Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 673/2016
Urteil vom 10. Januar 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. September 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene A.________ war zuletzt als Raumpflegerin tätig. Im Juli 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein, gab den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Januar 2013 in Auftrag und veranlasste die polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie) Expertise der Gutachterstelle medaffairs AG (nachfolgend: medaffairs), vom 16. März 2015. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 12. September 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Aus der Begründung der Beschwerde folgt, dass die Beschwerdeführerin sich sinngemäss gegen die Abweisung des Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung wendet. Ein Antrag in der Sache liegt in diesem Sinne vor. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bezweckt, den nicht als rechtsgenüglich abgeklärt gerügten Sachverhalt durch Einholung eines Gutachtens der Fachrichtungen Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie zu ergänzen, gestützt darauf den Invaliditätsgrad zu ermitteln und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C 760/2015 vom 18. März 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
3.3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
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a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat seinen Entscheid auf die Ergebnisse des im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten polydisziplinären Gutachtens der medaffairs vom 16. März 2015 abgestützt. Die Gutachter haben gemäss Vorinstanz aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen gestellt. Aus rheumatologischer Sicht lautete die Diagnose: Generalisiertes Schmerzsyndrom, am ehesten im Sinne einer Fibromyalgie (ICD-10:M79.7); chronisches Zervicalsyndrom bei radiomorphologisch nur diskreten degenerativen Veränderungen; unklare sensorische Hemisymptomatik links (differenzialdiagnostisch im Rahmen des chronischen Zervikalsyndroms). Aufgrund der bildgebenden und klinischen Untersuchungen liessen sich die von der Versicherten geschilderten Beschwerden (linksseitige Körperschmerzen, Gefühlsstörungen mit Parästhesien, vegetative Begleitbeschwerden wie unerholsamer Schlaf, Schlafstörungen, Erschöpfungsgefühle, Verdauungsprobleme, Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen) nicht objektivieren. Für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten attestierten die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit. Der neurologische Gutachter Dr. med. C.________ stellte ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er ging von einem
generalisierten linksbetonten Schmerzsyndrom und einem (seit vielen Jahren bestehenden, grössenstationären) Kavernom postzentral rechts (ICD-10:I67.11) mit Hämosiderineinlagerungen aus. Die durchgeführten neurologischen Abklärungen ergaben einen unauffälligen Befund. Die Elektroenzephalographie wies laut dem Facharzt keine auf fokale sensible epileptische Anfälle hinweisende pathologische Veränderungen auf. Die Versicherte habe zudem die empfohlene antiepileptische Behandlung nicht durchgeführt. Das geschilderte attackenweise auftretende Elektrisieren sei für epileptische Anfälle eher atypisch. Die Versicherte beschreibe die episodisch auftretenden Störungen im linken Arm überdies eher als unspezifische Gefühlsstörungen. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sie laut Dr. med. C.________ nicht eine Halbseitensymptomatik, sondern eine ausgeprägte psychomotorische Verlangsamung. Der Neurologe konnte die von Prof. Dr. med. D.________, Leitender Arzt Neurologie am Spital E.________, im Bericht vom 26. Oktober 2010 postulierten einfach-fokalen sensiblen Anfälle aufgrund der getätigten Abklärungen weder ausschliessen noch nachweisen. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F._______, konnte keine somatoforme Schmerzstörung
diagnostizieren. Die festgestellten Einschränkungen ordnete er der Diagnose der Verhaltensauffälligkeiten (Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartungen vor Zustandsverschlechterung und damit einhergehender körperlicher Schonung mit entsprechender Dekonditionierung, dysthyme affektive Zustände) zu (Diagnose: Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen [ICD-10:F54.0] [Kavernom, Verdacht auf fokal epileptische Anfälle im linken Arm, Fibromyalgie]). Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint.
