Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 832/2007

Urteil vom 10. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2007.

Sachverhalt:
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Abteilung Militärversicherung) erteilte dem 1945 geborenen, als Folge einer militärischen Schiessübung im Jahre 1968 an einer beidseitigen mittelgradigen hochtonbetonten Innenohrschwerhörigkeit leidenden D.________, bezüglich welcher die Militärversicherung im Jahre 2000 erstmals eine Hörgerätversorgung der Indikationsstufe 2 übernommen hatte, im Rahmen einer erforderlichen Neuversorgung gestützt auf die Expertise 1 des Dr. med. A.________ vom 3. April 2006, gemäss Bericht vom 8. Mai 2006, welcher den Versicherten aufgrund der erreichten 51 Punkte (audiologische Kriterien 29 Punkte, sozial-emotionales Handicap 22 Punkte, berufliche Kommunikationsanforderungen null Punkte) in die Indikationsstufe 2 einreihte, dessen Schlussbericht vom 30. Juni 2006 und die versicherungsmedizinische Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.________ von der SUVA-Versicherungsabteilung MV vom 19. Oktober 2006 laut Vorbescheid vom 16. November 2006 Kostengutsprache nach dem für die binaurale Versorgung in der Indikationsstufe 2 tariflich vorgesehenen Höchstbetrag (inkl. Anpassung und MWSt). Hingegen lehnte sie es ab, für die Mehrkosten der zwei auf Wunsch des Versicherten effektiv angepassten
Hörgeräte der Indikationsstufe 3 mit Fernbedienung aufzukommen. Daran hielt sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. November 2007 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt D.________ die Übernahme der Mehrkosten des von ihm gewünschten Hörgeräts mit Fernbedienung durch die Militärversicherung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Nach der Legaldefinition des Art. 15
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 15 Allgemeines - Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.
ATSG sind Geldleistungen insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung. Andere Leistungen der Militärversicherung, wie beispielsweise jene für Hilfsmittel, zählen zu den Sachleistungen (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 14
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.
ATSG; vgl. auch Ulrich Meyer, N 39 ff. zu Art. 105, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008). Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen kennt die Militärversicherung keine Liste der zu Leistungen Anlass gebenden Hilfsmittel (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 3 zu Art. 21). Zu den Hilfsmitteln, definiert als Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen
vermag (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 8 zu Art. 14; derselbe, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich 2008, S. 261; Rudolf Ursprung, Petra Fleischanderl, Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem neuen Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, 2005, S. 427) gehört auch die hier streitige Hörgeräteversorgung. Das Verfahren richtet sich daher nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG (vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Abs. 2 BGG), wonach die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Haftung der Militärversicherung (Art. 4 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung - 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
1    Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
2    Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).30
3    Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.31
und Art. 5 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
MVG), den Anspruch auf Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 8 lit. d
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 8 Leistungsarten - Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus:
a  der Heilbehandlung (Art. 16);
b  der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
c  Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20);
d  der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21);
e  Taggeldern (Art. 28);
f  Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
g  Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32);
h  Eingliederungsleistungen (Art. 33-39);
i  der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2);
k  Invalidenrenten (Art. 40-42);
l  Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
m  Integritätsschadenrenten (Art. 48-50);
n  Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55);
o  Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54);
p  der Übernahme von Sachschäden (Art. 57);
q  Abfindungen (Art. 58);
r  Genugtuungen (Art. 59);
s  Bestattungsentschädigungen (Art. 60);
t  Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
u  der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62);
v  den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63).
in Verbindung mit Art. 21
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 21 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
a  die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
b  die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich;
c  die Schulung und Ausbildung;
d  die funktionelle Angewöhnung;
e  die Fortbewegung;
f  die Selbstsorge;
g  den Kontakt mit der Umwelt.
2    Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
3    Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.
4    Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
5    Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
6    Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.
MVG) im Allgemeinen und von Hörgeräten im Besonderen (BGE 130 V 163, welche Rechtsprechung sinngemäss auch im Bereich der ebenfalls in Tarifverträgen geregelten Kostenvergütung für die Hörgeräteversorgung durch die Militärversicherung gilt; Jürg Maeschi, a.a.O., N 47 zu Art. 21). Darauf wird verwiesen.

