Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-474/2016

law/fes

Urteil vom 10. Juli 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger aus C._______ verliess seinen Heimatstaat am 17. April 2012 und reiste am 8. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.

B.
Am 4. Juni 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. Er reichte je eine Kopie seiner Identitätskarte und seines Nationalitätenausweises ein. Am 18. Oktober 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ einer Gruppe beigetreten, welche sich für die Belebung der iranisch-persischen Traditionen engagiert habe. Am 2. und 15. September 2011 sei er an deren Veranstaltungen gewesen, die von den iranischen Behörden aufgelöst worden seien. Am 14. Februar 2012 sei er von der Gruppe zur Teilnahme an einer von der grünen Welle organisierten Demonstration aufgerufen worden. Die Demonstration sei von den iranischen Behörden gewaltsam gestoppt worden. Im Gegensatz zu seinen Kollegen habe er einer Verhaftung entgehen können. Aus Angst, dass ihn die Kollegen verraten könnten, sei er zur Grossmutter gegangen. Von seiner Mutter habe er telefonisch erfahren, dass die Behörden das Haus durchsucht, seine Dokumente beschlagnahmt und den Vater mitgenommen hätten. Daraufhin sei er ausgereist.

C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3941/2014 vom 26. August 2014 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2014 ab. Am 6. Oktober 2014 ordnete das BFM eine Ausreisefrist bis zum 3. November 2014 an.

E.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 22. September 2015 suchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl nach und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft wegen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz anzuerkennen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, Vollzugsmassnahmen zu unterlassen.

Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er seit seiner Einreise, aber insbesondere seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Sommer 2014 mit erhöhter Frequenz an zahlreichen gegen die damalige iranische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt sei. Neben seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Städten der Schweiz wie D._______ und E._______ habe er sich der (...) angeschlossen. Für deren Zeitschrift habe er mehrere Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst und unter seinem Namen veröffentlichen lassen. Mehrere dieser Artikel habe er im Radio (...), in den Iran-Sendungen von Radio (...), (...) und (...) selbst vorgetragen, diese auch auf seinem eigenen Weblog und auf YouTube gepostet. Hinzu komme, dass er mehrmals die (...) Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) unterstützt habe und einmal diese an einer der regelmässig stattfindenden (...) der Minderheiten, welche vom (...) veranstaltet würden, habe vertreten können. Er habe seine Beiträge auch unter www.(...).com, https://(...).ch, wwww.(...).org sowie bei Radio (...) und (...) veröffentlicht. Aufgrund seines kontinuierlichen exilpolitischen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten der iranischen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er deshalb mit erheblichen und asylrelevanten Behelligungen von Seiten der heimatlichen Sicherheitskräfte rechnen. Er habe damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG (SR 142.31) gesetzt. Zudem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein ganzes Dossier mit zahlreichen Dokumenten, Fotos und CD-ROM ein.

F.
Mit Verfügung vom 28. September 2015 wies das SEM die zuständigen kantonalen Behörden an, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen auszusetzen.

G.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 - eröffnet am 28. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 22. September 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Aufgrund der Aussichtlosigkeit des Verfahrens erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.-.

H.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei zu ermöglichen, seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen einer persönlichen Anhörung ausführlich zu erläutern, die Zahlungsverpflichtung vor der Vorinstanz sei aufzuheben und es seien die Akten N (...) und N (...) beizuziehen.

Mit der Beschwerde wurden drei Zeitschriften der (...), eine CD-ROM mit Aufzeichnungen von Vorträgen, welche er im Rahmen der (...) gehalten habe und verschiedene Belege zu veröffentlichten Artikeln, Vorträgen, Beiträgen, Radiosendungen und Bilder eingereicht.

I.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.

J.
Am 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2016 ein.

K.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur eingereichten Beschwerde vom 21. Januar 2016 Stellung zu nehmen.

L.
In der Vernehmlassung vom 7. März 2016 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2016 wurde die Replik des Beschwerdeführers eingereicht.

