Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4565/2020
Urteil vom10. August 2021
Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Besetzung
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
1. Heliport Balzers AG,
Schifflände 2, LI-9496 Balzers,
2. A._______,
Parteien beide vertreten durch Maître Philippe Renz,
Etude Renz & Partners,
Office 37 - Route du Jura 37A, 1700 Fribourg,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verwaltungsverfahren; Ausstandsbegehren.
Sachverhalt:
A.
A.a Im Jahr 2018 wurden am Heliport Balzers unter der Flugplatzleitung von A._______, Verwaltungsratsmitglied der Heliport Balzers AG, nicht genehmigte Bauarbeiten durchgeführt und eine Helikopter-Plattform errichtet. Am 14. November 2018 reichte die Heliport Balzers AG nachträglich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Plangenehmigungsgesuch ein. Aus Sicherheitsgründen liess das BAZL die Plattform am 17. Dezember 2018 durch die liechtensteinischen Behörden sperren.
A.b Am 23. Juni 2017 verfügte das BAZL eine Änderung des Betriebsreglements vom September 2016, ohne den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von eingeschränkten Flugbetriebszeiten am Heliport Balzers vollständig abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlichem Entscheid an das BAZL zurück.
A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 vereinigte das BAZL das Abklärungsverfahren zur strittigen Änderung des Betriebsreglements mit dem hängigen Verfahren zum Bau der Helikopter-Plattform und der daraus resultierenden Neustationierung eines Rettungsbetriebs. Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem neuen Rettungsbetrieb und dem zu überprüfenden Betriebsreglement. Die Heliport Balzers AG sei auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und unter Androhung der Sperrung des nächtlichen Flugbetriebs aufzufordern, weitere Unterlagen einzureichen.
Die Verfügung vom 15. Oktober 2019 unterzeichneten Marcel Zuckschwerdt, stellvertretender Direktor des BAZL, sowie Christine Glaus, Mitarbeiterin der Sektion Sachplan und Anlagen. Den weiteren Schriftenwechsel führte sie gemeinsam mit einem ihrer Vorgesetzten durch. Die Verfügungen wurden jeweils von ihr und von Marcel Zuckschwerdt oder Roger Bosonnet (Leiter der Sektion Sachplan und Anlagen) unterschrieben.
A.d Wegen der im Jahr 2018 ohne Genehmigung errichteten Helikopter- Plattform leitete das BAZL am 27. Mai 2020, handelnd durch Christine Glaus als untersuchende Beamtin, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A._______ ein.
B.
B.a Am 5. Juni 2020 liessen die Heliport Balzers AG im Verwaltungsverfahren und A._______ im Verwaltungsstrafverfahren durch den rubrizierten Rechtsvertreter ein Ausstandsbegehren gegen Christine Glaus stellen. Sie habe in einem Schreiben vom 27. Mai 2020 eine voreingenommene Haltung gegenüber A._______ gezeigt. Im Verfahren über die Änderung des Betriebsreglements habe sie mit Verfügung vom 7. Mai 2020 ihre Kompetenzen überschritten. Da sie die Dossiers zu einer persönlichen Angelegenheit gemacht habe, sei sie befangen und müsse in den Ausstand treten.
B.b Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 überwiesen Christian Hegner (Direktor des BAZL) und Roger Bosonnet das Ausstandsgesuch samt Stellungnahme von Christine Glaus an die Aufsichtsbehörde - das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) - und beantragten dessen Ablehnung.
B.c Am 25. Juni 2020 lud das UVEK die Heliport Balzers AG und A._______ ein, bis am 27. Juli 2020 Bemerkungen zur Stellungnahme von Christine Glaus einzureichen.
B.d Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bestritten die Heliport Balzers AG und A._______ die Angaben in der Stellungnahme und beantragten die Sistierung des Verfahrens. Sie hätten beim BAZL eine Amtsgeheimnisverletzung angezeigt und würden einen Strafantrag vorbereiten. Daher könne nicht im Einzelnen auf die Stellungnahme geantwortet werden. Es stelle sich zudem die Frage, ob nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsdienstes des UVEK in den Ausstand treten sollten, da der Anwalt (der Gesuchstellenden) als Rechtsvertreter anderer Parteien in einer anderen Angelegenheit gegen den Leiter des Rechtsdienstes ein Ausstandsbegehren eingereicht habe.
