Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2336/2013

Urteil vom 10. Oktober 2017

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

A._______, geboren (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,

Rechtshilfe Asyl und Migration,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - suchte am 23. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2009 im Wesentlichen vor, sein Bruder D._______ sei bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans [Anmerkung des Gerichts]) gewesen und 1998 bei einem Gefecht mit dem Militär gefallen. Sein Bruder E._______ und sein Vater seien zudem (früher) im Gefängnis gewesen. Er stamme somit aus einer politischen Familie, auf welche die Behörden grossen Druck ausüben würden. Er selbst sei ein oder zwei Mal festgenommen worden, nachdem D._______ gefallen sei. Im Jahr 2007 sei er für wenige Stunden in Gewahrsam genommen worden, da er zusammen mit Freunden ein Festfeuer anlässlich der Newroz-Feier entfacht habe. Ab Mai 2008 habe er etwa fünf oder sechs Artikel verfasst, die er per E-Mail unter dem Pseudonym "F._______" an mehrere Zeitungen geschickt habe. Er wisse nicht, wie viele dieser Artikel veröffentlicht worden seien. Ende 2008 oder anfangs 2009 habe er die Kampagne "Herr Öcalan" mit zirka 20-30 Personen mitunterschrieben; die Unterschriftenliste sei anschliessend an den Oberstaatsanwalt verschickt worden. Ein oder zwei Monate später sei er aufgrund dieser Aktion für einige Stunden festgenommen worden. In dieser Sache sei ein Verfahren gegen ihn und weitere Personen, unter anderem seinen Vater, eröffnet worden. Sodann sei wegen zwei seiner Artikel Anklage gegen ihn erhoben respektive sei er vor Gericht vorgeladen worden. Am (...) 2009 habe er an einer Gerichtsverhandlung in C._______ teilgenommen, wo er ausgesagt habe, dass er hinter dem Decknamen "F._______" stecke. Es sei ihm (zu diesem Zeitpunkt) nicht bewusst gewesen, dass er eine Straftat begangen habe und er deswegen Probleme bekommen würde. Ein paar Tage später habe er sich aus Angst zu seinem Bruder G._______ nach H._______ begeben, um sich dort zu verstecken. Er sei auf den (...) 2009 zu einer weiteren Gerichtsverhandlung vorgeladen worden, zu welcher er jedoch nicht erschienen sei. Danach sei er bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden. Am 12. Juli 2009 habe er sein Heimatland verlassen, da er sich auch in H._______ nicht längerfristig habe verstecken können. Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn als Mitglied einer politischen Familie sowie wegen der gegen ihn laufenden Verfahren sehr gefährlich.

B.b Mit der Einreichung seines Asylgesuchs respektive anlässlich der BzP reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seinen Nüfus und zur Untermauerung seiner Asylgründe folgende fremdsprachigen Dokumente zu den Akten: drei amtliche Dokumente seinen Bruder E._______ beziehungsweise seinen Vater betreffend (aus den Jahren 1994, 1997 und 1998), einen Einstellungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2009 (in Kopie), zahlreiche Dokumente zum Strafverfahren im Zusammenhang mit seinen Zeitungsartikeln (unter anderem eine Vorladung des 2. ACM [Agir Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere Strafen] in C._______ auf den [...] 2009 [Dosya No. 2009/{...}], eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2009 betreffend den Beschwerdeführer sowie J._______ und K._______ [Untersuchungsnummer 2009/{...}, Esas No. 2009/{...}]) sowie zwei angeblich von ihm unter dem Pseudonym "F._______" verfasste Zeitungsartikel.

