Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3317/2019

Urteil vom 10. Juni 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Iran,

vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Parteien
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April 2017 auf dem Luftweg und reiste gleichentags legal mit einem von der schweizerischen Vertretung in Teheran ausgestellten Schengen-Tourismusvisum in die Schweiz ein. Er unternahm diese Reise zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (C._______, geb. (...) [vgl. D-3325/2019, N (...)]; D._______, geb. (...) [vgl. D-3321/2019, N (...)]; E._______, geb. (...) [vgl. D-3323/2019, N (...)] und F._______, geb. (...) [vgl. D-3327/2019, N (...)]). Am 7. April 2017 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach und wurde dort am 5. Mai 2017 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 14. und 15. Februar 2019 ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe ab dem Jahr 2007 (iranischer Kalender: 1386) in einer (...) in B._______ als Buchhalter und Kommunikationsbeauftragter gearbeitet. Damals sei Dawoud Ahmadineschad (der Bruder des damaligen Präsidenten Mahmoud Ahmadineschad) Vorstandsvorsitzender (...) gewesen. Im November/Dezember 2007 habe Dawoud ihn als zweiten - neben dem vom Staat bezahlten - (...) eingestellt. Er habe Ahmadineschad jeweils ungefähr zehn Mal pro Monat herumgefahren. Durch diese Tätigkeit sei er für Dawoud zu einer Vertrauensperson geworden; daher habe er diesen auch ab und zu an Sitzungen und andere Treffen begleitet. Im Grunde genommen sei er jedoch ein Gegner des iranischen Regimes gewesen. Er habe Menschenrechtsaktivisten und die Familien von politischen Gefangenen mit Geldspenden unterstützt und sei mit Regimekritikern befreundet gewesen, so beispielsweise mit dem in Grossbritannien lebenden Sohn von Mehdi Karoubi (Mohammad Taghi Karoubi). Einmal habe er den Ahmadineschads die Geburtsurkunden von Verwandten bringen müssen; sie hätten diese für Wahlfälschungen bei den Wahlen vom Jahr 2009 benutzen wollen. Zudem habe er ein Gespräch betreffend die Wahlfälschung belauscht und auf Band aufgenommen. Danach habe er diese Informationen dem Kampagnenchef des Konkurrenzkandidaten Mir Hossein Mussawi zukommen lassen. Auch Mohammad Taghi Karoubi sowie andere Personen habe er via Messenger über die Wahlfälschung in Kenntnis gesetzt. Wenn er von Verhaftungen bei Demonstrationen erfahren habe, habe er diese Information an Menschenrechtsaktivisten, namentlich an Nasrin Sotoudeh, Mohammad Nourizad und Narges Mohammadi, weitergeleitet. Am 1. Februar 2016 sei er dann vom Geheimdienst festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden. Er sei dabei insbesondere zu seiner Anstellung bei Dawoud Ahmadineschad befragt worden. Nach 22 Tagen sei er entlassen worden. Zuvor habe er versprechen müssen, nicht mehr für Dawoud zu arbeiten. In der (...) habe er in der Folge nur noch als Buchhalter gearbeitet. Vom 17. bis 30. Juli 2016 habe er sich, ohne seine Familie, als Tourist, in der Schweiz aufgehalten. Nach seiner Rückkehr sei er am 10. Oktober 2016 von vier Personen des Geheimdienstes zuhause aufgesucht worden. Sie hätten das Haus durchsucht, Mobiltelefone, Laptops, CDs und Notizen beschlagnahmt und ihn mitgenommen. Noch im Wagen hätten sie ihn geschlagen und danach in einen Keller gesperrt. Sie hätten ihn - zu Unrecht - beschuldigt, ein Spion für Israel und die USA zu sein und in dieser Funktion in der Schweiz gewesen zu sein. Er sei verdächtigt worden, über Informationen und Dokumente betreffend die Regierung von Ahmadineschad zu verfügen und diese an ausländische Botschaften weitergeleitet zu
haben. Nach dem Ende der Präsidentschaft von Mahmoud Ahmadineschad seien viele Personen, welche der Familie Ahmadineschad nahegestanden hätten, festgenommen und gefoltert worden, wobei meistens der Vorwurf der Spionage erhoben worden sei. Während seiner Haft sei er zu seinen Kontakten befragt worden, zudem habe man ihn gedrängt, in einem TV-Interview eine falsche Anschuldigung gegen zwei andere, öffentlich bekannte, dem ehemaligen Präsidenten nahestehende Personen zu erheben, was er verweigert habe. Hingegen habe er eingewilligt, bei laufender Kamera zu erklären, dass er nicht gefoltert worden sei. Daraufhin sei er jedoch nicht wie versprochen freigelassen, sondern misshandelt worden. Er sei gefesselt und entkleidet gewesen, und über seinen Kopf sei ein Sack gestülpt worden. Seine Peiniger hätten ihn geschlagen, beschimpft und ihm gedroht, sie würden auch seine Frau holen. Die Fragen, die sie gestellt hätten, habe er nicht beantworten können. Er habe durchaus Informationen über Bekannte von Dawoud Ahmadineschad gehabt und Kontakte zu Menschenrechtsaktivisten unterhalten, aber danach sei er nicht gefragt worden. Schliesslich sei er in einen Käfig gesteckt und ungefähr einen Tag später in einen Strassengraben geworfen worden. Er sei insgesamt zwei Wochen lang inhaftiert gewesen. Wie er später erfahren habe, hätten ihn die Sicherheitskräfte offenbar für tot gehalten. Er habe sich nicht selber fortbewegen können. Ein Strassenreiniger habe ihn gefunden und nach Hause gebracht. Aus Angst vor negativen Konsequenzen habe er trotz seiner Verletzungen und Schmerzen nicht ins Krankenhaus gehen wollen und seiner Frau verboten, irgendjemandem von diesem Vorfall zu erzählen. Ein befreundeter Arzt habe sich um ihn gekümmert. Nach seiner Genesung sei er nur noch zweimal in der Woche zur Arbeit in die Klinik gegangen. Am 14. Januar 2017 hätten die Sicherheitskräfte das Haus ein weiteres Mal durchsucht und die neu gekauften Laptops und Computer sowie Vorlesungsunterlagen der Kinder mitgenommen. Seine Frau und er seien zudem geschlagen und beschimpft worden, er sei aber nicht mitgenommen worden. Auf den eingereichten Fotos seien die Verletzungen zu sehen, welche ihnen damals zugefügt worden seien. Man habe ihnen ausserdem den Tod eines Kindes angedroht. Aus diesem Grund hätten sie sich endgültig zur Ausreise aus Iran entschlossen. Am 15. Januar 2017 hätten sie ihr Haus verlassen und seien nach H._______ zu seiner Schwiegermutter gegangen. In der Folge hätten sie auf der Schweizer Botschaft Visa erhalten. Am 14. April 2017 seien sie dann alle zusammen aus Iran ausgereist. Major K. respektive ein Bekannter von diesem habe gegen Bezahlung einer grösseren Geldsumme dafür gesorgt, dass sein Name am Ausreisetag während
einiger Stunden nicht auf der Liste der mit einem Ausreiseverbot belegten Personen erschienen sei. Bei einer Rückkehr nach Iran befürchte er, erneut festgenommen und gefoltert zu werden. Er habe Angst, dass auch seine Frau und Kinder gefoltert werden würden. Der Beschwerdeführer fügte an, er halte sich mit exilpolitischer Tätigkeit zurück, um seine Angehörigen in der Schweiz und in Iran nicht zu gefährden. Er habe nur Fotos seiner Folterverletzungen veröffentlicht sowie Meldungen betreffend die Festnahme von Sepideh Ghalian geteilt (auf Facebook und Twitter). Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation machte der Beschwerdeführer geltend, er leide unter Magenproblemen sowie an den Folgen der erlittenen Folterungen. Ein Meniskus sei gerissen, ausserdem sei ein Gesässknochen entzündet und die Bandscheibe verletzt. Er sei in der Schweiz operiert und mit Kortison behandelt worden. Ausserdem habe er Kopf-, Zahn- und Augenschmerzen sowie Schlafstörungen und Angstzustände.

