Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1409/2021

Urteil vom 10. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollzug einer Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. November 2021 (UH210400-O/UBEE>PFE).

Sachverhalt:

A.
Die Jugendstaatsanwaltschaft Winterthur wies A.________ mit Verfügung vom 29. Januar 2020 am 30. Januar 2020 im Rahmen einer Beobachtung und im Anschluss daran mit Verfügung vom 21. August 2020 gleichentags im Rahmen einer Unterbringung vorsorglich in das Kantonale Jugendheim ein.

Das Bezirksgericht Winterthur (Jugendgericht) fand ihn mit Urteil vom 25. März 2021 schuldig des Raubs, des Angriffs (Dossier 2), der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes; es sprach ihn frei von den Vorwürfen des Angriffs (Dossier 1) und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung.

Es ordnete eine ambulante Behandlung nach Art. 14
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 14 Ambulante Behandlung - 1 Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
1    Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
2    Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht (Art. 12) oder der persönlichen Betreuung (Art. 13) oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1) verbunden werden.
JStG sowie die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
1    Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
2    Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a  für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b  für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
3    Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
4    Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde16 die Anordnung der Unterbringung mit.
JStG an und bestrafte ihn mit 4 Monaten Freiheitsentzug, einer persönlichen Leistung von 4 Tagen sowie einer Busse von Fr. 80.--. Diese Strafen waren durch Haft sowie die stationäre Behandlung erstanden. Es verpflichtete ihn, unter solidarischer Haftung allfälliger Mittäter, zu Genugtuung und Schadenersatz und verwies die Zivilforderungen teils auf den Zivilweg.

Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B.
Die Jugendanwaltschaft Winterthur als zuständige Vollzugsbehörde wies A.________ mit Vollzugsverfügung vom 29. Oktober 2021 mit Wirkung vom 25. März 2021 definitiv in das Kantonale Jugendheim ein (Art. 439 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO; Art. 42 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
und 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
JStPO). Nach der Rechtsmittelbelehrung konnte die Verfügung innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht werden (Art. 43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
JStPO; Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO).

Gegen die Vollzugsverfügung erhoben seine Mutter B.A.________ und A.________ am 8. November 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung aufzuheben und A.________ nach Hause zu entlassen, und beschwerten sich über eine Rechnung von Fr. 300.-- für Anwaltskosten.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 18. November 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Es leitete die Eingabe von A.________ der Direktion der Justiz und des Innern zur Prüfung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsmittels weiter, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach keine Entschädigung zu.

C.
Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen ratione materiae Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG), auch jene des Jugendstrafrechts.

1.2. Die Kantone regeln die Organisation und die Befugnisse der Jugendstrafbehörden und können Oberjugendanwaltschaften vorsehen (Art. 7 Abs. 3
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 7 Gerichte - 1 Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben:
1    Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das Jugendgericht;
c  die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen;
d  die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.
2    Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
3    Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen.
und Art. 8 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 8 Organisation - 1 Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
1    Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
2    Die Kantone können interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen.
3    Sie können Ober- oder Generaljugendanwaltschaften vorsehen.
und 3
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 8 Organisation - 1 Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
1    Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
2    Die Kantone können interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen.
3    Sie können Ober- oder Generaljugendanwaltschaften vorsehen.
JStPO).

Die Oberjugendanwaltschaft hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht direkt als Partei teilgenommen, ist aber eine der Jugendanwaltschaft Winterthur übergeordnete Behörde. Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft ausübt. Sie ist allgemein zuständig für die Jugendstrafverfolgung im Kanton und die damit verbundenen Vollzugsaufgaben sowie für die Erhebung von Rechtsmitteln vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen; sie vertritt demnach den Kanton Zürich auch in Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht (insb. § 114 Abs. 1 und 3 lit. d sowie § 116 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich [GOG/ZH; LS 211.1]).

Der Oberjugendanwaltschaft ist mithin die Beschwerdeberechtigung gleicherweise zuzugestehen wie der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG und damit grundsätzlich ohne Einschränkung (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 134 IV 36 E. 1.4.3; Urteile 6B 1159/2018 vom 18. September 2019 E. 1; 6B 564/2018 vom 2. August 2018).

1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

Nach konstanter Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1). Ergeht die vorinstanzliche Entscheidung nicht in der Sache, sondern zur Zulässigkeit der Beschwerde, lässt sich annehmen, dass sich das rechtlich geschützte Interesse in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung an der Sache ergibt, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Da eine Rechtsverweigerung wegen Verneinung der Zuständigkeit gerügt wird, ist die Legitimation zu bejahen (vgl. Urteil 6B 961/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2).