2.2 Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 163) im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden Hörgeräteversorgung führt. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem konkreten Einzelfall Rechnung tragen. Ein Abgehen von der Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, rechtfertigt sich nur in Ausnahmefällen. Denn das Indikationsmodell, auf welchem der Tarifvertrag beruht, stellt unter anderem mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit der Höhrgeräteversorgung eine überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen dar. Das System der Punktevergabe ist so abgestimmt und darauf ausgelegt, dass es im überwiegenden Regelfall eine hinreichende Hörgeräteversorgung gewährleistet, aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip in dem Sinne berücksichtigt, dass eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch auf ein Gerät einer hohen
Indikationsstufe begründet. Das bedeutet, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürftnis eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung rechtfertigt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Nur wenn die versicherte Person namhafte Gründe vorbringt, die klar für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten Fall (und nicht bloss für einen gesteigerten Hörkomfort) sprechen, besteht für die Verwaltung und, im Beschwerdefall, das Gericht Anlass für eine nähere Prüfung (Urteil I 233/05 vom 1. Februar 2006).

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Mehrkosten für ein Hörgerät einer höheren als die vom Facharzt empfohlene Indikationsstufe zu übernehmen hat.

3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, ein Hörgerät der Indikationsstufe 2 stelle aufgrund der medizinischen Unterlagen mit Bezug auf den Beschwerdeführer ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 21 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
a  die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
b  die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich;
c  die Schulung und Ausbildung;
d  die funktionelle Angewöhnung;
e  die Fortbewegung;
f  die Selbstsorge;
g  den Kontakt mit der Umwelt.
2    Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
3    Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.
4    Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
5    Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
6    Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.
MVG dar. Auf die geltend gemachte bestmögliche Versorgung bestehe weder nach Gesetz noch nach der Rechtsprechung ein Anspruch. Individuelle Gegebenheiten im Sinne einer Ausnahmesituation würden beim Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die gesundheitliche Situation noch den Tätigkeitsbereich vorliegen. Solche könnten aber auch nicht im privaten Umfeld, namentlich in den Hörproblemen der Ehefrau, mit welcher der Versicherte laut eigenen Angaben mit einem Gerät der Indikationsstufe 2 weder gemeinsam Radio hören noch in einer für beide angenehmen Lautstärke kommunizieren könne, erblickt werden. Insbesondere sei es nicht das Ziel der Militärversicherung, solche ausserhalb der versicherten Person bestehende Gesundheitsschädigungen auszugleichen.

3.2 Diese Betrachtungsweise vermögen die weitestgehend appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche zu grossen Teilen der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen, nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Feststellungen des kantonalen Gerichts in für den Ausgang des Verfahrens entscheidender Weise offensichtlich unrichtig sind und die Aktenlage andere Schlussfolgerungen aufdrängen würde. Solches kann jedenfalls nicht im Umstand erblickt werden, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Hörprobleme der Ehefrau in Ziffer 3.3 der Erwägungen als "Schwerhörigkeit" wiedergibt und nicht wie vom Versicherten erwähnt als "Überhörigkeit". Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt ergibt, war für das kantonale Gericht nicht entscheidrelevant, ob die Ehefrau schwer- oder überhörig ist, sondern vielmehr, dass der Leistungsanspruch nicht mit den Hörproblemen der Ehefrau begründet werden kann. Diese vorinstanzliche Würdigung erweist sich als bundesrechtskonform. Die Notwendigkeit eines Geräts der Indikationsstufe 3 mit Fernbedienung für den Kontakt des Versicherten mit der Umwelt (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. g
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 21 Hilfsmittel - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für:
a  die Verbesserung seines Gesundheitszustandes;
b  die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich;
c  die Schulung und Ausbildung;
d  die funktionelle Angewöhnung;
e  die Fortbewegung;
f  die Selbstsorge;
g  den Kontakt mit der Umwelt.
2    Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
3    Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, so gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag.
4    Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
5    Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, so gewährt die Militärversicherung Beiträge.
6    Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, so werden sie von der Militärversicherung übernommen.
MVG) ist gemäss den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht ausgewiesen und für den Wunsch nach einer optimalen Regulierung mittels Fernsteuerung besteht wegen des Ausschlusses des Bestmöglichen vom Leistungsanspruch keine Grundlage (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.6.1 S. 19).

4.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) erledigt.

5.
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer
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Document : 8C_832/2007
Date : 10. März 2008
Published : 28. März 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Militärversicherung
Subject : Militärversicherung


Legislation register
ATSG: 14  15
BGG: 66  95  96  97  105  106  109
MVG: 4  5  8  21
BGE-register
130-III-136 • 130-V-163 • 131-V-9
Weitere Urteile ab 2000
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