Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4878/2008
{T 0/2}

Urteil vom 10. September 2008

Besetzung
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.

Parteien
M._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz.

Gegenstand
Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

Sachverhalt:

A.
M._______ (Beschwerdeführer) erhielt am 29. November 2006 von der Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Erstinstanz) den Bescheid, dass er die Modulprüfungen zwecks Zulassung zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer mangels genügenden Notenschnitts und aufgrund zu vieler Minuspunkte nicht bestanden habe.

Gegen den Bescheid der Erstinstanz führte er Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz). Zur Begründung brachte er vor, dass seine Leistungen in den Modulen "Corporate Finance" und "Wirtschaftsprüfung" unterbewertet worden seien. Er beantragte, die Note im Modul "Corporate Finance" von 2,5 auf 3,5, und jene im Modul "Wirtschaftsprüfung" von 4,0 auf 4,5 zu heben. Gestützt darauf sei er zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer zuzulassen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die Erstinstanz habe den Notenschnitt und die Minuspunkte korrekt berechnet. Im Gegensatz zu den in der Diplomprüfung abgelegten Examina müsse sie Modulprüfungen, welche lediglich eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung seien, nicht inhaltlich nachprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-3490/2007 vom 15. Januar 2008 teilweise gut, und wies die Vorinstanz an, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Module vor dem Hintergrund, dass er die Zulassung zur Diplomprüfung beantragt habe, inhaltlich nachzuprüfen.

B.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid vom 4. Juli 2008 nach. Sie wies die Beschwerde abermals ab und begründete ihren Entscheid damit, dass die Nachprüfung des Moduls "Corporate Finance" eine erneute Anhebung der von der Erstinstanz in der Zwischenzeit auf 3,0 erhöhten Note nicht rechtfertige. Indem die Note für das Modul "Corporate Finance" demnach bei 3,0 belassen werde, habe der Beschwerdeführer den für die Zulassung zur Diplomprüfung notwendigen Notenschnitt nach wie vor nicht erreicht, und zwar selbst dann nicht, wenn er im Modul "Wirtschaftsprüfung" die von ihm beantragte Note 4,5 erhielte. Deshalb könne auf eine inhaltliche Nachprüfung des Moduls "Wirtschaftsprüfung" verzichtet werden.

C.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass dem Urteil B-3490/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 Folge zu leisten und seine gegen das Modul "Wirtschaftsprüfung" vorgebrachten Rügen inhaltlich zu würdigen seien. Weiter sei ihm für das Modul "Wirtschaftsprüfung" die Note 4,5 zu erteilen und das Zertifikat entsprechend anzupassen. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorinstanz lediglich das Modul "Corporate Finance" nachgeprüft habe. Da das Modul "Wirtschaftsprüfung" doppelt zähle, müsste er im Fall einer Anhebung der Note auf 4,5 lediglich noch das Modul "Corporate Finance" wiederholen, um zur Diplomprüfung zugelassen zu werden.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Notenschnitt des Beschwerdeführers für die Zulassung zur Diplomprüfung nach wie vor nicht genügend sei, unabhängig davon, ob er im Modul "Wirtschaftsprüfung" die Note 4,5 erreiche oder nicht. Es sei in diesem Zusammenhang daher zweifelhaft, ob eine allfällige Anhebung der Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" für das gesamthafte Bestehen der Modulprüfungen jemals relevant werde. Weiter macht die Vorinstanz äusserst umfangreiche Ausführungen zum vorliegend nicht zur Debatte stehenden Urteil B-2214/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2007. Sie bringt insbesondere vor, dass sie mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach einzelne Noten bei gegebenem Rechtsschutzinteresse anfechtbar seien, ohne dass damit etwas am Gesamtresultat der jeweiligen Prüfung geändert werde, nicht einverstanden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2008 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f und 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG unterliegen Verfügungen der Vorinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG); der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG.

