Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3321/2019

Urteil vom 10. Juni 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch Rachel Brunnschweiler,

Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April 2017 auf dem Luftweg und reiste gleichentags legal mit einem von der schweizerischen Vertretung in B._______ ausgestellten Schengen-Tourismusvisum in die Schweiz ein. Sie unternahm diese Reise zusammen mit ihren Eltern und Brüdern (C._______, geb. [...] [vgl. D-3317/2019, N {...}]; D._______, geb. [...] [vgl. D-3325/2019, N {...}]; E._______, geb. [...] [vgl. D-3323/2019, N {...}] und F._______, geb. [...] [vgl. D-3327/2019, N {...}]). Am 7. April 2017 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach und wurde dort am 5. Mai 2017 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihr das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin sodann am 5. Februar 2019 ausführlich zu ihren Asylgründen an.

A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Familie sei im Heimatland bedroht worden. Eines Tages im Oktober 2016 sei sie von der Schule nach Hause gekommen und habe erfahren, dass Agenten das Haus durchsucht und den Vater sowie einige Dinge (Laptop, CDs, Notizen) mitgenommen hätten. Ihre Mutter habe erfolglos versucht, in Erfahrung zu bringen, was mit dem Vater geschehen sei, und habe schon das Schlimmste befürchtet. Zwei Wochen später habe dann ein Strassenreiniger den Vater nach Hause gebracht. Sein Gesicht sei stark geschwollen gewesen, und er habe kaum gehen können. Im Januar 2017 seien die Agenten ein zweites Mal gekommen. Sie sei wiederum von der Schule nach Hause gekommen und habe gesehen, dass ihre Eltern geschlagen worden seien. Das Haus sei erneut durchsucht und einige Dinge beschlagnahmt worden. Zudem seien die Eltern bedroht worden. Deshalb seien sie am nächsten Tag zur Grossmutter nach (...) gegangen, wo sie bis zur Ausreise am 4. April 2017 geblieben seien. Sie sei zunächst einen Monat lang gar nicht zur Schule gegangen und anschliessend (bis zur Ausreise) lediglich drei Tage in der Woche, wobei sie aus Sicherheitsgründen von ihrer Mutter und einem Onkel im Auto hin- und zurückgefahren worden sei. Die Verfolgung sei von den Arbeitskollegen ihres Vaters ausgegangen. Dieser habe neben seiner Tätigkeit als Buchhalter in einer (...) auch noch als (...) für Dawoud Ahmadineschad gearbeitet. Er sei zudem einmal alleine in der Schweiz gewesen, worauf er der Spionage beschuldigt worden sei. Sie selber habe in Iran keine Probleme gehabt. Bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei dreimal operiert worden (am Hinterkopf wegen einer Zyste, sowie an der Wirbelsäule und am linken Rippenbogen aufgrund von Skoliose) und habe deswegen Schmerzen. In der Schweiz erhalte sie Medikamente und Physiotherapie.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: den Reisepass, ihre Shenasnaheh (mit Übersetzung), eine Reiseversicherung vom 2. Februar 2017, drei Fotos betreffend ihre Operationen in Iran sowie einen Arztbericht des Kantonsspitals H._______ vom 15. November 2017.

B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - eröffnet am 5. Juni 2019 - erwog das SEM, die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

C.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei sie in die Flüchtlingseigenschaft respektive den Asylstatus ihres Vaters einzubeziehen, subsubeventuell sei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 13. Juni 2019, ein Taufbekenntnis vom 3. September 2017, eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Juni 2019 sowie eine Kostennote vom 28. Juni 2019. Ausserdem wurde auf die im Beschwerdeverfahren des Vaters (vgl. D-3317/2019) eingereichten weiteren Beweismittel verwiesen.

D.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin liess darauf mit Eingabe vom 13. August 2019 replizieren, wobei sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde ersucht wurde. Der Replik lagen Kopien der Taufurkunden aller Familienmitglieder bei.

F.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 26. September 2019 ein Deutschzertifikat vom 14. Mai 2019 sowie ein Lernfeedback (Kopien) zu den Akten reichen.