C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer ein türkischsprachiges Schreiben des Anwaltes L._______ vom 12. Dezember 2011 - mit deutschsprachiger Übersetzung - zu den Akten reichen, in welchem dieser Auskunft über den aktuellen Stand des den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsverfahrens gibt. Er führt dazu im Wesentlichen aus, in der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom (...) 2009 sei bezüglich des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass er der Verfasser des Artikels mit dem Titel "(...)" in der Zeitung "M._______" vom (...) 2009 sei und sich damit schuldig gemacht habe, Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes Nr. 3713 verletzt zu haben. Der Fall sei am 11. ACM in H._______ mit der Grundnummer 2009/(...) eröffnet worden. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens seien die anderen Angeklagten J._______ (Redaktor der Zeitung) und K._______ (Verfasser eines Artikels für die Zeitung) je zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, weshalb sie sich gezwungen gesehen hätten, die Türkei zu verlassen. Das Gericht habe bezüglich des Beschwerdeführers (wegen dessen Abwesenheit) beschlossen, sein Dossier abzutrennen und unter der Dossier Nr. 2010/(...) zu beurteilen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er festgenommen und dem Gericht zugeführt, das ihn ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe verurteilen würde, wobei diese auf keinen Fall bedingt ausgesprochen und auch nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden könne.

Mit dem Schreiben des Anwaltes wurden unter anderem folgende türkischsprachigen Dokumente (jeweils in Kopie und mit sinngemässen deutschsprachigen Übersetzungen) zu den Akten gereicht: die bereits zuvor eingereichte Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2009, ein Haftbefehl des 11. ACM in H._______ vom (...) 2009, ein Suchbefehl der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2009 (Dosya No. 2009/[...]), ein Urteil des 11. ACM in H._______ vom (...) 2009 (Dosya No. 2009/[...], Esas No. 2009/[...]) sowie ein Protokoll des 11. ACM in H._______ vom (...) 2010 (Dosya No. 2010/[...]).

D.

D.a Mit Verfügung vom 22. März 2013 - eröffnet am 26. März 2013 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

D.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei unglaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Selbstanzeige nicht hätte bewusst gewesen sein sollen, dass die von ihm unter einem Pseudonym verfassten Artikel unter eine Strafnorm fallen könnten, zumal er zuvor sehr wohl politisch tätig gewesen sein wolle und sich durch die Inhalte auf Extrempositionen (Aufrufe im Zusammenhang mit Öcalan) festgelegt und dadurch im türkischen Kontext sehr exponiert habe. Diese Asylgründe seien deshalb nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer habe mittels einer Selbstanzeige die gegen ihn erhobenen Vorwürfe indirekt bestätigt. Gestützt auf die Aktenlage und seine Aussagen könne angenommen werden, dass die türkischen Behörden bei seiner Strafverfolgung mit rechtsstaatlichen Methoden vorgehen würden. So habe der Beschwerdeführer keine Misshandlungen während des Gewahrsams geltend gemacht. Er sei auch nicht in Untersuchungshaft genommen worden und habe das bisherige Verfahren in Freiheit abwarten können. Im Übrigen sei ein Haftbefehl erfolgt, weil er zu einem Gerichtstermin nicht erschienen sei, was aus einem verfahrenskonformen Grund erfolgt sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aus rechtsstaatlich legitimen Motiven und mit rechtsstaatlich korrekten Methoden verfolgt werde. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.

Zum Vorbringen im Schreiben vom 12. Dezember 2011 sei zunächst festzuhalten, dass der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens noch gänzlich offen sei, da zurzeit nicht einmal ein erstinstanzliches Urteil vorliege. Der Beschwerdeführer sei bisher bloss wenige Stunden in Polizeigewahrsam gewesen, und dies in einem anderen Zusammenhang. Zwar solle er jetzt polizeilich gesucht werden, doch sei davon auszugehen, dass er den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens auf freiem Fuss abwarten könne. Nach einem allfälligen erstinstanzlichen Urteil habe er weiter die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzureichen. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage und die Erkenntnisse des BFM über die türkische Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass er selbst bei einer erstinstanzlichen Verurteilung den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Freiheit abwarten könne. Damit könne er keine ausreichende begründete Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden asylrelevanten Verfolgung geltend machen. Diese Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) nicht standhalten.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er stamme aus einer politischen Familie mit PKK-Vergangenheit, weshalb er befürchte, ungerecht behandelt zu werden, sei festzuhalten, dass die Türkei seit 2001 - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU - eine Reihe von Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und dazu beitragen würden, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu würdigen. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Die Gefahr derartiger Übergriffe bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden und ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht. Im Gegenteil sei den Akten zu entnehmen, dass ein Verfahren gegen seinen Vater eingestellt worden sei. Zusammengefasst seien in den vorliegenden Akten und Beweismittel keine Hinweise ersichtlich, aus denen man zwangsweise und objektiv betrachtet eine Reflexverfolgung annehmen müsste. Die dazu eingereichten Beweismittel vermöchten sodann lediglich Vorbringen zu stützen, die sich um Jahre zurück ereignet hätten und zudem nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen würden.

