Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 767/2009

Urteil vom 10. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger-
strasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________, vertreten durch Fürsprech Konrad Luder,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1974, stiess am 25. Februar 1989 auf der Skipiste mit einem Pistenfahrzeug zusammen und zog sich dabei ein Schädel-Hirntrauma zu. Seither ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn übernahm mit Mitteilungen vom 5. Juni 1990 und 4. September 1991 je die Kosten für einen Handrollstuhl (wobei sie für den zweiten Rollstuhl auch einen elektrischen Zusatzantrieb finanzierte) und beschloss am 8. Juni 1994 die Zusprechung eines Kostenbeitrages an die Anschaffung eines Standup-Elektrorollstuhles inklusive Sitz-, Steh- und Liegefunktion für den sich damals noch in Sonderschulung befindlichen S.________. Mit Verfügung vom 8. März 2002 sprach die infolge Wohnsitzwechsel zuständig gewordene IV-Stelle Basel-Landschaft S.________ die leihweise Abgabe eines weiteren Elektrorollstuhles einschliesslich Sitzlift, Aufrichtfunktion/elektrischer Aufstehfunktion und Stehfunktion zu (im Gesamtbetrag von Fr. 37'558.85) und verfügte am 21. März 2002 ergänzend die Übernahme einer individuell angepassten orthopädischen Sitzorthetik (Ortho-Reha-Versorgung im Wert von Fr. 8'694.40).
A.b Am 11. Juni 2007 ersuchte Dr. med. B.________, leitender Arzt am Kinderuniversitätsspital X.________, um Folgeversorgung. Die Firma R.________, Rehabilitations- und Orthopädietechnik, erstellte einen Kostenvoranschlag vom 11./13. Juni 2007, welchen die IV-Stelle dem Hilfsmittel-Zentrum A.________ zur fachtechnischen Beurteilung vom 28. September 2007 vorlegte. Darin führte der Berater des Hilfsmittel-Zentrums A.________ unter anderem aus, der offerierte Spezial-Rollstuhl könne nur als Ganzes, d.h. inklusive der Aufsteh- und Liegefunktion geliefert werden. Als einfache und zweckmässige Hilfsmittel schlage er die Kostenübernahme und leihweise Abgabe des Rollstuhles gemäss Offerte vom 13. Juni 2007 (Fr. 24'442.70) vor; die offerierte Höhenverstellung des Sitzes sowie die Aufstehfunktion (Fr. 12'150.20) werde zur Kostenübernahme vorgeschlagen, "falls die Abgabevoraussetzungen für *-Hilfsmittel erfüllt sind". Am 18. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Familie S.________ mit, sie übernehme die Kosten für die Abgabe eines Handrollstuhls sowie für eine orthopädische Sitz- und Rückenbettung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen S.________, vertreten durch seine Eltern, Einwände erhob, verfügte die IV-Stelle am
11. März 2008 die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhles (im Betrag von Fr. 24'442.70.-) sowie für die orthopädische Sitzversorgung (Fr. 6'743.95). Die Voraussetzungen zur Finanzierung des Sitzliftes sowie der Aufstehfunktion (in Höhe von Fr. 12'150.20) seien nicht erfüllt, weil S.________ das hiefür vorausgesetzte jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4'406.- nicht erreiche.

B.
Hiegegen liess S.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht gab der IV-Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme. Es führte am 29. August 2009 eine Urteilsberatung durch, holte beim Zentrum für Körperbehinderte Y.________ weitere Auskünfte ein zur Arbeitstätigkeit und zur Erwerbssituation des S.________ (Schreiben vom 22. September 2008), gab den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung und forderte das Zentrum für Körperbehinderte Y.________ zur nochmaligen Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 auf. Mit Entscheid vom 29. Mai 2009 hob es, nachdem die Parteien erneut Gelegenheit zur Vernehmlassung hatten, in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 11. März 2008 insoweit auf, als damit die Finanzierung des Sitzliftes sowie der Aufstehfunktion abgelehnt wurde und verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der entsprechenden Kosten in Höhe von Fr. 12'150.20.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde sei gutzuheissen, in vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, S.________ auf deren Abweisung. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
und Abs. 3 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG; Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 [HVI]). Korrekt ist insbesondere, dass die Versicherten im Rahmen der vom Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement des Innern aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel haben, die sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
Satz 1 IVG und Art. 14
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 14 Liste der Hilfsmittel - 1 Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
1    Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI73, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:74
a  die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b  Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c  Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d  Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e  die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
2    Das EDI kann das BSV78 ermächtigen:
a  die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b  Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c  eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.79
IVV), und gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von Ziff. 13.02* HVI-Anhang für den Sitzlift und die Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl des Beschwerdegegners aufzukommen hat und insbesondere, ob der Beschwerdegegner eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI ausübt.

