Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5277/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 10. März 2009

Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien
A._______, geboren, Türkei,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus Kovali B._______ (C._______, Provinz Mardin) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2004 und reiste über ihm unbekannte Länder am 2. Februar 2004 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2004 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ befragt. Am 9. und 18. März 2004 folgte die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, drei seiner Brüder E._______, F._______ und G._______ seien in den Achtzigerjahren unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, verfolgt worden. Sie seien deshalb ausgereist und würden als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz und in Deutschland leben. Zu Beginn der Neunzigerjahre sei die Grossfamilie H._______ vom Militär aus dem Dorf vertrieben worden. Im Jahre 1994 sei die Familie ins Dorf zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich politisch nicht engagiert, habe aber mit der HADEP sympathisiert und deren Parteibüro besucht. Am(...) sei das Heimatdorf des Beschwerdeführers Zielscheibe eines militärischen Angriffs geworden. Die Sicherheitskräfte hätten auf die Häuser der Grossfamilie H._______ geschossen. Dabei seien sein Cousin getötet und vier weitere Verwandte schwer verletzt worden. Als die Angehörigen versucht hätten, die Verletzten ins Spital zu bringen, seien sie unterwegs von den Sicherheitskräften angehalten, geschlagen und beleidigt worden, wobei sein Bruder I._______ und sein Cousin J._______ ebenfalls schwer verletzt worden seien. Nach einer Stunde habe man sie gehen lassen. In der Folge habe I._______ als Oberhaupt der Familie H._______ bei der Oberstaatsanwaltschaft Anzeige gegen die Verantwortlichen des Zwischenfalls erstattet. Die Behörden hätten nicht reagiert. Stattdessen hätten die Gendarmen die Familienangehörigen unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie ihre Klage zurückziehen würden. Der Beschwerdeführer habe das Heimatdorf wie die meisten anderen jungen Männer aus Angst vor weiteren Repressalien verlassen. Als er am 9. Januar 2004 seine Kinder im Dorf habe besuchen wollen, hätten ihn die Sicherheitskräfte zu Hause abgeführt und ihn dazu aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie hätten von ihm verlangt, dass er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aussage, dass die Soldaten zuerst aus dem Dorf beschossen worden seien und darauf das Feuer erwidert hätten. Zudem habe er dafür besorgt zu sein, dass sein Bruder I._______ die gegen sie erhobene Anzeige zurückziehe. Er solle diesen erschiessen oder dafür sorgen, dass er von den Militärbehörden erschossen werden könne. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, sei er misshandelt worden. Nachdem er sich schliesslich eine kurze Bedenkzeit ausbedungen habe, sei er nach weiteren Drohungen freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe kurz darauf das Dorf verlassen und sei vorerst nach Istanbul gefahren, wo er seine Ausreise vorbereitet habe. Er habe später in der Schweiz erfahren, dass Soldaten seine Ehefrau mehrmals nach seinem Verbleib gefragt und sie mit dem Tod bedroht hätten, falls er sich nicht melde.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
Bericht des IHD betreffend das Ereignis vom (...),
Bestätigung des Spitals K._______ (in Kopie),
verschiedene Aussageprotokolle vom (...) (in Kopie),
Namensliste der Gendarmeriekommandatur vom (...) (in Kopie),
Strafuntersuchungsakten (Auszüge) vom (...) mit deutscher Übersetzung,
Autopsiebericht vom (...)(in Kopie),
Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft (in Kopie),
Feststellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom (...)(in Kopie),
diverse Zeitungsberichte,
Schreiben des IHD Mardin/türkischen Anwalts L._______ mit deutscher Übersetzung,
schriftliches Asylgesuch vom 2. Februar 2004,
Schreiben des IHD Mardin vom (...) mit deutscher Übersetzung.
In einem Schreiben vom 26. November 2004 wies der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser aus der Familie H._______ stamme, welche im Visier der türkischen Behörden sei. Die Familie werde bezichtigt, enge Kontakte zur PKK zu haben und terroristisch tätig zu sein. Der Bruder des Beschwerdeführers E._______ sei deshalb für mehrere Jahre im Gefängnis gewesen, bevor er in die Schweiz geflüchtet sei. Zudem habe eine Verwandte des Beschwerdeführers Verbindungen zur PKK. Sein Bruder I._______ werde seit dem (...) intensiv verfolgt. Die Behörden hätten vom Beschwerdeführer dessen Aufenthaltsort erfahren wollen. Er habe unter Druck seine Zusammenarbeit versprechen müssen. Es liege Reflexverfolgung vor. In der Zwischenzeit habe I._______ bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch eingereicht.