E.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids sei die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung zu überprüfen und es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb die Wegweisung zu sistieren respektive ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerdeschrift lagen auszugsweise Scankopien des deutschen Reiseausweises für Asylberechtigte von J._______, ein Personenregisterauszug (in Kopie), eine Pressemitteilung des Europäischen Parlaments (Informationsbüro in Deutschland) vom 18. April 2013 sowie mehrere teils fremdsprachige Internet- beziehungsweise Zeitungsartikel (inkl. deutschsprachigen Übersetzungen) bei.

Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Verfügung vom 30. April 2013 hielt der damalige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG werde im Endentscheid befunden und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.

G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Darauf wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte.

H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.

I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Dieser Eingabe lag ein Schreiben der Fürsorgerin des Beschwerdeführers vom 2. April 2013 bei.

J.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) um diskrete Abklärung der folgenden Fragen:

"1.Welches ist der Stand des vom Beschwerdeführer beziehungsweise L._______ genannten Strafverfahrens mit der Aktennummer 2010/(...) vor der 11. ACM H._______?

2.Können Sie uns mitteilen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer wegen des Verfassens regimekritischer Artikel in türkischen Zeitungen in weitere Gerichtsverfahren involviert ist?

3.Ist über den Beschwerdeführer ein (politisches beziehungsweise gemeinrechtliches) Datenblatt angelegt worden?

4.Wenn ja, kann der Beschwerdeführer dieses Datenblatt löschen lassen?

5.Wird der Beschwerdeführer auf Landesebene oder allenfalls nur lokal gesucht?

6.Untersteht der Beschwerdeführer einem Passverbot?

7.Unter welchen Voraussetzungen kann (vorliegend) eine allfällige Strafe in eine Busse umgewandelt werden?

8.Haben Sie weitergehende Bemerkungen zum Fall oder zu ähnlich gelagerten Fällen?"

K.
In der Antwort der Botschaft vom 31. März 2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der gestellten Fragen im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt:

Das gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise gegen L._______ geführte Strafverfahren mit der Aktennummer 2010/(...) vor dem 11. ACM H._______ sei am (...) 2012 mit dem Entscheid K 2012/(...) gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 6352 (dritte Justizreform) ausgesetzt worden. Dies bedeute, dass das Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer straffrei bleiben werde, sofern er innert drei Jahren ab dem Tag der Aussetzung des Urteils nicht mehr in einer ähnlichen Sache erneut straffällig werde. Die Frage nach einer allfälligen Umwandlung der Strafe in eine Busse sei damit hinfällig, da gar keine Strafe bestehe.

Es hätten keine anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eruiert werden können. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht und es liege auch kein Passverbot vor.

Es bestehe hingegen ein Datenblatt mit der Eintragung "Propaganda für eine terroristische Organisation, 11. ACM H._______ 2009/(...)". Die Eintragung datiere vom (...) 2009. Es müsse angefügt werden, dass die Datenblätter in der Türkei heute kein grosses Gewicht mehr besitzen würden. Die Löschung des Eintrages sei rechtlich möglich.

Als weitere Information sei anzufügen, dass vor dem 13. ACM ein Verfahren unter der Nummer E 2009/(...) wegen Lob für eine terroristische Organisation und deren Mitglieder eröffnet worden sei. Das Gericht habe entschieden, diesen Fall mit dem Verfahren E 2009/(...) vor dem 13. ACM H._______ zusammenzulegen, da es sich um denselben Tatbestand gehandelt habe. Dieses Verfahren sei somit abgeschlossen.

L.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 gewährte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 2. Mai 2014 zur Botschaftsauskunft Stellung zu nehmen.

M.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Botschaftsauskunft. Der Eingabe lagen ein Schreiben vom 30. April 2014 sowie eine Zusammenfassung (u.a. mit Auszügen aus Urteilen der vormalige Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] und des Bundesverwaltungsgerichts) von L._______, "die Jahresbilanz 2013" von "Reporter ohne Grenzen" und ein Referenzschreiben des damaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers bei.