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Begriff der Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedeute die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werde. Soweit das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) in Rz. 1017 eine einschränkende Definition enthalte, wonach Erwerbstätigkeit nur anzunehmen ist, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
1    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
2    Den Mindestbeitrag bezahlen:
a  nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
b  Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
c  Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62
2bis    Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.63
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
4    Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.64
AHVG entspricht oder höher ist, rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.150 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.151
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.152
IVG bzw. Art. 2 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)
HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
1    Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2    Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7
3    Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4    Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9
5    ...10
HVI von der restriktiven Interpretation des Begriffs Erwerbstätigkeit gemäss Kreisschreiben abzusehen. Der Beschwerdegegner übe eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete persönliche Tätigkeit aus, welche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhe; die Leistung habe einen adäquaten Marktwert. Damit seien alle Begriffsmerkmale einer Erwerbstätigkeit erfüllt. Dass der Beschwerdegegner ein bescheidenes Einkommen erziele, vermöge an
der Anspruchsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung nichts zu ändern. Sodann könnten auch Sachleistungen wie beispielsweise dauernde Eingliederungsmassnahmen Dauerleistungen darstellen. Die Finanzierung des Sitzliftes mit Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl, welchen der Beschwerdegegner seit dem Jahre 1994 täglich nutzt, habe Dauerleistungscharakter. Weil der Beschwerdegegner seit Jahren unbestritten dieselbe Tätigkeit ausübe bzw. sein Pensum sogar habe steigern können und sich einzig die Entschädigungsform geändert habe, was indes unbeachtlich sei, bestehe auch unter dem Aspekt der Revisionsbestimmung von Art. 17 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Sitzlift mit Aufstehfunktion.

3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt rügt sinngemäss, die vorinstanzliche Definition der Erwerbstätigkeit sei bundesrechtswidrig. Nicht jede regelmässig erbrachte Arbeitsleistung sei als Erwerbstätigkeit zu werten; ausschlaggebend sei vielmehr die konkrete wirtschaftliche Komponente. Die in Rz. 1017 KHMI übernommene AHV-rechtliche Lösung, somit eine wirtschaftliche bzw. quantitative Betrachtungsweise, sei sachlich gerechtfertigt und ermögliche eine allgemeine, rechtsgleiche Behandlung sowie eine praktikable Lösung; allenfalls könne auch auf den Zentralwert der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Die in einer Institution für (Schwer-)Behinderte geleistete Arbeit diene insbesondere der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur sowie der Stärkung des Selbstwertgefühls der betreuten Personen; Ziel und Zweck sei nicht hauptsächlich die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdegegner erhalte dementsprechend auch nur ein Taschengeld. Damit fehle es an einer anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit, so dass die Invalidenversicherung für die beantragten Hilfsmittel nicht aufzukommen habe. Schliesslich handle es sich bei Hilfsmitteln nicht um
Dauerleistungen, weshalb der Aspekt der Revision unbeachtlich sei.

3.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, zunächst bestehe mit Blick auf den Umstand, dass die Invalidenversicherung nach dem Unfall die zukünftigen Sitzlift-Kosten mit Aufstehfunktion bei der Elvia regressiert habe, ein besonderes "Rechts-Anscheins-Treueverhältnis" zwischen ihm und der Invalidenversicherung, indem er die berechtigte Hoffnung haben durfte, die IV werde die in der Regressberechnung enthaltenen Leistungen auch zusprechen. Entsprechende Verfügungen habe sie in der Folge auch zwei Mal erlassen; die am 11. März 2008 erlassene Verfügung sei unfair und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sodann habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass auch Sachleistungen Dauerleistungen sein könnten. Die Nichtübernahme der Kosten für die Sitz- und Aufstehfunktion sei unzulässig, weil sich der massgebliche Sachverhalt, insbesondere bezüglich der Erwerbstätigkeit, nicht verändert habe. Die vorinstanzliche Definition der Erwerbstätigkeit müsse geschützt werden, zumal ein "explizites Einkommen in bar" im Gesetz nicht verlangt werde. Dass er eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei erstellt. Diese habe einen wirtschaftlichen Wert und sei nur aufgrund eines neuen Heim-Entschädigungs-Mechanismus gering. Der Wert der Arbeit sei höher als
der "formelle" Verdienst, ein Teil sei quasi Naturallohn, Gewährung von Pflege/Unterkunft und Betreuung.

