Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4921/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2010

Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Partei
A._______, geboren B._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, C._______,
Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 18. November 2005 / N _______.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Vater des Gesuchstellers, D._______, geboren E._______, der am 13. Juni 2000 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, erhielt hier am 19. Dezember 2001 Asyl. Die Mutter sowie vier damals minderjährige Geschwister des Gesuchstellers wurden am 9. September 2002 in das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen. Ein Bruder des Gesuchstellers, F._______, geboren G._______, ersuchte am 1. November 2002 in der Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde am 25. November 2003 vom Bundesamt gutgeheissen.
A.b Der Gesuchsteller verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. November 2004 und gelangte am 22. November 2004 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei früher als Präsident der H._______ tätig gewesen. Nach dessen Flucht aus der Türkei hätten die Behörden den Gesuchsteller in den Jahren 1999 und 2000 mehrmals wegen des Vaters verhört, für ein bis vier Tage festgenommen und gefoltert und ihn nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Während des Militärdienstes sei er schikaniert worden. Wegen der ständigen Unterdrückung habe er 2003 I._______ verlassen und sei nach J._______ gegangen, wo er die nächsten 19 Monate bei Verwandten gewohnt habe. Von einem Gericht sei er nie verurteilt worden.

B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 stellte das Bundesamt fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und den Vollzug. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwischen den geltend gemachten Ereignissen (Festnahmen in den Jahren 1999 und 2000) und der Flucht weder in kausaler noch in zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang bestanden habe, um eine allfällige Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorbringen des Gesuchstellers seien asylrechtlich nicht relevant. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei zu verneinen, da die Vorbringen des Gesuchstellers einerseits asylrechtlich nicht relevant gewesen seien und andererseits sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit 2000 für die kurdische Bevölkerung stetig verbessert habe. Aufgrund fehlender Asylrelevanz könne daher auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Gesuchstellers verzichtet werden. Der Wegweisungsvollzug sei vor diesem Hintergrund zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Urteil vom 18. November 2005 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission die am 17. Januar 2005 eingereichte Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesamt habe zu Recht den sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsmassnahmen aus den Jahren 1998 bis 2000 und der Ende 2004 erfolgten Ausreise des Gesuchstellers verneint. Es sei nicht davon auszugehen, dieser habe wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters oder weiterer, entfernter Verwandter seitens der türkischen Sicherheitskräfte mit Verfolgung zu rechnen. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, zumal eine medizinische oder allenfalls notwendige psychotherapeutische Behandlung auch in der Türkei gewährleistet sei.

D.
Mit beim BFM eingereichter, als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragte der Gesuchsteller, die Verfügung des Bundesamtes vom 16. Dezember 2004 sei aufzuheben, es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei von Amtes wegen die Einreichung eines ausführlichen medizinischen Berichts anzufordern oder allenfalls in Auftrag zu geben und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Das BFM überwies am 9. Februar 2006 diese Eingabe an die ARK zur weiteren Behandlung, da der Gesuchsteller Sachverhaltselemente geltend mache und Beweismittel einreiche, die sich auf Tatsachen beziehen würden, die vor dem ARK-Urteil vom 18. November 2005 bestanden hätten. Eine wesentliche veränderte Sachlage, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu beurteilen wäre, werde nicht behauptet.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 wurde der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 bezeichnete die ARK die Eingabe vom 18. Januar 2006 als Revisionsgesuch, bejahte ihre Zuständigkeit zur Behandlung dieses Gesuches, setzte den Wegweisungsvollzug aus und forderte den Gesuchsteller auf, den wesentlichen Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel anzugeben sowie das als Vorladung bezeichnete, in Kopie eingereichte Beweismittel sowie die zur Grundlage stehende Anklageschrift und das Strafurteil im Original nachzureichen.

H.
Mit Eingabe vom 18. April 2006 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller die verlangten Übersetzungen sowie zwei neu beschaffte Beweismittel mit Übersetzung ein und teilte mit, aufgrund der jüngsten Unruhen in der Türkei sei es ihm nicht gelungen, seinen Anwalt zu kontaktieren und die verlangten Dokumente zu beschaffen.

