Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2346/2021

Urteil vom 10. Mai 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.

Parteien Verein A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Zoll Nordost,
handelnd durch
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von frischem Gemüse und Salat (Tierfutter).

Sachverhalt:

A.
Am 7. Januar 2021 meldete der Verein A._______ (nachfolgend: Verein) bei der Zollstelle Autobahn Kreuzlingen mit der Zollanmeldung Nr. (...) eine Sendung von Chicorée frisch, Fenchel frisch, Möhren, Zuckerhut frisch, Radicchi frisch, Wirsing und Chinachol zur Einfuhr an. Die entsprechende Veranlagungsverfügung Zoll vom 7. Januar 2021 lautete auf einen Gesamtbetrag von Fr. 254.05 (Zollabgaben in der Höhe von Fr. 210.05 und andere Gebühren von Fr. 44.-).

B.
Mit der E-Mail vom 12. Januar 2021 erkundigte sich der Präsident des Vereins bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) über die anzuwendenden Verzollungsvorschriften und machte geltend, dass der Verein als gemeinnützig und steuerbefreit anerkannt sei.

C.
Die OZD teilte dem Verein mit dem Schreiben vom 11. Februar 2021 mit, dass Handelswaren im Sinne des Zollrechts vorgelegen haben und diese nicht den Charakter von Waren des Reiseverkehrs von Privatpersonen hätten.

D.
Der Verein erhob mit Schreiben vom 5. März 2021 bzw. 19. März 2021 bei der Zollkreisdirektion II (nachfolgend: ZKD II; heute: Zoll Nordost) der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV; heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; BAZG) Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll vom 7. Januar 2021. Die Veranlagungsverfügung MWST vom 7. Januar 2021 wurde mit dem Schreiben vom 19. März 2021 nicht angefochten.

E.
Die ZKD II hat mit Beschwerdeentscheid vom 23. April 2021 die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll vom 7. Januar 2021 abgewiesen.

F.
Der Verein (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 17. Mai 2021 gegen den Entscheid der ZKD II Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 23. April 2021 und die Gutheissung der Beschwerde sowie eventualiter die Möglichkeit, rückwirkend ein Gesuch um Zollbefreiung zu stellen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die betreffende Sendung die Voraussetzungen für eine Veranlagung im Reiseverkehr erfülle und er als gemeinnützig anerkannt sei.

G.
Die ZKD II (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer stellt mit der Eingabe vom 19. Juli 2021 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, eventualiter um vorsorgliche Massnahmen.

I.
Mit der Eingabe vom 29. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

J.
Die Vorinstanz beantragt mit der Stellungnahme vom 2. August 2021 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung.

K.
Mit der Zwischenverfügung vom 10. August 2021 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ZKD II (heute: Zoll Nordost) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).

2.

2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer gemäss Art. 50 ff . des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und
-erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen
oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG und Art. 53 MWSTG).

2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Als Auftraggeber gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung derjenige, der die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solcher gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.).

2.3 Bei der Einfuhr handelt es sich um einen zollrechtlichen Tatbestand (Art. 6 Bst. g ZG). Nach schweizerischem Verständnis setzt sich dieser einerseits aus dem tatsächlichen Verbringen der Ware ins Inland (Realkomponente; Art. 21 ZG), anderseits aus der Überführung des Gegenstandes in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen (Verfahrenskomponente; Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZG; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1).

2.4 Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Einfuhrsteuer wird von der EZV (heute: BAZG) zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 , 25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Die Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Als solche gilt diejenige Person, die Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt. Sie hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung mündlich oder durch eine andere von der Zollverwaltung zugelassene Form der Willensäusserung (Art. 113 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG). Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 56 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG).

