Oktober 2022 habe er immensen Bluthochdruck. Dieser rühre aus dem Stress, den das vorliegende Verfahren für ihn bedeute. Dr. med. D.________ sei als Zeuge zu befragen. Diese Behauptung betrifft eine Tatsache, die erst nach dem kantonalen Urteil eintrat, sodass es sich um ein unzulässiges echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C 643/2021 vom 26. April 2022 E. 4.2). Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls unbeachtlich.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe im April 2022 erneut einen Krankenhausaufenthalt gehabt, weil er am 17. April 2022 einen Schlaganfall erlitten habe. Ursache hierfür sei u.a. der durch das sich in die Länge ziehende IV-Verfahren verursachte Stress gewesen. Dies habe er der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. April 2022 zur Kenntnis gebracht. Sie habe dies jedoch nicht einbezogen, da der Vorfall zu spät eingetreten sei. Dass die Ursache für den Schlaganfall jedoch viel früher gesetzt worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Der im April eingetretene Schlaganfall sei lediglich ein weiteres Signal für die Dringlichkeit der Anerkennung seines invalidisierenden Leidens gewesen.

6.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtig erkannt, dass bei der Beurteilung grundsätzlich nur der bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 14. Mai 2021 eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen ist (BGE 144 V 20 E. 4.3.1). Sie schloss somit richtig, dass der Schlaganfall des Beschwerdeführers vom 17. April 2022 mit seinen Folgen vorliegend nicht zu beachten sei. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung in sachverhaltlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 abgestellt, der eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % als zumutbar erachtet habe. Weshalb dieser Schluss trotz seiner zahlreichen Leiden gezogen worden sei, erschliesse sich ihm nicht. Eine Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines Einkommens seien ihm keineswegs möglich, auch nicht in angepasster Tätigkeit. Dies habe sich auch im Rahmen der Arbeitsvermittlung gezeigt. Warum die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. B.________ nicht überzeugen solle, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dessen Argumente könnten nicht mit dem Verweis auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung abgetan werden, nachdem die Begutachtung durch Dr. med. C.________ ihrerseits von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden sei und die Vergabe auf Grund der Anzahl der Disziplinen nicht über die Plattform zu erfolgen gehabt habe.

7.2. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 3. Januar 2021 aufzuzeigen (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4), wie sich aus Folgendem ergibt.

7.2.1. Zu verdeutlichen ist, dass im Rahmen der administrativen Sachverhaltsabklärung selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vorläge, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters Dr. med. C.________ von der Invalidenversicherung auszugehen wäre. Denn ein Ausstandsgrund liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteile 8C 188/2020 vom 5. Mai 2020 E. 4 und 8C 445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.2.2). Eine solche wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

7.2.2. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen appellatorisch die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise gestützt auf dieses Gutachten ergangene vorinstanzliche Beurteilung sachverhaltlich offensichtlich unrichtig, unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C 535/2014; Urteil 8C 381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.1).
Aus dem pauschalen, nicht weiter konkretisierten Einwand, seine Erwerbsunfähigkeit habe sich im Rahmen der Arbeitsvermittlung gezeigt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist der Sachverhalt anhand der Akten insbesondere dahingehend zu ergänzen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 8C 597/2022 vom 11. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen), dass dem Gutachter Dr. med. C.________ im Rahmen seiner Beurteilung das Ergebnis der Arbeitsvermittlung bekannt war, ohne dass er deswegen seine Einschätzung in grundsätzlicher Hinsicht revidiert hätte.
Die Vorinstanz ist bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mit einer nachvollziehbaren Begründung nicht der Auffassung des behandelnden Dr. med. B.________, sondern derjenigen des Gutachters Dr. med. C.________ gefolgt, was sich nicht als willkürlich erweist und daher nicht gegen Bundesrecht verstösst (vgl. Urteil 8C 508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 7.1).

7.3. Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung der Vorinstanz keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte sie davon absehen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 7.2).

8.
Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kognition siehe BGE 132 V 393 E. 3.3).

8.1.

8.1.1. Betreffend das im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 141 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2) erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei bis 2011 bei der E.________ AG tätig gewesen. Danach sei er bei der F.________ SA und der G.________ SA angestellt gewesen. Im Jahr 2015 habe er sich selbstständig machen wollen, was aus finanziellen Gründen gescheitert sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Jahre 2017 das gleiche Einkommen wie bei der E.________ AG erzielt hätte. Die IV-Stelle habe zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2017 den Lohn für "nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte" (Zentralwert) gemäss der LSE 2016 (TA 17 Ziff. 33, Total Männer) von Fr. 7'729.-, bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung, herangezogen. Das so ermittelte Valideneinkommen von Fr. 97'076.55 scheine mit Blick auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommen als angemessen, zumal er lediglich in einzelnen Jahren (2002-2004 und 2009-2010) ein höheres Einkommen erzielt habe.

8.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Versuch, sich selbstständig zu machen, sei ein eigenmächtiger Wiedereinstellungsversuch gewesen, was ihm nicht nachteilig angelastet werden dürfe. Diese Eigeninitiative sei vielmehr positiv zu werten. Bezüglich des Valideneinkommens sei mindestens auf das gemäss dem individuellen Konto ausgewiesene Einkommen in der Höhe von Fr. 108'858.- (im Jahr 2009), wenn nicht gar auf das heute realistische Einkommen von Fr. 120'000.- abzustellen. Mit diesen nicht weiter unterlegten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz der Bemessung des Valideneinkommens einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll.

8.2.

8.2.1. Das trotz des Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen (hierzu vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.2) für das Jahr 2017 setzte die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - gestützt auf die LSE fest, wobei sie keinen Abzug vom ermittelten Tabellenlohn zuliess.

8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die Vorinstanz habe bloss festgehalten, es bestünden keine Hinweise darauf, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien, weshalb kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei. Mit diesem pauschalen Einwand vermag er das angefochtene Urteil auch diesbezüglich nicht als sachverhaltsmässig offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. bereits E. 4.2 hievor).
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs auf seine Darlegungen im kantonalen Beschwerdeverfahren verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C 381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 5).

9.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint (vgl. E. 3 hiervor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_737/2022
Date : 10. März 2023
Published : 28. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Valideneinkommen, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16  61
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 29
IVG: 28
BGE-register
129-V-354 • 132-V-393 • 134-II-244 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210 • 139-V-28 • 141-I-97 • 141-V-25 • 141-V-281 • 141-V-585 • 143-V-168 • 143-V-19 • 143-V-208 • 143-V-409 • 144-V-20 • 144-V-210 • 144-V-361 • 145-V-215 • 145-V-57 • 146-V-16 • 146-V-271 • 147-V-79 • 148-III-69 • 148-V-174
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AS 2021/705
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