I.
In der Folge ersuchte die ARK das BFM, die eingereichten Dokumente einer Analyse zu unterziehen. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 teilte die ARK dem Gesuchsteller das Resultat dieser Dokumentenanalyse mit, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, bis am 18. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten.

J.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2006 geleistet. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.

K.
Nach stillschweigend erteilter Erstreckung der Frist nahm der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 Stellung zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006. Er reichte zudem einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Dezember 2006 ein und ersuchte um Zustellung des Aktenverzeichnisses, da er im Laufe der Zeit fast sämtliche Akten seines Asyl- und Revisionsverfahrens verloren habe.

L.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 teilte der Gesuchsteller mit, er befinde sich in einer intensiven psychiatrischen Behandlung, und reichte einen Bericht von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 15. Mai 2007 ein, worin die Diagnose einer {.......} gestellt wird.

M.
Am 15. September 2008 reichte der Gesuchsteller einen aktuellen Therapieverlaufsbericht des N._______ vom 12. September 2008 ein und ersuchte um Überweisung der Angelegenheit an das BFM zur Vernehmlassung mit der Frage, ob aufgrund der gegebenen Ausgangslage vorerst wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden könnte.

N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 wurden dem Gesuchsteller die Aktenverzeichnisse des Asyl-, Beschwerde- und Revisionsverfahrens in Kopie zugestellt und ihm Frist bis am 23. November 2009 zur Bezeichnung der benötigten Akten angesetzt.

O.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 wurde ein Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers vom 23. November 2009 gutgeheissen und die Frist zur Bezeichnung benötigter Akten auf den 7. Dezember 2009 angesetzt.

P.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 bezeichnete der Gesuchsteller die ihm fehlenden Akten, worauf ihm diese mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2009 zugestellt wurden und ihm gleichzeitig Frist bis am 28. Dezember 2009 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gewährt wurde.

Q.
Am 28. Dezember 2009 gab der Gesuchsteller eine Stellungnahme sowohl zu seinen Revisionsgründen wie auch zu seinem gesundheitlichen Zustand zu den Akten und legte seiner Eingabe ein Festnahmeprotokoll vom 11. März 2009 mit Übersetzung bei, das seinen Bruder O._______ betreffen soll.

R.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 reichte der Gesuchsteller eine seinen in der Türkei lebenden Bruder O._______ betreffende Anklageschrift ein, woraus ersichtlich sei, dass er selbst bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verfolgung rechnen müsse.

S.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 reichte der Gesuchsteller einen vom 12. August 2010 datierenden Auszug aus dem für türkische Anwälte zugänglichen Register des P._______ von I._______ betreffend seinen Bruder O._______ und seinen Vater und einen Auszug aus einem Gerichtsprotokoll vom 16. Februar 2010 zu den Akten. Er stellte eine Übersetzung dieser Beweismittel sowie die Einreichung eines weiteren Auszuges aus einem Gerichtsprotokoll vom 22. Juni 2010 in Aussicht.

T.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 reichte der Gesuchsteller das in Aussicht gestellte Dokument sowie die entsprechenden Übersetzungen nach.

Auf die Begründung der verschiedenen Eingaben wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Daneben übernimmt es die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Gesuche um Revision und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Es entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG; Art. 111
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121 bis
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise gegen deren Entscheide anhängig gemacht wurden, auch weiterhin nach den Massstäben des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 und BVGE 2007/21).

1.3 Der Gesuchsteller war am ordentlichen Verfahren vor der ARK beteiligt, ist als Adressat des seine Beschwerde abweisenden Urteils vom 18. November 2005 durch dieses besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; er ist daher zur Einreichung eines Gesuchs um Revision des Beschwerdeurteils legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).

1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entscheiden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind (Bst. c).
Nach Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG gelten diese Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
und 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt für das Eintreten, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O, S. 198 f.).

