Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6352/2009 und C-6353/2009
Urteil vom 10. Mai 2011
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung
Gegenstand
und Einreiseverbot.
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1958, ist kroatischer Staatsangehöriger. Er heiratete 1990 in Zagreb und wanderte mit seiner Ehefrau kurz darauf nach Australien aus, wo 1995 und 1998 zwei gemeinsame Kinder geboren wurden. Alle Familienmitglieder erlangten zusätzlich zur kroatischen auch die australische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2001 reiste die Familie in die Schweiz ein, weil die Ehefrau hier eine Arbeitsstelle antrat und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. Mutter wurde auch den Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Februar 2004 trennten sich die Ehegatten, wobei die Kinder bei der Mutter verblieben. Seit Juli 2004 lebt A._______ von der Sozialhilfe. Sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügung vom 17. Januar 2005 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos; letztinstanzlich entschied das Bundesgericht am 26. Mai 2009.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. August 2008 wurde die Ehe von A._______ geschieden, wobei die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Mutter übertragen wurde. A._______ wurde für berechtigt erklärt, die Kinder jeweils an einem Sonntag im Monat in einem begleiteten Besuchstreff zu sehen.
C.
Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Mai 2009 unterbreitete das Migrationsamt die damit auch vollstreckbar gewordene kantonale Wegweisungsverfügung dem Bundesamt zur Ausdehnung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Daraufhin teilte das BFM dem bisherigen Parteivertreter mit Schreiben vom 13. August 2009 mit, dass sowohl der Erlass der Ausdehnungsverfügung als auch der eines dreijährigen Einreiseverbots geprüft werde, und gewährte ihm hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2009. Der ehemalige Vertreter, nicht mehr mandatiert, leitete dieses Schreiben an A._______ weiter und informierte das BFM hierüber am 17. August 2009. Mit Schreiben vom 18. August 2009 ersuchte die Bürokollegin des jetzigen Rechtsvertreters um Fristerstreckung bis zum 9. September 2009 und nannte als Grund dessen bis zum 4. September 2009 dauernden Vaterschaftsurlaub.
D.
Am 3. September 2009 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot - gültig vom 15. Oktober 2009 bis zum 14. Oktober 2012 - und begründete dieses mit der Verursachung von Sozialhilfekosten. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die mit dem Einreiseverbot einhergehende Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) hin. Am 4. September 2009 verfügte die Vor-instanz die vom Migrationsamt beantragte Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Sie führte u.a. aus, dem vorhergehenden Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) habe nicht entsprochen werden müssen; einerseits seien die hierfür angegebenen Gründe nicht zwingend, andererseits habe der Beschwerdeführer bereits während des vorherigen, vier Jahre dauernden Aufenthaltsverfahrens zu sämtlichen wesentlichen Punkten Stellung genommen.
E.
Gegen beide Verfügungen erhob A._______ am 7. Oktober 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich beantragt er die Aufhebung der Verfügungen sowie seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht beanstandet er in beiden Fällen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die derart schwer wiege, dass eine Heilung nicht in Frage komme bzw. zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führen müsse.
E.a In der gegen die Ausdehnungsverfügung gerichteten Beschwerde macht er geltend, eine Wegweisung aus der Schweiz würde die Kontaktpflege zu seinen hier lebenden Kindern bzw. die Ausübung seines Besuchsrechts verhindern und damit seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens verletzen. Zudem werde auch sein Interesse, gegebenenfalls in einem anderen Kanton Wohnsitz zu nehmen, nicht berücksichtigt. Abgesehen davon sei ihm eine Rückkehr nach Kroatien oder Australien nicht zuzumuten, nach Kroatien deshalb nicht, weil er dieses Land vor knapp 20 Jahren verlassen habe und sich dort nicht mehr sozial und beruflich integrieren könne, nach Australien - wo er wenigstens ein Haus besitze - deshalb nicht, weil dies die Ausübung seines Besuchsrechts erst recht praktisch verunmöglichen würde.
E.b Auch in der gegen das Einreiseverbot gerichteten Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass ihm diese Massnahme die Ausübung seines Besuchsrechts erschweren würde; zumindest müsste er dann jeweils die Formalitäten von Suspensionsgesuchen auf sich nehmen. Ein solches Spiessrutenlaufen sei ihm nicht zuzumuten. Auch das Einreiseverbot verletze daher sein Recht auf Achtung des Familienlebens. Darüber hinaus bestehe keine Gefahr, dass er bei künftigen Besuchen in der Schweiz Sozialhilfekosten verursachen könnte, da bei einem bewilligungsfreien Aufenthalt gar kein solcher Anspruch entstehen könne. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der verfügten Fernhaltemassnahme eine Güterabwägung bzw. eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe. Hiermit habe sie auch ihre Begründungspflicht verletzt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung führt sie aus, sie habe angesichts der klaren Sachlage eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme für ausreichend erachtet. Ausserdem habe ihr am 20. August 2009 die automatische Telefonansage in der Kanzlei des Rechtsvertreters erklärt, die Kanzlei sei bis Ende August geschlossen. Was die Wegweisung angehe, so gäbe es keinerlei Hinweise dafür, dass ein anderer Kanton dem Beschwerdeführer - der seit über fünf Jahren Fürsorgeleistungen beziehe - eine Aufenthaltsbewilligung erteilen würde. Somit bestehe gleichzeitig auch ein öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die sowohl die Ausdehnungsverfügung als auch das Einreiseverbot betreffenden Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
H.
In seiner Replik vom 11. Januar 2010 hält der Parteivertreter der Vorinstanz entgegen, seine Kanzlei sei sehr wohl - auch wenn er sich selbst bis zum 4. September 2009 im Vaterschaftsurlaub befunden habe - werktags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar gewesen.
H.a In Bezug auf die Ausdehnungsverfügung macht er geltend, die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei nicht am Willen oder an der Fähigkeit, sondern an den fehlenden Möglichkeiten gescheitert. A._______ habe nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst nur über eine - die Erwerbstätigkeit ausschliessende - Kurzaufenthaltsbewilligung verfügt, danach habe er drei Jahre lang als Hausmann die Betreuung seiner beiden Kinder übernommen, während seine Ehefrau einer Berufstätigkeit nachgegangen sei. Nachdem schliesslich das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Januar 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe, sei es ihm aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Somit seien die Verfügungen der Ausländerbehörden Ursache dafür, dass er sich beruflich nicht habe integrieren können.
H.b Sollte der Beschwerdeführer die Schweiz dennoch endgültig verlassen müssen, so rechtfertige sich das Einreiseverbot schon deshalb nicht, weil er bei künftigen Besuchsaufenthalten nicht mittellos wäre. Zum einen könne er nach seiner Ausreise die Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens von mehr als Fr. 100'000.- verlangen. Zum anderen habe er aufgrund des Scheidungsurteils gegenüber seiner Ex-Ehefrau güterrechtliche Ansprüche in Höhe von Fr. 11'000.- und AUS $ 151'000.-. Selbst wenn er keine solchen Mittel hätte, bestünde kein öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, da er die öffentliche Fürsorge gar nicht beanspruchen dürfte.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit dieser rechtserheblich ist, in den Erwägungen eingegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren C- 6352/2009 und C-6353/2009 zu vereinigen.
2.
2.1. Gemäss Art. 31