4.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 119 V 225 E. 5b S. 231 f. erwogen, die damalige Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI; Rz. 1006 in der damals gültigen Fassung), welche für eine Erwerbstätigkeit voraussetzte, dass die versicherte Person ohne Anrechnung von Soziallohn und Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielte, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
1    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
2    Den Mindestbeitrag bezahlen:
a  nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
b  Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
c  Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62
2bis    Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.63
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
4    Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.64
AHVG entsprach oder höher war, binde zwar das Sozialversicherungsgericht nicht. Sie lasse aber ohne weiteres eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und sei daher nicht zu beanstanden. Damit knüpfte das Eidg. Versicherungsgericht an die bereits in EVGE 1968 S. 268 (Urteil I 180/68 vom 7. Oktober 1968) publizierte Rechtsprechung an, wonach ein Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel davon abhängt, dass die versicherte Person - allenfalls nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls im Rahmen einer Anstaltsbetreuung - in der Lage ist, wenigstens einen beachtlichen Teil ihres Unterhaltes selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt eine in diesem Sinne "erhaltenswerte Erwerbstätigkeit"
voraus. Das Eidg. Versicherungsgericht mass somit dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren vermag, entscheidende Bedeutung zu. In BGE 130 V 360 E. 3.2.1 hat das Eidg. Versicherungsgericht ebenfalls auf diese Umschreibung abgestellt und ist nur in Bezug auf den (hier nicht zur Diskussion stehenden) Aufgabenbereich davon abgewichen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. zu den hier nicht erfüllten Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 131 V 107 E. 3.1 S. 110 mit Hinweisen). In deren Licht überzeugt die in Rz. 1017 KHMI vorgenommene Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen, wonach eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen wird, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
1    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
2    Den Mindestbeitrag bezahlen:
a  nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
b  Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
c  Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62
2bis    Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.63
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
4    Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.64
AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird. Es besteht keine Veranlassung, ihr generell oder im konkreten Fall die Anwendung zu versagen.

5.
5.1 Das Zentrum für Körperbehinderte Y.________ führte am 22. September 2008 aus, der Minderverdienst des Beschwerdegegners sei auf "sozialpolitische Veränderungen" zurückzuführen bzw. auf eine andere Finanzierung der Wohnplätze im Kanton Basel-Landschaft ab dem Jahre 2004. Damals sei die Leistung "Wohnen mit Tagesstruktur" eingeführt worden; geschützte Arbeitsplätze seien nicht mehr vorgesehen und somit auch keine Arbeitsverträge mit Lohnbestandteilen. Die Finanzierung erfolge via Ergänzungsleistungen. Es werde nurmehr ein von der Leistungsfähigkeit unabhängiges Taschengeld ausbezahlt und dieses nicht als Lohnbezug deklariert. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner übe seit der Verfügung vom 8. März 2002 inhaltlich unverändert dieselbe Tätigkeit aus. Es sei ihm sogar gelungen, sein Arbeitspensum um zwei Stunden pro Woche zu steigern. Dass die ab dem Jahre 2004 ausbezahlten Entschädigungen tiefer ausfielen, habe seinen Grund nicht in einem Leistungsabbau des Beschwerdegegners oder in einer anderen Tätigkeit, sondern beruhe einzig auf einer Änderung des Heimaufenthaltsvertrages. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor). Damit steht fest, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschwerdegegners nicht verändert hat, wohl aber die Finanzierung bzw. das Entschädigungsmodell, indem ein Teil des vormals ausbezahlten Lohnes (Fr. 4'036.- im Jahre 2001) nunmehr als "Naturallohn" in Form reduzierter Heimkosten angerechnet wird. Mit Blick auf die für die Anspruchsberechtigung massgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise (E. 4 hievor) wäre allerdings eine allfällige Naturallohnkomponente ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG, Art. 7 lit. f
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
sowie Art. 11
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 11 Verpflegung und Unterkunft - 1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
1    Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
2    Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:
und 13
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen - Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
AHVV), denn es kann allein darauf ankommen, wie hoch die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung des Beschwerdegegners wäre. Diesbezüglich lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zum berufs- und ortsüblichen Lohn für die vom Beschwerdegegner verrichtete Arbeit (mit Einschluss allfälliger Naturalleistungen) in die Wege leitet. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdegegner bis Ende 2003 einen überhöhten Lohn bezog, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass ihm die IV-Stelle auch nach Abschluss seiner Ausbildung mit Verfügung vom 21. März 2002 gestützt auf den vom Zentrum für Körperbehinderte Y.________ ausgewiesenen Lohn die strittigen Hilfsmittel
zugesprochen hat.