G.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 reichte die Rechtsvertreterin Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit der Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach (ein USB-Stick, ausgedruckte Fotos und Links zu Beiträgen auf sozialen Medien).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Akten der vorstehend unter A.a bezeichneten übrigen Familienmitglieder wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Probleme in Iran geltend gemacht, sondern erklärt, sie sei zusammen mit ihrer Familie ausgereist, weil ihr Vater in Schwierigkeiten geraten sei. Im Asylentscheid betreffend ihren Vater sei indessen festgestellt worden, dass dessen Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Daher sei das Vorliegen einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung zu verneinen. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auch keine anderweitigen Hinweise auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Heimatstaat zu entnehmen. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als Tochter ihres verfolgten Vaters Opfer einer Reflexverfolgung. Ihrer Mutter sei angedroht worden, man würde die Kinder entführen, falls die Mutter Dawoud Ahmadineschad informiere, was diese dann aber dennoch getan habe. Ihrem Vater sei ebenfalls gedroht worden, man werde seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, Nachteile zufügen. Demnach sei die Beschwerdeführerin persönlich durch den Geheimdienst bedroht worden, was das SEM nicht berücksichtigt habe. Aufgrund der Drohungen habe die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch die Schule besuchen können. Ihr Vater sowie die gesamte Familie hätten aktuell Drohungen auf Twitter erhalten. Sie sei demnach wegen ihres Vaters Repressalien ausgesetzt. Sie sei in demselben Ausmass gefährdet wie der Bruder ihres Vaters, der verhaftet worden sei. Bei den Hausdurchsuchungen sei auch ihr Zimmer durchwühlt und ihr Laptop beschlagnahmt worden. Offenbar sei der Geheimdienst auch an ihrer Person interessiert, und sie sei bereits in dessen Fokus geraten. Dies sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Es bestehe demnach begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert sei. Diese Tatsache sowie die damit einhergehende Verfolgungsfurcht sei vom SEM in seinem Entscheid nicht berücksichtigt worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR führe die Konversion zum Christentum in Verbindung mit oppositioneller Tätigkeit zur Asylgewährung. Auch Personen mit einem schwach ausgeprägten Profil seien bei der Einreise nach Iran gefährdet, insbesondere wenn die Behörden bereits früher auf sie aufmerksam geworden seien. Im vorliegenden Fall seien die Eltern, namentlich der Vater, der Beschwerdeführerin oppositionell tätig gewesen. Der Vater habe nicht nur eine Verfolgung durch das Regime, sondern auch durch Dawoud Ahmadineschad befürchtet. Repressalien gegen die Beschwerdeführerin könnten nicht ausgeschlossen werden. Wie erwähnt sei die Beschwerdeführerin zudem selber bereits in der Vergangenheit ins Visier des Geheimdienstes geraten, nämlich durch die Beschlagnahmung ihrer elektronischen Geräte anlässlich der Hausdurchsuchung. Aus diesen Gründen bestehe bei einer Rückkehr nach Iran die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Ausserdem dürfe die Familie nicht getrennt werden. Sofern das Gericht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneine, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters - dessen Beschwerdeverfahren ebenfalls noch hängig sei - einzubeziehen respektive es sei ihr Familienasyl zu gewähren. Sie sei im
Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs minderjährig gewesen. Gegebenenfalls sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.3 In seiner (alle fünf Familienmitglieder betreffenden) Vernehmlassung führt das SEM (in Bezug auf die Beschwerdeführerin) aus, die Vorbringen in den jeweiligen Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin sowie die damit eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen glaubhaft zu machen. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin wegen den von ihnen geltend gemachten Äusserungen in den sozialen Medien oder wegen exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Iran in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Demnach könne daraus auch für die Beschwerdeführerin keine relevante Bedrohungslage abgeleitet werden. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Arztberichte sei festzustellen, dass offenbar bereits im Mai 2018 praktisch keine Einschränkungen im täglichen Leben der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Aus dem aktuellsten Arztbericht gehe nun hervor, dass der klinische Verlauf erfreulich sei und nun sogar im Sport keine Einschränkungen mehr bestünden. Demnach könne nicht von einem «sehr schlechten» Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde seien daher nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Im Weiteren werde auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei zum Christentum konvertiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Ereignis nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden sei. Unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 [publiziert als BVGE 2009/28]) sei sodann festzustellen, dass den eingereichten Ausführungen und Beweismitteln nicht entnommen werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer christlichen Gesinnung besonders engagiert oder gar exponiert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung sei. Demnach sei nicht von einer konkreten Gefährdung infolge der Konvertierung auszugehen. In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung sei sodann festzustellen, dass die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdungslage nach wie vor nicht glaubhaft sei. Daher sei das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt, nicht relevant. Insoweit als in der Beschwerde vorgebracht werde, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden mit denjenigen ihrer Brüder und ihrer Mutter übereinstimmen, sei Folgendes festzustellen: Es treffe zu,
dass alle denselben Sachverhalt schildern würden. Es falle aber auf, dass die Familienmitglieder bezüglich der beiden Hausdurchsuchungen dieselben Formulierungen und denselben Detaillierungsgrad verwenden und demselben Schema folgen würden, obwohl eigentlich vier verschiedene, je persönliche Erzählperspektiven zu erwarten wären. Es entstehe dadurch den Eindruck, dass die Familienmitglieder die Vorbringen zusammen abgesprochen hätten. Auch aus diesem Grund komme das SEM zum Schluss, dass die Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und demnach auch keine Reflexverfolgung bestehe.

