Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4878/2008
{T 0/2}
Urteil vom 10. September 2008
Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Parteien
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
Sachverhalt:
A.
M._______ (Beschwerdeführer) erhielt am 29. November 2006 von der Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Erstinstanz) den Bescheid, dass er die Modulprüfungen zwecks Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer mangels genügenden Notenschnitts und aufgrund zu vieler Minuspunkte nicht bestanden habe.
Gegen den Bescheid der Erstinstanz führte er Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Zur Begründung brachte er vor, dass seine Leistungen in den Modulen "Corporate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" unterbewertet worden seien. Er beantragte, die Note im Modul "Corporate Finance" von 2,5 auf 3,5, und jene im Modul "Wirtschaftsprüfung" von 4,0 auf 4,5 zu heben. Gestützt darauf sei er zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer zuzulassen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Erstinstanz habe den Notenschnitt und die Minuspunkte korrekt berechnet. Im Gegensatz zu den in der Diplomprüfung abgelegten Examina müsse sie Modulprüfungen, welche lediglich eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung seien, nicht inhaltlich nachprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-3490/2007 vom 15. Januar 2008 teilweise gut, und wies die Vorinstanz an, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Module vor dem Hintergrund, dass er die Zulassung zur Diplomprüfung beantragt habe, inhaltlich nachzuprüfen.
B.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid vom 4. Juli 2008 nach. Sie wies die Beschwerde abermals ab und begründete ihren Entscheid damit, dass die Nachprüfung des Moduls "Corporate Finance" eine erneute Anhebung der von der Erstinstanz in der Zwischenzeit auf 3,0 erhöhten Note nicht rechtfertige. Indem die Note für das Modul "Corporate Finance" demnach bei 3,0 belassen werde, habe der Beschwerdeführer den für die Zulassung zur Diplomprüfung notwendigen Notenschnitt nach wie vor nicht erreicht, und zwar selbst dann nicht, wenn er im Modul "Wirtschaftsprüfung" die von ihm beantragte Note 4,5 erhielte. Deshalb könne auf eine inhaltliche Nachprüfung des Moduls "Wirtschaftsprüfung" verzichtet werden.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass dem Urteil B-3490/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 Folge zu leisten und seine gegen das Modul "Wirtschaftsprüfung" vorgebrachten Rügen inhaltlich zu würdigen seien. Weiter sei ihm für das Modul "Wirtschaftsprüfung" die Note 4,5 zu erteilen und das Zertifikat entsprechend anzupassen. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorinstanz lediglich das Modul "Corporate Finance" nachgeprüft habe. Da das Modul "Wirtschaftsprüfung" doppelt zähle, müsste er im Fall einer Anhebung der Note auf 4,5 lediglich noch das Modul "Corporate Finance" wiederholen, um zur Diplomprüfung zugelassen zu werden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Notenschnitt des Beschwerdeführers für die Zulassung zur Diplomprüfung nach wie vor nicht genügend sei, unabhängig davon, ob er im Modul "Wirtschaftsprüfung" die Note 4,5 erreiche oder nicht. Es sei in diesem Zusammenhang daher zweifelhaft, ob eine allfällige Anhebung der Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" für das gesamthafte Bestehen der Modulprüfungen jemals relevant werde. Weiter macht die Vorinstanz äusserst umfangreiche Ausführungen zum vorliegend nicht zur Debatte stehenden Urteil B-2214/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2007. Sie bringt insbesondere vor, dass sie mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach einzelne Noten bei gegebenem Rechtsschutzinteresse anfechtbar seien, ohne dass damit etwas am Gesamtresultat der jeweiligen Prüfung geändert werde, nicht einverstanden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2008 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5




Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50




2.
Vorliegend stellt sich die Frage nach einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung bzw. der Aufhebung der angefochtenen Verfügung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c