M.
Mit Eingabe vom 12. April 2016 wurden drei im Internet publizierte Berichte mit je einem Foto, welches den Beschwerdeführer beim Verlesen eines Beitrags zeige, Unterlagen und (...) zur Teilnahme an der (...) vom (...) 2016 in D._______ und zwei Zeitschriften der (...) eingereicht.

N.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 lud der Instruktionsrichter das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2016 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung Stellung.

O.
Am 27. Juni 2016 wurden drei weitere Zeitschriften der (...), in welcher der Beschwerdeführer je zwei Artikel veröffentlicht habe, drei DVDs mit einem Bericht über eine Veranstaltung vom (...) 2016 und Beiträge und Bilder des Beschwerdeführers anlässlich von Veranstaltungen des (...) sowie Videos und Bilder der (...)Sitzung des (...) vom (...) 2016, an welcher er als Moderator teilgenommen habe. Das Video sei zudem auf YouTube aufgeschaltet worden. Weiter reichte er den (...) der (...) und ein Flugblatt der NGO (...) eingereicht.

P.
Am 8. November 2016 wurden fünf Zeitschriften des (...) mit vom Beschwerdeführers verfassten Berichten, ein von ihm geführtes Interview mit dem Menschenrechtsaktivisten F._______, welches auf der Internetseite von Radio (...) aufgeschaltet wurde, Belege zu seiner Teilnahme und seinem Auftritt an der (...) Sitzung des (...) vom (...) 2016 und deren Übertragung auf (...), eine CD mit Vorträgen des Beschwerdeführers an (...)-Sitzungen, ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen und ein Gutachten von G._______ eingereicht.

Q.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 wurden weitere Beweismittel eingereicht, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers als Vertreter der NGO (...) am (...) 2017 an Sessionen des (...) in D._______ illustrieren. Mitgeteilt wurde, dass er am (...) 2017 eine Rede über die (...) im Iran gehalten und dabei die Regierung kritisiert habe, welche mit Vertretern auch anwesend gewesen sei.

R.
Am 12. April 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.

S.
Am 15. Juni 2017 wurden folgende Beweismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers am (...) 2017 anlässlich der (...) eingereicht: zwei Fotos einer Kundgebung der NGO (...) vor dem (...), eine CD mit zwei Videos einer Rede von ihm vor dem (...) der NGO (...), welche er auch auf YouTube gestellt habe, sowie die Einladung von (...) und den (...).

T.
Mit der Einreichung von Beweismitteln am 28. September 2017 belegt der Beschwerdeführer, dass er am (...) 2017 an einer weiteren (...) des (...) in D._______ als Vertreter der NGO (...) teilgenommen und dort eine Rede gehalten hat, welche von den (...) aufgezeichnet und ins Internet gestellt worden ist. Gleichzeitigt wird geltend gemacht, dass der Beitrag auch auf YouTube abrufbar sei. Am selben Tag habe er an einer Protestkundgebung auf dem (...) in D._______ teilgenommen.

U.
Am 27. November 2017 wurde mitgeteilt, die Rede des Beschwerdeführers, welche er am (...) 2017 vor dem (...) gehalten habe, sei vom Nachrichtenportal (...) übernommen worden, was mit Printscreens belegt werde. Zudem wurden elf Zeitschriften von (...) mit vom Beschwerdeführer verfassten Beiträgen eingereicht.

V.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 wurden eine Zeitschrift von (...), eine auf den Beschwerdeführer lautende Bewilligung der Stadtpolizei E._______ für zwei Standaktionen sowie Fotos zur Aktion, einen auf den Beschwerdeführer lautenden Beschluss des (...) betreffend die Verweigerung einer Bewilligung für eine Kundgebung anlässlich des (...) vom (...) 2018, Fotos einer Kundgebung in H._______ vom (...) 2018 und einer Standaktion in E._______ vom (...) 2018 sowie Videos dazu, welche auf YouTube, (...) und auf der Internetseite (...) veröffentlicht worden seien, eingereicht.

W.
Am 14. Februar 2018 wurde die erste Kostennote vom 12. April 2017 ergänzt.

X.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 wurden zwei Zeitschriften der (...), ein Ausdruck der Internetseite von Radio (...), in welchem der Beschwerdeführer ein Interview über die Situation der (...) im Iran gegeben habe, eine Fotodokumentation zur bewilligten Standaktion in E._______ vom (...) 2018 und eine Einladung der NGO (...) für das nächste (...) des (...) zum Iran ein.