N.
Mit Schreiben vom 7. September 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder diese angesichts seiner Heirat am (...) 2015 mit einer Schweizer Bürgerin zurückziehen wolle. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

O.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Botschaft angesichts der Entwicklungen in der Türkei um Beantwortung von Fragen zur Bedeutung von Datenblättern. Ausserdem bat es um Informationen zu den Verfahren E 2009/(...) und E 2009/(...), die in der ersten Botschaftsauskunft erwähnt worden seien, sich jedoch in den Unterlagen nicht finden lassen würden.

P.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 21. Juni 2016 beantwortet.

Q.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 teilte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht zur Anfrage vom 13. Juni 2016 im Wesentlichen Folgendes mit:

Im Verfahren, welches am 13. ACM in H._______ unter der Grundsatznummer 2009/(...) eröffnet worden sei, sei dem Beschwerdeführer "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" vorgeworfen worden. Mit Urteil vom (...) 2010 (Urteilsnummer: 2010/[...]) sei die Einstellung des Verfahrens beschlossen worden. In diesem Rahmen bestehe kein hängiges Verfahren gegen den Beschwerdeführer.

Die Relevanz der Eintragungen in der Datenbank der Sicherheitskräfte ("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBT[S]) bestehe darin, dass die Arbeit der Sicherheitskräfte dadurch erleichtert werde. Nebst der GBT(S) bestehe eine weitere Datenbank namens "Informationssystem des Nationalen Justiznetzwerks des Justizministeriums" ("Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistei" [UYAP]). Diese basiere sowohl auf den Beschlüssen der Staatsanwaltschaften, sowie auf den Gerichtsurteilen und sei in diesem Rahmen juristisch vollständig. Grundsätzlich würden sich die Inhalte beider Datenbanken zum grössten Teil decken.

Weiter bestätigte die Botschaft, dass es noch immer möglich sei, die Löschung eines alten Eintrages zu beantragen, wies aber auch darauf hin, durch den seit Sommer 2015 wieder aufgeflammten bewaffneten Konflikt mit der PKK und den Ausnahmezustand im Anschluss an den gescheiterten Putschversuch von Juli 2016 habe sich das allgemeine Klima verändert und dies habe Auswirkungen auf die Handhabung der rechtlichen Rahmenbedingungen. In Anbetracht der aktuellen Lage in der sich die Türkei befinde, müssten für Personen, die im Verdacht stehen würden, den Terrororganisationen anzugehören, denen sich die Türkei gegenübersehe (insb. PKK/PYD, IS, FETÖ), in deren Namen Straftaten verübt zu haben, für sie Propaganda zu betreiben oder ihre Taten zu verherrlichen, vor der Eröffnung einer Ermittlung beide Systeme (GBT[S] und
UYAP) abgefragt werden. Auch weiterhin dürften die Behörden Personen, die einen Eintrag in einem der beiden Register hätten, nicht diskriminieren.

Ob im heutigen Kontext eine Person mit einem entsprechenden alten Eintrag Überwachung, Verfolgung, Belästigung oder Diskriminierung befürchten müsse, lasse sich schlecht auf allgemeiner Ebene beantworten. Es sei anzunehmen, dass weder die (in ihren Reihen durch die Säuberung selber dezimierten) Justizbehörden, die mit der Aufarbeitung sämtlicher hängiger Fälle (über 100'000 Personen seien in Haft) überlastet seien, noch die Sicherheitsbehörden, die es kaum schaffen würden, die bekannten potentiellen Terrorzellen zu überwachen, die Zeit und die Kapazitäten hätten, um sich um Personen zu kümmern, deren Registereinträge aus der Vergangenheit stammen würden und die in neuster Zeit unauffällig gewesen seien. Diese allgemein gültige Annahme schliesse nicht aus, dass es sich in einem Einzelfall anders verhalten könne, und im heute herrschenden Klima, das von Denunziationen und willkürlichen Entlassungen und Verhaftungen geprägt sei, sei nicht auszuschliessen, dass auch eine alte, rechtlich nicht mehr relevante Vorgeschichte wieder ausgegraben werde.

