Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6581/2019

Urteil vom 10. Dezember 2020

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

A._______,

Parteien (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nationales Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
Gegenstand
B._______, C._______ und D._______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener syrischer Staatsangehöriger, gelangte Ende August 2018 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Die Vorinstanz lehnte den Antrag mit Entscheid vom 30. April 2020 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete anstelle des Vollzugs der Wegweisung allerdings eine vorläufige Aufnahme an.

B.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 und damit noch während hängigem eigenem Asylverfahren stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um «Familiennachzug, evtl. ein humanitäres Einreisegesuch» für seine Ehefrau B._______, geboren 1985, sowie die beiden Söhne C._______, geboren 2012, und D._______, geboren 2013 (alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie; nachfolgend: Gesuchstellende; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/1 ff.). Begründend brachte der Beschwerdeführer dazu vor, er sei geflüchtet und habe seine Familie (Ehefrau und Kinder) zurückgelassen; seine Angehörigen hielten sich zurzeit in der Stadt (...) in der syrischen Provinz (...) auf. Seine Ehefrau sei von der Situation überfordert und der ältere Sohn müsse wegen (...) möglichst schnell medizinisch behandelt werden.

C.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein Einreisegesuch aus humanitären Gründen durch die Betroffenen direkt bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland einzureichen sei (SEM-act. 1/9).

D.
Am 19. Juni 2019 beantragten die Gesuchstellenden beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) Visa aus humanitären Gründen (SEM-act. 3/20-25 und 48-50).

In einem undatierten, an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zu den Gründen für den Antrag. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seine Familie lebe nach der Flucht aus Syrien aktuell in der Türkei, wo sich ihre Lebensbedingungen täglich verschlechterten. Weil die Gesuchstellenden befürchteten, von den türkischen Behörden in ein Flüchtlingslager hinter die syrische Grenze zurückgeschafft zu werden, hätten sie sich in der Türkei nicht registrieren lassen und hielten sich dort nun illegal, ohne festen Wohnsitz und ohne Bezugspersonen auf. Die Gesuchstellenden seien durch den Krieg in Syrien und die Trennung von ihm (dem Beschwerdeführer) traumatisiert und dringend auf psychiatrische Hilfe angewiesen. Seine Ehefrau sei womöglich suizidal und aufgrund ihres psychischen Zustandes mit der Betreuung der beiden Kinder überfordert. Eine medizinische Behandlung sei mangels finanzieller Mittel in der Türkei nicht möglich; ein ambulanter Spitaleintritt sei der Gesuchstellerin verweigert worden, da sie weder Geld noch eine Krankenversicherung habe vorweisen können. Aufgrund ihres Gesundheitszustands seien die Gesuchstellenden übermässig von der Notlage in Syrien bzw. der Türkei betroffen und angesichts der Lebensumstände in der Türkei bestehe auch dort eine aktuelle Gefährdung an Leib und Leben. Schliesslich könne eine zwangsweise Rückführung der Familie durch türkische Behörden nach Syrien nicht ausgeschlossen werden (SEM-act. 3/43-47).

E.
Das Generalkonsulat verweigerte den Gesuchstellenden die Abgabe von Visa aus humanitären Gründen in einer Formularverfügung vom 10. September 2019 (SEM-act. 3/54 f.).

F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verweigerung der Gesuche am 7. Oktober 2019 Einsprache beim SEM (SEM-act. 2/10 ff.). Darin machte er sinngemäss geltend, das Generalkonsulat habe die Gesuche nicht sorgfältig behandelt.

G.
Mit Verfügung vom 7. November 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (SEM-act. 4/57 ff.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellenden hielten sich in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat auf. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei geduldet und es bestehe zum heutigen Zeitpunkt keine substanzielle Gefahr für eine zwangsweise Rückführung nach Syrien. Weder seien der geltend gemachte prekäre Gesundheitszustand der Gesuchstellerin noch die Ausführungen, wonach ihr die notwendige medizinische Betreuung verwehrt werde, belegt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen (SEM-act. 4/57-60).

H.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa für die Gesuchstellenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Zur Begründung seiner Anträge machte er im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin befinde sich - insbesondere bedingt durch eigene gesundheitliche Probleme - in der Türkei in einer schwierigen Lage und die Gesuchstellenden seien dort sehr wohl der Gefahr einer Abschiebung nach Syrien ausgesetzt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss (BVGer-act. 3).

