Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7795/2009
{T 0/2}

Urteil vom 10. Mai 2010

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.

Parteien
B._______, Somalia,
(...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 / N 533 926.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus dem Clan der Tumal mit letztem Wohnsitz in Mogadishu - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 14. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg über Dubai nach Mailand und von dort am 17. September 2009 in die Schweiz, wo er am 22. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte.

B.
Am 3. November 2009 nahm Dr. med. A._______ [...], anhand einer Röntgenaufnahme der linken Handwurzel des Beschwerdeführers eine Knochenaltersbestimmung nach Greulich/Pyle vor. In seinem dem BFM übermittelten Bericht vom 4. November 2009 führte er aus, die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien allesamt vollständig verschlossen, womit das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage.

C.
Am 6. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten summarisch zur Person und zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei am 14. Januar 1993 geboren worden und zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder im Quartier C._______ in Mogadishu aufgewachsen. Seine etwa drei Jahre ältere Schwester D._______ sei vor sechs Jahren in die Schweiz gelangt, wo sie seither - wie ein Onkel väterlicherseits namens E._______ - im Kanton F._______ lebe. Im Jahre 2008 seien seine Eltern aufgrund der Unruhen in Mogadishu mit den jüngeren Geschwistern ins ausserhalb gelegene G._______ gezogen und hätten ihn im Haus der Familie in C._______ zurückgelassen. Er habe in der Folge auf das Haus aufgepasst und sei einmal wöchentlich zu seiner Familie gegangen. Ende 2008 seien zwei Männer der radikal-islamistischen Al-Shabab gekommen und hätten ihn zunächst nach H._______ und von dort in ein Trainingscamp nach I._______ gebracht, wo er während zwei Monaten gegen seinen Willen an einer militärischen Ausbildung habe teilnehmen müssen. Danach sei er mit anderen Teilnehmern nach J._______ geführt worden, um dort Leute umzubringen. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er geflüchtet und habe sich zu seinen Eltern begeben, welche Kontakt mit seiner Schwester und seinem Onkel in der Schweiz aufgenommen und seine Ausreise organisiert hätten.

D.
Nachdem das BFM den Beschwerdeführer bereits in der Befragung vom 6. November 2009 mit dem Resultat der Knochenaltersanalyse konfrontiert hatte, gewährte es ihm am 19. November 2009 im Rahmen einer Zusatzanhörung das rechtliche Gehör dazu sowie zur Frage der Kantonszuteilung gemäss Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer dabei Ungereimtheiten zwischen dessen Aussagen und denjenigen seiner angeblichen Schwester D._______ bezüglich seines Alters, dem Alter seiner Geschwister und den Wohnorten seiner Familienangehörigen vor. Der Beschwerdeführer hielt an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit und seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu D._______ fest.

E.
Am 3. Dezember 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Befragung im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG an. Der Beschwerdeführer brachte dabei unter anderem vor, seine Familienangehörigen lebten seit dem Jahre 2008 im Flüchtlingslager G._______. Er selber sei zunächst ebenfalls dorthin mitgegangen, habe dann aber ins Haus der Familie zurückkehren müssen, um auf die Liegenschaft aufzupassen. Er habe bis ins Jahr 2008 im Quartier C._______ die Schule besucht und diese abbrechen müssen, nachdem die Kämpfe zwischen den äthiopischen Truppen und den somalischen Gruppierungen begonnen hätten. Er habe in der Zwischenzeit vergeblich versucht, Kontakt zu seiner Mutter aufzunehmen, damit ihm diese seine Schulzeugnisse zustellen könnte. Bezüglich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 - eröffnet am 12. Dezember 2009 - wies das BFM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, die Feststellung seiner Minderjährigkeit und die Zuweisung an den Kanton F._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer Kopien dreier Dokumente ein, bei welchen es sich nach seinen Angaben um seinen Geburtsschein, sein Schulabgangszeugnis sowie dessen englischsprachige Übersetzung handle.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 verzichtete der Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erhoben. Ferner reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Dezember 2009 drei Beweismittel mit Bezug zu seinen Altersangaben zu den Akten (Geburtsschein, Schulabgangszeugnis sowie dessen englischsprachige Übersetzung), und macht damit sinngemäss geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt; diese formelle Rüge ist zulässig, da sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie steht (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3 S. 672 ff.).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die verwandtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die Frage seines Alters eine zentrale Rolle spielen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahrensakten der von ihm angegebenen Schwester D._______ [...] und seines Onkels E._______ [...] beigezogen. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, ihm das rechtliche Gehör zu den Vorbringen dieser Personen zu gewähren, soweit dies das BFM nicht ohnehin im Rahmen der Zusatzbefragung vom 19. November 2009 getan hat (Art. 30 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG).

2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Sinne von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG wurde angesichts der Aktenlage in Anwendung von Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG verzichtet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und bringt zur Begründung vor, das BFM sei zu Unrecht von einem fehlenden Verwandtschaftsverhältnis zu D._______ und ebenso unzutreffend von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz diesbezüglich seinen verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nachgekommen ist beziehungsweise nachvollziebare und zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen hat.