1.5 Der Gesuchsteller macht in seiner Rechtsschrift das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, wodurch er den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG anruft. Ausserdem zeigt er die Verwirklichung des angerufenen Revisionsgrundes auf und es ergibt sich - zumindest teilweise - die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Zudem wird aus den Anträgen ersichtlich, dass die Eingabe die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Nach Lehre und Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, die sich erst nachträglich zugetragen haben, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 740; Gygi, a.a.O., S. 362). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren, welches von Art. 66 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
. VwVG geregelt wird, auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262).

2.2 Als "erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG gelten Tatsachen, "wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid" (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262 f.). Beweismittel sind erheblich, "wenn sie geeignet sind, von der Richtigkeit eines erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen" (vgl. Gygi, a.a.O., S. 263). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Gesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder diesem die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).

3.
3.1 Der Gesuchsteller machte zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend, der wesentliche Sachverhalt ergebe sich aus seinen Befragungsprotokollen. Er habe jedoch im bisherigen Asylverfahren ein Ereignis unerwähnt gelassen, weil er bisher nicht in der Lage gewesen sei, dieses zu beweisen. Er sei nach der Entlassung aus dem Militärdienst vor dem Q._______-Gebäude in R._______ (I._______) festgenommen und für ungefähr drei Monate im Gefängnis S._______ in I._______ in Haft gehalten worden. Er sei in der Türkei zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und werde nun aufgefordert, diese Strafe zu verbüssen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller ein Schreiben des Gouverneurs von I._______ vom 6. März 1999, ein den Gesuchsteller betreffendes Freilassungsprotokoll vom 7. März 1999, ein Verhörprotokoll betreffend seinen Bruder O._______ vom 30. November 1999, Gesuche um Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten während der Inhaftierung, ein Verhandlungsprotokoll betreffend {.......} (bei diesen Personen handle es sich - je nach Version - um seine Genossen beziehungsweise um Weggefährten seines Vaters) vom 29. November 2005, ein den Gesuchsteller betreffendes Aufgebot zum Strafvollzug vom 23. November 2005 und ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 6. Januar 2006 zu den Akten. Mit Eingabe vom 12. April 2006 reichte er einen Haftbefehl vom 17. Februar 2006 und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Polizeikommando des Bezirks T._______/I._______ vom 17. Februar 2006 nach.

3.2 Aufgrund der folgenden Erwägungen erübrigt es sich zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente rechtzeitig im Sinne von Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG eingereicht wurden und ob die Erklärung des Gesuchstellers, er habe die angeblich nach dem Militärdienst erfolgte Festnahme nicht im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren vorgebracht, weil er keine entsprechenden Beweismittel gehabt habe, als rechtsgenüglicher entschuldbarer Grund für die verspätete Geltendmachung angesehen werden kann.

3.3 Die von der ARK beim BFM eingeholte Dokumentenanalyse ergab folgendes Resultat: Die vom Gesuchsteller eingereichten verschiedenen Polizeidokumente (polizeiliches Befragungsprotokoll betreffend O._______ vom 30. Januar 1999, polizeiliches Freilassungsprotokoll betreffend U._______ (recte wohl A._______) vom 7. März 1999 und zwei Arztrapporte vom 6. und 7. März 1999, Telefax der Polizeidirektion I._______ vom 6. März 1999) sowie das Kollegen des Vaters des Gesuchstellers betreffende Gerichtsprotokoll der V._______ I._______ vom 29. November 2005 würden keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Dagegen handle es sich beim Abwesenheitshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 17. Februar 2006 um eine Totalfälschung, weil er von einer unzuständigen Behörde ausgestellt worden sei, die Verfahrensnummern aufgrund des Umstandes, dass sich der Haftbefehl auf Vorwürfe aus dem Jahre 1999 beziehe, unwahrscheinlich seien und die dem BFM bekannte authentische Unterschrift des Ausstellers nicht mit derjenigen auf dem vorliegenden Haftbefehl übereinstimme. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die Polizeidirektion W._______/X._______ vom 17. Februar 2006 stelle ebenfalls eine Totalfälschung dar, weil es direkt mit dem als Totalfälschung bezeichneten Haftbefehl in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehe. Der Gesuchsteller müsste zudem in der Lage sein, das in diesem Schreiben erwähnte Urteil vom 14. Februar 2006 und die diesem zugrunde liegende Anklageschrift einzureichen, was er jedoch bis zum heutigen Tag unterlassen habe. Die Echtheit der Aufforderung/Vorladung zum Strafantritt vom 23. November 2005 und der Gerichtsurkunde der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 12., 16. und 17. Dezember 2005 (Daten Poststempel) sei unbestimmt, da diese Dokumente in Form einer Photokopie von vergleichsweise schlechter Qualität vorliegen würden und der Gesuchsteller das der Vorladung zum Strafantritt zugrunde liegende Urteil der 3. Kammer des Z._______-Gerichtes von Y._______ ({.......}) und die zugehörige Anklageschrift bis heute nicht eingereicht habe und der Grund für die Verurteilung auch im Schreiben vom 6. Januar 2006 des Anwaltes Aa._______ nicht erwähnt werde.