Als Fazit lasse sich somit für den Beschwerdeführer festhalten, dass er, falls er in die Türkei zurückkehren sollte, im Prinzip nichts zu befürchten haben sollte, sofern er sich nicht erneut straffällig mache. Falls sich aber herausstellen würde, dass er erneut an Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK teilnehme und diesbezüglich ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde, würden die eingestellten alten Verfahren wieder herangezogen. Zudem könne im heutigen Klima nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass ihm aufgrund seiner Vorgeschichte Probleme entstehen würden.

Die Frage, ob allfällige Folgen (Verfolgung, Überwachung, Belästigung, Diskriminierung) eines alten Eintrages unterschiedlich ausfallen würden, je nachdem, ob jemand PKK-Mitglied gewesen sei oder ob der Person lediglich Propaganda oder Sympathisantentum für die Organisation vorgeworfen worden sei, lasse sich nicht allgemein beantworten. Es sei anzunehmen, dass ein ehemaliges PKK-Mitglied grössere Konsequenzen zu befürchten hätte, falls trotz anderslautender gesetzlicher Grundlage rein aufgrund eines alten Eintrages gegen die Person vorgegangen würde.

R.
Mit Schreiben vom 1. März 2017 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht das in ihrer Antwort vom 17. Februar 2017 angesprochene Urteil 2010/(...).

S.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 23. März 2017 eine Stellungnahme zur Botschaftsauskunft vom 17. Februar 2017 einzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Von dieser Äusserungsmöglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

T.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 wurde festgestellt, dass sich in den vorinstanzlichen Akten ein Schreiben der (...) vom 3. Februar 2017 befinde, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug am (...) 2016 keine Sozialhilfe von der (...) bezogen habe. Dem Beschwerdeführer wurde daher Frist bis zum 21. April 2017 angesetzt, um zur Frage der Bedürftigkeit Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgeführt. Der Beschwerdeführer äusserte sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dazu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. etwa BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.4 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits vor, er sei in der Türkei mehrmals festgenommen worden: Ein oder zwei Mal nach dem Tod seines Bruders D._______, im Jahr 2007 im Zusammenhang mit der Newroz-Feier und schliesslich Ende 2008/anfangs 2009 wegen der "Öcalan-Kampagne", in deren Zusammenhang auch ein Verfahren eröffnet worden sei. In der Beschwerdeschrift führte er zudem aus, er sei zu Schulzeiten von Zivilpolizisten überwacht und auch sein Vater sowie sein Bruder seien hie und da von der Polizei mitgenommen worden. Ausserdem sei ihr Haus mehrmals durchsucht worden (vgl. auch Akten SEM A 9 F121).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zu seinen Festnahmen keine Beweismittel zu den Akten reichte, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er jeweils nur für einige Stunden inhaftiert wurde (vgl. A 1 S. 6) und diese Festnahmen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei schon mehrere Monate bis mehrere Jahre zurücklagen. Diesen Vorbringen fehlt es mithin an der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität und - da er sich danach nicht versteckt hielt und seine Ausreise vorbereitete - am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus der Türkei. Auch unter Berücksichtigung der Überwachung durch Zivilpolizisten während der Schulzeit, die im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ebenfalls mehrere Jahre zurücklag, den nicht näher beschriebenen Hausdurchsuchungen und Festnahmen seines Vaters sowie seines Bruders, vermochten die Festnahmen des Beschwerdeführers bei objektivierter Betrachtung keine asylrechtlich beachtliche Zwangssituation herbeizuführen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichte oder unzumutbar erschwerte.

Bezüglich des Vorbringens im Zusammenhang mit der "Öcalan-Kampagne" ist im Übrigen festzuhalten, dass das eingeleitete Verfahren gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater sowie weitere Personen eingestellt wurde (vgl. Einstellungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom [...] 2009). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund seiner Teilnahme an dieser Kampagne im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gedroht haben sollten.

Nach dem Gesagten vermögen diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Sinne von Vorfluchtgründen nicht standzuhalten.

4.2

4.2.1 Im Weiteren und zur Hauptsache machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe unter dem Pseudonym "F._______" etwa fünf oder sechs politische Artikel verfasst und an verschiedene türkische Zeitungen gesandt. Mindestens zwei dieser Artikel seien veröffentlicht worden, weshalb in der Folge Anklage gegen ihn erhoben worden sei.