3.2 In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer, nachdem er um Zuteilung in den Aufenthaltskanton von D._______ nachgesucht hatte, im Rahmen einer Zusatzbefragung am 19. November 2009 das rechtliche Gehör zu seinem Alter, zu der von ihm geltend gemachten Verwandtschaft mit D._______ sowie schliesslich zur Frage der Kantonszuteilung gewährte. In seiner Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 hat sich das Bundesamt sodann explizit mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine individuell-konkrete Prüfung der Frage des Vorliegens besonders schützenswerter Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG vorgenommen. Damit ist die Vorinstanz insoweit ihren verfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3 S. 674 ff.).

3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber zum Schluss, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt für die Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie (vgl. zum Schutzbereich dieses Begriffes im Zusammenhang mit der Frage der Kantonszuteilung BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.) in zweifacher Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist beziehungsweise die vom Bundesamt festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der heutigen Aktenlage nicht bestätigt werden kann.
3.3.1 Zum einen betrifft dies die Frage der Verschwisterung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______. Das BFM führt dazu in seiner Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 aus, dieses Verwandtschaftsverhältnis sei aufgrund von Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen von D._______ stark in Zweifel zu ziehen. Offensichtlich bezieht es sich dabei implizit auf den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zusatzbefragung vom 19. November 2009 gemachten Vorhalt, wonach zum einen D._______ nach eigenen Aussagen in einem anderen als dem von ihm angegebenen Quartier von Mogadishu gelebt habe und zum anderen der Beschwerdeführer abweichende Altersangaben zu den noch in Somalia lebenden Geschwistern gemacht habe. Eine nähere Betrachtung der entsprechenden Protokollstellen ergibt indessen, dass sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und diejenigen von D._______ nicht geradezu gegenseitig ausschliessen. So brachte der Beschwerdeführer betreffend die Wohnsitzfrage vor, er habe mit seiner Familie grundsätzlich im Quartier C._______ gewohnt, wo früher auch seine Schwester D._______ mit ihnen gelebt habe (vgl. A1, S. 3). Diese Aussage deckt sich zumindest insoweit mit den Schilderungen von D._______, als diese angegeben hat, sie habe bis drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Somalia in C._______ und anschliessend im Quartier L._______ gewohnt (vgl. [...], A10, S. 5 f.). Auf den Vorhalt nicht übereinstimmender Schilderungen brachte der Beschwerdeführer sodann vor, dass D._______ diesfalls sicher L._______ angegeben habe (vgl. A9, S. 2). Damit hätte für das Bundesamt weiterer Klärungsbedarf bestanden. Die Vorinstanz hat es indessen versäumt, an dieser Stelle nachzufragen und den Beschwerdeführer erläutern zu lassen, wie er zu dieser Annahme komme und was es mit dem Quartier L._______ in Bezug auf den Wohnsitz seiner Familie auf sich habe. So bleibt offen, ob der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht einfach diejenige Wohngegend der Familie angegeben hat, die ihm für die vergangenen Jahre noch bewusst war und wesentlich erschien, und einen allfälligen früheren Aufenthalt im Quartier L._______ - als er nota bene erst rund 11-jährig gewesen wäre - versehentlich nicht genannt oder als irrelevant erachtet hat. Eine entsprechende Klärung wäre umso mehr angezeigt gewesen, als die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu den Personalien seiner Eltern und Geschwister sowie zu weiteren Verwandten - insbesondere zu den beiden in der Schweiz beziehungsweise in den USA lebenden Onkel väterlicherseits - im Wesentlichen mit denjenigen von D._______ übereinstimmen. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer in der Zusatzbefragung vom 19. November 2004 sodann vorhielt, die Verschwisterung sei
zweifelhaft, weil er das Alter seiner noch in Somalia lebenden Geschwister anders angegeben habe als D._______, ist zunächst festzuhalten, dass die Schilderungen der beiden jedenfalls in Bezug auf die drei älteren Kinder der Familie - einschliesslich des Beschwerdeführers und D._______ selber - übereinstimmend ausgefallen sind und es lediglich betreffend den jüngsten Bruder M._______ und die jüngste Schwester N._______ zu Abweichungen von etwa zwei Jahren kam (gemäss dem Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Befragung vom 6. November 2009 M._______ 14- und N._______ 13-jährig [vgl. A1, S. 4], während sie laut den Schilderungen von D._______ vom 23. Februar 2004 damals 11- beziehungsweise 9-jährig waren [vgl. [...], A10, S. 4]). Ferner ist zu berücksichtigen, dass D._______ im Zeitpunkt ihrer Befragung erst 14-jährig war, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass sie - und nicht der bei seiner Befragung wesentlich ältere Beschwerdeführer - sich über das Alter ihrer jüngsten Geschwister geirrt haben könnte. Bei dieser Sachlage spricht jedenfalls aufgrund der derzeitigen Aktenlage nichts gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschwisterung mit D._______, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuhalten ist, die Frage der Kantonszuteilung neu zu beurteilen und dabei vom Bestehen eines engen Verwandtschaftsverhältnisses zu D._______ auszugehen. Dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 in gewisser Weise eine Prüfung unter Annahme einer Verschwisterung vorgenommen hat, ändert daran nichts, da die Vorinstanz dabei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, für diesen Schluss aber - wie nachstehend aufgezeigt - bei der heutigen Aktenlage der Sachverhalt nicht erstellt ist. Sofern nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, läge entweder eine der Kernfamilie gleichzustellende familiäre Beziehung zwischen ihm und seiner volljährigen Schwester vor (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4231/2006 vom 7. Juli 2008 E. 7.3.3 und E-5627/2006 vom 8. Dezember 2008 E. 4.1), oder es wäre ein Abhängigkeitsverhältnis aus dem noch nicht vollendeten 18. Altersjahr des Beschwerdeführers abzuleiten (vgl. dazu BGE 120 Ib 257).
3.3.2 Wie soeben angezeigt, erscheint der Sachverhalt auch bezüglich der Frage des Alters des Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt.