B.
Am 16. Mai 2006 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen. Die Botschaft hielt in ihrer Antwort vom 1. Juni 2006 fest, dass über den Beschwerdeführer in der Türkei kein Datenblatt angelegt worden sei. Er werde von den türkischen Behörden nicht gesucht und es sei auch kein Passverbot gegen ihn verhängt worden.

Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis sowie zu einem in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - welche am 12. September 2005 für sich und ihre Kinder bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch eingereicht hat - anlässlich deren Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara entstandenen Widerspruch das rechtliche Gehör.

Der Beschwerdeführer nahm dazu am 30. Juni 2006 Stellung. Dabei wies er darauf hin, dass in der Türkei Registrierungssysteme bestünden, die der Schweizerischen Botschaft nicht zugänglich seien. Zudem stamme er aus einer den türkischen Behörden bekannten Familie. Einzelne Mitglieder der Familie hätten wegen des Vorfalls vom (...) Anzeige gegen die türkischen Sicherheitskräfte erstattet. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien durch deren schwachen Bildungsgrad zu erklären. Zudem habe deren Befragung mehr als eineinhalb Jahre nach den besagten Vorfällen stattgefunden.

C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. September 2006 - eröffnet am 13. September 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts M._______ vom 26. September 2006 samt deutscher Übersetzung eingereicht.

E.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 17. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006 die Abweisung der Beschwerde.

G.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der ARK übernommen.

H.
Am 25. November 2008 wurde ein Arztbericht von Dr. med. pract. N._______, vom 13. November 2008 eingereicht.

I.
Am 7. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter über den Wechsel der zuständigen Richterin informiert.

J.
Am 21. Januar 2009 wies der Beschwerdeführer auf das am 4. Dezember 2008 ergangene Urteil des Bundesverwaltugsgerichts betreffend seine Angehörigen hin.