B.e Im Schreiben vom 28. Juli 2020 nahmen der stellvertretende Direktor des BAZL sowie der Leiter der Sektion Sachplan und Anlagen zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2020 wies das UVEK das Ausstandsbegehren und den Sistierungsantrag ab. Eine Mitwirkung in früheren Verfahren bilde keinen Ausstandsgrund. Eine unterschiedliche Rechtsauffassung lasse nicht auf eine Befangenheit schliessen. Bei allfälligen Verfahrensfehlern könne gegen Verfügungen Beschwerde erhoben werden.
Aus der schriftlichen Information vom 27. Mai 2020 über die weiteren Verfahrensphasen des Verwaltungsstrafverfahrens lasse sich nicht schliessen, dass sich die Mitarbeiterin bereits eine Meinung zum Verfahrensausgang gebildet habe. Aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen seien die liechtensteinischen Behörden über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
Ein gegen die Mitarbeiterin des BAZL gehegtes Misstrauen oder kritische Briefe begründeten noch keine Feindschaft. In der geltend gemachten Amtsgeheimnisverletzung und der angedrohten Strafanzeige sei weder ein Ausstandsgrund noch ein Grund für die Sistierung des Ausstandsverfahrens zu erblicken. Das BAZL habe mit Schreiben vom 28. Juli 2020 auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass die erwähnten Auszüge aus Verfahrensakten durch Dritte im Internet publiziert worden seien.
Es bestehe keine Gefahr der Voreingenommenheit der Mitarbeitenden des Rechtsdienstes des GS UVEK, da es sich bei den vom Rechtsvertreter geltend gemachten Verfahren um andere Verfahren mit unterschiedlichen Parteien und anderen Rechtsfolgen handle.
D.
Am 30. August 2020 stellten die Heliport Balzers AG und A._______ ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das UVEK mit Verfügung vom 9. September 2020 nicht eintrat.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2020 fechten die Heliport Balzers AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Verfügung des UVEK (nachfolgend Vorinstanz) vom 14. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragen deren Aufhebung. Das Ausstandsbegehren gegen Christine Glaus (nachfolgend: Mitarbeiterin des BAZL) sei gutzuheissen und sie sei in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zu neuerlichem Entscheid an die Vor-instanz zurückzuweisen.
F.
In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2020 halten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. Mit unaufgeforderten Schreiben vom 14. Dezember 2020 und vom 6. Januar 2021 setzt der Rechtsvertreter das Gericht über weitere bei der Vorinstanz hängige Ausstandsgesuche gegen Behördenmitglieder in Kenntnis.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten ist. Er begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Ausstand der Mitarbeiterin des BAZL im Verwaltungsstrafverfahren, das sie als untersuchende Beamtin gegen ihn am 27. Mai 2020 eingeleitet hat.
1.2.1 Die Beschwerde ist gegen die Verfügung einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.2.2 Soweit die angefochtene Verfügung das Ausstandsbegehren im Verwaltungsstrafverfahren betrifft, liegt in Bezug auf das Sachgebiet eine Ausnahme vor. Gemäss Art. 98 Abs. 2

SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 98 - 1 Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.258 |
|
1 | Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.258 |
2 | Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974259 durch das BAZL verfolgt und beurteilt.260 |
3 | Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.261 |

SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 91 - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
|
1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
a | Verkehrsregeln verletzt; |
b | Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; |
c | ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen; |
d | ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt; |
e | Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet; |
f | gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen: |
f1 | Vorschriften über das An- und Abflugverfahren, |
f2 | Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer; |
g | als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen; |
h | die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt; |
i | gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist. |
2 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst; |
b | eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist; |
c | unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar; |
d | ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997245 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar. |
3 | Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. |
4 | Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. |
3 | Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. |
3 | Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. |
2 | Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. |
3 | Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. |
4 | Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat. |
3 | Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. |
2 | Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. |
3 | Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. |
4 | Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement. |
1.3 Auf die Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufgrund des Schreibens vom 27. Mai 2020 aufzuheben und die Mitarbeiterin des BAZL sei im Verwaltungsstrafverfahren in den Ausstand zu versetzen, ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Eine Überweisung nach Art. 8 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. |
|
1 | Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. |
2 | Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. |
|
1 | Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. |
2 | Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. |
3 | Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26 |
1.4 Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2020 und den Ausstand der Mitarbeiterin des BAZL im Verfahren zur nachträglichen Plangenehmigung und Neustationierung des Rettungsbetriebs, in dem auch das Abklärungsverfahren zur Änderung des Betriebsreglements aus dem Jahr 2017 geführt wird. Soweit der angefochtene Entscheid des UVEK den Ausstand der Mitarbeiterin im Verwaltungsverfahren betrifft, handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.5 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihre Begehren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht ersichtlich, ob die Vor-instanz vor Erlass des Entscheids die Beilagen des Ausstandsgesuchs zu den Akten genommen habe, und weist auf ihre Stellungnahme vom 5. Juni 2020 im Verwaltungsverfahren hin. Die Vorinstanz habe entscheidwesentliche Dokumente ausser Acht gelassen und die angefochtene Verfügung unzureichend begründet. Sie ignoriere das Hintergrundproblem des Rechtsstreits und verletze den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör. Die Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens hätten beigezogen werden müssen. Der angekündigte Strafantrag wäre abzuwarten gewesen. Die Vorinstanz übersehe, dass das BAZL eine Strategie der «Vernichtung» gegen sie sowie gegen eine am Heliport Balzers eröffnete Rettungsbasis führe.