Gemäss ständiger Rechtsprechung darf das BFM vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Insbesondere wenn die betroffene Person keine schlüssigen Identitätsdokumente abgibt, kann das Bundesamt dabei die Frage des Alters im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände beurteilen, die für und gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, wobei es im Falle der Beweislosigkeit angesichts der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) von der Volljährigkeit ausgehen darf, da die asylsuchende Person ihr Alter zumindest glaubhaft zu machen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch andere Dokumente abgegeben, die Rückschlüsse auf sein Alter zuliessen. Die Vorinstanz hat sodann einerseits die Durchführung einer Knochenaltersanalyse angeordnet - welche ein abgeschlossenes Knochenwachstum im Bereich der Handwurzel und damit ein Knochenalter von 19 Jahren und mehr ergeben hat - und andererseits den Beschwerdeführer über sein Alter befragt. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM gestützt auf diese Abklärungen aus, der Beschwerdeführer gelte aufgrund verschiedener Indizien, so unter anderem aufgrund der Knochenaltersbestimmung, als volljährig.

Soweit sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse vom 4. November 2009 stützt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz den abgeschlossenen Verwachsungen an der Handwurzel ohne weiteres noch im statistischen Streubereich liegt, der mit seiner Altersangabe - wonach er im Zeitpunkt der Analyse 16 Jahre und zehn Monate alt war - vereinbar ist. Die Analyse vermag daher lediglich ein schwaches Indiz auf seine allfällige Volljährigkeit zu bilden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), welches indessen durch das - allerdings ebenso schwache - Gegenindiz seiner noch sehr jugendlich wirkenden äusseren Erscheinung auf der vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum erstellten Fotografie auf der Asylgesuchsbescheinigung (vgl. A16) ohne weiteres entkräftet wird. Damit verbleiben zur Prüfung der Altersfrage im Wesentlichen die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer in allen Befragungen durch das BFM übereinstimmend geäussert, indem er stets den 14. Januar 1993 als Geburtsdatum genannt hat. Im Weiteren korrespondieren seine Altersangaben mit denjenigen zu seiner schulischen Ausbildung, welche er im Jahre 2000 begonnen und im Jahre 2008 als 15-Jähriger beendet habe (vgl. A1, S. 3), sowie mit den Angaben von D._______ zu seinem Alter (vgl. dazu oben stehende E. 3.3.1), und schliesslich hat er auf Beschwerdeebene mehrere Beweismittel - angeblich Kopien seines Geburtsregisterauszuges und seines Schulabschlussdiploms, auf welchen ebenfalls der 14. Januar 1993 als Geburtsdatum vermerkt ist - eingereicht, die einer genaueren Prüfung bedürfen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers derzeit noch offen beziehungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht erstellt.

3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht genüglich abgeklärt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Da die Gehörsverletzung nicht als leicht bezeichnet werden kann und zudem die Entscheidreife jedenfalls hinsichtlich der Frage des Alters des Beschwerdeführers derzeit fehlt und mit weiteren Abklärungen hergestellt werden muss, kann der Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. dazu BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wonach eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Zwischenverfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sollten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit beziehungsweise seine Verschwisterung mit D._______ sprechen, wäre der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zuzuteilen. Angesichts der potentiellen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist das Verfahren beschleunigt zu behandeln.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Trotz seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung auszurichten, da er im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG erwachsen wären.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7795/2009
Date : 10. Mai 2010
Published : 18. Mai 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone


Legislation register
AsylG: 6  27  29  105  106  108  111a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  30  48  52  57  63  64
BGE-register
120-IB-257
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2008/14 • 2008/47 • 2007/27 • 2007/30
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