K.
Am 30. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Sie ist koordiniert mit jener der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-5276/2006) zu behandeln.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme vom 9. Januar 2004 sei konstruiert und damit unglaubhaft ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem alle jungen Männer nach dem Vorfall von (...) wegen der Unterdrückungen das Dorf verlassen hätten, ins Dorf zurückgekehrt sei, um seine Kinder zu besuchen. Zudem seien die Vorbringen, wonach er bei diesem Besuch festgenommen worden sei, widersprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich habe seine Ehefrau anlässlich deren Anhörung in Ankara den Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers wiederum anders angegeben. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse geschlossen werden, dass auch die Abnahme seines Reisepasses anlässlich dieser Festnahme unglaubhaft sei und der Beschwerdeführer den Asylbehörden seinen Reisepass vorenthalte, um dadurch für die Würdigung des Asylgesuchs relevante Fakten zu verheimlichen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die geschilderten Vorfälle vom (...) würden keinen derart intensiven Eingriff darstellen, als dass sie Asylrelevanz entfalten könnten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die im Dorf verbliebene Ehefrau des Beschwerdeführers sowie weitere Dorfbewohner wegen der Klage vom Militär unter Druck gesetzt und bedroht worden seien. Diese Nachteile würden sich jedoch aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne. Abklärungen der Botschaft zufolge bestehe über den Beschwerdeführer nämlich kein Datenblatt, er werde nicht gesucht, und es bestehe gegen ihn auch kein Passverbot. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer auch nicht zu den Personen, welche die Klage gegen die an den Übergriffen beteiligten Soldaten unterzeichnet hätten. Zusammenfassend könne zwar nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der Zeuge der militärischen Übergriffe geworden sei, bei einer Rückkehr ins Dorf mit weiteren Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, bereits in den 80er Jahren sei mehreren Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen. Deshalb hätten drei Brüder des Beschwerdeführers ins Ausland fliehen müssen. In den 90er Jahren sei die Grossfamilie zum Verlassen ihres Heimatdorfes gezwungen worden. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers, I._______, als Oberhaupt der Familie eine Klage gegen den Angriff des Militärs vom (...), in deren Folge ein Verwandter gestorben und vier weitere schwer verletzt worden seien, eingereicht habe, sei die ganze Familie vom Militär unter Druck gesetzt worden, um zu erwirken, dass die Klage zurückgezogen werde. Der Beschwerdeführer habe am 9. Januar 2004 aus nachvollziehbaren Gründen seine Familie im Dorf besuchen wollen, wobei er vom Militär festgenommen worden sei. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche seien auf die Übersetzung anlässlich der kantonalen Befragung zurückzuführen. Dort habe ein syrischer Kurde mit arabischen Wörtern und arabischem Einfluss übersetzt. Hinsichtlich des festgestellten Widerspruchs in den Aussagen seiner Ehefrau sei dieser auf ein Missverständnis zurückzuführen, der sich durch die Übersetzung ergeben habe. Die Ehefrau weise zudem eine sehr geringe Schulbildung auf und sei in türkischer Sprache befragt worden. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers detailgetreu, lebensnah und mit Realkennzeichen geschildert worden. Die Ausführungen seien ausführlich und mit Emotionalität vorgetragen worden. Soweit die Vorinstanz der Ansicht sei, die geschilderten militärischen Übergriffe auf den Beschwerdeführer würden keinen intensiven Eingriff darstellen, würde doch die Gesamtheit der Erlebnisse - der Übergriff, bei denen der Beschwerdeführer schwer geschlagen worden sei, der Generalverdacht der gesamten Familie, die Druckausübung durch das Militär etc. - ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative könnten wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bekannten Grossfamilie, die nicht zuletzt wegen der noch hängigen Klage betreffend den Vorfall vom (...) weiterhin verdächtigt werde, in enger Beziehung zur PKK zu stehen, weitere Übergriffe in einer anderen Region der Türkei nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.

4.3 Aus dem am 25. November 2008 eingereichten Arztbericht von Dr. med. pract. N._______ vom 13. November 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2008 in stationär-psychiatrischer Behandlung steht. Dem Beschwerdeführer wurde darin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche auf dessen traumatische Erlebnisse (extreme Gewalt, wiederkehrende schwere aussergewöhnliche Bedrohungen), die er bereits seit dem 6. Lebensjahr erlebt habe, zurückzuführen sei.