3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Behörden von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, ist unbegründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Mängel in der Aktenführung erkennbar. Mit der Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die Verfahrensakten samt Aktenverzeichnis ein. Daraus geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Beilage des Ausstandsgesuchs bei den Akten liegt und im Aktenverzeichnis mit Nr. 2 «Schreiben Heliport Balzers AG an BAZL vom 5. Juni 2020» paginiert wurde. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten E-Mail vom 20. August 2020, in dem die Vorinstanz mit Bezug auf das strittige Dokument ausführte, «[das] Schreiben vom 5. Juni ist nicht Gegenstand des Verfahrens», lässt sich keine Verletzung der Aktenführungspflicht ableiten.
3.3 Beim soeben erwähnten Schreiben vom 5. Juni 2020 an das BAZL handelt es sich um die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Darin machte sie geltend, es liege ein gravierendes Fehlverhalten der Mitarbeiterin des BAZL vor.
Darauf hat die Vorinstanz in der Verfügung Bezug genommen und erwogen, die Beschwerdeführerin würde im Schriftenwechsel eine andere Rechtsauffassung vertreten als die Behörde. Gegen Verfügungen stehe der Rechtsmittelweg offen. Damit hat sie die Vorbringen tatsächlich gehört und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin konnte sich dadurch ein Bild von der Tragweite des Entscheids machen und ihn sachgerecht anfechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Es ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar.
3.4 Die Vorinstanz hat sich - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - in ihrer Entscheidfindung mit der geltend gemachten Amtsgeheimnisverletzung befasst und ist auf die Frage, ob der angekündigte Strafantrag beziehungsweise die Strafanzeige den Ausstand zu begründen vermag, eingegangen. Gestützt auf plausible Erklärungen des BAZL, Informationen aus den Verfahrensakten seien ohne Zutun des Amtes an die Öffentlichkeit gelangt, hat sie die Ablehnung des Sistierungsgesuchs ausreichend begründet. Die Begründung ist so abgefasst, dass sachgerecht dagegen Beschwerde geführt werden konnte.
3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Gelegenheit erhalten, auf die Stellungnahme der Mitarbeiterin zu replizieren. Die Vorin-stanz habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die Position des BAZL übernommen und das Hintergrundproblem des Rechtsstreits übersehen habe. Sie hätte die Akten des Plangenehmigungs- und des Verwaltungsstrafverfahrens beiziehen müssen.
Beim Einreichen ihres Ausstandsgesuchs hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen zu begründen. Die betroffene Mitarbeiterin konnte dazu Stellung nehmen. Daraufhin hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin eingeladen, sich innert Frist zu äussern. Das Beschwerdevorbringen, es habe keine Gelegenheit bestanden, sich zur Stellungnahme zu äussern, ist aktenwidrig. Dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge wegen einer mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzung und der Vorbereitung eines Strafantrags nicht weiter zu den Gründen ihrer Ablehnung geäussert und von einem Fristerstreckungsgesuch abgesehen hat, ist nicht der Vorin-stanz anzulasten. Zur in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin geltend gemachten Amtsgeheimnisverletzung hat sich das BAZL mit Schreiben vom 28. Juli 2020 geäussert. Danach konnte die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage davon ausgehen, dass zusätzliche Abklärungen keinen weiteren Aufschluss hätten vermitteln können. Sie hat das Abklärungsverfahren zu Recht und willkürfrei beendet.