2.2. Gemäss Art. 37

2.3. Als Adressat der Verfügungen ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1



3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49


4.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanz vor Erlass der Verfügungen keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme gegeben habe. Dies müsse in beiden Fällen die Aufhebung der Verfügung nach sich ziehen. Die Vorinstanz bestreitet die Gehörsverletzung mit dem Argument, sie habe dem Gesuch des Beschwerdeführers um Fristverlängerung nicht entsprechen müssen, einerseits weil der Vaterschaftsurlaub seines Rechtsvertreters hierfür keinen zwingenden Grund dargestellt habe, andererseits, weil sich der Beschwerdeführer bereits im Aufenthaltsverfahren umfassend habe äussern können.
4.1. Der aus Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Verfügungen vom 3. und 4. September 2009 unter Verletzung des Gehörsanspruchs erlassen wurden. Diese kann sich nicht darauf berufen, der Beschwerdeführer habe im Aufenthaltsverfahren zu allen wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, sind doch die Ausdehnungsverfügung und das Einreiseverbot - auch wenn sie mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts in Zusammenhang stehen - Gegenstand eigenständiger Verfahren, die andere materielle Rechtsfragen aufwerfen. Die Ausdehnungsverfügung ist denn auch keine reine Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. d

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.3. Unter den dargelegten Umständen führt die Missachtung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz selbst dann, wenn man sie im vorliegenden Fall als schwerwiegenden Mangel betrachtet, zur Heilung im Rechtsmittelverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde voraussichtlich auch zu einem formalistischen Leerlauf führen, denn deren Vernehmlassung lässt darauf schliessen, dass von ihr kein anderer Entscheid zu erwarten wäre. Verfahrensökonomische Gesichtspunkte wären allenfalls dann auszuklammern, wenn die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen auf die systematische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Verfahrensrechte vertrauen würde (vgl. Sutter, a.a.O., Art. 29 Rz. 18; Waldmann/Bickel, a.a.O.,Art. 29 N 126; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. mit Hinweisen); hierfür gibt es jedoch bei den vorliegend zu beurteilenden Verfahren keine Anhaltspunkte.
5.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
6.
Da das Einreiseverbot erst im Anschluss an den Wegweisungsvollzug Wirkung entfalten könnte, stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtmässigkeit der Ausdehnungsverfügung.
6.1. Gemäss Artikel 1a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

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6.2. Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

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6.3. Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 1. Aufl., Basel 2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung der Bewilligung - in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung, nicht zuletzt weil die sachliche Zuständigkeit für die Legalisierung des Aufenthaltes bei den Kantonen liegt (Art. 18