Y.
Am 27. März 2018 wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers eingereicht und geltend gemacht, dieser habe vom (...) 2018 erneut am (...) des (...) in D._______ als Vertreter für die NGO (...) teilnehmen können und eine Rede gehalten. Die Rede sei auch auf (...) übertragen worden. Er hätte zudem am (...) 2018 im (...) vor dem (...) auftreten sollen. Dieser Auftritt sei allerdings wegen des (...) abgesagt worden. Aufgrund der Übertragung seines Auftritts beim (...) sei davon auszugehen, dass er als Menschenrechtsaktivist weltweit namentlich bekannt geworden worden sei.

Z.
Am 23. Mai 2018 wurden zwei Zeitschriften des (...) mit vom Beschwerdeführer verfassten Berichten und Auszüge aus der Blogger-Statistik eingereicht. Sein Blog sei von über 140'000 Besuchern angeklickt worden, wobei die Landkarte keine Klicks für den Iran aufweise, was auf die strikte Überwachung und Filterung der sozialen Medien von den iranischen Behörden zurückzuführen sei.

AA.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2014 politisch betätigt, indem er an Kundgebungen zugegen gewesen sei und an Kursen und Veranstaltungen der Organisation (...) teilgenommen habe, Artikel für die Zeitschrift der (...) verfasst habe und auch in Radiosendungen und auf seinem Weblog aktiv gewesen sei. Bei all diesen Tätigkeiten habe er indes gemäss den eingereichten Beweismitteln keine besondere Rolle eingenommen, sei in keiner Weise besonders aufgefallen und sei nicht in einer exponierten Kaderposition sondern als gewöhnlicher Teilnehmer beziehungsweise als gewöhnliches Mitglied der (...) - (...) - tätig gewesen. Er habe sich zwar in Sprachaufzeichnungen, in verschiedenen Radiosendungen von Radio (...), Radio (...), (...), (...), in seinen Artikel in der Zeitschrift der (...) und auf seinem Weblog politisch geäussert. Diese Tätigkeiten seien aber keine Verbreitung über die jeweils gewählten Medien hinaus. Den Akten seien keine konkreten Hinweise daraus zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Er habe sich in keiner Weise besonders in der Öffentlichkeit exilpolitisch hervorgetan. Alle seine angegebenen Tätigkeiten hätten zudem ausschliesslich im Rahmen von gruppeneigenen Veranstaltungen und gruppeneigenen Medien stattgefunden, womit er darauf nicht in besonderer Weise nach Aussen erkennbar als ernstzunehmender Regimegegner erscheine. Er habe lediglich - wie auch andere Protestteilnehmer - die gängigen Plakate getragen. Anhand der Fotos von Kundgebungen lasse sich nicht ableiten, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Über eine Kundgebung sei zwar medial berichtet worden, zum eingereichten Video sei jedoch festzustellen, dass er dadurch bestenfalls seine Teilnahme an einer solchen Veranstaltung belegen könne. Darüber hinaus enthalte aber weder dieses Beweismittel noch die weiteren eingereichten Beweismittel Hinweise, dass er in irgendeiner Weise ins Augenmerk der iranischen Behörden gelangt wäre, geschweige denn deswegen bei einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müsste. In den eingereichten Aufnahmen trete er nicht prominent oder anders als alle weiteren Protesteilnehmer in Erscheinung. Gleiches gelte auch für die Teilnahme an Radiosendungen, für die Sprachaufzeichnungen und seine Aktivität auf seinem Weblog beziehungsweise für die Zeitschrift der (...). Zu diesen Publikationen mit Nennung seines Namens sei festzustellen, dass er dadurch bestenfalls seine Artikel kopierende beziehungsweise schreibende Tätigkeit belegen könne. Darüber hinaus würden diese Aufzeichnungen, Internetausdrucke und Printmedien aber keine
Hinweise enthalten, dass er in irgendeiner Weise ins Augenmerk der iranischen Behörden gelangt sei, geschweige denn deswegen bei einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen rechnen müsste. Zudem fänden all diese Produkte gemäss Aktenlage keine weitere Verbreitung. Es sei daher festzuhalten, dass seine Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangt haben - aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. Seine Tätigkeiten in der Schweiz seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Aus den Akten gehe hervor, dass er in der Schweiz ein Taufbekenntnis abgelegt habe. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die heimatlichen Behörden über seine Konversion in Kenntnis seien. Folglich sei nicht anzunehmen, dass ihm aufgrund seiner Konversion in seinem Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung drohe. Es sei somit festzustellen, dass dem vorliegenden Mehrfachgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Artikeln und auch im Zusammenhang mit seinem Engagement mit der NGO (...) gegenüber den iranischen Sicherheitskräften, welche auch in der Schweiz aktiv seien, erheblich exponiert. Gerade die von ihm als Tribünen benutzten Radio (...) und Radio (...) fänden in der iranischen Diaspora weite Verbreitung und würden sehr oft gehört, wovon auch deren oft aufgerufenen Internet-Seiten zeugen würden. In den letzten beiden Jahren habe er alle zwei oder drei Monate eine Einladung zu (...) des (...) erhalten. Diese zeige, dass die Gruppe (...) seine Interventionen würdige und schätze. Weil er allerdings keinen gültigen Ausweis gehabt habe, habe er erst einmal, im (...) 2015, an einer solchen teilnehmen können und hoffe, die Einladung für den (...) 2016 wahrnehmen zu können. Er gehöre keiner bestimmten Partei an, sondern verstehe sich als Menschenrechtsaktivist. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden gleichwohl "nach aussen" strahlen, weil seine Artikel und übrigen Beiträge durch die Zeitschrift der (...) über das Internet und in den beiden Radios (...) und (...) weite Verbreitung fänden. Die Inhalte seiner Artikel würden eine breite und originelle Themenauswahl zeigen. Er greife die Umweltsünden der iranischen Regierung und des Militärs ebenso auf, wie die Hinrichtung von Oppositionellen und die stark eingeschränkte Religionsfreiheit. Die Verbreitung dieser Inhalte könne auch nicht als gering bezeichnet werden. Sie seien nicht nur an den angegebenen Orten zu finden, sondern auch bei www.(...).org und unter www.(...).com und im Internetradio "(...)". Was seine Berichte über die Umweltsünden angehe, würden diese Berichte über die illegale Bautätigkeit von Verantwortlichen der Sepah am Ufer des Kaspischen Meers in der Provinz Gilan sowie über illegale Entnahmen von grossen Mengen Meeressand durch korrupte Bauunternehmer berichten. Er habe dazu einen Bezug, weil er in C._______ zwei Jahre lang (...) studiert habe. Da er sich selbst als Opfer religiöser Intoleranz verstehe, schreibe er häufig auch über die staatliche Unterdrückung der nicht-islamischen Religionen im Iran. Zudem setze er sich intensiv mit verschiedenen Menschenrechtsfragen auseinander und äussere zahlreiche eigene Gedankengänge. Auffällig sei zudem seine pointierte Kritik an den iranischen Institutionen. Im Zusammenhang mit den zahlreichen Hinrichtungen im Iran verlange er immer wieder die Abschaffung der Todesstrafe. Dass er nicht mehr als zwei Artikel monatlich verfasse und anschliessend veröffentliche, spreche ausserdem ebenfalls für die inhaltliche Qualität seiner Beiträge. Er schreibe nicht irgendwo ab, sondern wähle seine Themen sorgfältig nach