3.6 Die übrigen formellen Rügen sind unbegründet. Dass sich die Vorin-stanz mit dem angeblichen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht weiter befasst hat, ist für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs nicht entscheidwesentlich (vgl. E. 5.5 hiernach) und lässt auf keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Das Vorbringen, das UVEK habe im Nichteintretensentscheid vom 7. September 2020 keine nachträglichen Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen, ist hier nicht streitgegenständlich.
3.7 Zusammenfassend liegen keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die formell-rechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 10

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
Für Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.2 Die Rückweisung eines Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz stellt grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung dar und ist aus Gründen der Verfahrensökonomie zulässig (zum Begriff der Vorbefassung von Behörden siehe insbesondere BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2). Nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die zu entscheidenden Fragen trotz Vorbefassung noch als offen erscheinen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 116 Ia 28; 114 Ia 50 E. 3 d).
4.3 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern. |
Wird ein besonders freundschaftliches oder besonders feindschaftliches Verhältnis gerügt, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung eine Voreingenommenheit des Angestellten der Verwaltung angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehungsnähe das Mass des sozial Üblichen übersteigt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst oder deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 5.4 m.w.H.). Blosse Antipathie oder die Einreichung einer Strafanzeige genügen nicht (vgl. Urteile des BGer 1B_303/2008 vom 25. März 2009 E. 2.3.3; 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.3 m.H.; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.2 m.H.).
5.
Die Beschwerdeführerin macht eingangs geltend, das BAZL wolle ihr durch die unbegründete Einleitung von mehreren Verfahren, die kostspielig seien, schaden. Der Direktor des BAZL habe den Rechtsstreit als «gordischen Knoten» bezeichnet. Er begünstige den Konkurrenten eines auf dem Heliport Balzers stationierten Rettungsbetriebs, mit dem er freundschaftliche Beziehungen pflege.
Die Vorinstanz habe einen einseitigen Entscheid getroffen, der aufzuheben sei. Die Mitarbeiterin sei vom Gericht aufgrund der zentralen Punkte des Ausstandsbegehrens vom 5. Juni 2020 in den Ausstand zu versetzen. Das Verhalten im Abklärungsverfahren (Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2020) weise auf eine Voreingenommenheit hin. Im Vergleich zu anderen Flugplatzbetreiberinnen liege eine Ungleichbehandlung vor. Die Verfahrensführung sei willkürlich, voreingenommen und ungleich. Es bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Ehrverletzung.
Nach dem Rückweisungsentscheid des BVGer habe die Mitarbeiterin des BAZL das Urteil nicht umsetzen wollen, unbegründet Anträge abgewiesen und eingereichte Dokumente ignoriert, welche die willkürliche und bösgläubige Behandlung des Heliport Balzers seitens des BAZL hätten aufdecken können. Dies ergebe sich aus einer Analyse der Dokumente des Verwaltungsverfahrens seit dem Urteil des BVGer vom 19. Juni 2019. Die Mitarbeiterin habe ihr Verantwortungsgefühl als Bundesangestellte verloren und eine willkürliche und bösgläubige «Vernichtungsstrategie» angewendet.
5.1 Dem Schriftenwechsel des Verwaltungsverfahrens kann Folgendes entnommen werden:
5.1.1 Das BAZL hat am 15. Oktober 2019 - nach dem Rückweisungsentscheid des BVGer - das Abklärungsverfahren zum Betriebsreglement wiederaufgenommen und mit dem Verfahren zur nachträglichen Plangenehmigung und Neustationierung des Rettungsbetriebs zusammengelegt.
5.1.2 Mit Stellungnahme vom 15. November 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Vereinigung der Verfahren. Das Abklärungsverfahren betreffe nur die Betriebszeiten und nicht die vorgesehene Überprüfung des Betriebs in seiner Gesamtheit. Im nachträglich eingeleiteten Plangenehmigungsverfahren für die Helikopter-Plattform bemühe sie sich, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die von der Behörde verfügte Androhung, andernfalls den nächtlichen Flugbetrieb zu schliessen, sei ungerechtfertigt.
5.1.3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 hielt das BAZL unter Mitwirkung von Marcel Zuckschwerdt und Christine Glaus fest, es seien Nachweise zur wirtschaftlichen Bedeutung der Flüge in den Randzeiten einzureichen. Die Logbücher würden nicht ausreichen, um die finanziellen Aspekte der Flüge abzuklären. Ohne fristgerechte Vorlage geeigneter Beweismittel werde die Beurteilung auf der Grundlage der Akten erfolgen.