2.5 Für Waren, die im Reiseverkehr eingeführt werden, gelten spezielle Bestimmungen. Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind (Art. 16 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG). Solche Waren kann der Bundesrat ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen (Art. 16 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG). Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat diese Norm präzisiert. Zollfrei sind die persönlichen Gebrauchsgegenstände (Art. 63
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
a  Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
b  Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
2    Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
3    Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.
ZV) und der Reiseproviant (Art. 64
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 64 Reiseproviant - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
ZV). Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Art. 63
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
a  Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
b  Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
2    Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
3    Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.
ZV und Art. 64
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 64 Reiseproviant - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
ZV sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei (Art. 65 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 65 Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
2    Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
1  Zigaretten/Zigarren
2  andere Tabakfabrikate
3  eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
a  Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:
b  Butter und Rahm:
c  Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken:
d  alkoholische Getränke:
e  Tabakfabrikate:
f  Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199637 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden
ZV). Die in Art. 65 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 65 Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
2    Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
1  Zigaretten/Zigarren
2  andere Tabakfabrikate
3  eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
a  Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:
b  Butter und Rahm:
c  Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken:
d  alkoholische Getränke:
e  Tabakfabrikate:
f  Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199637 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden
ZV genannten Waren sind nur bis zu den definierten Höchstmengen zollfrei (sog. Freimengen). Diese Freimengen werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt (Art. 66 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 66 Gewährung der Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2    Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4    Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
ZV).

2.6 Anlässlich der Einfuhr von Waren wird, wie erwähnt (E. 2.1), auch die Mehrwertsteuer erhoben (Einfuhrsteuer, Art. 50 ff . MWSTG). Es gilt grundsätzlich die Zollgesetzgebung, soweit das MWSTG nichts anderes anordnet (Art. 50 MWSTG). Von der Steuer befreit sind allerdings Einfuhren von Gegenständen in kleinen Mengen oder mit geringfügigem Steuerbetrag. Das Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erlässt die näheren
Bestimmungen (Art. 53 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 66 Gewährung der Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2    Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4    Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
MWSTG). Für Waren des Reiseverkehrs nach Art. 16 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG sieht die betreffende Verordnung eine Befreiung von der Einfuhrsteuer bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.- (sog. Wertfreigrenze) vor (Art. 1 Bst. c der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag vom 2. April 2014 [Verordnung EFD, SR 641.204]). Die Wertfreigrenze wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt, und sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt (Art. 2 Abs. 1 Verordnung EFD). Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände Fr. 300.- pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig (Art. 2 Abs. 2 Verordnung EFD). Die Wertfreigrenze bezweckt einzig, den administrativen Aufwand des Zollveranlagungsverfahrens im Reiseverkehr zu verringern und ist deshalb nichts anderes als eine verwaltungsökonomische Massnahme (s. hierzu das Urteil des BVGer
A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 E. 3.2.2 [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_683/2020 vom 1. Dezember 2020]).

2.7 Eine Zollbefreiung nach Art. 8 Ziff. 2 Bst. d
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 66 Gewährung der Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2    Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4    Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
ZG kann der Bundesrat für Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen gewähren. Nach Art. 17 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
ZV sind Waren zollfrei, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendet werden, wobei das entsprechende Gesuch nach Art. 17 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
ZV vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion zu stellen ist.

3.

3.1

3.1.1 Im vorliegenden Fall meldete am 7. Januar 2021 der Beschwerdeführer bei der Zollstelle Autobahn Kreuzlingen mit der Zollanmeldung Nr. (...) eine Sendung von Chicorée frisch, Fenchel frisch, Möhren, Zuckerhut frisch, Radicchi frisch, Wirsing und Chinachol zur Einfuhr an. Dieser Sachverhalt ist soweit unbestritten. Unbestritten ist damit vorliegend auch, dass der Beschwerdeführer Waren in das schweizerische Zollgebiet verbracht hat und dementsprechend diese Waren grundsätzlich eine Zollpflicht auslösen und entsprechend nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden müssen (s. E. 2.1 sowie auch Art. 7 ZG). Die Veranlagungsverfügung MWST wurde bereits vorinstanzlich nicht angefochten (s. Sachverhalt Bst. D).