Relevanz aus. Insofern könne aus der geringen Anzahl der monatlichen Publikationen nichts gegen ihn abgeleitet werden. Die Originalität und die analytische Schärfe der Publikationen würden vielmehr zeigen, dass er zu selbständigem Denken in der Lage sei, eine Eigenschaft, die von keinem totalitären Regime gern gesehen werde. Die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen), an denen er oft und regelmässig teilnehme, seien Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement gegen das iranische Regime. Ausserdem leihe er regelmässig kritischen Radiosendungen als Moderator seine Stimme. Auch wenn die ausgestrahlten Radiosendungen bloss von einer kleinen Zahl Zuhörenden wahrgenommen werden sollten, sei zu berücksichtigen, dass die beiden Radios ihre Iran-kritischen Sendungen seit vielen Jahren verbreiten würden. In den Kreisen der iranischen Diaspora und wohl auch von den iranischen Geheimdienstmitarbeitern würden sie regelmässig gehört beziehungsweise im Internet heruntergeladen. Bezüglich seiner Teilnahme an einer der (...) zum Iran in D._______ sei festzuhalten, dass diese auch von iranischen Regierungsvertretern besucht und beobachtet würden. Nachdem er aufgrund des eingereichten (...) die Teilnahme an einer dieser (...) nachgewiesen habe, die er unter seinem Namen besucht habe, sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sein Name und Wohnort den iranischen Sicherheitskräften bekannt seien. Gebe man seinen Namen in der Suchmaschine Google auf Farsi ein, würden die (...) auf die (...) und seine Artikel auffallen. Und wenn man die Besuche seines Blogs veranschlage, komme man auf 7000 regelmässige Besucher. Zwar könne sich jede interessierte Person an diesen (...) beteiligen. Indessen sei er dort als Vertreter der Menschrechtsorganisation (...) aufgetreten und halte für diese Referate. Er sei somit ohne weiteres als exponierte Person erkennbar. Nachdem diese (...) regelmässig von regimekritischen Landsleuten besucht würden, unterliege es keinem Zweifel, dass diese auch regelmässig von informellen Mitarbeitern der iranischen Dienste besucht würden. Dafür spreche zum einen, das vom SEM selbst anerkannte Interesse dieser Kreise an der Überwachung der Opposition im Ausland und zum andern die prominente Besetzung der Podien zum Beispiel mit der bekannten, oppositionellen I._______. Ausserdem wecke gerade die Teilnahme an (...) zu einem heiklen Thema ihr besonderes Verfolgungsinteresse. Schliesslich sei anzunehmen, dass an diesen (...) auch die Liste der Teilnehmer erhältlich sei beziehungsweise aufliege und von allen interessierten Personen ohne weiteres erhältlich gemacht werden könne. Aus der Sicht der (...) würden diese Teilnehmerlisten der
Vernetzung der verschiedenen, menschenrechtlich interessierten Akteuren dienen. Den iranischen Sicherheitsdiensten seien sie aus einem anderen Grund willkommen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass andere Teilnehmer der vom (...) organisierten (...) vom SEM wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es handle sich dabei beispielsweise um die Brüder J._______ (N [...]) und K._______ (N [...]), welche an den fraglichen (...) als Vertreter der (...) im Iran teilgenommen hätten. Der Rechtsvertreter habe in deren Asylverfahren als Rechtsvertreter mitgewirkt. Insoweit sei von einer Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung auszugehen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente würden zudem deutlich machen, dass er sein exilpolitisches Engagement seit mehreren Jahren ununterbrochen ausübe. Die Fotos, welche seine Teilnahme an (...) dokumentiere, würden regelmässig im Internet publiziert. Angesichts des Umstandes, dass die iranischen Dienste auch die Internetseiten der oppositionellen Parteien überwachen würden, bestehe heute kein Zweifel mehr, dass er von diesen als regelmässiger und langjährig aktiver Militanter namentlich identifiziert und registriert worden sei. Der Umstand, dass er seit drei bis vier Jahren kritische Informationen über den Iran, namentlich über die Hinrichtungen von Regimegegnern, über die religiöse Intoleranz und die schweren, von den Behörden verursachten Umweltprobleme weiterverbreite und mit seinem Namen und seinem Foto dafür geradestehe, missfalle dem herrschenden iranischen Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse. Dies gelte umso mehr, weil es selber erhebliche finanzielle und technische Mittel einsetze, um die Verbreitung solcher Informationen präventiv zu verhindern oder repressiv zu stoppen. Es sei bekannt und könne als notorisch gelten, dass die iranische Regierung sehr grosse Investitionen in die Überwachung der oppositionellen politischen Kräfte im In- und Ausland tätige und über sehr gut ausgebildetes Personal verfüge (vgl. Länderanalyse der SFH, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, 4. April 2006). Die iranische Regierung habe in den letzten Jahren mit Sicherheit Zugang zu allen technologischen Entwicklungen, insbesondere auch zu der - im Westen - entwickelten Software, welche die Überwachung des Internets ermögliche. So gesehen sei für die iranischen Behörden der Aufwand, missliebige Regimegegner zu eruieren, verhältnismässig gering. Bekanntlich habe das Mullah-Regime jahrzehntelang in erster Linie ihre zahlreichen Sicherheitsapparate bestens alimentiert. Innerhalb der
Oppositionskreise seien die regimetreuen iranischen Zuträger und Spitzel bis heute weiterhin aktiv. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers Notiz genommen und ihn als regimekritischen Oppositionellen identifiziert hätten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Iran und der prekären Menschenrechtslage in diesem Land müsse der im vorliegenden Ausmass exilpolitisch tätige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen.

