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A-2814/2023 - 2023-10-10 - Indirekte Steuern - MWST, Ermessenseinschätzung (2014 bis 2017)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
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CH-9023 St. Gallen
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Fax +41 (0)58 465 29 80
www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-2814/2023
stj/coa

Zwischenverfügung
vom 10. Oktober 2023
In der Beschwerdesache
Parteien

A._______ GmbH,
(...),
vertreten durch
Dr. iur. Patrizia Attinger, Rechtsanwältin,
Dr. Markus Oehrli, Steuerberatung,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand

MWST, Ermessenseinschätzung (2014 bis 2017),

A-2814/2023

wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die ESTV im Rahmen des ersten Schriftenwechsels die «amtlichen Akten» (act.) sowie die «vertraulichen Akten» (Vertrauliche Akten) einreichte, dass es sich bei Vertrauliche Akten, Bst. C, um einen E-Mail-Verkehr der ESTV mit dem Steueramt (Ort) handelt; dass das Bundesverwaltungsgericht die ESTV mit Schreiben vom 12. Juli 2023 darum ersuchte, ihm eine geschwärzte Fassung oder eine Zusammenfassung dieses E-MailVerkehrs zuzustellen, welche den für die Sache wesentlichen Inhalt wiedergibt, und darauf hinwies, dass, falls dies aufgrund einer Verletzung des Steuergeheimnisses nicht möglich sei, die diesbezüglichen Akten in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden könnten; dass die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Juli 2023 mitteilte, eine entsprechende Schwärzung oder Zusammenfassung sei nicht möglich und sie habe die fraglichen Unterlagen im hier relevanten Einspracheentscheid vom 30. März 2023 explizit nicht ins Recht gelegt, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2023 Einsicht in act. 4 und 10 und in Vertrauliche Akten, Bst. A, B und C, beantragte, dass es sich bei Vertrauliche Akten, Bst. A und B, um von der ESTV erhobene, branchenspezifische Erfahrungszahlen handelt; dass act. 7, Beilage A, eine von der ESTV anonymisierte Fassung von Vertrauliche Akten, Bst. A, darstellt, die der Beschwerdeführerin mit der Einschätzungsmitteilung vom 15. September 2020 von der ESTV zugestellt wurde; dass das Bundesverwaltungsgericht die ESTV mit Schreiben vom 7. September 2023 darum ersuchte, ihm eine anonymisierte Fassung (analog zu act. 7, Beilage A) von Vertrauliche Akten, Bst. B, zuzustellen; dass die ESTV diesem Ersuchen am 29. September 2023 nachkam, dass für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden das Akteneinsichtsrecht in Art. 26
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 26  
  1.   Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a.   Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.   alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.   Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  1bis.   Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1]
  2.   Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
-28
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 28  
  Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG konkretisiert wird; dass dieses Recht gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts ist: Die betroffene Person kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485 E. 3.2; WALDMANN/OESCHGER,
in:
Praxiskommentar
VwVG,
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 26
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 26  
  1.   Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a.   Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.   alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.   Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  1bis.   Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1]
  2.   Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
Rz. 6),
Seite 2

A-2814/2023

dass gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 26  
  1.   Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a.   Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.   alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.   Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  1bis.   Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1]
  2.   Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen; dass die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern darf, wenn insbesondere wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 27  
  1.   Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a.   wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b.   wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c.   das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
  2.   Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
  3.   Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG); dass die Verweigerung der Einsichtnahme sich nur auf die Aktenstücke erstrecken darf, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 27  
  1.   Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a.   wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b.   wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c.   das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
  2.   Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
  3.   Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), dass wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen, aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen ist und für die Abwägung das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist (Art. 5 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Zwischenverfügungen des BVGer A-6857/2019 vom 4. März 2021, A-5506/2015 vom 23. März 2016 E. 2.3 m.w.H.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 Rz. 3 f.),
dass, sofern das Geheimhaltungsinteresse vorgeht, das Gericht das betreffende Aktenstück selbst nur dann beachten darf, wenn es dem Betroffenen den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich (z.B. durch Abdecken der vertraulichen Stellen oder in Form einer Zusammenfassung) zur Kenntnis gebracht und ihm ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel einzureichen (vgl. Art. 28
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 28  
  Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG; Zwischenverfügung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.99); dass dabei grundsätzlich die Form zu wählen ist, welche die Einsicht am wenigsten einschränkt, sofern sie mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-3797/2015 vom 3. September 2015 S. 4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1366), dass die steuerpflichtige Person sodann ­ auf entsprechendes Gesuch hin ­ das Recht hat, unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses, Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen; dass der um Akteneinsicht ersuchenden Person mit Blick auf das Steuergeheimnis (vgl. für die Mehrwertsteuer Art. 74
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 74   Geheimhaltung
  1.   Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
  2.   Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a.   bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b.   gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c.   im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d. [1]   für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht;
e. [2]   bei Massnahmen nach Artikel 79a.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
MWSTG) nur soweit Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen Daten und Zahlen gewährt werden darf, als diese anschliessend nicht bestimmten identifizierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (BGE 105 Ib 181 E. 4b); dass ausserdem durch die Gewährung der Akteneinsicht keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger, auch nicht in anonymisierter Form, offenbart Seite 3