A.c In der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei nach seiner Ausreise zweimal verhaftet und gefoltert worden, um ihn zu Aussagen zu seinem Verbleib und dessen Freunde zu zwingen. Er (der Beschwerdeführer) habe nur noch mit seiner Mutter Kontakt, die anderen in Iran lebenden Angehörigen hätten aus Angst den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er machte im Weiteren geltend, er sei im Rahmen der Inhaftierung vom 10. Oktober 2016 nackt ausgezogen worden und habe einen Schleier über dem Kopf gehabt. Er sei geschlagen und vergewaltigt worden. Die Sicherheitsbeamten hätten gedroht, auch seine Frau und seine Kinder zu vergewaltigen. Sein Sexualleben sei seit diesen Vorfällen gestört, und er schäme sich vor seiner Frau und seinen Kindern. Grundsätzlich sei er aber stolz darauf, dass er die Menschenrechte verteidigt und sich für die politischen Gefangenen eingesetzt habe, indem er die Informationen, welche er als (...) von Dawoud Ahmadineschad mitbekommen habe, an andere Personen (Taghi Karoubi, Nurizad, Sotoudeh) weitergeleitet habe. Inzwischen habe er jedoch zu Taghi Karoubi keinen Kontakt mehr, da er die Meinung geäussert habe, nur Reza Pahlavi (ein im Exil lebender Sohn des ehemaligen Shahs) könne das iranische Regime stürzen, worauf Karoubi ihm vorgeworfen habe, er sei ein Monarchist, was jedoch nicht stimme. Der Beschwerdeführer wiederholte sodann seine Aussage, wonach er ein Gespräch mitgehört und auf Tonband aufgenommen habe, worin Andeutungen zu Wahlfälschungen gemacht worden seien, und diese Information an die Entourage von Mussawi weitergeleitet habe. Er fügte an, er habe die Tonaufnahme danach gelöscht, und ausser Mussawi und Karoubi wisse niemand davon. Er habe aber deswegen immer noch Angst um sein Leben. Auf entsprechende Fragen hin erklärte der Beschwerdeführer weiter, bei der ersten Festnahme durch den Geheimdienst sei er nur befragt, nicht gefoltert worden. Die Beamten hätten wissen wollen, wie er es geschafft habe, von Dawoud angestellt zu werden, was er über diesen wisse und mit wem dieser Kontakt habe. Bei der zweiten Inhaftierung sei ihm Spionage für Amerika und Israel vorgeworfen worden. Die Beamten hätten ihn gefragt, mit wem er sich getroffen und ob er Nuklearinformationen weitergegeben habe. Sie hätten ihn dabei gefoltert und vergewaltigt. Beim dritten Vorfall (der zweiten Hausdurchsuchung) hätten sie ihn und seine Frau übel beschimpft und Drohungen gegen die Kinder ausgestossen. Der Beschwerdeführer führte ausserdem aus, seine Stelle als (...) von Dawoud sei dadurch beendet worden, dass er am 1. Februar 2016 verhaftet worden sei. Er habe dem Geheimdienst schriftlich versprechen müssen, diese Tätigkeit aufzugeben, und Dawoud habe von sich aus
gemeint, es sei wohl besser, wenn er diese Aufgaben nicht mehr machen würde. Nach seiner zweiten Inhaftierung habe er aufgrund seiner Verletzungen eine Zeitlang nicht arbeiten können. Danach sei er bis zur Ausreise ungefähr zweimal in der Woche in die (...) gegangen, um den Anschein der Normalität zu erwecken, und habe auch den Lohn erhalten, aber er habe nicht mehr richtig gearbeitet. Er habe in dieser Zeit zudem noch zwei Wochen Ferien bezogen. Dawoud habe er zum letzten Mal am 20. März 2017 in der (...) gesehen. Dieser sei später an einem Herzinfarkt gestorben.

A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: den Reisepass, die Melli-Karte, seine Shenasnameh (inkl. Übersetzung), ein Heiratszertifikat (Kopie, mit Übersetzung), eine Reiseversicherung, mehrere Fotos, Kopien von Messenger-Mitteilungen, eine Vollmacht vom 20. März 2019, eine E-Mail von
A. Z. an die Rechtsvertreterin vom 20. März 2019 sowie mehrere Unterlagen betreffend seine medizinische/psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - eröffnet am 3. Juni 2019 - erwog das SEM, die Asylvorbringen seien unglaubhaft. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

C.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subsubeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 20. März 2019, zahlreiche Fotos (unter anderem Fotos von Personen, von Verletzungen, Fotos der Taufen der Familienmitglieder sowie Screenshots von Twitter, Facebook und Messenger), ein USB-Stick, mehrere Arztberichte (auch betreffend die Tochter D._______) sowie ein Bericht einer Psychologin, ein Taufbekenntnis vom 3. September 2017, eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Juni 2019 sowie eine Kostennote vom 28. Juni 2019.

D.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG), unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 13. August 2019 und ersuchte dabei sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde. Der Replik lagen Kopien der Taufurkunden aller Familienmitglieder bei.