4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, dass eine Überprüfung einiger Artikel zeige, dass der Beschwerdeführer nicht der wahre Autor sei, zum Beispiel stehe am Ende des Artikels "(...)" ([...]), der am (...) 2015 auf der Internetseite (...) gepostet worden sei, "geschrieben von: A._______". Unmittelbar darüber stehe jedoch "entnommen aus einem Teil des Buches (...) von L._______". Beim Autor handle es sich um einen bekannten iranischen Menschenrechtsaktivisten. Der ursprüngliche Text sei beispielsweise auf der Seite (...) zu finden. Am Ende des persischen Textes mit dem Titel "(...)" stehe "geschrieben von A._______". Unmittelbar darüber stehe jedoch "entnommen aus dem Buch (...)". Ein Blick auf den Blog des Beschwerdeführers offenbare zwar, dass dieser sehr aktiv Artikel poste. Eine Durchsicht des Blogs zeige indessen auch, dass keiner der Artikel aus der Feder des Beschwerdeführers stamme. Es handle sich dabei um Artikel aus verschiedenen (Online-) Zeitungen und Agenturen. Es sei davon auszugehen, dass auch die iranischen Behörden und Geheimdienste zwischen den echten Urhebern von möglicherweise kritischen Texten und den Personen, die die Texte lediglich weiterleiten würden, zu unterscheiden vermöchten. Aus diesen Gründen sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Veröffentlichung von Artikeln eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung habe.