4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist einleitend zu bemerken, dass aufgrund der äusserst unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers namentlich zum Inhalt der Zeitungsartikel, aufgrund derer er angeklagt wurde, gewisse Zweifel daran bestehen, ob er tatsächlich deren Verfasser ist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage allerdings offengelassen werden, zumal weder vom SEM noch von der Botschaft Zweifel an der Authentizität der eingereichten Gerichtsakten geäussert wurden.

4.2.3 Aufgrund diverser Unklarheiten ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Botschaft am 6. November 2013 um Abklärung verschiedener Fragen (vgl. Bst. J. vorstehend). Mit Schreiben vom 31. März 2014 nahm die Botschaft dazu Stellung (vgl. Bst. K. vorstehend). In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2014 (respektive dem dieser beiliegendem Schreiben vom 30. April 2014) monierte der Beschwerdeführer, das Vorgehen des Vertrauensanwaltes der Botschaft sei nicht rechtmässig und widerspreche auch internationalen Rechtsnormen, da dieser ohne seine Einwilligung in seine Datenblätter Einsicht genommen habe.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Asylbehörden gemäss dem im Zeitpunkt der ersten Botschaftsanfrage geltenden aArt. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
AsylG im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weitere Abklärungen tätigen können, namentlich können sie bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Wie die Botschaften dabei vorzugehen haben und wie die Auskünfte einzuholen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Abklärungen über eine schweizerische Vertretung im Ausland werden regelmässig - so auch im vorliegenden Fall - unter Beiziehung von Vertrauensanwälten durchgeführt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für allfällige Unkorrektheiten in der Art und Weise der Ermittlungen durch den eingesetzten Vertrauensanwalt beziehungsweise die eingesetzten Vertrauensanwälte entnehmen, weshalb der Vorwurf, das Vorgehen des Vertrauensanwaltes sei nicht rechtmässig, unbegründet ist. Vom Beschwerdeführer wird insbesondere nicht aufgezeigt, welche internationalen Rechtsnormen verletzt worden sein sollen. Vorliegend bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass der im konkreten Fall tätige Vertrauensanwalt seine Abklärungen nicht mit der nötigen Diskretion durchgeführt hätte. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte und es werden vom Beschwerdeführer keine triftigen Gründe geltend gemacht, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Botschaft ergeben könnten. Nach dem Gesagten vermögen die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2014 beziehungsweise im Schreiben von L._______ vom 30. April 2014 vorgebrachten Einwendungen die Ergebnisse der ersten Botschaftsabklärung nicht umzustossen.

4.2.4 Aufgrund der bestehenden Aktenlage, insbesondere der durchgeführten Botschaftsabklärungen sowie der eingereichten Gerichtsakten, ergibt sich folgender Sachverhalt: Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen "Propaganda auf dem Presseweg für die PKK-Terrororganisation, Aufforderung zu terroristischen Tätigkeiten" mit der Aktennummer 2010/(...) vor dem 11. ACM H._______ wurde am (...) 2012 mit dem Entscheid K 2012/(...) gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 6352 (dritte Justizreform) ausgesetzt. Das bedeutet gemäss Auskunft der Botschaft, dass das Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer straffrei bleiben werde, sofern er innert drei Jahren ab dem Tag der Aussetzung des Urteils nicht mehr in einer ähnlichen Sache erneut straffällig werde. Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem 13. ACM unter der Nummer E 2009/(...) wegen "Lob für eine terroristische Organisation und deren Mitglieder" eröffnet. Dieses Verfahren wurde jedoch durch die Zusammenlegung mit dem Verfahren E 2009/(...) vor dem 13. ACM H._______ abgeschlossen. Im letztgenannten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" vorgeworfen. Mit rechtskräftigem Urteil 2010/(...) vom (...) 2010 wurde die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Weitere Strafverfahren konnten von der Botschaft nicht eruiert werden und der Beschwerdeführer wird in der Türkei nicht gesucht.