1.4. Die Oberjugendanwaltschaft führt Beschwerde nicht in der Sache, sondern prozessualiter gegen den selbständig eröffneten vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid, in dem die Vorinstanz ihre Zuständigkeit verneint. Der Entscheid schliesst das Verfahren aktuell vor der Vorinstanz, aber mit der Überweisung an die Verwaltungsbehörde nicht definitiv ab. Es kann offenbleiben, ob der Entscheid im Sinne von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu qualifizieren ist.

1.5. Das Bundesgericht beurteilt bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften frei und die Verletzung kantonalrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften unter dem Titel willkürlicher Auslegung und Rechtsanwendung (vgl. Urteil 6B 961/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz entscheide überspitzt formalistisch, indem sie ausführe, die Direktion der Justiz und des Innern könne die Eingabe allenfalls an die Jugendanwaltschaft überweisen, die das Gesuch um Aufhebung der Unterbringung gemäss Art. 19
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 19 Beendigung der Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
1    Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
2    Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.21
3    Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen22.
4    Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig dem Gericht am Wohnsitz des Jugendlichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 oder 67b StGB23 gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird das Verbot nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB gegeben, so legt das Gericht eine Frist zwischen einem Jahr und zehn Jahren fest.24
JStG behandeln könne. Der Beschwerdegegner wolle aus der Schutzmassnahme entlassen werden. Gegen die definitive Anordnung wie die Ablehnung der Entlassung sei die Beschwerde im Sinne von Art. 43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
JStPO gegeben. Die vorinstanzliche Auffassung laufe auf eine zu vermeidende temporäre Rechtsmittelzersplitterung hinaus. Selbständige nachträgliche Entscheide - und um einen solchen gehe es der Sache nach - seien mit Beschwerde anfechtbar. Art. 43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
JStPO beinhalte entgegen der Vorinstanz keine abschliessende Aufzählung der mit Beschwerde anfechtbaren Entscheide betreffend den jugendstrafrechtlichen Vollzug. Vielmehr seien materiell auf die JStPO gestützte Vollzugsentscheide gemäss Art. 39
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 39 Beschwerde
a  die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
b  die Anordnung der Beobachtung;
c  den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
d  die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
e  andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3    Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.
JStPO mit Beschwerde anfechtbar (mit Hinweis auf Urteil 6B 532/2011 vom 29. September 2011 E. 2.2 betr. die amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO).

2.2. Die Vorinstanz führt aus, die kantonale Beschwerde richte sich gegen eine Vollzugsverfügung betreffend eine Schutzmassnahme nach Art. 15 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
1    Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
2    Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a  für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b  für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
3    Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
4    Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde16 die Anordnung der Unterbringung mit.
JStG. Beschwerde könne nur gemäss Art. 43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
JStPO geführt werden. Diese Aufzählung sei abschliessend (mit Hinweisen auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1373; Urteil 6B 282/2015 vom vom 18. März 2015 E. 2 sowie die Literatur). Gegen diese Vollzugsverfügung sei im Kanton Zürich keine Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO möglich. Das kantonale Recht sehe in § 35 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG/ZH; LS 331) vor, dass Entscheide, die nicht gemäss Art. 43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
JStPO anfechtbar seien, gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG/ZH; LS 175.2) angefochten werden können.

Mit der Vollzugsverfügung werde der Vollzug einer Unterbringung nach dem rechtskräftigen Urteil angeordnet. Es werde weder eine bestehende Massnahme geändert noch der Jugendliche in eine andere Einrichtung überwiesen. Die Beschwerde richte sich nicht gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Rechtsmittelbelehrung erweise sich als falsch. Der Jugendliche müsse auf verwaltungsrechtlichem Weg vorgehen. Zur Beurteilung verwaltungsrechtlicher Rechtsmittel sei sie nicht zuständig (§§ 19 ff. VRG/ZH). Die Eingabe sei an die Direktion der Justiz und des Innern zur Prüfung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsmittels weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
JStPO sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar, sofern dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält.
Die Besonderheit des Jugendstrafrechts bringt es mit sich, dass die Untersuchungsbehörde, die Jugendanwaltschaft, bundesrechtlich auch für den Vollzug zuständig ist (Art. 42 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
, Art. 6 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 6 Strafverfolgungsbehörden - 1 Strafverfolgungsbehörden sind:
1    Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Untersuchungsbehörde;
c  die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern der Kanton eine solche Behörde vorsehen muss (Art. 21).
2    Die Kantone bezeichnen als Untersuchungsbehörde:
a  eine oder mehrere Jugendrichterinnen oder einen oder mehrere Jugendrichter; oder
b  eine oder mehrere Jugendanwältinnen oder einen oder mehrere Jugendanwälte.
3    Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind Mitglieder des Jugendgerichts. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Ablehnung (Art. 9) und den Ausstand (Art. 56-60 StPO8) vorbehalten.
4    Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte vertreten vor dem Jugendgericht die Anklage.
und Art. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
JStPO). Mit dieser gesetzlichen Lösung wird die "Beziehungskonstanz" erhalten, die es der Fachbehörde ermöglicht, den Überblick zu wahren und rasch reagieren zu können (DIETER HEBEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 Art. 42
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
JStPO).

