Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 128/2017, 2C 129/2017

Urteil vom 10. Februar 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010 des Kantons Aargau, unentgeltliche Rechtspflege,

Staats- und Gemeindesteuern 2011 des Kantons Aargau, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Dezember 2016.

Erwägungen:

1.
A.________ ist als Schwimmlehrerin selbstständig erwerbstätig. In der Veranlagung vom 21. April 2015 für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 und 2011 erfasste die Steuerkommission Würenlos verschiedene Positionen abweichend von der Selbstdeklaration und setzte die Steuerfaktoren neu fest. Eine Einsprache gegen diese Veranlagung wies die Steuerkommission Würenlos am 11. November 2015 ab. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, wies einen von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Urteil vom 26. Mai 2016 ebenfalls ab. Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses forderte A.________ am 14. Juli 2016 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten, woraufhin diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und das entsprechende Formular nachreichte. Mit zwei Verfügungen vom 13. Dezember 2016 (je eine für die Steuerperiode 2010 und eine für die Steuerperiode 2011) wies der Einzelrichter am kantonalen Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, setzte ihr eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an und stellte das
Verfahren bis zur Leistung des Kostenvorschusses ein. A.________ erhebt mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Festsetzung des Steuerfaktors Einkommen für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 21'958..- und für die Steuerperiode 2011 auf 20'243.--.

2.
Die Verfahren 2C 128/2017 (Steuerperiode 2010) und 2C 129/2017 (Steuerperiode 2011) werfen inhaltlich dieselben Tat- und Rechtsfragen auf, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind.

3.
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Ziff. 3.8 ein implizites Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesgerichts enthalten sollte, kann darauf wegen fehlender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
, Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG; BGE 105 Ib 301 E. 3c S. 304; Urteil 5A 533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.2).

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid (Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) zu qualifizierende verfahrensleitenden Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 in einer Angelegenheit der Staats- und Gemeindesteuer ist zulässig. Die Aussetzung des Verfahrens, als Vorstufe eines Nichteintretensentscheids, ist geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen (zur Säumnisandrohung des Nichteintretens bei unterlassener Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.), weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), soweit sie sich inhaltlich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren richtet. Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; Urteile 2C 961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C 930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1) des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die angefochtene verfahrensleitende Verfügung vom 13. Dezember 2016 ist einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nicht einzutreten ist deshalb auf den darüber hinausgehende Antrag auf neue Festsetzung des Steuerfaktors Einkommen sowie
sämtliche weiteren, umfangreichen Vorbringen, denen der sachliche Bezug zum Streitgegenstand fehlt. Die Beschwerde ist, weil offensichtlich unbegründet, im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, mithin bedürftig ist (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223), Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in diesem Verfahrensstadium aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; Urteil 2C 155/2013 vom 30. Mai 2013 E. 2). Summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet, dass die Behörde nicht gehalten ist, zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen kann (zur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bei vorsorglichen Massnahmen BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 47; 117 V 185 E. 2 S. 191).

4.2. Die angefochtenen Verfügungen vom 13. Dezember 2016 sind nicht zu beanstanden.

4.2.1. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen zu angeblichen Ausstandsgründen, welche vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter, Verwaltungsrichter Markus Berger, angeblich einzuhalten gewesen wären. Dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitigein Ablehnungsgesuch gegen vorinstanzlichen Instruktionsrichter am kantonalen Verwaltungsgericht Markus Berger gestellt hätte, wird, als anspruchsbegründende Voraussetzung, von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb in analoger Anwendung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB von einer Verwirkung des Ablehnungsrechts auszugehen ist (zur Verwirkungsfolge BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; Urteile 6F 12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.3; 5F 5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 3.3). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die übrigen Vorbringen zur angeblichen Befangenheit weiterer, am vorinstanzlichen Verfahren organisatorisch nicht beteiligter Gerichts- und Magistratspersonen.

4.2.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Gemäss der Aktenlage (oben, E. 1) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Eingang deren Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Formular betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen lassen und dieses ausgefüllt auch wieder entgegen genommen. Inwiefern die Vorinstanz mit Bezug auf den vorliegend massgeblichen Verfahrensgegenstand der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben, E. 4) aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Akteneinsichtsrecht, verletzt
haben soll, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Nicht dargetan ist weiter, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht eine Rechtsvertretung angezeigt und das Gericht, in Kenntnis dieser Vertretung, weiterhin der Beschwerdeführerin gerichtliche Schriftstücke zugestellt hätte.

4.2.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz den angefochtenen Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulässigerweise in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen und dabei hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde im Einzelnen erwogen, auf die Ausführungen zur Neuschätzung der Liegenschaften und die Ausscheidung des geschäftlich genutzten Teiles sei wegen fehlender Veränderung der Verhältnisse nicht weiter einzugehen, für eine von früheren Veranlagungen abweichende Behandlung von Nebenkosten für den geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft bestehe kein Anlass, der unterinstanzliche Entscheid des kantonalen Spezialverwaltungsgerichts überzeuge betreffend Aufrechnung eines Privatanteils für Materialkosten vollkommen und auch betreffend Telefonkosten sowie Fahrtkosten würden keine Gründe dafür bestehen, von dessen Urteil abzuweichen. Die Vorinstanz hat somit objektiv nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie die vorinstanzliche Beschwerde in summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage als aussichtslos erachtete, ohne dass damit die materielle Beurteilung im Hauptverfahren präjudiziert wäre. Mit der einfachen Wiederholung ihres eigenen Standpunktes,
wonach die Hausschätzung angeblich unnötig und unberechtigt, der Steueramtsvorsteher angeblich unberechtigt in privat- und geschäftliche Liegenschaftsräumlichkeiten eingedrungen und die Gemeindevertreter und -verwaltung angeblich gesetzeswidrig oder unangemessen gehandelt haben sollen bzw. dass das steuerbare Einkommen (durch Abzüge für Geschäftsräumlichkeiten, um Materialaufwand, um diverse Ausgaben und um Telefonkosten sowie um Fahrtkosten) ihrer Rechtsauffassung nach zu reduzieren sei, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass der zulässigerweise auf die Akten gestützte summarische Zwischenentscheid die Vorgaben von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzen würde (vgl. oben, E. 4.1). Aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 128/2017 und 2C 129/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_128/2017
Date : 10. Februar 2017
Published : 28. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 des Kantons Aargau, unentgeltliche Rechtspflege


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