J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2020 an ihrer Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).

K.
Mit Verfügung vom 18. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 7).

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer war als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als naher Familienangehöriger der vom Entscheid Betroffenen zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt.

3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund der individuell-konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2).

4.

4.1 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2019, dass die Gesuchstellenden einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien. Sie begründete diese Einschätzung damit, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat aufhielten, wo weder Bürgerkrieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Die zurzeit etwa zwei Millionen syrischen Flüchtlinge in der Türkei würden geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Die durchaus schwierige Lage gefährde die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht und die Türkei verfüge insbesondere in Grossstädten wie Istanbul über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellenden konkret versucht hätten, beim UNHCR oder einer anderen Hilfsorganisation Unterstützung zu finden und ihnen diese Unterstützung verweigert worden wäre. Auch sei nicht belegt, inwiefern die posttraumatische Belastungsstörung der Gesuchstellerin und Ehefrau des Beschwerdeführers akut und lebensbedrohlich sei.

4.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Gesuchstellenden befänden sich in der Türkei in einer akuten Notlage. Die Informationen der Vorinstanz zur Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei seien nicht aktuell und teilweise realitätsfremd. Sowohl in den Flüchtlingslagern als auch ausserhalb dieser Lager seien die Lebensumstände prekär. Überdies sei die Türkei politisch und wirtschaftlich kein stabiles Land und verfolge eine kurdenfeindliche Politik, weshalb es für die Gesuchstellenden dort nicht sicher sei. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen hätten dokumentiert, wie syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland abgeschoben würden. Folglich sei auch seine Familie der Gefahr einer Rückschaffung ausgesetzt.

Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, seine Ehefrau sei psychisch schwer krank, wobei die Kosten einer langfristigen Therapie in der Türkei von keiner Organisation oder Institution übernommen würden. Vom türkischen Roten Halbmond und dem UNHCR habe sie einzig Schmerzmittel erhalten und den Rat, sich möglichst schnell zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu begeben. Nur wer die finanziellen Mittel dazu aufbringe, werde in der Türkei medizinisch adäquat behandelt. Die Gesuchstellerin sei überdies weder der türkischen Sprache noch einer anderen Fremdsprache mächtig und bedürfe seiner Unterstützung. Durch die Überforderungssituation ziehe sie sich zunehmend zurück und hege Suizidgedanken. In dieser Situation und angesichts des fehlenden Zugangs zum Bildungssystem sei auch das Kindeswohl akut gefährdet. Schliesslich sei der Familie ein Verbleib in der Türkei nicht möglich, weil sie dort in Armut lebe und über keine Einnahmequelle verfüge. Eine Rückkehr nach Syrien sei aufgrund der dortigen Lage ebenfalls ausgeschlossen, insbesondere auch da das Haus der Familie im Krieg massiv beschädigt worden und nicht mehr bewohnbar sei. Insgesamt sei die Gesuchstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustands übermässig von der Notlage in der Türkei betroffen und aufgrund der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie einer drohenden Abschiebung nach Syrien unmittelbar an Leib und Leben gefährdet.

5.

5.1 Wie bereits dargetan (siehe E. 3.2 f. vorstehend), müssten zur Ausstellung von humanitären Visa konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.