F.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz nachreichen (ein USB-Stick, ausgedruckte Fotos und Links zu Beiträgen auf sozialen Medien).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Antragsgemäss wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren die vorstehend unter A.a bezeichneten Akten der übrigen Familienmitglieder beigezogen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe oftmals die ihm gestellten Fragen nicht oder nur kurz beantwortet und stattdessen allgemeine Ausführungen gemacht oder über Erlebnisse von anderen Personen berichtet. Seine Aussagen zu selbsterlebten Ereignissen würden zwar Realkennzeichen enthalten, jedoch würden diese nicht die zu erwartende Qualität aufweisen. Auch in der zusätzlichen Anhörung habe er lediglich in wenigen Sätzen über die selbsterlebten Ereignisse berichtet und im Übrigen in sehr allgemeiner Art und Weise seine persönliche Zerrissenheit als Vater geschildert. Für das SEM sei daher nicht nachvollziehbar, wie sich die angebliche selbsterlebte Situation zugetragen habe. Seine Darstellung, wie er von den Wahlfälschungen erfahren habe, lasse ebenfalls jeglichen Erlebnisbezug vermissen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Ohnehin habe er selber eingeräumt, dass die ganze Welt von den Wahlfälschungen gewusst habe. Es entstehe daher der Eindruck, dass er bei seinen Schilderungen auf allgemein zugängliches Wissen zurückgegriffen habe. Von einer Person mit seiner Bildung und politischen Haltung wäre bei der Schilderung von selbsterlebten Ereignissen eine höhere Aussagequalität zu erwarten gewesen. Insgesamt seien daher die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mehrere Tage festgehalten und gefoltert worden sei und aufgrund der Weiterleitung von sensiblen Informationen zu Wahlfälschungen gefährdet sei, wenig glaubhaft. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall vom 1. Februar 2016 (Untersuchungshaft) unterschiedliche Angaben zum Ablauf der Verhaftung, zur Haftdauer sowie zu den ihm gestellten Fragen gemacht habe. Dieses Ereignis sei daher zu bezweifeln. Auch die Vorfälle ab dem 10. Oktober 2016 habe er uneinheitlich geschildert. Insbesondere habe er nicht in allen Befragungen dieselben Sachverhaltselemente erwähnt und unterschiedliche Angaben zur Dauer der Inhaftierung sowie den ihm gestellten Fragen gemacht, weshalb seine Vorbringen zu bezweifeln seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Bruder sei kurz nach seiner Ausreise seinetwegen verhaftet worden; allerdings habe er dies erst in der letzten Anhörung vorgebracht, obwohl er schon früher nach dem Befinden seiner Angehörigen gefragt worden und in regelmässigem Kontakt zu seiner Mutter gestanden sei. Daher bestünden auch an diesem Vorbringen Zweifel. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers angesichts der behaupteten staatlichen Verfolgung dennoch legal und problemlos habe ausreisen können. Die Erklärung, wonach ein Bekannter den Namen des
Beschwerdeführers für einige Stunden von der «Ausreisesperrliste» entfernt habe, vermöge im Lichte der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht zu überzeugen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten und Regimegegnern einer asylbeachtlichen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, zumal seinen Aussagen zufolge niemand davon gewusst und er auch keine entsprechenden Beweise hinterlassen habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemein verfügbare Informationen geteilt habe; dies ergebe sich aus den eingereichten Messenger-Protokollen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er sich damit in eine reelle und asylbeachtliche Gefährdungslage gebracht habe. Den Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es insgesamt an Schlüssigkeit und innerer Konsistenz. Aus den eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer mit den Ahmadineschad-Brüdern abgebildet sei, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer in Iran in asylbeachtlicher Weise gefährdet gewesen sei. Auch die übrigen Fotos und weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu belegen. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und dabei angefügt, der Beschwerdeführer habe an den Protesten im Nachgang an die Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 teilgenommen, ebenso seine Ehefrau (Verweis auf die als Beweismittel eingereichten Fotos und Videos). Er habe sich auch dadurch stark exponiert, dass er Informationen in Bezug auf politische Gefangene an Menschenrechtsaktivisten weitergeleitet habe (Verweis auf ausgedruckte Screenshots von Facebook und Twitter). Er habe eigentlich schon anlässlich seines ersten Aufenthalts in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, sei aber dann aus Sorge um seine Familie nach Iran zurückgekehrt, obwohl er Angst gehabt habe, gefoltert oder getötet zu werden. Anlässlich der Hausdurchsuchungen im Oktober 2016 und Januar 2017 habe der Geheimdienst die elektronischen Geräte der Familie mitgenommen. Darauf seien Hinweise auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gespeichert gewesen. Der Geheimdienst verfüge somit über umfangreiche Informationen zur Person des Beschwerdeführers. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer weiterhin aktiv auf Facebook und Twitter und habe dort Freunde und Follower. Er und seine Familie hätten im Mai/Juni 2019 auf Twitter Drohungen erhalten (vgl. die entsprechenden Beweismittel Beilage 7 und 7a). In der Schweiz habe er bisher an zwei Demonstrationen in I._______ teilgenommen, diese seien wie üblich von den iranischen Behörden gefilmt worden. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dieser befinde sich in ärztlicher und psychologischer Behandlung. Wie den eingereichten Arztberichten zu entnehmen sei, seien mehrere Diagnosen gestellt worden (posttraumatische Belastungsstörung nach Folter, Bandscheibenvorfall, Hüftgelenkproblem, Knieverletzung aufgrund der Folterungen). Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten sich am 3. September 2017 in der Schweiz taufen lassen. Es seien viele Personen anwesend gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Konversion bekannt sei. Im Asylrecht genüge es, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht werden könne. Vorliegend würden die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Familienmitglieder übereinstimmen; deren Akten seien beizuziehen. Entgegen den widersprüchlichen und oberflächlichen Erwägungen des SEM seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Asylgründen ausführlich und spezifisch ausgefallen und hätten ausreichend Realkennzeichen enthalten, womit von einer erhöhten Aussagequalität auszugehen sei. Bei den zusätzlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum generellen Kontext habe es sich um wichtige Informationen gehandelt, welche zeigten, dass der
Beschwerdeführer gefährdet sei. Dies spreche für die hohe Aussagequalität. Bei der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer unterbrochen worden, weshalb der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe nur in wenigen Sätzen über die selbsterlebten Ereignisse gesprochen, nicht haltbar sei. Die vom SEM aufgezählten Widersprüche seien dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dem SEM von seinen Kontakten zu Menschenrechtsaktivisten und von der Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen Mahmoud Ahmadineschad und Herrn Mashaei zu erzählen, da er befürchtet habe, die iranischen Behörden könnten davon erfahren. Er habe in der Anhörungsfortsetzung vom 15. Februar 2019 von sich aus seine Aussagen in der Anhörung vom 14. Februar 2019 ergänzt und präzisiert. Obwohl Thagi Karoubi ihm am 7. November 2018 vorgeworfen habe, ein Monarchist zu sein, habe er diesem am 14. November 2018 mitgeteilt, er habe damals (im Jahr 2009) die Informationen über die Wahlfälschungen weitergeleitet. Der Beschwerdeführer habe damit Mahmoud Ahmadineschad verraten, weshalb seine Furcht vor Konsequenzen seitens der Ahmadineschads nachvollziehbar sei. Er habe Karoubi im Weiteren am 12. Mai 2017 über seine Flucht aus Iran informiert. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entscheidend dazu beigetragen habe, dass die Öffentlichkeit von den Wahlfälschungen erfahren habe und das Leben von vielen Gefangenen gerettet worden sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das SEM nicht spezifisch mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung und Folterung auseinandergesetzt und die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Berücksichtigung der eingereichten Arztberichte verneint habe. Entgegen der Auffassung des SEM sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei. Bezüglich der Verhaftung vom 1. Februar 2016 sei zu bemerken, dass dies sein letzter Arbeitstag als (...) gewesen sei. Er habe in der BzP keine Zeit gehabt zu erklären, dass er vor der Haustüre von Dawoud von mehreren Personen festgenommen worden sei. Und in der Bundesanhörung habe er dann nicht noch einmal erwähnt, dass er vor der Verhaftung noch kurz mit Dawoud gesprochen habe. Während der Untersuchungshaft seien ihm sehr viele Fragen gestellt worden. Er habe nicht in allen vier Anhörungen/Befragungen immer alle Fragen vollständig widergeben können. Der Geheimdienst habe generell wissen wollen, ob er im Rahmen seiner Tätigkeit für Dawoud Ahmadineschad Informationen erlangt habe, welche das Regime gefährden könnten. Dazu hätten auch Fragen über Nuklearangelegenheiten gehört. Zur Inhaftierung ab dem 10. Oktober 2016 habe sich der
Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht widersprüchlich geäussert. Ausserdem habe das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt im Entscheid falsch wiedergegeben. Auch die Zeitangaben habe das SEM nicht korrekt erfasst. Der Beschwerdeführer habe übereinstimmend ausgesagt, dass er ab dem 1. Februar 2016 für 22 Tage respektive einen Monat in Untersuchungshaft gewesen sei. Er habe in der Anhörung «circa einen Monat» gesagt, aber dies sei nicht übersetzt worden, und der Beschwerdeführer habe dies nicht gemerkt. Sodann sei er vom 10. bis 25. Oktober 2016 festgehalten worden, somit 16 Tage respektive zwei Wochen. Die ersten beiden Tage sei er nicht gefoltert worden, die folgenden 14 Tage dafür massiv. Die zweite Hausdurchsuchung habe am 14. Januar 2017 stattgefunden. Somit bestünden keine Widersprüche bezüglich der Zeitangaben. Zudem würden die Aussagen der Familienangehörigen mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Sodann sei es verständlich, dass der Beschwerdeführer das SEM erst in der ergänzenden Anhörung über die Reflexverfolgung (Verhaftung) seines Bruders informiert habe. Er habe nämlich seine Frau nicht beunruhigen wollen. In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer auf der Liste von Personen mit Auslandreiseverbot gestanden habe, da er zuvor mehrmals verhaftet worden sei. Er habe dem Major K. Geld bezahlt, und dieser habe während sechs Stunden seinen Namen von der Liste entfernt. Es sei im iranischen Kontext glaubhaft, dass sich dies so abgespielt habe. Somit habe er Iran letztlich nicht legal, sondern illegal verlassen. Weiter wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auf Facebook und Twitter politisch aktiv sei, und dass er und seine Angehörigen zum Christentum konvertiert seien. Es sei keine gesamthafte Betrachtung vorgenommen worden. Das SEM erwäge im Weiteren, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die eingereichten Fotos mittels Fotomontage hergestellt worden seien. Dabei handle es sich um eine reine Behauptung des SEM, welche bestritten werde. Auf den Fotos mit den Verletzungen seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau klar zu erkennen. Die damit zu beweisenden Sachverhalte seien daher als glaubhaft zu erachten. Bezüglich der Konversion zum Christentum sei darauf hinzuweisen, dass die Konversion in Verbindung mit oppositioneller Tätigkeit gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylgewährung führe (Verweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise infolge oppositioneller Tätigkeit, seiner Tätigkeit für Dawoud Ahmadineschad
und seiner Reise in die Schweiz ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Er habe auf Facebook und Twitter das Regime kritisiert und im Jahr 2009 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Auch in der Schweiz habe er bereits an zwei Demonstrationen teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden dies zur Kenntnis genommen und auch von der Konversion erfahren hätten. Damit habe sich der Beschwerdeführer überdurchschnittlich exponiert. Die Flüchtlingseigenschaft sei zumindest glaubhaft gemacht worden. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, sei zudem der Wegweisungsvollzug unzulässig; dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohen.