2.1 Das schutzwürdige Interesse an einer Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 1771 ff.; BGE 131 II 649). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines für sie negativen Entscheids persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (vgl. BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen würde hingegen nicht zur Beschwerdeführung legitimieren. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen wie bspw. der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils bestehen (BGE 125 I 7 E. 3c).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, seine Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" von 4,0 auf 4,5 anzuheben und eine entsprechende Anpassung des Zertifikats zu veranlassen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er diesfalls lediglich das Modul "Corporate Finance" wiederholen müsse, um zur Diplomprüfung zugelassen zu werden. Er beantragt insbesondere nicht, die ungenügende Note 3,0 im Modul "Corporate Finance" anzuheben oder zur Diplomprüfung zugelassen zu werden.
2.2.1 Die Durchführung der Modulprüfungen bzw. die Rechtsfolgen bei deren Nichtbestehen sind in ihren Grundzügen in Ziff. 2.4 ff. der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung) geregelt. Demnach umfassen die Modulprüfungen die Fachgebiete Wirtschaftsprüfung, Finanzielles Rechnungswesen, Management Accounting und Controlling, Steuern sowie Corporate Finance. Diese Module müssen als Ganzes bestanden werden, um die Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung gemäss Ziff. 3.31.3 Prüfungsordnung zu erfüllen. Nach Ziff. 3.7 der Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) gelten die Modulprüfungen als Ganzes dann als bestanden, wenn die gewichtete Durchschnittsnote aller Module bei mindestens 4,0 liegt, und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung kommen. Ziff. 3.5 der Wegleitung schreibt vor, dass jede anlässlich einer Modulprüfung erzielte Note in einem Zertifikat festzuhalten ist. Gemäss Ziff. 3.7 letzter Satz der Wegleitung können Modulprüfungen einzeln wiederholt werden, wobei im Wiederholungsfall das jeweils bessere Modulzertifikat gilt.
2.2.2 Eine Nachfrage beim Prüfungssekretariat der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfer hat ergeben, dass ein erfolgloser Kandidat grundsätzlich die Module nach seiner Wahl wiederholen kann. Die Wahl ist lediglich dann eingeschränkt, wenn der Kandidat in einem Modul eine Note erzielt hat, welche mehr als 1,5 anrechenbare Notenpunkte unter 4,0 zur Folge hat (z.B. Note 2,0). Diesfalls muss er dieses Modul in jedem Fall wiederholen. Andernfalls kann er beliebige Module wiederholen. Insbesondere ist er in seiner Wahl nicht auf Module, in denen er ungenügende Noten erzielt hat, beschränkt. Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sowohl das Modul "Corporate Finance" als auch das Modul "Wirtschaftsprüfung" oder jedes andere Modul bzw. mehrere Module wiederholen könnte. Gesamthaft gesehen kommt es bei der Wiederholung von Modulen auf die Risikobereitschaft des Kandidaten an. Es bleibt vorliegend dem Beschwerdeführer anheim gestellt, ob er, um einen genügenden Gesamtschnitt zu erreichen, nur das Modul "Corporate Finance" wiederholen will, und darauf spekuliert, mindestens die Note 4,5 zu erreichen, oder ob er zur Sicherheit mehrere Module wiederholen will.
2.3 Vorstehendes erhellt, dass der Beschwerdeführer an einer allfälligen Anhebung der Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" auf 4,5 weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Interesse haben kann: Auch wenn die Note angehoben würde, würde er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestehen. Dadurch ist ein rechtliches Interesse ausgeschlossen. Auch ein tatsächliches Interesse vermag er nicht darzutun: Da er bei einem Gesamtschnitt unter 4,0 ohnehin mindestens eine Modulprüfung nochmals absolvieren muss, erwächst ihm aus der Anhebung einer Einzelnote kein Vorteil wie bspw. ein geringerer Lernaufwand. Die reine Hoffnung, durch eine bessere Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" im zu wiederholenden Modul weniger erfolgreich sein zu müssen, stellt kein tatsächliches Interesse dar. Welche Note er erreicht, lässt sich allenfalls durch den von ihm betriebenen Lernaufwand steuern, bleibt aber höchst spekulativ. Auch andere tatsächliche Interessen sind keine ersichtlich, da die anlässlich von Modulprüfungen erzielten Noten nicht mit den Noten der Diplomprüfung verrechnet werden.
2.4 Aus diesem Grund muss vorliegend nicht weiter auf die in der Vernehmlassung der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Urteil B-2214/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2007 eingegangen werden. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Noten ausnahmsweise dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden können, wenn sie aufgrund ihrer Höhe direkt an gewisse Rechtsfolgen geknüpft sind, hätte der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen - wie zuvor dargelegt - an einer Nachprüfung und einer allfälligen Anhebung der Note kein schutzwürdiges Interesse.
Auf die Beschwerde ist demnach mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1




4.
Gemäss Art. 83 Bst. t

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Beilage: Vorakten)
-
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand: 15. September 2008