4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer anerkenne, dass er nicht der Autor aller eingereichten Artikel sei. Er mache jedoch geltend, dass er in den beiden vom SEM erwähnten Artikeln Zusammenfassungen der Bücher (...) und (...) erstellt habe. Beide Bücher seien im Iran wegen ihres Gehaltes verboten. Viele Iraner würden keine dicken Bücher lesen. Er betrachte es als seine Pflicht, deren Inhalte so oft und so breit wie möglich zu veröffentlichen. Seine Veröffentlichungen würden den Hinweis tragen, dass er kein Plagiat beabsichtige. Tue er dies unter seinem Namen, ziehe er das Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitskräfte auf sich. Was den Weblog (...) anbelange, weise er auf die zahlreichen Internetseiten hin, welche von den iranischen Behörden blockiert beziehungsweise gefiltert worden seien. Auch hier sehe er sich als Relais und Verstärker oppositioneller Informationen und Diskussionsbeiträge. Indem er diese Tätigkeit in grossem Umfang und regelmässig auf sich nehme, gefährde er sich zusätzlich.

4.5 In der zweiten Vernehmlassung stellt das SEM im Wesentlichen fest, es könne keine Rede von einer Zusammenfassung sein, sondern es handle sich grösstenteils um eine Wiedergabe aus dem originalen Text von L._______. Eine Auseinandersetzung mit den Gedanken des Originalautors finde im Artikel des Beschwerdeführers nicht statt. Die intellektuelle Leistung sei somit bescheiden. Der Beschwerdeführer präsentiere sich nicht als eigenständiger Denker oder Anführer, der von den iranischen Behörden als Gegner ernst zu nehmen wäre. An der (...) in D._______ sitze er offenbar als Zuhörer oder Beobachter in der letzten Reihe. Eine aktive Rolle sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer trete zwar, wie die eingereichten Beweismittel aufzeigen würden, bei verschiedenen Gelegenheiten in Erscheinung. Die rein optische Erkennbarkeit sei aber gemäss Rechtsprechung nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer profiliere sich nicht in einer Weise, die ihn aus Sicht des iranischen Regimes als ernstzunehmender Gegner erscheinen lasse.