5.3 In seiner (alle fünf Familienmitglieder betreffenden) Vernehmlassung führt das SEM in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, es könne aus den eingereichten Ausdrucken von Facebook- und Twitterposts sowie Messenger-Mitteilungen nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer deswegen respektive aufgrund seines regimekritischen Engagements in Iran und in der Schweiz und seiner Kontakte zu Menschenrechtsaktivisten einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, er sei in Iran nie auf seine Kontakte zu Regimekritikern angesprochen worden, dies sei den Behörden nicht bekannt gewesen. Den eingereichten Unterlagen seien auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2009 in besonderem Masse exponiert oder eine öffentlich erkennbare, wichtige Funktion wahrgenommen habe. Es sei ausserdem festzustellen, dass die Fotos betreffend die Demonstration im Jahr 2009 zwar datiert, aber angeblich im Januar 2000 aufgenommen worden seien. Dies zeige, dass solche Fotos leicht manipulierbar seien, weshalb deren Beweiswert gering sei. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein herausragendes politisches Profil verfüge. Die eingereichten Beweismittel seien auch nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Twitterposts gezielt (mittels Drohungen) verfolgt worden sei. Die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien sodann bis anhin nicht aktenkundig gewesen, weshalb davon auszugehen sei, diese seien vom Beschwerdeführer für die Asylbegründung nicht als wesentlich erachtet worden. Die vorgebrachte regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen werde vom Beschwerdeführer ausserdem nur in allgemeiner Weise dargetan. Die angebliche Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern werde durch die eingereichten Fotos nicht belegt. Die behauptete exilpolitische Tätigkeit sei insgesamt nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Äusserungen in den sozialen Medien oder seiner exilpolitischen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Iran in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Das SEM stellt sodann fest, der Beschwerdeführer habe offensichtlich nicht alle ärztlichen Berichte bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. Seine psychischen und physischen Beschwerden seien jedoch aktenkundig gewesen und in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtig worden. Aus einem erst jetzt eingereichten Arztbericht gehe nun neu hervor, dass der
Beschwerdeführer an einer Epicondylitis («Tennisarm») leide. Dieser Befund sei indessen nicht relevant in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren werde auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert. Es treffe nicht zu, dass aus der Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, er sei konfessionslos, auf die bevorstehende Konversion zum Christentum sowie einer damit einhergehenden flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung hätte geschlossen werden können. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Ereignis nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden sei. Unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 [publiziert als BVGE 2009/28]) sei sodann festzustellen, dass den eingereichten Ausführungen und Beweismitteln nicht entnommen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner christlichen Gesinnung besonders engagiert oder gar exponiert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung sei. Demnach sei nicht von einer konkreten Gefährdung infolge der Konversion auszugehen. Im Weiteren sei festzustellen, dass die mit der Beschwerde eingereichten Fotos mehrheitlich schon im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundig gewesen seien. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt, seien Fotos von Personen, welche zu einem beliebigen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort entstanden seien, nicht geeignet, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Videoaufnahme der Blutdrainage lasse ihrerseits keine klare Identifizierung einer Person zu und vermöge die Umstände der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle ohnehin nicht zu belegen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner ersten Reise in die Schweiz geltend gemacht, er habe sich damals aus touristischen respektive beruflichen Gründen hier aufgehalten. In der Beschwerde werde nun vorgebracht, er habe bereits damals ein Asylgesuch einreichen wollen, sei aber dann trotz Todesangst nach Iran zurückgekehrt, um seine Familie nicht alleine zu lassen. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht habe; zudem sei unklar, gestützt auf welche Gründe er damals um Asyl hätte ersuchen wollen. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei daher zu bezweifeln.

