Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2569/2013

Urteil vom10. November 2014

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

B. A.________,

Parteien vertreten durch lic. iur. Reto Joos, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Martin Koller,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 19. April 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1939 geborene jugoslawische Staatsangehörige A. A._______ (im Folgenden: Versicherter), arbeitete zwischen 1974 und 1990 in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er war seit August 1969 mit der 1953 geborenen
B. A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) dem nunmehr in der Teilregion Kosovo/Serbien und Montenegro lebenden Versicherten eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zu (SAK 1). Der Versicherte starb am (...) August 2010 (SAK 2).

B.

B.a Am 2. Januar 2012 stellte seine Ehefrau und Witwe B. A._______, wohnhaft in Z._______, Bosnien, vertreten durch C. A._______, Y.________, bei der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente. Sie gab darin als (letzten) Wohnsitz ihres verstorbenen Ehemannes Serbien und als dessen Heimatland Serbien an (SAK 2 f.).

B.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wies die SAK den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht gegeben seien, da seit dem 1. April 2010 kein Staatsvertragsverhältnis mehr mit dem Heimatland des verstorbenen Ehemannes, Kosovo, bestehe. Gleichzeitig übermittelte die Vorinstanz der Gesuchstellerin das Formular zur Rückerstattung von AHV-Beiträgen (SAK 8, 9).

B.c Am 10. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch D._______ - Einsprache gegen diesen Bescheid und beantragte deren Gutheissung und die Zusprache einer Witwenrente ab 1. August 2010. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sowohl sie wie auch ihr verstorbener Ehemann Doppelbürger von Bosnien und Herzegowina sowie von Kosovo beziehungsweise früher Serbien (gewesen) seien und ständigen Wohnsitz in Z._______, Bosnien, gehabt hätten, aber auch oft am Geburtsort des Ehegatten in Kosovo geweilt hätten, wo er gestorben sei. Sie selbst lebe heute in Bosnien und beabsichtige, auch dort zu bleiben. Weiter brachte sie vor, es handle sich vorliegend nicht um eine neu zuzusprechende Rente, sondern um die Weiterführung der bereits ausgerichteten Altersrente des Versicherten, die nunmehr in eine Witwenrente umzuwandeln sei (SAK 10).

B.d Die Vorinstanz forderte in der Folge die Gesuchstellerin am 7. Januar 2013 auf, Belege dafür einzureichen, dass der Versicherte neben seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besessen habe (SAK 13).

B.e Die Gesuchstellerin liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb die Vorinstanz die Witwenrente berechnete (SAK 15 - 17). Mit Einspracheverfügung vom 19. April 2013 teilte sie mit, es bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine monatliche Witwenrente von Fr. 368.- im Jahr 2010, von Fr. 375.- ab Januar 2011 und von Fr. 378.- ab Januar 2013. Sie führte jedoch weiter aus, dass seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr zwischen der Schweiz und Kosovo bestehe und Staatsangehörige des Kosovo deshalb seit diesem Datum als Nichtvertragsausländer gelten würden. Entgegen anderweitig vorhandener Belege sei der verstorbene Ehemann der Gesuchstellerin nur kosovarischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates gewesen. Die Vorinstanz wies deshalb die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 13. Februar 2012 (SAK 19).

B.f Mit Eingabe vom 30. April 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos - an die SAK, teilte das neue Vertretungsverhältnis mit und reichte eine Kopie des im Jahr 2001 ausgestellten jugoslawischen Passes des Versicherten ein. Sie führte aus, ihr Ehemann sei serbischer und nicht bosnischer Staatsangehöriger gewesen. Sie selbst sei bosnische Staatsangehörige (SAK 20).

B.g Die SAK übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Beschwerde entgegennahm (SAK 21 und Beschwerdeakten [B-act.] 1). Gleichzeitig übermittelte sie der Beschwerdeführerin die Einspracheverfügung vom 19. April 2013 (SAK 22).

B.h Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der SAK ein Wiedererwägungsgesuch (SAK 23).

B.i Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Einspracheverfügung vom 19. April 2013 (B-act. 3). Sie bestätigte im Wesentlichen den grundsätzlichen Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin, welcher am ersten Tag des dem Tode des Ehegatten folgenden Monats, hier per 1. September 2010 entstanden sei. Sie hielt jedoch an ihrer Auffassung fest, dass der Versicherte ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen sei und verwies auf die für die SAK verbindliche Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013), wonach der am 30. April 2013 eingereichte alte jugoslawische Pass des Versicherten nicht als Beleg für eine zusätzliche serbische Nationalität akzeptiert werden könne.