Die JStPO ist ein Spezialgesetz zur StPO. Treten Normkonflikte auf, geht die JStPO als lex specialis vor, während Bestimmungen der StPO in analoger Weise Anwendung finden (HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 10 zu Art. 3
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
JStPO).

2.3.2. Die JStPO sieht als Rechtsmittel im Rahmen des Vollzugs von Sanktionen die Beschwerde vor und regelt dabei zugleich in Art. 43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
JStPO das zulässige Anfechtungsobjekt.

Die Unterbringung wird von der "urteilenden Behörde" angeordnet (Art. 15 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
1    Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
2    Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a  für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b  für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
3    Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
4    Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde16 die Anordnung der Unterbringung mit.
JStG). Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug betraut wird (Art. 17
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug der Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung und der Unterbringung betraut wird.
1    Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung und der Unterbringung betraut wird.
2    Sie überwacht die Durchführung aller Massnahmen. Sie erlässt die nötigen Weisungen und legt fest, wie häufig ihr Bericht zu erstatten ist.
3    Beim Vollzug der Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird.
JStG), und damit u.a. auch die geeignete Einrichtung oder den Vollzugsort (Urteil 6B 549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Urteile werden gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
JStPO von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Vollzugsverfügung vollstreckt. Dieser Rechtsordnung entsprechend erfolgte in casu der Vollzug des rechtskräftigen Unterbringungsurteils durch die definitive Einweisung in das Kantonale Jugendheim mit der "Vollzugsverfügung" der Jugendanwaltschaft als Verwaltungsbehörde (wie bereits die vorsorgliche Einweisung, oben Sachverhalt A).

2.3.3. Gemäss der sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 439
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO haben die Kantone das Verfahren beim Vollzug von Strafen und Massnahmen zu regeln und bestimmen "in der Regel ein Verwaltungsverfahren" (HEBEISEN, a.a.O., N. 8 Zu Art. 42
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
JStPO).

Eine Durchsicht des JStG und der JStPO zeigt die Konzeption einer Zuständigkeitsordnung auf, die pragmatisch dem jeweiligen Sachbereich entstammt. Abgesehen davon ist keine zwingende Logik in der Verfahrensordnung erkennbar (vgl. HEBEISEN, a.a.O., NN. 9 ff. und insb. NN. 12 ff. zu Art. 42
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
JStPO). Einer systematischen Auslegung ist damit die Grundlage entzogen. Es erscheint nicht angezeigt, punktuell diese Zuständigkeitsregelung zu durchbrechen und damit allenfalls neue Inkompatibilitäten zu schaffen.
Es sind keine durchschlagenden Argumente für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin erkennbar. Nach der vorinstanzlich begründeten kantonalrechtlichen Verfahrensordnung im Sinne von Art. 439
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO gilt das Verwaltungsverfahren (wobei das Beschleunigungsgebot der besonderen Beachtung bedarf, vgl. Urteil 6B 1376/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.1 ff.). Angesichts der "ausschliesslichen" Vollzugszuständigkeit der Kantone (Art. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 2 Zuständigkeit - Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.
JStPO; HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 2 Zuständigkeit - Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.
JStPO) ist die Zuständigkeitsbestimmung den Kantonen überantwortet und das kantonale Recht massgebend.

2.4. Zusammengefasst erliess die Jugendanwaltschaft lediglich eine definitive "Vollzugsverfügung" in Befolgung des rechtskräftigen Strafurteils, wie sich dies mit Klarheit aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt (Beschwerdebeilage, act. 3, Art. 439 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
JStPO). Sie entschied in keiner Weise sachlich über eine Massnahme, sodass die Argumentation der Beschwerdeführerin, Art. 43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
JStPO sei anwendbar, ins Leere zielt. Diese Verfügung ist der Streit- oder Verfahrensgegenstand, der nicht erweitert oder verändert werden kann ("le litige peut être réduit, mais ne saurait être ni élargi, ni transformé par rapport à ce qu'il était devant l'autorité précédente"; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 2C 418/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (Urteil 6B 1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin vermag überdies nicht darzulegen, inwiefern der angefochten Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Weder benennt sie eine klare Norm für ihren Rechtsstandpunkt noch begründet sie bundesrechtskonform qualifiziert (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) eine willkürliche Auslegung und Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts. Schliesslich lässt sich aufgrund der Weiterleitung der kantonalen Eingabe an die Verwaltungsbehörde auch keine formelle Rechtsverweigerung annehmen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1409/2021
Datum : 10. Februar 2022
Publiziert : 23. Februar 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Vollzug einer Massnahme