5.4 In der (ebenfalls alle fünf Familienmitglieder betreffenden) Replik wird in Bezug auf den Beschwerdeführer entgegnet, das SEM habe offensichtlich anerkannt, dass der Beschwerdeführer in Iran und in der Schweiz mit Menschenrechtsaktivisten, Regimegegnern und politischen Gefangenen in Kontakt gestanden sei oder diese unterstützt habe. Das SEM habe auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die Familie Ahmadineschad und der somit von ihm möglicherweise erlangten Nuklearinformationen respektive des Verdachts auf Spionagetätigkeit ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Der Geheimdienst habe jedoch keine entsprechenden Beweise bei ihm gefunden. Der Beschwerdeführer habe aber nie gesagt, dass er nicht über anderweitige Beweismittel betreffend seine Asylgründe verfüge. Die eingereichten Fotos aus den Jahren 2013 bis 2019 würden weitere politische Aktivitäten belegen. Damit sei glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in Iran und in der Schweiz gegen das iranische Regime engagiert habe. Diese Vorbringen seien zu berücksichtigen, zumal das SEM nicht bewiesen habe, dass es sich beim fraglichen Bildmaterial um Montagen handle. Im Weiteren habe das SEM anerkannt, dass der Beschwerdeführer persönliche Drohungen auf Twitter erhalten habe. Facebook und Twitter seien öffentlich, daher treffe das SEM eine Abklärungspflicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Drohungen gezielt seien und vom iranischen Geheimdienst stammten, welcher auch in der Schweiz seine Spitzel habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bereits in Iran auf Twitter und Facebook gepostet, was bei der Beurteilung der Asylgründe zu berücksichtigen sei. Angesichts der vom SEM grundsätzlich anerkannten Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Nähe zur Familie Ahmadineschad, Kontakt zu respektive Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten, Regimegegnern und politischen Gefangenen, regimekritische Äusserungen in den sozialen Medien und Erhalt von Drohungen deswegen, Teilnahme an Kundgebungen in Iran und in der Schweiz) sei die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer über kein herausragendes politisches Profil verfüge und sich nicht übermässig exponiert habe, nicht nachvollziehbar. Das SEM habe die Asylgründe nicht gesamtheitlich gewürdigt. Ferner seien beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie Folterverletzungen diagnostiziert worden. Demnach sei es plausibel, dass er vom Geheimdienst gefoltert worden sei. Für ihn sei wichtig, dass er nun Sicherheit und Schutz erhalte. Im Falle einer Rückkehr nach Iran wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und die PTBS könnte nicht heilen. Die Rückkehr nach Iran sei daher unzumutbar. Sodann sei auf die Konversion
des Beschwerdeführers zu verweisen. Diese sei belegt, und es sei unerheblich, dass dies erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei nicht erst nach dem negativen Asylentscheid (aus asyltaktischen Gründen) konvertiert, sondern bereits im Jahr 2017 und aus Überzeugung. Die Taufe sei auch von Drittpersonen gefilmt und fotografiert worden, es seien viele Personen anwesend gewesen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Aufnahmen der Taufe in die Hände des iranischen Geheimdienstes geraten oder gar Spitzel bei der Taufe anwesend gewesen seien. Die Konversion müsse kumulativ zu den übrigen Asylgründen berücksichtigt werden. Hinsichtlich der eingereichten Fotos und Videos sei festzuhalten, dass diese die geltend gemachten Asylgründe dokumentierten. Diese Unterlagen seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Die Fotos würden unter anderem das Vorbringen belegen, wonach der Beschwerdeführer für Dawoud Ahmadineschad gearbeitet und auch Kontakt mit Mahmoud Ahmadineschad gehabt und, dass zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis geherrscht habe. Auf der Videoaufnahme der Blutdrainage sei das Gesicht des Beschwerdeführers zu erkennen. Die Videoaufnahme untermauere die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung und müsse daher bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 2016 infolge seiner Verbindung zur Familie Ahmadineschad in Untersuchungshaft versetzt worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt, daher habe er in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen wollen. Weil er seiner Familie gegenüber ein schlechtes Gewissen gehabt habe, habe er im Asylverfahren zunächst gesagt, er sei damals aus touristischen und beruflichen Gründen in die Schweiz gegangen. Der Geheimdienst habe ihm dann aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz Spionageaktivitäten vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt mehrere Asylgründe vorgebracht. Dem SEM fehle der Wille, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. Es sei schliesslich festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Familienmitglieder übereinstimmten.

5.5 In der Eingabe vom 16. Januar 2020 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im November und Dezember 2019 an zwei Kundgebungen in K._______ teilgenommen, welche sich gegen das iranische Regime gerichtet hätten. Er habe dabei eine tragende Rolle innegehabt, indem er Sprechchöre angeleitet und ein Foto von Ajatollah Ali Khamenei angezündet habe. Diese Aktivitäten seien in den sozialen Medien verbreitet und tausendfach angesehen worden. Auf den eingereichten Videos und Fotos sei der Beschwerdeführer klar erkennbar. Die Rückkehr nach Iran sei auch aus diesen Gründen ausgeschlossen.

6.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zusammenhang mit seiner früheren Anstellung als (...) von Dawoud Ahmadineschad am 1. Februar 2016 durch den Geheimdienst verhaftet und zu seinem Verhältnis zu sowie seiner Tätigkeit für Dawoud befragt worden. Nach 22 Tagen respektive einem Monat sei er wieder freigelassen worden. Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, dass namentlich auch aufgrund der eingereichten Fotos nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer ab und zu im Umfeld von Dawoud Ahmadineschad aufgehalten hat. Demnach ist auch nicht auszuschliessen, dass der iranische Geheimdienst davon erfahren und den Beschwerdeführer zu dessen Verhältnis zu Dawoud und allenfalls auch Mahmoud Ahmadineschad befragt hat. Trotz gewisser Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Erwägungen des SEM auf S. 7 der angefochtenen Verfügung) ist die geltend gemachte Inhaftierung im Februar 2016 daher als überwiegend glaubhaft zu erachten. Allerdings weist diese Haft weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im April 2017 auf. Den Akten zufolge führte der Beschwerdeführer sein Leben nach der Haftentlassung zunächst unbehelligt fort und unternahm im Juli 2016 sogar eine zweiwöchige Ferienreise in die Schweiz und nach Frankreich (vgl. A21 F45 ff.). An dieser Stelle ist anzufügen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer eigentlich schon anlässlich seines damaligen, ersten Aufenthalts in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen, dann aber davon abgesehen habe, weil er seine Familie nicht habe in Iran zurücklassen wollen, nicht glaubhaft erscheint, zumal dies ohne überzeugenden Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben wurde. Mangels anderweitiger Hinweise ist im Weiteren davon auszugehen, dass sowohl die damalige Ausreise in die Schweiz als auch die spätere Rückkehr nach Iran problemlos erfolgten, was darauf schliessen lässt, dass im damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers (mehr) bestand. Die geltend gemachte Untersuchungshaft im Februar 2016 ist demnach nicht als asylrelevant zu erachten.