3.1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er nur einen Teil des benötigten Futters direkt von regionalen Bioproduzenten beziehen könne, weshalb er wiederholt Futter im Ausland zukaufe und importiere. Bei den von ihm eingeführten Waren handle es sich nicht um «gewerbliche Handelsware». Für die im Rahmen des Reiseverkehrs eingeführten Ware könne er von der in der Schweiz geltenden Freigrenze von Fr. 300.- profitieren, da er die Waren ausschliesslich zum nichtgewerblichen Eigengebrauch» verwende. Folglich müsse er keine Mehrwertsteuer zahlen. Das eingeführte Gemüse sei zudem zollfrei, weil es «keine begrenzenden Freimengen» für Gemüse gebe. Ausserdem beruft er sich darauf, er sei als gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein von den (direkten) Steuern befreit.

3.1.3

3.1.3.1 Der Reiseverkehr ist in Art. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
ZG geregelt. Der französische Gesetzestext spricht von den«marchandises du trafic touristique» und der italienische Gesetzestext von «merci del traffico turistico» (s. BBl 2004 567, 600 sowie Art. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
ZG sowie E. 2.5). Art. 16 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG besagt, dass Waren des Reiseverkehrs Waren darstellen, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.

3.1.3.2 Einerseits umfassen die Waren des Reiseverkehrs nach Art. 64
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 64 Reiseproviant - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
ZV den Reiseproviant, also genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht. Andererseits werden in Art. 63
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
a  Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
b  Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
2    Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
3    Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.
ZV auch persönliche Gebrauchsgegenstände als zollfrei erklärt, sofern sie in angemessenem Umfang von Personen eingeführt werden,

- deren Wohnsitz im Zollgebiet ist, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten (Bst. a); oder

- deren Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken (Bst. b).

Nach Abs. 2 sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände zollfrei, die sich Personen nach Abs. 1 voraussenden oder nachsenden lassen.

Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Art. 63
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
a  Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
b  Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
2    Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
3    Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.
ZV und Art. 64
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 64 Reiseproviant - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
ZV sind weitere Waren des Reiseverkehrs zollfrei (Art. 65 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 65 Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
2    Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
1  Zigaretten/Zigarren
2  andere Tabakfabrikate
3  eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
a  Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:
b  Butter und Rahm:
c  Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken:
d  alkoholische Getränke:
e  Tabakfabrikate:
f  Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199637 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden
ZV). Allerdings werden nach Art. 66
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 66 Gewährung der Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2    Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4    Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
ZV die in Art. 65 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 65 Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
2    Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:
1  Zigaretten/Zigarren
2  andere Tabakfabrikate
3  eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
a  Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:
b  Butter und Rahm:
c  Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken:
d  alkoholische Getränke:
e  Tabakfabrikate:
f  Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199637 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden
ZV definierten Freimengen nur gewährt, wenn sie die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt (Art. 66 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 66 Gewährung der Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2    Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4    Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
ZV).

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer kaufte vorliegend in Deutschland frische Salate und Gemüse und verbrachte diese Ware ins schweizerische Zollgebiet mit dem Zweck der Verfütterung an seine Tiere. Die Waren des Reiseverkehrs stellen nur solche Waren dar, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind. Das umfasst gemäss konstanter Rechtsprechung nur Waren, die zum privaten Gebrauch oder zum Verschenken eingeführt werden (s. Urteile des BVGer
A-4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2, A-5519/2012 vom 31. März 2014 E. 4.5.1, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.3). Nicht in die Kategorie der Waren des Reiseverkehrs fallen nach konstanter Rechtsprechung Waren, die für den Weiterverkauf oder für einen professionellen Gebrauch bestimmt sind (s. Urteil des BVGer A-4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2). Der französische Gesetzestext und italienische Gesetzestext von Art. 16 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG spricht mit«marchandises du trafic touristique» bzw. «merci del traffico turistico» denn auch klarer den touristischen Hintergrund dieser Gesetzesgrundlage an (s. BBl 2004 567, 600 sowie Art. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
ZG sowie auch E. 2.6).