2.
Vorliegend stellt sich die Frage nach einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung bzw. der Aufhebung der angefochtenen Verfügung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG.
2.1 Das schutzwürdige Interesse an einer Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N 1771 ff.; BGE 131 II 649). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines für sie negativen Entscheids persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (vgl. BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. ausschliesslich allgemeiner Interessen würde hingegen nicht zur Beschwerdeführung legitimieren. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen wie bspw. der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils bestehen (BGE 125 I 7 E. 3c).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, seine Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" von 4,0 auf 4,5 anzuheben und eine entsprechende Anpassung des Zertifikats zu veranlassen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er diesfalls lediglich das Modul "Corporate Finance" wiederholen müsse, um zur Diplomprüfung zugelassen zu werden. Er beantragt insbesondere nicht, die ungenügende Note 3,0 im Modul "Corporate Finance" anzuheben oder zur Diplomprüfung zugelassen zu werden.
2.2.1 Die Durchführung der Modulprüfungen bzw. die Rechtsfolgen bei deren Nichtbestehen sind in ihren Grundzügen in Ziff. 2.4 ff. der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Prüfungsordnung) geregelt. Demnach umfassen die Modulprüfungen die Fachgebiete Wirtschaftsprüfung, Finanzielles Rechnungswesen, Management Accounting und Controlling, Steuern sowie Corporate Finance. Diese Module müssen als Ganzes bestanden werden, um die Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung gemäss Ziff. 3.31.3 Prüfungsordnung zu erfüllen. Nach Ziff. 3.7 der Wegleitung zur Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (Wegleitung) gelten die Modulprüfungen als Ganzes dann als bestanden, wenn die gewichtete Durchschnittsnote aller Module bei mindestens 4,0 liegt, und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung kommen. Ziff. 3.5 der Wegleitung schreibt vor, dass jede anlässlich einer Modulprüfung erzielte Note in einem Zertifikat festzuhalten ist. Gemäss Ziff. 3.7 letzter Satz der Wegleitung können Modulprüfungen einzeln wiederholt werden, wobei im Wiederholungsfall das jeweils bessere Modulzertifikat gilt.
2.2.2 Eine Nachfrage beim Prüfungssekretariat der Schweizerischen Akademie für Wirtschaftsprüfer hat ergeben, dass ein erfolgloser Kandidat grundsätzlich die Module nach seiner Wahl wiederholen kann. Die Wahl ist lediglich dann eingeschränkt, wenn der Kandidat in einem Modul eine Note erzielt hat, welche mehr als 1,5 anrechenbare Notenpunkte unter 4,0 zur Folge hat (z.B. Note 2,0). Diesfalls muss er dieses Modul in jedem Fall wiederholen. Andernfalls kann er beliebige Module wiederholen. Insbesondere ist er in seiner Wahl nicht auf Module, in denen er ungenügende Noten erzielt hat, beschränkt. Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sowohl das Modul "Corporate Finance" als auch das Modul "Wirtschaftsprüfung" oder jedes andere Modul bzw. mehrere Module wiederholen könnte. Gesamthaft gesehen kommt es bei der Wiederholung von Modulen auf die Risikobereitschaft des Kandidaten an. Es bleibt vorliegend dem Beschwerdeführer anheim gestellt, ob er, um einen genügenden Gesamtschnitt zu erreichen, nur das Modul "Corporate Finance" wiederholen will, und darauf spekuliert, mindestens die Note 4,5 zu erreichen, oder ob er zur Sicherheit mehrere Module wiederholen will.
2.3 Vorstehendes erhellt, dass der Beschwerdeführer an einer allfälligen Anhebung der Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" auf 4,5 weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Interesse haben kann: Auch wenn die Note angehoben würde, würde er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestehen. Dadurch ist ein rechtliches Interesse ausgeschlossen. Auch ein tatsächliches Interesse vermag er nicht darzutun: Da er bei einem Gesamtschnitt unter 4,0 ohnehin mindestens eine Modulprüfung nochmals absolvieren muss, erwächst ihm aus der Anhebung einer Einzelnote kein Vorteil wie bspw. ein geringerer Lernaufwand. Die reine Hoffnung, durch eine bessere Note im Modul "Wirtschaftsprüfung" im zu wiederholenden Modul weniger erfolgreich sein zu müssen, stellt kein tatsächliches Interesse dar. Welche Note er erreicht, lässt sich allenfalls durch den von ihm betriebenen Lernaufwand steuern, bleibt aber höchst spekulativ. Auch andere tatsächliche Interessen sind keine ersichtlich, da die anlässlich von Modulprüfungen erzielten Noten nicht mit den Noten der Diplomprüfung verrechnet werden.
2.4 Aus diesem Grund muss vorliegend nicht weiter auf die in der Vernehmlassung der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum Urteil B-2214/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2007 eingegangen werden. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Noten ausnahmsweise dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden können, wenn sie aufgrund ihrer Höhe direkt an gewisse Rechtsfolgen geknüpft sind, hätte der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen - wie zuvor dargelegt - an einer Nachprüfung und einer allfälligen Anhebung der Note kein schutzwürdiges Interesse.

Auf die Beschwerde ist demnach mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 700.- festgesetzt. Die Verfahrenskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer am 8. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang keine ausgerichtet.

4.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Vorliegender Entscheid ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Beilage: Vorakten)
-

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl

Versand: 15. September 2008
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4878/2008
Date : 10. September 2008
Published : 22. September 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer


Legislation register
BGG: 83
VGG: 31  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  44  46  48  50  52  63
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123-II-376 • 125-I-7 • 131-II-649
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