6.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Geheimdienst habe am 10. Oktober 2016 sein Haus durchsucht, Gegenstände (Mobiltelefone, Laptops etc.) beschlagnahmt und ihn mitgenommen. In der Folge sei ihm Spionage für Israel und die USA vorgeworfen worden, und er sei massiv gefoltert und auch vergewaltigt worden. Nach zwei Wochen sei er an einem Strassenrand ausgesetzt worden; man habe ihn offenbar für tot gehalten. Grund für die Verhaftung sei seine frühere Nähe zu den Ahmadineschads sowie seine Reise in die Schweiz (im Juli 2016) gewesen. Der Geheimdienst habe vermutet, er wisse, über welche für Ali Khamenei schädlichen Informationen die Ahmadineschads verfügten, und ihn ausserdem verdächtigt, Dokumente an ausländische Botschaften übermittelt zu haben. Am 14. Januar 2017 hätten die Sicherheitskräfte sein Haus erneut durchsucht und ihn und seine Frau geschlagen. Ausserdem seien wiederum Sachen beschlagnahmt worden. Dazu ist Folgendes festzustellen:

6.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte eindringlich und detailreich die von ihm erlittenen Misshandlungen (vgl. insbesondere A21 F73 und F74; A32 F17). Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet er bis heute unter körperlichen und psychischen Problemen, welche grundsätzlich von Folter herrühren können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Iran Opfer von schweren Misshandlungen geworden ist. Allerdings ist der von ihm geltend gemachte Kontext zu bezweifeln: Der Beschwerdeführer befand sich eigenen Angaben zufolge schon im Februar 2016 22 Tage respektive einen Monat lang in Untersuchungshaft, weil er als (...) für Dawoud Ahmadineschad gearbeitet habe (vgl. dazu vorstehend E. 6.1). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Behörden seine Verbindung zu den Ahmadineschads bereits damals eingehend abgeklärt und die für notwendig erachteten Untersuchungsmassnahmen ergriffen haben. Bei dieser Sachlage erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 erneut aufgrund seiner Anstellung bei Dawoud (welche per 1. Februar 2016 [12. Bahman 1394] beendet worden war; vgl. A22 F32) - verhaftet wurde. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine allfällige Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem angeblich vermuteten Besitz von Dokumenten betreffend die Ahmadineschads bereits im Rahmen der ersten Haft im Februar 2016 vorgenommen worden wäre, falls eine solche von den Behörden als opportun angesehen worden wäre, zumal die Präsidentschaft von Mahmoud Ahmadineschad bereits Anfang August 2013 geendet hatte. Sodann kann auch die zweiwöchige Ferienreise in die Schweiz und nach Frankreich im Juli 2016 (vgl. A21 F46) nicht als plausibler Grund für die fragliche Verhaftung im Oktober 2016 angesehen werden. Angesichts der geltend gemachten Inhaftierung im Februar 2016 ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Rückkehr Ende Juli 2016 verhaftet und befragt worden wäre, wenn die Behörden ihn tatsächlich verdächtigt hätten, heikle Informationen an ausländische Behörden weitergeleitet zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden damit bis im Oktober 2016 hätten zuwarten sollen, insbesondere da sie bei einem solchen Vorgehen hätten damit rechnen müssen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von allfälligen kompromittierenden Beweismitteln getrennt hätte. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der ersten Hausdurchsuchung und darauffolgenden Inhaftierung. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einerseits aussagte, er sei nach zweiwöchiger Haft mit schweren Folterverletzungen auf die Strasse geworfen worden, und
andererseits geltend machte, er habe während der Haft eine Videoerklärung abgeben müssen, wonach er nicht gefoltert worden sei (vgl. A21 F73); dies ist nicht plausibel. Unter den erwähnten Umständen wäre nämlich vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer spurlos hätte verschwinden lassen, zumal er angeblich für tot gehalten worden sei (vgl. A21 F74 am Ende). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, die Beamten hätten unter anderem sein Mobiltelefon beschlagnahmt (vgl. A5 S. 7), gleichzeitig aber erklärte, er sei während der Inhaftierung nie auf seine Messenger-Nachrichten respektive seine Kontakte zu Menschenrechtsaktivisten angesprochen worden (vgl. A21 F77 ff.). Dies erscheint realitätsfremd, da davon auszugehen ist, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien vom Geheimdienst thematisiert worden wären, falls sein Mobiltelefon tatsächlich beschlagnahmt worden wäre. Diese Ungereimtheit spricht somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des Vorfalls vom 10. Oktober 2016. Anzufügen ist, dass demnach auch dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer gefährdet sei, weil die Behörden im Besitz von elektronischen Geräten seien, auf welchen Hinweise auf seine politischen Aktivitäten gespeichert seien, keinen Glauben geschenkt werden kann. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Dauer der angeblichen Inhaftierung im Oktober 2016 unterschiedliche Angaben gemacht hat: In der BzP gab er zunächst an, die Haft habe 7-10 Tage gedauert (vgl. A5 S. 7), anschliessend machte er geltend, sie habe vom 10. bis am 25. Oktober 2016 (und damit 15 Tage) gedauert (vgl. A5 S. 8). In der Anhörung sprach er dann von zwei Wochen respektive 16 Tagen (vgl. A21 F73). Diese widersprüchlichen Angaben werden durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 20) nicht entkräftet. Insgesamt kann die geltend gemachte Hausdurchsuchung und Inhaftierung im Oktober 2016 daher nicht als glaubhaft erachtet werden.

6.2.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch das angebliche Folgeereignis - die zweite Hausdurchsuchung vom 14. Januar 2017 - nicht geglaubt werden kann. An dieser Stelle ist anzufügen, dass der Umstand, dass die Familienmitglieder zu einem grossen Teil deckungsgleiche Angaben zur Hausdurchsuchung und Mitnahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2016, seiner Rückkehr sowie der Hausdurchsuchung vom 14. Januar 2017 gemacht haben (vgl. dazu die beigezogenen Akten der vier Familienangehörigen), zwar grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen sein kann; im vorliegenden Fall ist dieser Umstand jedoch nicht geeignet, die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nachhaltig zu zerstreuen, zumal die Schilderungen der Angehörigen trotz einzelner aus der subjektiven Perspektive gemachten Aussagen insgesamt eine hohe Ähnlichkeit aufweisen, weshalb die bereits vom SEM geäusserte Vermutung, die Aussagen seien abgesprochen worden, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die diesbezüglich eingereichten Fotos und Videos sind sodann bestenfalls geeignet, die geltend gemachten Verletzungen zu belegen, nicht jedoch die Umstände, welche dazu geführt haben.

6.2.3 Nach dem Gesagten ist es als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 unter den von ihm genannten Umständen und aus den von ihm genannten Gründen inhaftiert und gefoltert wurde und dass sowohl am 10. Oktober 2016 als auch am 14. Januar 2017 sein Haus durchsucht und dabei Laptops sowie weitere Gegenstände beschlagnahmt wurden. An dieser Einschätzung vermag auch die als Beweismittel zu den Akten gereichte Messenger-Nachricht des Beschwerdeführers an Mohammad Taghi Karoubi vom 12. Mai 2017, worin er Karoubi seine Probleme schildert, nichts zu ändern, zumal die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer Entsprechendes geschrieben hat, kein Beweis dafür ist, dass sich der fragliche Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat.