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
JStG: 14 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 14 Ambulante Behandlung - 1 Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
1    Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.
2    Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht (Art. 12) oder der persönlichen Betreuung (Art. 13) oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1) verbunden werden.
15 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen
1    Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
2    Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie:
a  für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder
b  für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
3    Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.
4    Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde16 die Anordnung der Unterbringung mit.
17 
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug der Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung und der Unterbringung betraut wird.
1    Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung und der Unterbringung betraut wird.
2    Sie überwacht die Durchführung aller Massnahmen. Sie erlässt die nötigen Weisungen und legt fest, wie häufig ihr Bericht zu erstatten ist.
3    Beim Vollzug der Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird.
19
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 19 Beendigung der Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
1    Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.
2    Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.21
3    Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen22.
4    Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig dem Gericht am Wohnsitz des Jugendlichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 oder 67b StGB23 gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird das Verbot nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB gegeben, so legt das Gericht eine Frist zwischen einem Jahr und zehn Jahren fest.24
JStPO: 1 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
2 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 2 Zuständigkeit - Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.
3 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
6 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 6 Strafverfolgungsbehörden - 1 Strafverfolgungsbehörden sind:
1    Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Untersuchungsbehörde;
c  die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern der Kanton eine solche Behörde vorsehen muss (Art. 21).
2    Die Kantone bezeichnen als Untersuchungsbehörde:
a  eine oder mehrere Jugendrichterinnen oder einen oder mehrere Jugendrichter; oder
b  eine oder mehrere Jugendanwältinnen oder einen oder mehrere Jugendanwälte.
3    Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind Mitglieder des Jugendgerichts. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Ablehnung (Art. 9) und den Ausstand (Art. 56-60 StPO8) vorbehalten.
4    Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte vertreten vor dem Jugendgericht die Anklage.
7 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 7 Gerichte - 1 Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben:
1    Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das Jugendgericht;
c  die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen;
d  die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.
2    Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
3    Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen.
8 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 8 Organisation - 1 Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
1    Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
2    Die Kantone können interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen.
3    Sie können Ober- oder Generaljugendanwaltschaften vorsehen.
24 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
39 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 39 Beschwerde
a  die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
b  die Anordnung der Beobachtung;
c  den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
d  die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
e  andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3    Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.
42 
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 42 Zuständigkeit - 1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
1    Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2    Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
43
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 43 Rechtsmittel - Mittels Beschwerde können angefochten werden:
a  die Änderung der Massnahme;
b  die Überweisung an eine andere Einrichtung;
c  die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;
d  die Beendigung der Massnahme.
StPO: 39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
439
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
BGE Register
134-IV-36 • 140-IV-74 • 142-I-155 • 144-IV-81 • 145-IV-65
Weitere Urteile ab 2000
2C_418/2021 • 6B_1159/2018 • 6B_1285/2019 • 6B_1376/2021 • 6B_1409/2021 • 6B_282/2015 • 6B_532/2011 • 6B_549/2014 • 6B_564/2018 • 6B_961/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • rechtsmittel • schutzmassnahme • schweizerische strafprozessordnung • beschwerde in strafsachen • jugendstrafrecht • kantonales recht • entscheid • strafen und massnahmen • rechtlich geschütztes interesse • sprache • wiese • tag • gerichtsschreiber • sachverhalt • beschwerdegegner • rechtsmittelbelehrung • streitgegenstand • strafprozess • fürsorgerische unterbringung • bundesgesetz über das bundesgericht • anfechtungsgegenstand • vollstreckungsentscheid • schweizerische jugendstrafprozessordnung • akte • sanktion • zürich • rechtskraft • richterliche behörde • willkürverbot • abweisung • staatsorganisation und verwaltung • beurteilung • frage • schwere körperverletzung • anspruch auf rechtliches gehör • schadenersatz • erwachsener • strafbare vorbereitungshandlung • norm • busse • beschleunigungsgebot • ausserhalb • verfahrensbeteiligter • koch • literatur • mais • rechtsanwendung • jugendgericht • genugtuung • nichteintretensentscheid • ambulante behandlung • systematische auslegung • lausanne • jugendstrafverfahren • monat • mutter • legitimation • anspruch auf einen entscheid • amtliche verteidigung • raub
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BBl
2006/1373