Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 122/2008

Urteil vom 10. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1951 Sitten,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts Wallis vom
29. Januar 2008.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 erhöhte die Kantonale IV-Stelle Wallis die halbe Invalidenrente der 1963 geborenen M.________ für die Zeit vom Dezember 2005 bis März 2006 auf eine ganze Invalidenrente; für die Zeit ab April 2006 setzte sie die Rente mit gleicher Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herab.
B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonale Versicherungsgericht Wallis mit Entscheid vom 29. Januar 2008 gut und sprach der Versicherten auch für die Zeit ab April 2006 eine ganze Invalidenrente zu.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Kantonale IV-Stelle Wallis, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen.

Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c entscheidet der Präsident der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2.
Das kantonale Gericht sprach der Beschwerdegegnerin ausgehend von der Beurteilung des Dr. med. K.________ (FMH Chirurgie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes X.________ der Invalidenversicherung) eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2006 zu. Damit bestätigte die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht die angefochtene Verfügung, gewährte der Versicherten jedoch im Unterschied zur Beurteilung durch die Beschwerdeführerin einen 15%igen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75).
3.
Die IV-Stelle begründet ihre Beschwerde einzig damit, dass das kantonale Gericht zu Unrecht und in Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungspflicht auf den Bericht des Dr. med. K.________ abgestellt hat. Abgesehen davon, dass die Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG in erster Linie dem Versicherungsträger und nicht dem kantonalen Gericht obliegt (vgl. RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 [U 51/98]), setzt sich die IV-Stelle damit in einen Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln; die Vorinstanz schützte mit ihrem Abstellen auf den Bericht des RAD-Arztes das Vorgehen der Beschwerdeführerin. Ist ein Versicherungsträger der Meinung, die von ihm eingeholten ärztlichen Berichte genügten den Anforderungen nicht, so liegt es an ihm, vor Verfügungserlass weitere Abklärungen vorzunehmen oder spätestens in der Beschwerdeantwort des kantonalen Verfahrens eine teilweise Gutheissung der Beschwerde der versicherten Person in Verbindung mit einer Rückweisung der Sache an sich selber zu weiteren Abklärungen zu beantragen. Die widersprüchliche Prozessführung der Beschwerdeführerin, im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten und erst vor Bundesgericht ihre eigene Würdigung des Sachverhaltes in Zweifel zu ziehen,
verdient keinen Rechtsschutz und ist im Sinne eines "Venire contra factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. BGE 126 V 308 E. 3 S. 313). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Durch diesen Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_122/2008
Date : 10. März 2008
Published : 28. März 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 43
BGG: 66
BGE-register
126-V-308 • 126-V-75
Weitere Urteile ab 2000
8C_122/2008 • U_51/98
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