4.2. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts erfüllt das Gutachten der medaffairs die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Es befasste sich zudem eingehend mit der von den Ärzten unterschiedlich beurteilten Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorwiegend in der linken Körperhälfte geklagten Schmerzen, Sensibilitätsstörungen, Gefühllosigkeit und Kribbeln auf die Gefässmissbildung im Gehirn (Kavernom) zurückzuführen und insoweit objektivierbar seien oder ob es sich dabei um ein nicht objektivierbares Schmerzsyndrom handle. Zudem setzte es sich mit der Kritik des Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, am Gutachten der medaffairs auseinander. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz hat sich die Versicherte einer ärztlich empfohlenen antiepileptischen Medikation aufgrund der möglichen Nebenwirkungen verschlossen. Eine epileptische Genese der geltend gemachten Beschwerden konnte daher nicht nachgewiesen werden. Da ein anderweitiger Nachweis nicht möglich war, ging das kantonale Gericht von Beweislosigkeit aus, deren Folgen die Versicherte zu tragen habe. Im Rahmen der Begutachtung habe Dr. med. C.________ zudem festgestellt, dass das attackenweise aufgetretene Elektrisieren gegenüber den übrigen Beschwerden in den
Hintergrund getreten sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanz können die attackenartigen Anfälle allenfalls auf das Kavernom zurückgeführt werden. Für die übrigen Beschwerden wie andauernde Sensibilitätsstörungen, Gefühllosigkeit oder die chronische Schmerzsymptomatik und Schwäche über der linken Körperhälfte treffe dies indessen nicht zu. Dafür fehle es an einer organischen Grundlage. Bezüglich der von den Gutachtern diagnostizierten Fibromyalgie prüfte das kantonale Gericht, ob die gutachterlich attestierte volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der geänderten Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 einer Überprüfung standhalte. Mit Blick auf die nicht schwer ausgeprägte Fibromyalgie, fehlende erhebliche Komorbiditäten und eher günstige persönliche Ressourcen verneinte es das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Den Gutachtern der medaffairs folgend ging die Vorinstanz von einer vollen Arbeitsfähigkeit für schulterschonende leichte bis intermittierend mittelschwere körperliche Arbeiten aus. Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit erzielten bescheidenen Einkommen bei der Ausübung unqualifizierter Tätigkeiten sah sie von einem frankenmässig bezifferten Einkommensvergleich ab. Selbst bei einer im
Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit sei offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Damit bestätigte sie die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2015.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Beweislastregel (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
gewürdigt.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich nicht geltend, an epileptischen Anfällen aufgrund des Kavernoms zu leiden. Dies steht im Einklang mit der Feststellung des Dr. med. C.________, wonach während der neurologischen Exploration andauernde Sensibilitätsstörungen, Gefühllosigkeit sowie Kribbeln der linken Körperhälfte im Zentrum der Klagen standen. Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 18. Juni 2016 die Ansicht, es liege eine hirnorganisch begründete sensible Halbseitenstörung (-parese) vor. Laut Dr. med. C.________ hat das Kavernom jedoch nichts mit den Problemen der linken Körperhälfte der Versicherten zu tun. Die klinische Untersuchung zeigte keine Halbseitenproblematik. Für die von der Versicherten beschriebenen Beschwerden über der linken Körperseite fand der Gutachter aus neurologischer Sicht keine Erklärung. Auffallend war eine beidseits ausgeprägte psychomotorische Verlangsamung, wie sie bei einem schweren Parkinsonsyndrom gesehen wird. Bei vertiefter Befunderhebung in verschiedenen Situationen liess sich aber keine pathologische Tonusveränderung oder sichere Hypokinese feststellen. Aus neurologischer Sicht sah Dr. med. C.________ die
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der das neurologische Teilgutachten kritisierende Dr. med. G.________ die Versicherte nicht selber untersucht. Er äussert sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn seiner Auffassung gefolgt wird, dass Gefühlsstörungen, Temperaturempfindungsstörungen und Kribbelparästhesien am linken Arm, Bein und Körperrumpf grundsätzlich zum nachgewiesenen Kavernom passen, vermag dies mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestrittenen klinischen und bildgebenden Befund kein invalidisierendes Ausmass der geklagten Beschwerden zu objektivieren. Das EEG zeigte laut Prof. Dr. med. D.________ (Bericht vom 26. Oktober 2010) normale Grundaktivitäten ohne Verlangsamungsherde, epileptiforme Potenziale oder anfallsverdächtige Ereignisse. Eine fokale neurologische Hemiparese wurde im Bericht des Spitals E.________ nicht diagnostiziert.