B.j Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 19. September 2013 die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 19. April 2013 und der Verfügung vom 13. Februar 2012 sowie die Zusprache einer Witwenrente, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen führte sie aus, die Verweigerung ihrer Hinterlassenenrente verstosse gegen das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot, da die Entscheidung der Vorinstanz vorliegend auf einer rechtswidrigen Rückwirkung beruhe. Ihr verstorbener Ehemann habe im Zeitpunkt seines Todes über einen gültigen Pass der Bundesrepublik Jugoslawien verfügt, welcher bis am (...) November 2011 gegolten und seine serbische Staatsangehörigkeit belegt habe (vgl. Beilage zu B-act. 1). Seit 1. Januar 2012 gelte nur noch der biometrische serbische Pass. Ihr Witwenrentenanspruch sei indessen bereits am 1. September 2010 entstanden, als die serbische Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes gestützt auf seinen gültigen Pass zweifelsfrei noch bestanden habe. Zudem sei auch die Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, auf welche sich die Vorinstanz berufe, erst nach Entstehung ihres Rentenanspruchs ergangen. Es sei willkürlich, einem bis Ende 2011 grundsätzlich gültigen jugoslawischen Pass, der die serbische Nationalität belege, jegliche Beweiskraft abzusprechen. Die gemäss Mitteilung Nr. 326 des BSV festgelegte Regelung, die alten jugoslawischen Pässe nicht mehr zu akzeptieren, könne daher erst seit 1. Januar 2012 gelten, im Zeitpunkt, in welchem nur noch der biometrische serbische Pass gültig sei. Da vorliegend indessen auf die Umstände per 1. September 2010 abzustellen sei, seien die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt, da der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes per Ende
August 2010 zweifelsfrei die serbische Nationalität inne gehabt habe
(B-act. 11).

B.k Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2013 fest (B-act. 13).

B.l Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Eingabe der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).

C.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG der Fall ist.

1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist. Rechtsanwalt Reto Joos, der die Beschwerde vom 30. April 2013 unterzeichnet hat, ist von der Beschwerdeführerin am 9. April 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden
(B-act. 1). Er ist daher zur Beschwerdeführung im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2

2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).

2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).

2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die seit September 2010 zustehenden Witwenrenten auszuzahlen.

3.1

3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG).

3.1.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
AHVG) oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und zusätzlich mindestens während fünf Jahren verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 23 Witwen- und Witwerrente - 1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
a  mit der Wiederverheiratung;
b  mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats.

3.1.3 Das Ehepaar A.________ war seit 1969 verheiratet und hatte vier Kinder. Als der Ehemann am (...) August 2010 verstarb (SAK 3.1) hatte die Beschwerdeführerin ihr 45. Altersjahr vollendet. Weiter ist unbestritten, dass die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 29
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG vorliegend erfüllt sind. In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. September 2010 Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt (B-act. 3).

3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben (...) abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG).

Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Art. 18 Abs. 2bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG; in Kraft seit 1. Januar 2012, AS 2011 4745).

3.3 Die Beschwerdeführerin ist ursprünglich jugoslawische und heute bosnische Staatsangehörige und wohnt in Bosnien (SAK 2.1, 3.2 f.). Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war ebenfalls ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger und gemäss den Akten zuletzt kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo verstorben (vgl. SAK 3.1).

3.3.1 Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, aber bisher weder mit Kosovo noch mit Bosnien und Herzegowina. Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 nachfolgend: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Hingegen findet das Abkommen bis zum Inkrafttreten des in Ausarbeitung stehenden Abkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina in Bezug auf dieses Land weiter Anwendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 und 119 V 98 E. 3; vgl. auch die Liste der Sozialversicherungsabkommen: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeYR5gGym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCVZ,s-.pdf; besucht am 2. Oktober 2014).

3.3.2 Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Alters- beziehungsweise Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

3.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Witwenrente mit der Begründung verweigert, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Ex-Jugoslawien für Kosovo habe für Staatsangehörige des Kosovo zur Folge, dass diese seit 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern innehätten und als Nichtvertragsausländer gelten würden. Der Versicherte sei ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger gewesen. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistung einer Witwenrente.