5.2 Ob die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung eine Dauerleistung ist, deren Anpassung grundsätzlich voraussetzt, dass sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; diesen Schluss legt zumindest BGE 113 V 22 E. 3b. S. 27 nahe und auch Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, 2000, S. 622 f., weist darauf hin, dass die in Art. 102
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
aMVG erstmals kodifizierte allgemeine Anpassungsnorm bei Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 33
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 33 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG88) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern.89 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt.
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG88) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern.89 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt.
2    Bei den Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
3    ...90
MVG, und somit namentlich bei der Abgabe von Hilfsmitteln [vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 34 Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen - 1 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35-39) und solcher zur sozialen Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28) oder als Rente (Art. 40-42).
1    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35-39) und solcher zur sozialen Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28) oder als Rente (Art. 40-42).
2    Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen bis zum Betrag eines Taggeldes für ein halbes Jahr (Art. 28), wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Die Leistungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198291 werden angerechnet.
MVG], Anwendung finde), oder ob ihr Charakter vorübergehend ist (was eine [analoge] Anwendung von Art. 17 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ausschlösse; vgl. bezogen auf die Taggelder in der Unfallversicherung BGE 133 V 57 E. 6.6.2 S. 64), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Ergäben die Abklärungen der IV-Stelle, dass die bis Ende 2003 ausbezahlten Löhne des Beschwerdegegners nicht marktüblich waren, wäre die Verfügung vom 21. März 2002 zweifellos unrichtig und eine Wiedererwägung bereits aus diesem Grunde zulässig. Stellte sich dagegen heraus, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdegegners tatsächlich dem bis Ende 2003 ausbezahlten
Lohn entspricht und demzufolge sowohl unter dem alten wie auch unter dem neuen Finanzierungsmodell effektiv einen Marktwert erreicht, der wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
1    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 422 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 422 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61
2    Den Mindestbeitrag bezahlen:
a  nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;
b  Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
c  Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62
2bis    Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.63
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
4    Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.64
AHVG entspricht, fehlt es schon aus diesem Grund an der rechtlichen Grundlage, um die Übernahme der beantragten Hilfsmittel zu verweigern.

5.3 Nichts abzuleiten mit Bezug auf die Leistungsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung vermag der Beschwerdegegner aus der Regressvereinbarung zwischen der IV und der Haftpflichtversicherung der beim Unfall vom 25. Februar 1989 beteiligten Bergbahn. Der ausschliesslich zivilrechtliche Forderungen beschlagende Regress vermag keine Anspruchsberechtigung gegenüber der Sozialversicherung auszulösen (vgl. auch Urteil I 745/02 vom 23. Juli 2003 E. 3.2).

6.
Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles erscheint es als gerechtfertigt, von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Mai 2009 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdegegners auf die beantragten Hilfsmittel neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_767/2009
Date : 10. Februar 2010
Published : 28. Februar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
AHVG: 5  10
AHVV: 7  11  13
ATSG: 17
BGG: 66  82  95  96  105
HVI: 2
IVG: 8  21
IVV: 14
MVG: 33  34  102
BGE-register
113-V-22 • 119-V-225 • 130-V-360 • 131-V-107 • 133-V-57
Weitere Urteile ab 2000
9C_767/2009 • I_180/68 • I_745/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • invalidity insurance office • basel-landschaft • lower instance • cantonal legal court • wage • federal court • wheelchair • minimum contribution • permanent performance • value • handing over of auxiliary means • statement of affairs • hamlet • payment in kind • litigation costs • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • wages in kind • occupation in one's field
... Show all