4.6 In der zweiten Stellungnahme wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verstehe sich weder als Forscher noch als Schriftsteller, sondern als Menschenrechtsaktivist. Er fühle sich verpflichtet, andere über Menschenrechtsverletzungen zu informieren. Was seine Publikation über den Artikel von L._______ angehe, sei es sein Ziel gewesen, auf dessen kritischen Inhalt hinzuweisen. Dabei habe er die Fundstelle und den Verfasser genannt und nie behauptet, er habe ihn selbst geschrieben. Der Beitrag sei von vielen Usern abgerufen und gelesen worden. Insofern habe er sein Ziel erreicht. Das SEM erachte seinen Beitrag als gering und stelle bloss eine bescheidene intellektuelle Leistung dar. Diese Kritik gehe an der Sache vorbei: Massgeblich sei die Verbreitung eines verpönten Textes, mit welcher er zahlreiche Menschen erreicht habe. Schon damit habe er sich ausreichend exponiert, um von den iranischen Sicherheitskräften als gefährlicher Regimegegner wahrgenommen zu werden. Seine Teilnahme an der (...) vom (...) 2016 werde durch das Mail von M._______ bestätigt. Folge man dem darin erwähnten Link, öffne sich der Bericht von (...) über die Veranstaltung. Die iranischen Regierungsvertreter würden - was die zeitliche Einordnung anbelange - zuerst bei (...) ihr Statement abhalten, welches ab (...) von der iranischen NGO-Vertreterin N._______ beantwortet werde. Direkt hinter ihr sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der verlesene Text sei von ihr, von M._______ und ihm verfasst worden. Weil N._______ über beste Englisch-Kenntnisse verfüge, habe sie den Text verlesen. Aus diesem Video werde zudem deutlich, wie nahe sich die (...)teilnehmer in diesem Saal kommen könnten. Die jeweiligen Regierungsvertreter, auch diejenigen des Irans, könnten ohne weiteres die (...) der übrigen Teilnehmer lesen. Somit gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Name ebenfalls von den iranischen Offiziellen registriert worden sei. Die eingereichten Tonaufnahmen auf Persisch würden Aufzeichnungen der anlässlich der monatlichen Sitzungen der (...)-Schweiz gehaltenen Ansprachen von ihm darstellen. Er äussere sich darin nicht nur zu Umweltproblemen, sondern auch zur Verfolgung der Arbeitskämpfe von gewerkschaftlich organisierten Lehrerinnen und Lehrern im Iran und zur Einschüchterung von religiösen Minderheiten. In manch anderen vergleichbaren Fällen von exilpolitisch aktiven Iranern habe das SEM bereits nach einer einmaligen Teilnahme an einer (...) auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geschlossen.

5.
In der Beschwerde und der Replik wird geltend gemacht, das Gebot der Gleichbehandlung sei verletzt worden und es seien hierzu Verfahrensakten anderer Personen beizuziehen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen einer persönlichen Anhörung ausführlich erläutern dürfe. Angesichts nachfolgender Erwägungen und der Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, auf diese Anträge einzugehen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsste.

6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

6.4

6.4.1 Die Menschenrechtssituation im Iran ist unbefriedigend. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell.

6.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

6.4.3 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befasste sich eingehend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen. Er stellte fest, dass die iranischen Behörden gegenwärtig auch Personen festnehmen oder misshandelten, welche im eigenen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Führungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten. Zudem würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft (vgl. EGMR, S.F. und andere gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde 52077/10, Ziff. 63 ff.).