3.5 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Dies aus folgendem Grund.

3.5.1 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 festgehalten, dass das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (oben E. 3.3.1). Dies hat es in der Folge mehrfach bestätigt (Urteile BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 je vom 22. August 2013, 9C_278/2013 vom 3. September 2013, 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013 und 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014).

Den oben erwähnten Bundesgerichtsurteilen lag jeweils der vergleichbare Sachverhalt zu Grunde, dass die Personen, welche einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nach Schweizer Recht geltend gemacht hatten, gemäss den Akten (nur) über die Staatsangehörigkeit Kosovo verfügten und in ihren jeweiligen Leistungsanträgen dies so deklariert hatten. Wie das Bundesgericht jeweils explizit geprüft hat, verfügten weder die Antragstellerinnen noch (in einem Teil der Fälle) ihre Kinder über eine Doppelstaatsangehörigkeit im Sinne des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG insofern, als dass auch eine serbische (oder eine andere zweite) Staatsangehörigkeit vorgelegen hätte und dies bereits im Antrag an die SAK deklariert worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht teilweise geltend gemacht hatten, dass Personen aus dem Kosovo automatisch neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen würden, verneinte das Bundesgericht einen solchen Automatismus (vgl. BGer 9C_27/2013 E. 5, 9C_317/2013 E. 5, 9C_278/2013 E. 5.1, 9C_140/2013 E. 3.1, 9C_557/2013 E. 3.1, je mit Verweis auf BGE 139 V 263 E. 12.2).

3.5.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin - anders als ihr verstorbener Ehemann - im heutigen Bosnien geboren ist, die bosnische Staatsangehörigkeit besitzt, in Bosnien wohnt und dies in ihrem Antrag auf eine Hinterlassenenrente auch so deklariert hatte (SAK 2.1, 3.4, 3.12). Es liegt demnach ein sich von den erwähnten Bundesgerichtsurteilen unterscheidender Sachverhalt vor, insofern als die Beschwerdeführerin gemäss den Akten über eine bosnische Staatsangehörigkeit verfügt, über die bosnische Staatsangehörigkeit bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls per 1. September 2010 verfügte und dies auch immer so geltend gemacht hatte.

3.5.3 Wie in E. 3.3.1 dargelegt wurde, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung für Bosnien und Herzegowina weiterhin anwendbar und die nach Schweizer Recht direkt anspruchsberechtigte Beschwerdeführerin als Staatsangehörige dieses Landes mit dortigem Wohnsitz entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Vertragsinländerin gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
AHVG zu betrachten. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Leistung einer schweizerischen Witwenrente. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch noch über eine kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt, kann vorliegend offen bleiben, da bei einer Doppelbürgerschaft je eines Staatsvertragsstaats und eines Nichtstaatsvertragsstaats die Staatsvertragsstaatsangehörigkeit zu Gunsten der versicherten Person vorgeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4236/2011 vom 22. August 2013 E. 3.4 und 4.2.3 mit Hinweisen auf BGE 139 V 263 E. 9.2 und 119 V 2 E. 2b f.).

3.5.4 Somit steht fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Auszahlung ihrer Witwenrente verweigert hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Witwenrenten auszurichten. Diese sind gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG zu verzinsen, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst am 2. Januar 2012 eingereicht hat.

3.6 Soweit die Beschwerdeführerin replikweise einen Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen das Gleichbehandlungsgebot rügt, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter darauf einzugehen.

4.

4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.-als angemessen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
in Verbindung mit Art. 8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
und Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG [SR 641.20]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin die ausstehenden Witwenrenten seit 1. September 2010 auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG zu verzinsen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2569/2013
Date : 10. November 2014
Published : 19. November 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 19. April 2013


Legislation register
AHVG: 1  18  23  24  29  85bis
ATSG: 13  26  59  60
BGG: 42  82
MWSTG: 1  8  18
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 3  5  49  52  62  64
BGE-register
115-V-133 • 117-V-261 • 119-V-1 • 119-V-98 • 122-V-157 • 122-V-381 • 125-V-193 • 126-V-198 • 129-V-1 • 129-V-167 • 130-V-445 • 139-V-263
Weitere Urteile ab 2000
9C_140/2013 • 9C_27/2013 • 9C_278/2013 • 9C_317/2013 • 9C_557/2013
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BVGer
C-2569/2013 • C-4236/2011
AS
AS 2011/4745