5.4 In der (ebenfalls alle fünf Familienmitglieder betreffenden) Replik wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin entgegnet, die eingereichten Fotos aus den Jahren 2013 bis 2019 würden weitere politische Aktivitäten belegen. Damit sei glaubhaft gemacht, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin in Iran und in der Schweiz gegen das iranische Regime engagiert hätten. Diese Vorbringen seien zu berücksichtigen, zumal das SEM nicht bewiesen habe, dass es sich beim fraglichen Bildmaterial um Montagen handle. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zu wiederholen, dass die im Falle ihrer Rückkehr nach Iran zu befürchtende Festnahme durch den Geheimdienst für sie potenziell lebensbedrohlich wäre. Falls sie einen Stockschlag erhalten würde, könnte sie sterben oder behindert werden. Eine Festnahme und anschliessende Misshandlung sei aufgrund der geltend gemachten Asylgründe als wahrscheinlich zu erachten. Sodann sei auf die Konversion der Beschwerdeführerin zu verweisen. Diese sei belegt, und es sei unerheblich, dass dies erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin sei nicht erst nach dem negativen Asylentscheid (aus asyltaktischen Gründen) konvertiert, sondern bereits im Jahr 2017 und aus Überzeugung. Die Taufe sei auch von Drittpersonen gefilmt und fotografiert worden, es seien viele Personen anwesend gewesen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Aufnahmen der Taufe in die Hände des iranischen Geheimdienstes geraten oder gar Spitzel bei der Taufe anwesend gewesen seien. Die Konversion müsse kumulativ zu den übrigen Asylgründen berücksichtigt werden. Weiter wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sowie ihre Brüder und ihre Mutter seien Zeugen der geltend gemachten Vorfälle gewesen. Ihre Aussagen würden mit denjenigen des Vaters übereinstimmen; gleichzeitig enthielten die Aussagen der Familienmitglieder aber auch persönliche Details und Sichtweisen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise aus ihrer Perspektive erzählt, indem sie ausgesagt habe, die erste Hausdurchsuchung habe zwei oder drei Wochen nach Schulbeginn stattgefunden, und am Tag der zweiten Hausdurchsuchung habe sie mit der Mutter eine Jacke kaufen gehen wollen. Der Vorwurf des SEM, die Aussagen seien abgesprochen worden, sei daher unbegründet. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Asylbegründung willkürlich verneint. Die verschiedenen Asylgründe müssten gesamtheitlich betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin sei ein Opfer von Reflexverfolgung.