4.2.5 Nach dem Dargelegten wurden gegen den Beschwerdeführer in der Türkei zwar drei Strafverfahren wegen missliebigen pro-kurdischen Aktivitäten eröffnet, wobei der Beschwerdeführer zwei der Verfahren weder erwähnte noch Beweismittel dazu einreichte. Im Zeitpunkt der Ausreise kann dem Beschwerdeführer angesichts der damaligen Situation in der Türkei allein wegen der Hängigkeit eines Strafverfahrens keine begründete Furcht vor Verfolgung zugesprochen werden. Aufgrund der Verfahrens-ausgänge und mangels Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb der drei Jahre seit Aussetzung des Verfahrens unter der Aktennummer 2010/(...) am (...) 2012 in einer "ähnlichen Sache" erneut straffällig wurde, steht zudem fest, dass er straffrei bleibt. Der Beschwerdeführer ist nicht als - in der heutigen Situation besonders gefährdeter - Journalist zu betrachten. Zudem macht er nicht geltend, sich seit seiner Ausreise aus dem Heimatland in irgendeiner Form politisch betätigt zu haben. Er muss demzufolge bei einer allfälligen (hypothetischen) Wiedereinreise in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang keine Verhaftung befürchten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

4.3

4.3.1 Der ersten Botschaftsantwort lässt sich entnehmen, dass über den Beschwerdeführer ein Datenblatt mit der Eintragung "Propaganda für eine terroristische Organisation, 11. ACM H._______, 2009/(...)" vom (...) 2009 besteht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen dieses Datenblattes bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu befürchten hat.

4.3.2

4.3.2.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei - neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") - auf nationaler Ebene seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem (GBTS), unterhalten. Es handelt sich um eine Datenbank zur Erfassung von juristisch relevanten Vorfällen zu Einzelpersonen durch türkische Sicherheitseinheiten. Im GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem GBTS beispielswiese auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein. Zugang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen Staatsgebiets, insbesondere die auch an den Landesgrenzen tätigen, für die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1).

4.3.2.2 Die ARK setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals mit den Datenblättern im GBTS auseinander. In Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 11 führte sie aus, nach konstanter Praxis der ARK sei bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden seien, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl. a.a.O. E. 5.1).

4.3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil BVGE 2010/9 aus, die Umstände, aufgrund derer die ARK ihre Praxis entwickelt habe (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1), hätten sich nach Kenntnis des Gerichts seither nicht wesentlich verändert. Erstens sei weiterhin mit Sicherheit davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt werde, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle. Zweitens führe die landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als "politisch unbequeme Person" üblicherweise zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung. Und drittens sei davon auszugehen, dass die betroffenen Personen bei politischen relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohngegend häufig automatisch als potenzielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt würden. Hinzu kämen Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten Einzelfall lasse sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen; es verstehe sich aber von selbst, dass die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit sich nicht zulasten der Asylsuchenden auswirken dürfe. Unter Würdigung aller zur Verfügung stehender Informationen erachte das Bundesverwaltungsgericht die Grenze der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zukünftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblatts "in Fällen wie dem vorliegenden" als erreicht. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die konkreten Umstände, die zur Registrierung einer Person als "politisch unbequem" führten, aufgrund der üblichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in den meisten Fällen als relevante Vorverfolgung qualifiziert werden müssten; diese sei bei der Beurteilung des Vorliegens begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten führe das Bundesverwaltungsgericht die in EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis der ARK weiter, wonach "in der Regel" bereits bei Vorliegen eines politischen Datenblatts auf begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung zu schliessen sei (vgl. a.a.O. E. 5.3.3 ff.; vgl. auch BVGE 2013/25 E. 5.4.3).