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6.4. Da das den Beschwerdeführer betreffende kantonale Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, kann dieser in Bezug auf die Ausdehnungsverfügung keine Einwendungen mehr vorbringen, die das verlorene Aufenthaltsrecht betreffen bzw. einen erneuten hiesigen Aufenthalt bezwecken. Die Gründe, warum sich A._______ in der Schweiz nicht beruflich integrieren konnte, interessieren daher vorliegend nicht. Er kann auch nicht geltend machen, dass die Wegweisung den Besuchskontakt zu seinen beiden Kindern erschweren würde, denn das insoweit betroffene und von Art. 8

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7.
Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

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7.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
7.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).
7.3. Der Beschwerdeführer hält den Vollzug seiner Wegweisung zwar für nicht zumutbar, hat hierfür allerdings keine Gründe genannt, die für ihn zu einer existenziellen Bedrohung führen könnten. Der Umstand, dass er vor mehr als 20 Jahren sein Herkunftsland verlassen hat und nach Australien ausgewandert ist, lässt keine derartige Gefährdung erkennen. Seinerzeit war er bereits über 30 Jahre alt, und er würde daher weder bei einer Rückkehr nach Kroatien noch bei einer Rückkehr nach Australien in Lebensumstände geraten, die für ihn völlig fremd oder unerträglich wären. Dass er in eine finanzielle Notlage geraten könnte, ist ebenso wenig vorstellbar und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr hat er erklärt, er würde nach Verlassen der Schweiz über ein Freizügigkeitskapital von mehr als Fr. 100'000.- verfügen; das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. August 2008 bestätigt den Anspruch auf Übertragung entsprechender Freizügigkeitsleistungen. Selbst wenn diese Anwartschaften fraglich erscheinen mögen (vgl. dazu E. 8.5.2), kann dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erste Zeit in Kroatien oder Australien wirtschaftlich überbrücken könnte. Nach alledem ist der Vollzug seiner Wegweisung als zumutbar zu erachten.
8.
Hat der Beschwerdeführer demzufolge die Schweiz zu verlassen, so stellt sich die Frage, ob das gegen ihn verfügte Einreiseverbot rechtmässig und verhältnismässig ist.
8.1. Das von der Vorinstanz am 3. September 2009 verfügte Einreiseverbot nimmt Bezug auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b

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8.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz als Begründung ihrer Verfügung lediglich die Verursachung von Sozialhilfekosten (Art. 67 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
8.3. Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist ordnungspolitisch zu verstehen und soll als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Mit einem Einreiseverbot sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (Andrea Binder Oser in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 67 N 3). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft somit an das bestehende Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ist daher eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturgemäss auf das Verhalten der betroffenen Person in der Vergangenheit abgestellt werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
8.4. Wird das Einreiseverbot mit der Verursachung von Sozialhilfekosten begründet, so wird - aufgrund des Wortlauts von Art. 67 Abs. 2 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
8.5. Hat eine Person bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz Sozialhilfe bezogen, so kann - wenn keine Anhaltspunkte für das Gegenteil sprechen - ohne Weiteres vermutet werden, dass sie einen erneuten Aufenthalt in der Schweiz nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Die Gefahr, dass sie in einem solchen Fall soziale Unterstützung auf Kosten des Gemeinwesen beanspruchen müsste, bestünde - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch dann, wenn es sich um einen bewilligungsfreien Aufenthalt in zeitlich begrenztem Rahmen handelte. Für entsprechende Fälle regelt nämlich Art. 21

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
8.5.1. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2004 fürsorgeabhängig; sein Vorbringen lässt darauf schliessen, dass sich seitdem nichts an seiner finanziellen Situation geändert hat. Demzufolge wäre die Verhängung eines Einreiseverbots gerechtfertigt, wenn aufgrund seiner derzeitigen Bedürftigkeit damit zu rechnen wäre, dass er auch bei erneuter Einreise Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt.
8.5.2. In seiner Replik vom 11. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Freizügigkeitsleistungen seiner Pensionskasse - sowie weitere, noch ausstehende Zahlungen - zur Finanzierung künftiger Besuchsaufenthalte verwenden würde. Dieses Argument tönt zunächst plausibel, da ein Versicherter die Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangen kann, wenn er die Schweiz definitiv verlässt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
9.
Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot erweist sich demzufolge als zulässige und geeignete Massnahme, um das Risiko künftiger Sozialhilfekosten auszuschliessen. Sie ist auch im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte private Interesse, sprich Besuchsrecht bei seinen Kindern, verhältnismässig und angemessen. Das Einreiseverbot gilt nämlich nicht absolut - dies ist dem Beschwerdeführer auch bewusst - sondern erlaubt vor allem dann eine Suspendierung, wenn es um befristete Familienbesuche bzw. um die Kontaktpflege zu nahen Angehörigen geht. Dem von Art. 8

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen sind (Art. 49

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C- 6352/2009 und C-6353/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. __________________; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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