3.4 In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 teilte der Gesuchsteller mit, er sowie sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Vater seien betroffen von der Einschätzung der schweizerischen Asylbehörden, bei den über Rechtsanwalt Aa._______ aus dem Jahr 2005 und 2006 beigebrachten Beweismitteln handle es sich um Totalfälschungen. Aa._______ sei seit vielen Jahren für die Belange der Familie A._______ zuständig. Es sei nicht vorstellbar, dass Aa._______ gefälschte Dokumente beschafft oder möglicherweise selber hergestellt habe. Sie hätten nun Rechtsanwalt Aa._______ mit dem Analyseergebnis konfrontiert und von ihm Aufklärung über die Angelegenheit und auch die Umstände, wie er zu den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten aus dem Jahre 1999 gelangt sei, verlangt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 gab der Gesuchsteller bekannt, er und sein Vater hätten mehrmals versucht, mit Aa._______ in Kontakt zu treten, und Auskunft verlangt, ob und weshalb er gefälschte Beweismittel beschafft habe. Aa._______ habe bisher jede Aussage verweigert, weshalb es in der Folge zu einem schweren Zerwürfnis zwischen der Familie A._______ und Aa._______ gekommen sei.

3.5 Der vom Gesuchsteller eingereichte Abwesenheitshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 17. Februar 2006 sowie das Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die Polizeidirektion W._______/X._______ vom 17. Februar 2006 beziehen sich aufgrund der Vorbringen auf einen vor dem Urteil der ARK vom 18. November 2005 bestandenen Sachverhalt und sind deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren auf ihre Neuheit beziehungsweise Erheblichkeit zu prüfen, auch wenn sie nach diesem Urteil datieren (vgl. oben E. 2.1). Die veranlassten Abklärungen beim BFM führten zum Ergebnis, dass es sich bei diesen Dokumenten aus den in E. 3.3 angegebenen Gründen um Totalfälschungen handelt. Aufgrund der überzeugenden Analyse und mangels konkreter Einwände des Gesuchstellers kommt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. Den geltend gemachten Ereignissen - Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, Aufforderung zur Strafverbüssung - ist in revisionsrechtlicher Hinsicht jede Grundlage entzogen, zumal mangels konkreter Angaben ohnehin nicht geschlossen werden kann, der Gesuchsteller sei aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verurteilt worden.