Der Beschwerdeführer selbst anerkennt in der Beschwerdeschrift, dass seine Angestellten in Vertretung des Beschwerdeführers tätig gewesen seien und die eingeführten Waren damit nicht für ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken bestimmt waren. Die ins Ausland reisenden Personen sind mit anderen Worten für den Beschwerdeführer tätig, und die eingeführten Produkte dienen nicht ihrem persönlichen Bedarf, sondern sie sind für den professionellen Gebrauch im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers als juristische Person importiert worden. Die Produkte müssen aber für den privaten Gebrauch eingeführt werden, damit diese abgabebefreit sind, was vorliegend schon daran scheitert, dass die Einfuhr durch die für die juristische Person tätigen Personen erfolgte und nicht durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch (s. Urteil des BVGer A-4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2). Das Einkaufen von Salat und Gemüse im Ausland für die im vorliegenden Fall nachfolgende Fütterung von den Tieren des Beschwerdeführers kann daher gestützt auf die dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht unter den Begriff Waren des Reiseverkehrs subsumiert werden (vgl. E. 3.1.3). Zollrechtlich liegen damit Handelswaren vor (s. Art. 16 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG sowie das Urteil des BVGer A-4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2).

3.2.2 Damit sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 16 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 113 Form der Zollanmeldung - (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1    Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a  mündlich; oder
b  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
ZG stützen könnte.

3.3 Es kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Zollbefreiung nach Art. 8 Ziff. 2 Bst. d
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 66 Gewährung der Freimengen - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2    Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3    Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4    Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
ZG in Verbindung mit Art. 17
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
ZV gewährt werden könnte, welche eine Zollbefreiung für anerkannte gemeinnützige Organisationen vorsieht, fehlt es vorliegend doch bereits an dem in Art. 17 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
ZV geforderten Gesuch, welches nach dem klaren Gesetzeswortlaut vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion gestellt werden müsste. Das Gesuch kann nicht rückwirkend gestellt werden (s. E. 2.7).

3.4 Die eigentliche Berechnung des Gesamtbetrages von Fr. 254.05 (Zollabgaben in der Höhe von Fr. 210.05 und andere Gebühren von Fr. 44.- [s. hierzu den Gebührentarif im Anhang der Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, SR 631.035]) wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Im Weiteren ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. Infolgedessen muss das Bundesverwaltungsgericht auf die Berechnung nicht näher eingehen. Der Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 254.05 (Zollabgaben und andere Gebühren) ist somit zu bestätigen.

3.5 Auch andere Gründe die gegen die Bundeskonformität der vorinstanzlichen Verfügung sprechen könnten, insbesondere Willkür und Unverhältnismässigkeit, sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

3.6 Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz, die eingeführten Waren zu veranlagen und nicht dem Reisverkehr zu unterstellen, als bundesrechtskonform.

4.

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren - (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1    Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei.
2    Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Matthias Gartenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2346/2021
Date : 10. Mai 2022
Published : 14. Juni 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Einfuhr von frischem Gemüse und Salat (Tierfutter)


Legislation register
BGG: 42  48  82
MWSTG: 50  51  53  56  62
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  4
VwVG: 5  20  48  49  50  52  63
ZG: 2  6  7  8  16  18  21  25  26  47  69  70  116
ZTG: 1
ZV: 17  63  64  65  66  113
Weitere Urteile ab 2000
2C_1079/2016 • 2C_420/2013 • 2C_683/2020
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BVGer
A-2346/2021 • A-2950/2019 • A-3322/2018 • A-4510/2018 • A-4673/2014 • A-5115/2011 • A-5519/2012
BBl
2004/567