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Gutachter hätten den Schweregrad der chronischen Schmerzerkrankung nicht mittels einer umfassenden Schmerzanamnese geprüft. Die Diagnosestellung sei zudem nicht nachvollziehbar. Dieser Kritik ist entgegenzuhalten, dass das geschilderte Beschwerdebild laut den Fachärzten den Kriterien eines generalisierten Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyalgie entsprach. In dieser Auffassung sahen sie sich aufgrund der mittels Symptom Severity Score (SSS) und Widespread pain index (WPI) erhobenen Signifikanz von hohen 24 Punkten bestätigt. Ob damit der für die Diagnosestellung relevante Schweregrad erreicht ist und von einer gesicherten Diagnose einer Fibromyalgie ausgegangen werden kann, lässt sich nicht mit Sicherheit beurteilen, kann jedoch offen bleiben. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist sozialversicherungsrechtlich nämlich nur relevant, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsschädigung ist (BGE 130 V 396). Ob eine solche überhaupt vorliegt, ist zweifelhaft. Zweifel am Vorliegen eines invalidisierenden Schmerzleidens ergeben sich namentlich daraus, dass die Gutachter keine morphologischen oder strukturellen Schäden feststellen konnten, die
eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die aufgrund der chronischen Schmerzen festgestellte Selbstlimitierung und Tendenz zur Passivität der Versicherten könnten laut den Gutachtern mittels Psychotherapie, medikamentös schmerzdistanzierender Behandlung und leichten körperlichen Trainings zur Rekonditionierung positiv angegangen werden. Aus den von der Vorinstanz anhand der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren vorgenommenen Prüfung der Schwere des Leidens, insbesondere der damit verbundenen funktionellen Einschränkungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden Ressourcen und Belastungen, resultiert ein Gesamtbild, welches nicht auf bedeutende, therapeutisch nicht angehbare funktionelle Beeinträchtigungen schliessen lässt. Mit der Vorinstanz ist als erstellt anzusehen, dass die Arbeitsfähigkeit jedenfalls für schulterschonende leichte bis intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist.
5.4. Von den beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen, wie sie namentlich von Dr. med. G.________ postuliert wurden, konnte die Vorinstanz willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung absehen. Der medizinische Sachverhalt ist umfassend erhoben worden. Von ergänzenden Abklärungsmassnahmen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Die Vorinstanz legte zudem willkürfrei dar, weshalb das medaffairs-Gutachten - auch hinsichtlich der Beurteilung der Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff. - als beweiskräftig einzustufen ist.
5.5. Insgesamt beschränken sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu kritisieren und insbesondere das Gutachten der medaffairs als ungenügend zu bezeichnen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wird dabei nicht ersichtlich. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.
Bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen eines bezifferten Einkommensvergleichs. Sie macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend.
Das bisherige Einkommen der seit Jahren als Raumpflegerin tätig gewesenen Versicherten lässt sich dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten entnehmen. Dieses bestätigt die Feststellung der Vorinstanz eines in der Vergangenheit stets höchst bescheidenen Erwerbseinkommens. Ein entsprechendes Einkommen vermöchte die Beschwerdeführerin auch bei Ausübung einer dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit zu erzielen, wobei die Vorinstanz die Statusfrage letztlich als unerheblich erachtet hat. Es ergäbe sich auch kein anderes Resultat, wenn beide Einkommenskomponenten gestützt auf statistische Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung; LSE), und zwar nach Massgabe des Einkommens für die Verrichtung einfacher und repetitiver Tätigkeiten festgesetzt würden. Sind Validen- und Invalidenlohn ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 5.4; Urteil 8C 860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.2). Dieser sog. Prozentvergleich stellt eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs dar. Aufgrund des
festgestellten Zumutbarkeitsprofils kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten die rentenbegründende Höhe von mindestens 40 Prozent (vgl. Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Hofer