5.1.4 Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2020 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und machte Ausführungen zur wirtschaftlichen Bedeutung eingeschränkter Betriebszeiten für den Betrieb der Heliport Balzers AG. Der wirtschaftliche Nutzen der Flüge zu den Randzeiten könne aus Kundensicht nicht beziffert werden. Es bestehe keine Möglichkeit, in die Geschäftsbücher der Kunden Einsicht zu nehmen.
5.1.5 Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 gewährte das BAZL, handelnd durch Roger Bosonnet und Christine Glaus, antragsgemäss eine Fristerstreckung.
5.1.6 Mit Schreiben vom 6. März 2020 nahm die Beschwerdeführerin erneut zur Vereinigung der Verfahren, zur Stationierung des Rettungsbetriebs und zur Neuüberprüfung des Betriebsreglements Stellung. Gleichzeitig führte sie aus, das BAZL zeige eine befangene Haltung. Der Direktor habe den Fall «Balzers» als «gordischen Knoten» bezeichnet. Der Leiter der Kommunikation des BAZL habe in einem Interview vom 15. November 2019 auf verleumderische Art und Weise die schwierigen Beziehungen zwischen dem BAZL und den Verantwortlichen der Heliport Balzers AG beklagt. Christine Glaus habe in einem E-Mail vom 17. Dezember 2018 gezeigt, dass das BAZL von Beginn an nicht faktenbasiert an der zulässigen Lärmbelastung für einen Rettungshubschrauber gezweifelt habe. Sie habe in dem E-Mail geschrieben, «[i]nzwischen wurde eine neue Helikopterfirma in Balzers angesiedelt und nun scheint es lärmtechnisch für die Stationierung eines Rettungshelikopters keinen Platz mehr zu haben».
5.1.7 Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hielt das BAZL durch Marcel Zuckschwerdt und Christine Glaus fest, die von der Heliport Balzers AG vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die wirtschaftlichen Aspekte der Flüge zu den Randzeiten abzuklären. Die Wirtschaftlichkeit von Flügen könne etwa anhand von Landetaxen beziffert werden, welche die Beschwerdeführerin von den Flugplatzbenutzenden erhebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Rückweisungsentscheid die Dispositivziffer der Verfügung, die sich mit der Genehmigung des Betriebsreglements vom September 2016 als solche befasst habe, aufgehoben. Daher sei die Genehmigung des gesamten Betriebsreglements aufgehoben worden und vom BAZL neu zu überprüfen. Die Situation sei unter Berücksichtigung der Erwägungen des Gerichts gesamtheitlich neu zu beurteilen, da sämtliche Bestimmungen eines Betriebsreglements lärmrelevant seien.
5.1.8 Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2020 Stellung genommen und sich zum Abklärungsverfahren geäussert. Es handle sich um eine vollständige Überprüfung des Betriebsreglements, obwohl das Bundesverwaltungsgericht nur hinsichtlich vereinzelt gerügter Anpassungen eine Aufhebung und Neubeurteilung verlangt habe. Das BAZL würde Sachverhaltselemente, welche der Analyse der wirtschaftlichen Bedeutung von Flügen in den Randzeiten dienten, nicht berücksichtigen und sich weigern, die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Dokumente zu analysieren. Gleichzeitig würde es mit der Aussage, die Wirtschaftlichkeit von Flügen könne anhand der Landetaxe beziffert werden, Elemente in Erwägung ziehen, welche für die Bedeutung der Flüge in den Randzeiten nicht relevant seien.
5.2 Bei objektiver Betrachtung sind die Instruktionsmassnahmen des BAZL nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie lassen auf keine schweren oder wiederholten Verfahrensfehler schliessen. Auf der Grundlage der eingereichten Beweismittel ist die geltend gemachte schwere Pflichtverletzung der Mitarbeiterin als Bundesangestellte nicht glaubhaft.