6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt einer aktiven Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt war. Gegen ein im damaligen Zeitpunkt bestehendes ernsthaftes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden an seiner Person spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen der angeblichen zweiten Hausdurchsuchung Mitte Januar 2017 und der Ausreise im April 2017 nicht weiter behelligt wurde (vgl. A22 F72), obwohl es für den Geheimdienst mit Sicherheit ein Leichtes gewesen wäre, ihn bei der Schwiegermutter in H._______ oder in der (...), wo er weiterhin ein- und ausging (vgl. A32 F90 f. und F125), ausfindig zu machen. Demzufolge ist es auch als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Name des Beschwerdeführers auf der Liste der mit einem Ausreiseverbot belegten Personen stand und er nur dank der Bezahlung eines Geldbetrags und der Hilfe von Major K., welcher die temporäre Entfernung seines Namens von der Liste veranlasst habe, ausreisen konnte (vgl. dazu A22 F70). Bezeichnenderweise machte er dies auch erst in der Anhörung geltend, während er in der BzP weder ein Ausreiseverbot noch die angebliche Hilfe von Major K. erwähnte, sondern seine legale Ausreise damit erklärte, dass die Behörden nichts gegen ihn in der Hand gehabt und gedacht hätten, er sei tot (vgl. A5 S. 8). Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich ist festzustellen, dass die iranischen Behörden offensichtlich bis heute keine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet haben und ihn offensichtlich auch nicht aktiv suchen; denn seine in Iran wohnhaften Angehörigen, zu welchen der Beschwerdeführer weiterhin - zumindest teilweise - in Kontakt steht, hätten davon mit Sicherheit erfahren und ihm dies mitgeteilt (vgl. A22 F74). Auch aus diesem Grund ist nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse des iranischen Geheimdienstes auszugehen.

6.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist sodann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2019, wonach sein jüngster Bruder, J._______, im ersten Jahr nach seiner Ausreise (d.h. im Jahr 2018) zweimal verhaftet und gefoltert worden sei, da man ihn zu Aussagen über den Beschwerdeführer habe nötigen wollen (vgl. A32 F3 ff.), als unglaubhaft zu erachten. Ergänzend ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen nicht näher substanziiert und ohne zureichenden Grund nachgeschoben wurde; der Beschwerdeführer erklärte nämlich in der Anhörung vom 15. Februar 2019 noch, er telefoniere einmal pro Monat mit seinem jüngsten Bruder (A22 F73), und dabei erwähnte er die angeblichen Verhaftungen des Bruders mit keinem Wort.

6.5 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner geltend gemacht, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Iran mit Verfolgung rechnen, weil er im Jahr 2009 an einer Kundgebung gegen das Regime teilgenommen und zudem in den Jahren vor der Ausreise mit Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten in Kontakt gestanden und politische Gefangene mit Geldspenden unterstützt habe. Diese Verfolgungsfurcht ist indessen als unbegründet zu erachten. Seine Teilnahme an einer Kundgebung im Jahr 2009 wurde ihm den Akten zufolge schon anlässlich der ersten Haft im Februar 2016 vorgehalten (vgl. A5 S. 7). Offensichtlich erachteten die Behörden dies jedoch nicht als relevant, da er in der Folge ohne Anklage aus der Haft entlassen wurde. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher nie von den Behörden auf seine Kontakte zu Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten in den sozialen Medien sowie seine Spenden zugunsten von politischen Gefangenen angesprochen (vgl. dazu A21 F77 ff.) und demnach auch nie aus diesem Grund verfolgt wurde. Es wird auch nicht glaubhaft gemacht, dass den iranischen Behörden diese Aktivitäten inzwischen bekannt geworden sind. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Screenshots von Twitter- und Facebook-Posts nicht zu ändern. Das Bestehen einer begründeten Verfolgungsfurcht in diesem Zusammenhang ist daher zu verneinen.

6.6 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer befürchte eine zukünftige Verfolgung durch die Ahmadineschads, weil er Informationen betreffend die Wahlfälschung bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 an die Konkurrenz (Mir Hossein Mussawi) sowie an Mohammad Taghi Karoubi (einem im Exil lebenden Regimekritiker) weitergeleitet habe. Auch diese Verfolgungsfurcht muss als unbegründet bezeichnet werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aussage des Beschwerdeführers niemand - abgesehen von Mussawi beziehungsweise dessen damaligen Wahlkampagnenleiter sowie später Karoubi - von seiner angeblichen Weitergabe dieser Informationen erfahren hat (vgl. A22 F16) und er somit auch nie aus diesem Grund von Mahmoud, Dawoud (welcher am 4. Oktober 2017 verstorben ist) oder anderen Personen aus dem Umfeld der Ahmadineschads verfolgt wurde (vgl. auch A22 F16 und A32 F51). Abgesehen davon ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er ein Gespräch betreffend 8 Millionen «Imam Zaman-Wahlzettel» mitgehört und diese Information an den Wahlkampagnenleiter von Mussawi weitergeleitet habe, ohnehin zu bezweifeln, da die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er an einer Stelle zu Protokoll, er habe ein Gespräch zwischen Präsident Ahmadineschad und Mashaei mitgehört (vgl. A22 F6), andernorts erklärte er dagegen, das fragliche Gespräch habe zwischen Mahmoud und Dawoud Ahmadineschad stattgefunden (vgl. A32 F45). Ferner gab er zunächst an, er habe diese Information nicht aufgezeichnet und auch nicht weitergeleitet (vgl. A21 F87), andernorts machte er jedoch geltend, er habe das Gespräch aufgezeichnet und die Information sowie die Aufzeichnung umgehend an den Wahlkampagnenchef von Mussawi weitergegeben (vgl. A22 F7; A32 F45). Später habe er ausserdem Karoubi darüber informiert (A22 F10). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Widersprüche seien entstanden, weil er im Asylverfahren aus Angst vor negativen Konsequenzen zunächst nicht habe sagen wollen, dass er diese Information weitergeleitet habe. Angesichts dessen, dass er die Wahlfälschungsinformation jedoch angeblich bereits im Jahr 2009 an das Umfeld von Mussawi und später ausserdem an Karoubi weitergegeben hat, vermag diese Erklärung indessen nicht zu überzeugen. Auch der als Beweismittel eingereichte Screenshot der Messenger-Mitteilung an Karoubi vom 14. November 2018, worin der Beschwerdeführer - nota bene fast zehn Jahre später - geltend macht, er habe seinerzeit Informationen betreffend die Wahlfälschung an Mussawi weitergeleitet, ist nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich derjenige war, welcher damals das Kampagnenbüro von Mussawi über die
Wahlfälschung orientiert hat, zumal dies jedermann behaupten kann. Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer massgeblich dazu beigetragen hat, dass die Öffentlichkeit von den Wahlfälschungen im Jahr 2009 erfahren hat; denn es gab damals zahlreiche Hinweise darauf, dass die Wahlen manipuliert worden waren, unter anderem sogar ein (nicht verifiziertes) Schreiben des damaligen Innenministers Sadegh Mashouli an Khamenei, worin die effektiven Wahlergebnisse aufgeführt waren (vgl. dazu Wikipedia, Results of the 2009 Iranian presidential election, Ziff. 1.2, m.w.H. [https://en.wikipedia.org/wiki/Results_of_the_2009_Iranian_presidential_election, zuletzt besucht am 5. März 2020]). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Iran infolge der angeblichen Weiterleitung von Informationen betreffend Wahlfälschungen im Jahr 2009 eine asylbeachtliche Verfolgung aus dem Umfeld der Ahmadineschads droht.