5.2 Aktenkundig sind die Gesuchstellenden im Mai 2019 aus Syrien in die Türkei geflüchtet, wo sie sich seither befinden. Die Gesuchstellenden halten sich damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar ist das Land von politischen und religiösen Spannungen geprägt, die allgemeine Lage dort lässt hingegen nicht grundsätzlich auf eine individuelle Gefährdung schliessen. Zur wiederholt geäusserten Befürchtung, die Gesuchstellenden würden womöglich zwangsweise nach Syrien rücküberführt, ist festzustellen, dass die türkischen Behörden seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges den grössten Teil der Vertriebenen aufgenommen und während Jahren grundsätzlich darauf verzichtet haben, Betroffene zwangsweise nach Syrien zurückzuschicken (vgl. auch Urteil des BVGer F-4691/2019 vom 18. September 2020 E. 8.2). Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre wirkte sich zwar negativ auf die gesellschaftliche Akzeptanz der Flüchtlinge aus, was in einer Verschärfung der türkischen Flüchtlingspolitik mündete. Auch sind Fälle von Rückschaffungen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in ihre Heimatländer bekannt (vgl. etwa Amnesty International, Turkey: Halt Illegal Deportation of People to Syria and Ensure Their Safety; 29.05.2020, < https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4424292020ENGLISH.pdf >, abgerufen am 09.11.2020; siehe auch Urteile des BVGer F-177/2020 vom 15. Juni 2020 E. 5.2 m.H.; F-4691/2019 E. 8.2 m.H.). Der Beschwerdeführer schilderte denn auch in seiner Rechtsmittelschrift vom 11. Dezember 2019 solche Einzelschicksale syrischer Staatsangehöriger, die von der Türkei zwangsweise nach Syrien abgeschoben worden sein sollen. Es bleibt allerdings unklar, inwiefern sich daraus konkrete Rückschlüsse auf die Situation der Gesuchstellenden ableiten lassen sollen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich jedenfalls keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden der Gefahr einer Abschiebung nach Syrien ausgesetzt sein könnten, weshalb im dargelegten Kontext nicht von einer solchen Gefahr auszugehen ist.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Gesuchstellenden mit schwierigen Lebensumständen zu kämpfen haben. Allerdings sind das UNHCR und andere nichtstaatliche humanitäre Organisationen vor Ort präsent; sie sind grundsätzlich in der Lage, den Vertriebenen auf verschiedenen Ebenen minimalen Schutz und Hilfe zu bieten oder zu vermitteln (siehe etwa Urteil des BVGer F-964/2017 vom 4. September 2017 E. 6.3). Die akute Bedrohungslage, welcher die Gesuchstellenden ausgesetzt sein wollen, beruht ausschliesslich auf Schilderungen des Beschwerdeführers. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die posttraumatische Belastungsstörung, an der die Gesuchstellerin leiden soll, erst im Einspracheverfahren geltend gemacht wurde, während das Gesuch um Erteilung humanitärer Visa vom Beschwerdeführer ursprünglich mit dem Gesundheitszustand des Sohnes Ali begründet wurde, der unter (...) leide. Was die angeblich schwere psychische Erkrankung der Gesuchstellerin betrifft, so beschreibt der Beschwerdeführer zwar im Rechtsmittelverfahren relativ detailliert deren Auswirkungen, diese Ausführungen sind jedoch in keiner Weise belegt. Namentlich ist durch die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht dokumentiert, dass die Erkrankung der Gesuchstellerin in der Türkei (aus anderen Gründen als Geldmangel) nicht behandelt werden kann. Gegen die derzeitigen ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten seiner Ehefrau wendet der Beschwerdeführer ein, sie sei von den humanitären Organisationen lediglich mit Schmerzmitteln versorgt worden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden über die Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird (vgl. Urteil des BVGer F-781/2015 vom 26. September 2017 E. 6.4). Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Befürchtung einer drohenden Rückschaffung nach Syrien bezieht, kann auf das unter E. 5.2 Gesagte verwiesen werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin gesundheitlich angeschlagen ist. Aus den gesamten Akten sind aber keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen.

5.4 Analoges gilt, soweit sich der Beschwerdeführer allgemein auf erschwerte Lebensbedingungen beruft (unzureichende finanzielle Mittel, unzulängliche Unterkünfte, steigende Mieten, erschwerter Zugang zu Bildung), sind die Gesuchstellenden davon doch nicht mehr oder wesentlich anders betroffen als eine Vielzahl von sich in der Türkei aufhaltenden syrischen Landsleuten. Entscheidend ist aber, dass solche erschwerten Umstände für sich allein nicht zur Annahme einer Notlage im rechtstechnischen Sinne führen können.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellenden, wie zahlreiche syrische Flüchtlinge in der Türkei auch, in teilweise schwierigen Lebensumständen befinden dürften. Eine substantiierte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt indes nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] / N [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Corina Fuhrer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-6581/2019
Date : 10. Dezember 2020
Published : 23. Dezember 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Visum aus humanitären Gründen


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VEV: 4
VGG: 31  37
VGKE: 1
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