4.3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass aufgrund der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls der - jedenfalls frühere - Bestand eines Datenblattes nicht zur Annahme von begründeter Furcht vor Verfolgung führt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber im erstinstanzlichen Verfahren den Bestand eines Datenblattes nicht erwähnt hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Botschaftsauskunft nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei als "politisch unbequeme" Person vermerkt. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, entgegen der Botschaftsauskunft wäre eine Löschung des Datenblatteintrages unmöglich. Hinzu kommt sodann, dass der Beschwerdeführer nie während mehr als einigen Stunden inhaftiert war und auch nie zu einer Haft- oder Geldstrafe verurteilt wurde. Auch ist nicht davon auszugehen, es bestünden hängige Strafverfahren. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über diverse Familienangehörige in der Türkei verfügt (vgl. A 9 F6 f.), zumal der vertretene Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine abweichenden Angaben machte. Dass seine Familienangehörigen nach seiner Ausreise im Jahr 2009 asylrelevanten (Reflex-)Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen wären oder allenfalls - nach dem sich verschlechterten politischen Klima - erneut ausgesetzt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, obwohl er sich dazu im Rahmen der ihm eingeräumten Äusserungsmöglichkeit zur zweiten Botschaftsauskunft im März 2017 hätte veranlasst sehen müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich durch den seit Sommer 2015 wieder aufgeflammten bewaffneten Konflikt mit der PKK und den Ausnahmezustand im Anschluss an den gescheiterten Putschversuch von Juli 2016 das allgemeine Klima in der Türkei verändert beziehungsweise verschlechtert hat. Insofern kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass gemäss Botschaftsauskunft vom 17. Februar 2017 im heute herrschenden Klima, das von Denunziationen und willkürlichen Entlassungen und Verhaftungen geprägt sei, auch eine alte, rechtlich nicht mehr relevante Vorgeschichte wieder ausgegraben werde. Eine genügend hohe beziehungsweise konkrete Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich jedoch für den vorliegenden Fall nicht.

4.3.2.5 Nach dem Gesagten kann zum heutigen Zeitpunkt im konkreten Fall des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass über ihn ein Datenblatt existiert oder existierte, nicht geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund dieses Eintrages mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Insbesondere ist weder damit zu rechnen, dass er bei der mit einer (hypothetischen) Wiedereinreise verbundenen Kontrolle asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hat, noch dass er später in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den türkischen Behörden belästigt oder behelligt wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es auf lokaler Ebene möglich ist, dass Sicherheitskräfte aufgrund von Eintragungen im GBTS Kontrollmassnahmen oder punktuelle Beobachtungen tätigen, zumal diese Handlungen keine asylrelevante Verfolgung darstellen. An dieser Einschätzung vermögen weder die übrigen Vorbringen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2014 und im Schreiben von L._______ vom 30. April 2014 noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

5.

5.1 In der Beschwerdeschrift wird erstmals auf den bevorstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers hingewiesen und geltend gemacht, seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes sei begründet, da er Mitglied einer "berüchtigten" Familie (sein verstorbener [...] sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt gewesen) und Bruder eines getöteten Guerillero sei. Ausserdem begehe die türkische Armee Kriegsverbrechen gegen die Kurden, weshalb eine Wehrdienstverweigerung nicht nur legitim, sondern als generelle Pflicht jedes Soldaten türkischer Nationalität eingestuft werden müsse.

5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle anführte, er habe bereits ein militärisches Aufgebot erhalten, steht nicht mit Sicherheit fest, ob er überhaupt als diensttauglich eingestuft würde. Ausserdem ist es das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die militärische Inpflichtnahme in der Türkei erfolgt einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre. Für eine solche Annahme besteht jedoch vorliegend kein Anlass.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die übrigen Beweismittel etwas zu ändern.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Zwischenzeitlich heiratete der Beschwerdeführer indessen eine Schweizer Bürgerin und ist gemäss Eintragung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Damit sind die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) ohne weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.

9.2 Aufgrund der Aktenlage und insbesondere angesichts des Ausbleibens einer Stellungnahme im Rahmen des diesbezüglich dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. T. vorstehend) ist nicht von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen.

9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 22. März 2013 sind als dahingefallen zu betrachten.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2336/2013
Datum : 10. Oktober 2017
Publiziert : 23. Oktober 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
41 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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bundesverwaltungsgericht • ausreise • vorinstanz • beweismittel • frage • vater • zeitung • festnahme • familie • asylrecht • beschwerdeschrift • datenbank • verfassung • tag • pseudonym • unentgeltliche rechtspflege • kenntnis • sachverhalt • verfahrenskosten • verhalten
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2013/25 • 2010/44 • 2010/9 • 2008/34
BVGer
D-2336/2013 • E-3873/2014
EMARK
2005/11
AS
AS 2013/4375