6.5

6.5.1 Zur Begründung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wird vorliegend darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer engagiere sich seit mehreren Jahren in der Schweiz als Menschenrechtsaktivist. Er schreibe Berichte oder veröffentliche im Iran verbotene Texte, welche in der monatlichen Zeitschrift des (...) gedruckt, auf seinem Blog aufgeschaltet und über verschiedene Radios verbreitet würden. Er sei als Sprecher verschiedener Radios aktiv, organisiere Standaktionen, nehme an Demonstrationen, Kundgebungen und Unterschriftensammlungen teil. Ferner nehme er seit Frühling 2015 als Vertreter der NGO (...) regelmässig an (...) des (...) teil und halte Referate, welche über verschiedene Kanäle verbreitet würden.

6.5.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem ersten Asylgesuch keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.

6.5.3 Das Gericht geht davon aus, dass das Risiko, wonach der iranische Geheimdienst Sendungen des (...) systematisch auswertet, als eher gering eingestuft werden kann und allein das Verlesen von Nachrichten noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-2077/2012 vom 28. Januar 2014 E. 7.4.4 und E-8391/2010 vom 26. Juni 2013 E. 5.2.5). Vorliegend zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch auf anderen Radio- und Fernsehkanälen aktiv ist und seine Beiträge auf seinem Blog sowie auf YouTube aufgeschaltet und in der Zeitschrift (...) verbreitet hatte. Unter diesen Umständen dürften die iranischen Überwachungsbehörden mit einiger Wahrscheinlichkeit von diesem Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben. Der Beschwerdeführer organisierte sodann Bewilligungen für Protestaktionen und nahm an Kundgebungen teil. Massgeblich ins Gewicht fallen zudem die Teilnahmen des Beschwerdeführers an (...) des (...) als Vertreter der NGO (...). Dabei hat er an (...) Referate gehalten und ist auch als (...) aufgetreten, wobei er aufgrund des (...) identifizierbar war. Er hat dabei die iranische Regierung aus verschiedenen Gründen kritisiert. Es ist davon auszugehen, dass die iranische Regierung an solche (...) Vertreter schickt, um allfällige Regimekritiker zu identifizieren. Personen, die an solchen (...) Kritik am iranischen Regime üben, exponieren sich in erheblichem Mass und heben sich deutlich von der breiten Masse von Regimegegnern ab. Die Reden des Beschwerdeführers an diesen (...) des (...) wurden sodann auf verschiedenen Kanälen verbreitet, unter anderem auch auf (...).

6.5.4 Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz mithin auf mehreren Ebenen und mit verschiedenen Mitteln exilpolitisch betätigt, wobei ein Teil seines Engagements klar über dasjenige der Masse der bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleute hinausgeht. Seine Identifizierbarkeit dürfte durch die Tatsache, dass er bei den (...) namentlich auftrat und auf (...) aufgeführt ist, für die iranischen Behörden ein Leichtes sein. Die Teilnahme an Kundgebungen, das Veröffentlichen von Beiträgen via Radio, TV, Internet und Zeitschriften verfestigen aus Sicht der heimatlichen Behörden das Bild einer Person, die kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Regime äussert. Insgesamt weist der Beschwerdeführer ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung durchaus ernst zu nehmender Regimegegner erweckt haben dürfte.

6.6 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen. Es ist ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren und er ist folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzuerkennen. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 betreffend die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und ihm die auferlegte Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten, für den Fall, dass er diese bereits bezahlt hat.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Rechtsvertreter in den Kostennoten vom 12. April 2017 und vom 14. Februar 2018 geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 14 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 302.-, erscheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 240.- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Der Aufwand und die Auslagen für die Eingaben nach dem 14. Februar 2018 lassen sich zuverlässig abschätzen. Das SEM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4424.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 wird betreffend die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und ihm die auferlegte Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten, für den Fall, dass er diese bezahlt hat.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4424.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-474/2016
Date : 10. Juli 2018
Published : 18. Juli 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseingenschaft; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 2  3  7  54  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  10
VwVG: 5  48  49  52  63  64
Keyword index
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BVGE
2014/26 • 2009/28 • 2009/29
BVGer
D-3941/2014 • D-474/2016 • D-830/2016 • E-2077/2012 • E-5292/2014 • E-5296/2014 • E-5725/2017 • E-8391/2010