3.6 Die Vorladung/Aufforderung zum Strafantritt vom 23. November 2005 und die Gerichtsurkunde der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 12., 16. und 17. Dezember 2005 beziehen sich auf vorgebrachte Tatsachen, die ebenfalls vor dem ARK-Urteil bestanden haben sollen. Das BFM konnte die Echtheit dieser Beweismittel nicht feststellen, da sie lediglich in Form von Photokopien vergleichsweise schlechter Qualität vorliegen. Obwohl der Gesuchsteller aufgrund der Erwägungen der ARK der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 schliessen musste, in seinem Interesse die Beschaffung des der Vorladung zum Strafantritt zugrunde liegenden Urteils der 3. Kammer des Z._______-Gerichtes von Y._______ ({.......}) und der zugehörigen Anklageschrift in die Wege zu leiten, unterliess er es bis heute, diese Dokumente zu den Akten zu reichen oder nachvollziehbare Angaben zu machen, weshalb er an der Einreichung dieser Beweismittel verhindert war. Der alleinige Hinweis auf einen Streit mit dem Familienanwalt Aa._______ vermag die Unmöglichkeit der Beschaffung dieser Dokumente nicht zu begründen, wäre es dem Gesuchsteller doch zumutbar gewesen, einen anderen Rechtsvertreter in dieser Angelegenheit zu mandatieren. Aus diesen Gründen ist den erwähnten Dokumenten eine revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Bei dieser Sachlage sind keine weiteren Abklärungen (ergänzende Anhörung des Gesuchstellers, Botschaftsabklärung) vorzunehmen.

4.
4.1 Der Gesuchsteller reichte im Weiteren Dokumente ein, die sich auf eine Sachlage beziehen, die im Jahre 1999 bestand (Freilassungsprotokoll vom 7. März 1999, zwei Arztrapporte vom 6. und 7. März 1999, Fax der Polizeidirektion I._______ vom 6. März 1999). Diesbezüglich hielt die ARK im Urteil vom 18. November 2005 fest, der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen der Flucht im Jahre 2004 und Ereignissen aus den Jahren 1999 und 2000 sei unterbrochen. Selbst wenn diese Dokumente zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vorgelegen hätten, hätten sie daher zu keiner anderen Würdigung der Vorbringen geführt, weshalb sie revisionsrechtlich nicht erheblich sind.

4.2 Aus dem Übersetzungstext des weiteren mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumentes (Gerichtsprotokoll der 9. Kammer des V._______ I._______ vom 29. November 2005), das Kollegen des Vaters des Gesuchstellers betreffen soll, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Beweismittel revisionsrechtlich relevant sein sollte, da es sich inhaltlich lediglich um eine Gutheissung eines Fristerstreckungsgesuches handelt und aus dem Umstand, dass ein Verfahren gegen die im Protokoll aufgeführten Personen hängig sein soll, nicht geschlossen werden kann, es bestehe für den Gesuchsteller die Gefahr einer Reflexverfolgung.

5.
5.1 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 ein seinen Bruder O._______ betreffendes Festnahmeprotokoll vom 11. März 2009 ein. Der Bruder werde der Gründung einer bewaffneten illegalen Organisation beziehungsweise der Teilnahme an einer solchen Organisation beschuldigt. Er sei nach seinem Vater und seinen Geschwistern gefragt und nach einer Nacht wieder freigelassen worden. Es sei offensichtlich, dass die Verhaftung im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vaters stehe. Es sei diesbezüglich nötigenfalls eine Dokumentenanalyse und eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 wurden ein Haftbefehl betreffend O._______ vom 9. Januar 2009, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft I._______ an das V._______ I._______ vom 12. März 2009 und eine gegen O._______ und D._______ gerichtete Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom 30. Januar 2009 eingereicht. Laut Übersetzung bezieht sich die Anklageschrift auf einen {.......}. In der Eingabe wird geltend gemacht, aus der Tatsache, dass noch zehn Jahre nach dem erwähnten Vorfall der Bruder des Gesuchstellers wegen der Aktivitäten des Vaters angeklagt werde, sei zu schliessen, dass dem Gesuchsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ähnliches Verfahren drohen würde.

Mit Eingaben vom 13. August und 12. Oktober 2010 wurden unter anderem Gerichtsprotokolle vom 16. Februar und 22. Juni 2010 aus Verfahren betreffend O._______ und D._______ mit Übersetzung eingereicht.