6.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von bestehenden Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.1 Seitens der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie sei in Iran indirekt bedroht worden, indem ihren Eltern angedroht worden sei, man werde ihren Kindern Nachteile zufügen. Ausserdem hätten die Agenten anlässlich der Hausdurchsuchungen auch in ihrem Eigentum befindliche Gegenstände beschlagnahmt, womit sie selber ins Visier des Geheimdienstes geraten sei. Ansonsten habe sie jedoch in Iran keine persönlichen Probleme gehabt. Es ist damit zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise keinen konkreten, gegen sie persönlich gerichteten und in ihrer Intensität den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. D-3317/2019) mit datumsgleichem Urteil festgestellt wird, es sei als unglaubhaft zu erachten, dass der Vater im Oktober 2016 unter den von ihm genannten Umständen und aus den von ihm genannten Gründen inhaftiert und gefoltert und dass sowohl am 10. Oktober 2016 als auch am 14. Januar 2017 sein Haus durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Dabei wurde angefügt, der Umstand, dass die Familienmitglieder - gemäss den beigezogenen Akten - zu einem grossen Teil deckungsgleiche Angaben zur Hausdurchsuchung und Mitnahme des Ehemannes/Vaters am 10. Oktober 2016, seiner Rückkehr sowie der Hausdurchsuchung vom 14. Januar 2017 gemacht hätten, zwar grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen sein könne, dieser Umstand im vorliegenden Fall aber nicht geeignet sei, die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nachhaltig zu zerstreuen, zumal die Schilderungen der Angehörigen trotz einzelner, aus der subjektiven Perspektive gemachten Aussagen insgesamt eine hohe Ähnlichkeit aufweisen würden, weshalb die bereits vom SEM geäusserte Vermutung, die Aussagen seien abgesprochen worden, nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei. Angesichts der im Beschwerdeverfahren des Vaters festgestellten Unglaubhaftigkeit namentlich auch der Hausdurchsuchung vom Januar 2017 kann folglich auch nicht geglaubt werden, dass in diesem Kontext indirekte Drohungen gegen die Beschwerdeführerin ausgestossen und in ihrem Eigentum stehende elektronische Geräte beschlagnahmt worden sind. Sodann spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge legal und problemlos aus Iran ausgereist ist, gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden an ihrer Person. Insgesamt ist es ihr nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Iran als Tochter von C._______ ins Visier der iranischen Behörden geraten und asylrelevante Nachteile erlitten hat oder befürchten musste.

6.2 Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen.

7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) bestehen. Seitens der Beschwerdeführerin wird diesbezüglich vorgebracht, sie sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Zudem wird auf die exilpolitische Tätigkeit ihres Vaters verwiesen.

7.1 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum per se grundsätzlich nicht zu einer (individuellen) Verfolgung durch die iranischen Behörden. Die christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5,
D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2).

Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin am 3. September 2017 von einem Pastor der persisch-christlichen Gemeinde in der Schweiz getauft. Es ist demnach von einer erfolgten Konversion zum Christentum auszugehen. Allerdings deutet nichts auf ein exponiertes christliches Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz hin. Es ist daher grundsätzlich nicht von einer aktiven und sichtbar nach aussen praktizierten Glaubensausübung auszugehen, und es liegen im Übrigen auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass ihre Abkehr vom muslimischen Glauben in ihrem heimatlichen Umfeld öffentlich bekannt geworden ist. Die geltend gemachte Konversion zum Christentum vermag daher keine ernsthafte Verfolgungsfurcht zu begründen.

7.2 Eine Reflexverfolgung liegt dann vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten der primär verfolgten Person zu bestrafen oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Eine Reflexverfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, m.w.H.).