A-2814/2023

werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts
21. November 2006 E. 2.6.2, 2.9.1),

2A.651/2005

vom

dass der von der Vorinstanz eingereichte E-Mail-Verkehr der ESTV mit dem Steueramt (Ort) (Vertrauliche Akten, Bst. C) grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegt; dass indessen das Steuergeheimnis der betroffenen Drittpersonen zu wahren ist und dieses das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht überwiegt; dass eine Anonymisierung oder Zusammenfassung des E-Mail-Verkehrs nicht möglich ist, ohne den wesentlichen Inhalt geheim zu halten; dass in der Folge der E-Mail-Verkehr aus den Akten zu weisen ist, da sein für die Sache wesentlicher Inhalt der Beschwerdeführerin aufgrund des Steuergeheimnisses der betroffenen Drittpersonen nicht zur Kenntnis gebracht werden kann; dass sich eine diesbezügliche Akteneinsicht erübrigt,
dass im vorliegenden Verfahren eine von der Vorinstanz vorgenommene Ermessenseinschätzung zu überprüfen ist, die wesentlich auf die von Vergleichsbetrieben erzielten Bruttogewinnmargen abstellt; dass die ESTV die massgeblichen Bruttogewinnmargen den von ihr eingeholten Steuerunterlagen von 28 Vergleichsbetrieben entnommen hat (Vertrauliche Akten, Bst. A), welche wiederum aus einer grösseren Gruppe von Betrieben (Vertrauliche Akten, Bst. B) selektiert wurden; dass es sich also bei Vertrauliche Akten, Bst. A und B, um Aktenstücke handelt, die im vorliegenden Verfahren als Beweismittel dienen; dass diese verfahrensbezogenen Akten grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen, dass offenkundig Geheimhaltungsinteressen Dritter bestehen und eine Akteneinsicht nur insoweit zu gewähren ist, als die Daten nicht bestimmten identifizierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbart würden, dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die anonymisierten Fassungen von Vertrauliche Akten, Bst. A und B, zur Kenntnis zu bringen; dass dadurch keine Geheimhaltungsinteressen Dritter verletzt werden und die Beschwerdeführerin damit dennoch Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Erfahrungszahlen erhält,
dass die Vorlage der anonymisierten Fassungen es der Beschwerdeführerin ermöglichen, die Herkunft der Zahlen nachzuvollziehen und zum Vorgehen der ESTV Stellung zu nehmen, was gerade Sinn und Zweck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör entspricht, Seite 4

A-2814/2023

dass act. 4 und 10 keine Geheimnisse enthalten und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen sind, dass auf die weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endentscheid, eingegangen wird, dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung im Endentscheid zu befinden ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel des Schreibens der Vorinstanz vom 29. September 2023 geht an die Beschwerdeführerin.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 25. August 2023 wird insoweit gutgeheissen, als ihr act. 4 und 10 sowie anonymisierte Fassungen von Vertrauliche Akten, Bst. A und B, zugestellt werden. 3.
Der von der Vorinstanz eingereichte E-Mail-Verkehr der ESTV mit dem Steueramt (Ort) (Vertrauliche Akten, Bst. C) wird aus den Akten gewiesen. 4.
Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, bis zum 9. November 2023 eine Stellungnahme einzureichen.
5.
Diese Verfügung geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Schreiben der ESTV und unter Ziff. 2 erwähnte Unterlagen) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)
Seite 5

A-2814/2023

Der Instruktionsrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger

Alexander Cochardt

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

Versand:

Seite 6
A-2814/2023 10. Oktober 2023 08. März 2024 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Indirekte Steuern

Gegenstand MWST, Ermessenseinschätzung (2014 bis 2017)

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
MWSTG 74
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 74   Geheimhaltung
  1.   Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Behörden und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
  2.   Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a.   bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 75 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b.   gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das EFD zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c.   im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der ESTV;
d. [1]   für die folgenden im Register der steuerpflichtigen Personen enthaltenen Informationen: Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist, Adresse und wirtschaftliche Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht;
e. [2]   bei Massnahmen nach Artikel 79a.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
VwVG 26
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 26  
  1.   Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a.   Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.   alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.   Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  1bis.   Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1]
  2.   Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 27
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 27  
  1.   Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a.   wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b.   wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c.   das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
  2.   Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
  3.   Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG 28
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 28  
  Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
BGE Register
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