6.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass gestützt auf die dargelegten Vorfluchtgründe sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt als auch die geltend gemachte, angeblich weiterhin bestehende Gefahr einer asylbeachtlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Iran zu verneinen ist. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.
Im Folgenden sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. dazu vorstehend E. 4.3) zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig: Er habe an mehreren regimekritischen Kundgebungen in I._______ und K._______ (zuletzt im November und Dezember 2019) teilgenommen und sei in den sozialen Medien aktiv. Ausserdem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Aus diesen Gründen müsse er bei einer Rückkehr nach Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.

7.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

7.2 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum per se grundsätzlich nicht zu einer (individuellen) Verfolgung durch die iranischen Behörden. Die christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer
D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2).

7.3 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 3. September 2017 von einem Pastor der persisch-christlichen Gemeinde in der Schweiz getauft. Es ist demnach von einer erfolgten Konversion zum Christentum auszugehen. Allerdings deutet nichts auf ein exponiertes christliches Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz hin. Es ist daher grundsätzlich nicht von einer aktiven und sichtbar nach aussen praktizierten Glaubensausübung auszugehen, und es liegen im Übrigen auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass seine Abkehr vom muslimischen Glauben in seinem heimatlichen Umfeld öffentlich bekannt geworden ist. Die geltend gemachte Konversion zum Christentum vermag daher keine ernsthafte Verfolgungsfurcht zu begründen.

7.4 In Bezug auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar im letzten Jahr an vier regimekritischen Kundgebungen in I._______ und K._______ teilgenommen hat, zuletzt im November und Dezember 2019. Er ist auf den eingereichten Fotos und Videos, welche auch in den sozialen Medien (Twitter, Instagram etc.) kursieren, ohne weiteres erkennbar. Bei der Kundgebung vom 26. Dezember 2019 hat er nicht nur passiv teilgenommen, sondern hält eine kurze Ansprache und leitet Sprechchöre an, ausserdem verbrennt er ein Foto von Khamenei. Der Beschwerdeführer unterhält zudem seit mehreren Jahren einen Twitter- sowie einen Facebook-Account. Auf Twitter ist er unter seinem vollen Namen und mit seinem Wohnort (L._______) registriert, hat aktuell 57 Follower und ist sehr aktiv. Er verbreitet überwiegend regimekritische Posts von anderen Personen und Organisationen, beispielsweise von Reza Pahlavi sowie der Farashgard Foundation (einer Vereinigung von exiliranischen Aktivisten, welche den zivilen Ungehorsam in Iran fördern wollen und für einen Sturz des Regimes und die Einführung einer säkularen Demokratie plädieren). Auf Facebook ist er unter dem Namen M._______, geb. (...), Wohnort L._______, aktiv. Aktuell zeigt sein Profilbild ein Foto von ihm und seiner Familie. Seine Freundesliste ist privat. Er veröffentlich eigene und fremde Beiträge, wobei er sich mit Menschenrechtsaktivisten und politischen Gefangenen solidarisiert und Khamenei, die Mullahs und das iranische Regime verurteilt und teilweise auch beschimpft. Der Beschwerdeführer bringt mit seinem exilpolitischen Engagement seine persönliche Abneigung gegen das iranische Regime deutlich zum Ausdruck und hält sich mit Kritik nicht zurück. Zwar kommt ihm innerhalb der Gemeinschaft der politisch aktiven Exiliraner keine Führungsposition zu, aber sein Aktivismus, insbesondere in den sozialen Medien, übersteigt jenes Ausmass, welches noch als massentypisch bezeichnet werden kann. Es kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er - wenn auch nur am Rande - namentlich durch seine Posts in den sozialen Medien das Interesse der iranischen Behörden, insbesondere der FATA («Cyber Police»), auf sich gezogen hat, zumal die FATA durch ein Heer von freiwilligen, zivilen Informanten unterstützt wird, welche die Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Internet beobachten und gegebenenfalls Meldung erstatten (vgl. dazu den Artikel von Kaveh Azarhoosh vom 18. Februar 2019 auf https://medium.com/filterwatch/irans-cyber-police-society-based-policing-and-the-rise-of-peer-surveillance-6f0bb3744893).

7.5 Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, muss im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigt werden, dass zwar vorstehend (vgl. E. 6) das Bestehen einer asylbeachtlichen Vorverfolgung verneint, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung vom Februar 2016 im Zusammenhang mit seiner früheren Anstellung als (...) von Dawoud Ahmadineschad aber als überwiegend glaubhaft erachtet worden ist (vgl. E. 6.1). Wie erwähnt (vgl. E. 6.2.1) kann ausserdem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gefoltert wurde. Angesichts der - auch vom SEM - nicht angezweifelten beruflichen Verbindung zu Dawoud Ahmadineschad liegt die Vermutung nahe, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen vom iranischen Geheimdienst verübt worden sind, allerdings unter anderen als den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen (vgl. E. 6.2.1). Demnach ist es nach dem Gesagten als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten und sein Name allenfalls registriert worden ist. Folglich muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Iran bereits im Zeitpunkt der Einreise einer eingehenden Befragung und Überprüfung unterzogen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass dabei sein exilpolitisches, regimekritisches Engagement bekannt würde, muss selbst dann als hoch bezeichnet werden, wenn die FATA den Beschwerdeführer nicht bereits auf dem Radar hat, da seine Posts auf Facebook und Twitter ohne weiteres im Internet auffindbar sind (vgl. vorstehend E. 7.4; vgl. dazu die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. April 2019, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, Ziff. 2 Abs. 4). Die Gefahr einer Verhaftung ist unter diesen Umständen nicht von der Hand zu weisen (vgl. dazu die vorgenannte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. April 2019, Ziff. 3). Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und willkürlichen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Regimekritiker und Personen, welchen «Beleidigung des obersten Führers», «Propaganda gegen den Staat» oder «Beleidigung des Islam» vorgeworfen wird, ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkäme.

7.6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel, welche vor April 2017 datierende Aktivitäten in den sozialen Medien belegen, ist davon auszugehen, dass das exilpolitische Engagement als Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen regimekritischen Haltung zu qualifizieren ist. Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist daher bereits aus diesem Grund nicht anwendbar. Somit ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen. Hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.3).

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).

9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

9.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9.2 Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG. Ausserdem ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde.

10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2019 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen) wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 5. Juli 2019 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

11.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Somit ist ihm in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 28. Juni 2019 weist die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 29 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von total Fr. 70.- aus, was im konkreten Fall angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'913.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.

11.3 Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der erwähnten Verfügung). Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin ist demnach auf Fr. 1'473.- festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2019 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'913.- auszurichten.

5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'473.- zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3317/2019
Datum : 10. Juni 2020
Publiziert : 03. Juli 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iran • bundesverwaltungsgericht • ausreise • familie • tag • gefangener • beweismittel • vorinstanz • hausdurchsuchung • frage • untersuchungshaft • weiler • monat • sachverhalt • stelle • wissen • vorläufige aufnahme • arztbericht • leben • mobiltelefon
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BVGE
2014/26 • 2011/24 • 2009/51 • 2009/28
BVGer
D-2407/2019 • D-2496/2018 • D-3317/2019 • D-3321/2019 • D-3323/2019 • D-3325/2019 • D-3327/2019 • D-3357/2006 • D-7222/2013 • E-5292/2014 • E-5296/2014
AS
AS 2016/3101