5.
5.1 Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel sowie der weiteren Abklärungen (Beizug der Asylakten der Brüder E._______ [N ...], F._______ [N ...] und I._______ [N ...]) ist im Wesentlichen vom folgenden, glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Den Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers wurde bereits seit den 80er Jahren vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Drei Brüdern wurden deswegen zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Diese flohen in den 90er Jahren ins Ausland und erhielten u.a. in der Schweiz Asyl. In den 90er Jahren wurde die Grossfamilie zum Verlassen ihres Heimatdorfes gezwungen. Im Jahre 1994 kehrten die Familienangehörigen in ihr Heimatdorf zurück. Der Beschwerdeführer engagierte sich politisch nicht aktiv, sympathisierte jedoch mit der HADEP und besuchte deren Parteibüro. Am (...) kam es in seinem Heimatdorf zu einem militärischen Zwischenfall, bei dem insbesondere auf die Häuser der Grossfamilie H._______ geschossen worden war. Dabei wurden ein Cousin getötet und vier weitere Verwandte schwer verletzt. Die zu Hilfe eilenden Verwandten wurden von den Sicherheitskräften zum Teil ebenfalls schwer verletzt. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers I._______, als das Oberhaupt der Familie, wegen des Zwischenfalls Klage bei der Oberstaatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen erstattet hatte, wurde auf die gesamte Familie Druck ausgeübt. Der Beschwerdeführer und die meisten jungen Männer verliessen aus Angst vor weiteren Repressalien das Dorf. Die Vorinstanz stellte diese Ereignisse nicht in Frage, sah es aber als unglaubhaft an, dass der Beschwerdeführer noch einmal in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er von den Sicherheitskräften festgenommen, misshandelt und aufgefordert worden sei, die Klage gegen die Sicherheitskräfte zurückzuziehen. Zudem seien seine Angaben zur Festnahme (genauer Zeitpunkt und Ort) widersprüchlich ausgefallen. Seine Ehefrau habe dazu ebenfalls andere Aussagen gemacht.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschliessen. Vielmehr fällt auf, dass die kantonale Befragung des Beschwerdeführers sehr ausführlich ausgefallen und von Emotionen geprägt ist, was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Die lediglich kurzzeitig beabsichtigte Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und seiner Ehefrau mag zwar ein gewisses Risiko bedeutet haben. Der Beschwerdeführer hat dieses offenbar unterschätzt - immerhin war nicht er, sondern sein Bruder, das Oberhaupt der Familie, Kläger im Verfahren gegen die Sicherheitskräfte, was seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht beeinträchtigen muss. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen, misshandelt und unter Druck gesetzt worden war. Der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch bezüglich Zeitpunkt und Ort der Festnahme wiegt nicht derart schwer, als dass daraus auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden muss. Dieser kann durchaus mit einem Übersetzungsfehler erklärt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des ersten Teils der mehrere Stunden dauernden kantonalen Befragung über Kopfschmerzen und sonstigem Unwohlsein klagte, weshalb die Befragung schliesslich an einem anderen Tag weiter geführt werden musste (vgl. A13, S. 11, 15, 18 und 23; Bemerkungen der Hilfswerksvertreterin vom 9. März 2004). Überdies ist in Übereinstimmung mit der Argumentation in der Beschwerdeschrift in den Aussagen der Ehefrau kein wesentlicher Widerspruch zu erkennen. Dieser kann sehr wohl auf den Zeitablauf des betreffenden Ereignisses, das bereits eineinhalb Jahre zurücklag, sowie deren Bildung zurückzuführen sein. Eine entsprechende Bemerkung findet sich denn auch in den Befragungsunterlagen der Schweizerischen Botschaft in Ankara (vgl. B2, S. 3 und B3). Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten nach einer kurzen Rückkehr in sein Heimatdorf tatsächlich zugetragen haben.
5.3
5.3.1 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert. In jüngerer Zeit wurde sogar festgehalten, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Ganzen Human Rights Watch, World Report, January 2009: Turkey; International Helsinki Federation, Human Rights in the OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; Helmut Oberdiek/
Schweizeri-schen Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei-Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; Amnesty International Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; US Department of State, Country reports on Human Rights Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen sein, die sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei auch von Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Sicherheitskräfte berichtet worden, die sich insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten gerichtet hätten. In einzelnen Fällen seien durch Sicherheitskräfte widerrechtliche Tötungen begangen worden. Im neuesten Fortschrittsbericht der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur EU vom 5. November 2008 ist unter anderem davon die Rede, es seien zuletzt wenig Anstrengungen zur Verhinderung von Misshandlungen und Folterungen unternommen worden. Dies sei ebenso ein Grund zur Sorge wie das nach wie vor nicht gelöste Problem der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte (Commission of the European Communities, Turkey 2008, Progress Report, S. 11 ff.).
5.3.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 193 E. 7.1. und dort zitierte Urteile).