Im bereits vorstehend erwähnten Beschwerdeurteil des Vaters der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass dieser aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Tätigkeit) - in Verbindung mit einer glaubhaft gemachten früheren Verfolgung durch die iranischen Behörden, welche indessen als nicht asylrelevant erachtet wurde - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Iran der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Dies ist zu verneinen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die iranischen Behörden aktuell nach ihrem Vater fahnden (vgl. das datumsgleiche Urteil D-3317/2019, E. 6.3). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Iran keiner Reflexverfolgung wegen ihres Vaters ausgesetzt war. Insbesondere machte sie nicht geltend, zuvor jemals vom Geheimdienst kontaktiert und zu ihrem Vater befragt worden zu sein. Im Weiteren ist auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei indirekt durch eine an ihren Vater gerichtete Twitter-Nachricht bedroht worden, nicht geeignet, eine konkrete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Einerseits erhielt der Vater der Beschwerdeführerin offenbar lediglich einmal eine solche Drohung (vgl. dazu die Beschwerdebeilage 7a im Beschwerdedossier des Vaters, D-3317/2019), die zudem ohne konkrete Folgen blieb, andererseits wird in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass es sich beim Urheber dieser Drohung um eine Person aus dem Umfeld des iranischen Geheimdienstes oder einer anderen staatlichen iranischen Behörde handelt. Im Weiteren ist anzufügen, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung des jüngsten Bruders des Vaters der Beschwerdeführerin (I._______) im Beschwerdeurteil des Vaters als unglaubhaft qualifiziert wird (vgl. das datumsgleiche Urteil D-3317/2019 E. 6.4). Das Argument, der Onkel der Beschwerdeführerin sei nach der Ausreise der Familie der Beschwerdeführerin einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, weshalb auch sie eine solche zu gewärtigen habe, verfängt daher nicht. Insgesamt besteht somit kein konkreter Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vater im Falle ihrer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.

7.3 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht.

8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die nicht selbständig die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV1, sog. Familienasyl). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E- 5669/2016 vom 18. Januar 2019 wird unter E.4.1 präzisierend festgehalten, dass Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das in der Schweiz anwesende Familienmitglied nicht über den Asylstatus verfügt, sondern lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist. In diesem Fall werden die anspruchsberechtigten Personen in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen (vgl. E. 4.1, 2. Absatz des letztgenannten Urteils; Präzisierung von BVGE 2017 VII/8 E. 5.3). Für die Beurteilung des Kriteriums der Minderjährigkeit ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs massgebend (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2, m.w.H.).

9.2 Mit datumsgleichem Urteil in der Beschwerdesache D-3317/2019 wurde infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin festgestellt, und das SEM wurde angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Besondere Umstände, die gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters sprechen könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Da die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs (7. April 2017) (...) Jahre alt war, erfüllt sie ungeachtet ihrer zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG. Folglich ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von Behzad ZARAKANY einzubeziehen.

10.

10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG [SR 142.20]).

11.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

11.2 Die (derivative) Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling führt dazu, dass sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.

12.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl und die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters beantragt wurde (Ziff. II. 2, Seite 2 der Beschwerde). Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2019 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen und vorläufig aufzunehmen.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen) wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Juli 2019 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

13.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auszugehen. Somit ist ihr in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 28. Juni 2019 weist die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 6.5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von total Fr. 35.- aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Demnach hat das SEM der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 890.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.

13.3 Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der erwähnten Verfügung). Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin ist demnach auf Fr. 337.- (inkl. Anteil Auslagen) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Beschwerdeführerin beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie damit nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2019 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters (C._______) einzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 890.- auszurichten.

5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 337.- zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3321/2019
Datum : 10. Juni 2020
Publiziert : 03. Juli 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • iran • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • hausdurchsuchung • ausreise • familie • mutter • tag • beweismittel • heimatstaat • vorläufige aufnahme • arztbericht • repressalien • gesundheitszustand • angewiesener • honorar • festnahme • unentgeltliche rechtspflege • replik
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BVGE
2017-VII-8 • 2014/26 • 2013/37 • 2010/57 • 2009/51 • 2009/28 • 2007/19
BVGer
D-2407/2019 • D-2496/2018 • D-3317/2019 • D-3321/2019 • D-3323/2019 • D-3325/2019 • D-3327/2019 • D-3357/2006 • D-7222/2013 • E-6677/2014
AS
AS 2016/3101