5.2 Die geltend gemachte Verhaftung des Bruders O._______ am 11. März 2009 betrifft einen Sachverhalt, der sich nach dem Urteil der AKR vom 18. November 2005 ereignete und deshalb unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant ist, sondern allenfalls wiedererwägungsrechtlich entscheidend sein könnte (siehe nachfolgend E. 8.2). Auch die in vorstehender E. 5.1 aufgeführten Dokumente datieren allesamt nach dem Urteil der ARK vom 18. November 2005 und wären deshalb nicht in einem Revisionsverfahren zu beurteilen. Insbesondere aus der eingereichten Anklageschrift ergibt sich indessen, dass sich das Gerichtsverfahren auf einen Vorfall aus dem Jahre 1999 beziehen soll, an dem der Bruder und der Vater des Gesuchstellers beteiligt gewesen seien. Die eingereichten Dokumente sind deshalb nicht unter wiedererwägungsrechtlichen, sondern unter revisionsrechtlichen Aspekten zu prüfen, da sie zum Beweis von Tatsachen dienen sollen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben.

5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Name des Gesuchstellers in keinem der in E. 5.1 aufgeführten Schriftstücke erwähnt ist. Aus dem Umstand, dass O._______ nach der Verhaftung vom 11. März 2009 trotz schwerer Anschuldigungen offensichtlich ohne weiteres nach einer Nacht freigelassen wurde, ist zu schliessen, dass dem vom 9. Januar 2009 datierenden Haftbefehl, sofern dieser echt sein sollte, keine wesentliche Bedeutung (mehr) zukommt.

Auch wenn der Anklageschrift vom 30. Januar 2009 zu entnehmen ist, O._______ werde aufgrund der Aussagen von Verdächtigten der Teilnahme am {.......} beschuldigt, wird nicht weiter konkretisiert, weshalb diese Anklage erst zehn Jahre nach dem Vorfall erhoben wird, zumal O._______ bereits im Jahre 1999 einvernommen worden sein soll (vgl. Schreiben von Aa._______ vom 6. Januar 2006). Auch ohne Anklage hätte der Bruder des Gesuchstellers nach dem Aufenthaltsort der Familie gefragt werden können, wenn den türkischen Behörden - wie insbesondere in der Eingabe vom 28. Dezember 2009 geltend gemacht wird - soviel daran gelegen hätte, zu Informationen über den Vater des Gesuchstellers und die Familie zu gelangen. Da O._______ bereits nach einer Nacht freigelassen worden sein soll und sich in der Folge nicht veranlasst sah, aus der Türkei auszureisen, kann nicht geschlossen werden, der Gesuchsteller müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrelevante Verfolgung befürchten. Davon ist insbesondere aufgrund der folgenden Erwägungen nicht auszugehen.

Laut Übersetzung des Gerichtsprotokolls vom 16. Februar 2010 sei niemand zu dieser Gerichtssitzung erschienen; ein Haftbefehl gegen den Angeklagten D._______ sei noch nicht zu vollstrecken. Der Übersetzung des Gerichtsprotokolls vom 22. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass - neben anderen Personen - die Angeklagten D._______ und O._______ mit ihrem Verteidiger zur Gerichtssitzung erschienen seien. Auch an dieser Sitzung sei festgehalten worden, ein Haftbefehl gegen den Angeklagten D._______ sei noch nicht zu vollstrecken. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Nennung der zur Sitzung vom 22. Juni 2010 erschienenen Personen der Name von D._______ - laut Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Oktober 2010 handle es sich dabei um seinen Vater - figuriert. In dieser Eingabe des Gesuchstellers wird mit Nachdruck auf eine mögliche Vollstreckung des Haftbefehls gegen D._______ hingewiesen, indessen völlig ausgeblendet, dass dieser an der Sitzung anwesend gewesen sein soll, obwohl er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und hier Asyl hat.

In Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Die in E. 5.1 aufgeführten Beweismittel sind folglich in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgebend. Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen (Dokumentenanalyse, Botschaftsabklärung) nicht erforderlich.

6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die eingereichten Beweismittel - soweit auf diese einzugehen war - revisionsrechtlich nicht relevant sind. Eine Prüfung, ob sie im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG auch neu sind, erübrigt sich bei dieser Sachlage.

7.
Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten.

Da sich die Vorbringen im Revisionsgesuch - unbesehen davon, ob sie allenfalls verspätet sind (vgl. oben E. 3.2) - ohnehin als nicht erheblich beziehungsweise die zusammen mit diesem eingereichten Beweismittel als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erwiesen haben, sind allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu verneinen.