Es steht im Ermessen des BAZL, auf welche Weise es im erstinstanzlichen Verfahren die Abklärungen zur wirtschaftlichen Bedeutung von Flügen in den Randzeiten führt. Aus der Aufforderung an die Partei, dafür Nachweise vorzulegen, ist kein Rechtsfehler abzuleiten. Aus der Verfügung vom 7. Mai 2020 ist eine vorläufige Einschätzung der Beweislage ersichtlich. Mit deren Offenlegung kommt die Behörde ihrer Hinweispflicht nach. Dies lässt offensichtlich nicht auf eine missbräuchliche Ermessensausübung schliessen. Instruktionsverfügungen, mit denen die Behörde eine Partei auf ihre erforderliche Mitwirkung aufmerksam macht, nehmen die Sachverhaltsfeststellung nicht vorweg. Es kann von Behördenvertreterinnen und -vertretern erwartet werden, dass sie vor Erlass des Entscheids in der Lage sind, aufgrund von neuen Beweisen ihren Standpunkt zu ändern (vgl. Art. 32 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
5.3 Wird - wie hier - ein besonders feindschaftliches Verhältnis gerügt, kann nach der Rechtsprechung nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung eine Voreingenommenheit angenommen werden (vgl. E. 4.3).
Mit dem pauschalen Verweis auf die Akten hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Mitarbeiterin habe ihre Pflichten als Bundesangestellte verletzt und eine «Vernichtungsstrategie» angewendet, nicht belegt. Weder die Instruktionsmassnahmen noch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens als untersuchende Beamtin lassen auf ein besonders feindschaftliches Verhältnis schliessen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, die Einzelheiten durch objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Verfahren bis zum Erlass des materiellen Entscheids als ergebnisoffen zu betrachten. Danach ist eine allenfalls fehlerhafte oder unvollständige Sachverhaltsabklärung im Instanzenzug geltend zu machen (vgl. statt vieler BGE 116 Ia 135 E. 3a). Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin bemängelte Möglichkeit, sich über die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2020 zu beschweren.
5.5 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Ausstandsgesuch eine Ungleichbehandlung geltend gemacht. Andere Flugplatzbetreiberinnen würden ohne Genehmigung bauen und hätten nicht mit vergleichbaren Folgen zu rechnen. Das BAZL hätte sich in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren mit diesen Argumenten auseinandersetzen müssen.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Gleichbehandlung im Unrecht. Es liegen keine Hinweise vor, dass das BAZL zu erkennen gegeben hätte, inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGer 1C_449/2017 vom 3. Juli 2018 E. 2.6; 1C_400/2014 vom 4 Dezember 2014 E. 2.5). Damit erschliesst sich nicht, weshalb die Instruktionsmassnahmen auf eine willkürliche und ungleiche Behandlung schliessen lassen sollen.
5.6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Informationen aus den Verfahrensakten seien an die Öffentlichkeit gelangt. Es bestehe ein Verdacht auf Amtsgeheimnisverletzung seitens der Mitarbeiterin des BAZL.
Aus den Beweismitteln geht hervor, dass eine Privatperson in einem E-Mail über die Stationierung eines Rettungshelikopters angegeben hat, «[g]emäss BAZL fehlen für eine rechtmässige Stationierung bis heute Lärmberechnungen und eine Umweltverträglichkeitsstudie, sowie ein ordentliches Genehmigungsverfahren mit Einsprachemöglichkeit (siehe www.fluglärm.li)».
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Informationen aus Verfahrensakten stammen, welche ein Verantwortlicher der Heliport Balzers AG auf seiner Homepage (www.aufsichtsbeschwerde-bazl.ch) veröffentlicht hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Privatperson habe im E-Mail den Zeitpunkt vom 15. Juni 2020 genannt und sich deshalb nicht auf die bereits veröffentlichten Verfahrensakten aus dem Jahr 2019 bezogen, ist nicht geeignet, ein Fehlverhalten der Mitarbeiterin des BAZL glaubhaft zu machen.
5.7 Die übrigen Vorbringen legen keinen Anschein der Befangenheit der Mitarbeiterin dar. Ihre vorläufigen Einschätzungen zur Streitsache lassen nicht den Eindruck entstehen, sie habe sich bereits eine feste Meinung gebildet. Die Äusserungen («gordischer Knoten») oder Treffen anderer Behördenmitglieder geben keinen Aufschluss über persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen der Mitarbeiterin. Die Ausstandsbegehren gegen andere Behördenmitglieder in anderen Verfahren sowie die Aufsichtsbeschwerde beziehungsweise ein Briefwechsel für eine zukünftig einzureichende Aufsichtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, Ausstandsgründe, die in der Person der Mitarbeiterin liegen, zu begründen.
6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen und Beweismitteln weder wiederholte noch schwere Verfahrensfehler der Mitarbeiterin des BAZL dargetan. Sie hat auch kein anderes Verhalten oder Umstände glaubhaft gemacht, welche in einer Gesamtbetrachtung den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Sie haben die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
7.2 Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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