8.
8.1 Was die vom Gesuchsteller angeführte, seit dem Ergehen des Beschwerdeurteils eingetretene Verschlechterung seines psychischen Zustandes und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Therapiebestätigung von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 17. Januar 2006, Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Dezember 2006, Bericht von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 15. Mai 2007, Therapieverlaufsbericht von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 12. September 2008) anbetrifft, ist festzuhalten, dass dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der allenfalls in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht durch die Vorinstanz zu prüfen wäre. Von einer Überweisung an das BFM zur entsprechenden Prüfung dieser Vorbringen kann jedoch in casu abgesehen werden, da angesichts der bestehenden medizinischen Strukturen in der Heimat des Gesuchstellers sich dieser auch in der Türkei weiterbehandeln lassen kann, wie bereits in E. 6.3 des ARK-Urteils vom 18. November 2005 ausgeführt wurde. In diesem Urteil wurden die Vorbringen des Gesuchstellers als nicht asylrelevant erachtet, weshalb dementsprechend an der Möglichkeit seiner medizinischen (Weiter-)Behandlung in der Türkei festzuhalten ist.

Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass der in den ärztlichen Berichten dargestellte Sachverhalt teilweise nicht mit den Aussagen des Gesuchstellers übereinstimmt. So wird im Bericht von Dr. med. L._______ und lic. phil. M._______ vom 15. Mai 2007 dargelegt, der Gesuchsteller habe nach dem Militärdienst vier Monate im Gefängnis verbracht. Er habe sich danach immer im Untergrund aufhalten müssen und sich nicht mehr in der Öffentlichkeit blicken lassen. Laut Revisionsgesuch soll die Haft indessen ungefähr drei Monate betragen haben. Das vorgebrachte Leben im Untergrund wird dadurch relativiert, dass sich der Gesuchsteller im Juni 2004 eine Identitätskarte ausstellen liess. Auch wenn er diese über eine bevollmächtigte Drittperson beschafft haben will (vgl. D1/8, S. 3), ist aus dem Umstand, dass ihm dieses Dokument tatsächlich ausgestellt wurde, zu schliessen, dass von behördlicher Seite nichts gegen ihn vorlag (vgl. auch ARK-Urteil vom 18. November 2005, S. 13 unten). Die Darlegung im Bericht von Dr. med. K._______ vom 19. Dezember 2006, die ganze Familie des Gesuchstellers lebe mit Asylstatus in der Schweiz, ist nicht zutreffend, da - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - ein Bruder des Gesuchstellers, O._______, in der Türkei lebt.

8.2 Unter Berücksichtigung der dargestellten Ungereimtheiten im angeblich laufenden Verfahren gegen O._______ (vgl. E. 5.3) erübrigt es sich, die diesbezüglich geltend gemachten, nach dem ARK-Urteil entstandenen Tatsachen zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten an das BFM zu überweisen.

9.
Die vom Gesuchsteller eingereichten Original-Dokumente (Abwesenheitshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 17. Februar 2006, Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die Polizeidirektion W._______/X._______ vom 17. Februar 2006) sind aus den aufgezeigten Gründen (vgl. oben E. 3.5) als Fälschungen zu qualifizieren. Sie sind deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG einzuziehen.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 18. November 2005 ist demzufolge abzuweisen. Insoweit Wiedererwägungsgründe geltend gemacht werden, erübrigt sich aus den dargelegten Gründen eine Überweisung an das BFM.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Dezember 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Der Abwesenheitshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W._______ vom 17. Februar 2006 und das Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die Polizeidirektion W._______/X._______ vom 17. Februar 2006 werden eingezogen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
das Bb._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4921/2006
Date : 10. Dezember 2010
Published : 21. Dezember 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 18. November 2005


Legislation register
AsylG: 3  10  111
BGG: 121bis
VGG: 21  23  37  45  47  53
VGKE: 1  3
VwVG: 48  52  63  66  67
BGE-register
96-I-279
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