5.3.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie stammt. Den auf Beschwerdeebene beigezogenen Asylverfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers (N ..., N ... und N ...) sowie aufgrund der weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Mitglieder der Grossfamilie H._______ offensichtlich seit Jahren einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt waren und - nicht zuletzt wegen der im (...) eingereichten Klage einzelner Familienmitglieder gegen die Sicherheitskräfte - noch sind. Insbesondere ist an dieser Stelle auf das am 4. Dezember 2008 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Bruder des Beschwerdeführers respektive dessen Familie (N .../ D-1306/2008) hinzuweisen. Darin wurde eine objektive und subjektive Furcht der Angehörigen des zwischenzeitlich verstorbenen Bruders I._______ - das 'Oberhaupt' der Grossfamilie H._______ - vor Verfolgung bejaht und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative verneint. In der Folge wurden die Angehörigen als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. Zu erwähnen ist an dieser Stelle im Besonderen, dass dreizehn am Überfall auf B._______ vom (...) beteiligte Soldaten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und Körperverletzung freigesprochen worden sein sollen. Demgegenüber soll gemäss einem entsprechenden Dokument des Generalstaatsanwalts von O._______ gegen I._______ sowie weitere Verwandte wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation - konkret der PKK/Kongra-Gel - eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sein. Dabei soll festgehalten worden sein, in B._______ habe am (...) zwischen Mitglieder der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel und Sicherheitskräften der Gendarmerie ein Zusammenstoss stattgefunden. Der türkische Anwalt des Bruders des Beschwerdeführers und der weiteren Angeklagten führte dazu in einem Schreiben vom 12. Februar 2008 aus, gegen seine Mandanten sei eine Untersuchung gestützt auf Art. 302 (Vergehen gegen die Einheit und territoriale Integrität des Staates) und Art. 314 (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet und eine lebenslange Freiheitsstrafe beantragt worden. Dieses Verfahren soll nach wie vor beim Spezialgericht von S._______ hängig sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich mehrere Mitglieder der Familie H._______ (E._______, F._______, I._______ und dessen Tochter P._______, u.a.) in der Vergangenheit zugunsten kurdischer Organisationen engagiert und deshalb bereits zum Teil mehrjährige Gefängnisstrafen abgesessen haben. Die Brüder F._______ (N ...) und E._______ (N ...) wurden am 6. Oktober 1992 respektive am 13. Juni 1997 in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Sie waren wegen ihres politischen Engagements in der Vergangenheit mehrmals in Konflikt mit den türkischen Behörden geraten und im Jahre 1985 wegen angeblicher PKK-Mitgliedschaft zu 24 Jahren respektive zu 26 Jahren und 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner verfügt die Familie H._______ über familiäre Verbindungen zu einem führenden Vertreter kurdischer Parteien, dem heutigen Vorsitzenden der Q._______ R._______ (vgl. N ...).

Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU) eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff. sowie die hievor unter Ziffer 5.3.1 erwähnten Berichte). Vor diesem Hintergrund lässt sich weiterhin die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteten kurdischen Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.

Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des engeren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers in der Türkei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türkischen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden. Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen Staaten auf.
5.3.4 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich wie der Beschwerdeführer eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind (vgl. Amnesty International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Demnach müsste der Beschwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei oder auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgendwo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Geheimdienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und entsprechende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Ausland beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während seines Auslandaufenthaltes in Kontakt zu seinen Verwandten, welche den türkischen Behörden als politisch missliebige Aktivisten bekannt sind, gestanden ist. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer gegenüber ein Interesse daran haben, ihn über seine in die Schweiz geflüchteten Angehörigen zu befragen und ihn entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über deren politisches Engagement zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass er in der Schweiz in Kontakt zu diesen Verwandten gestanden hat. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müsste. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bewirken, angesichts der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch als objektiv nachvollziehbar und somit begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die
Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
5.3.5 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 30. Januar 2009 einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 46.-- aus (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Dieser Aufwand ist angesichts der Tatsache, dass die Besprechung vom 28. Juni 2006, die Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2006 sowie die Auslagen vom 14. Mai 2006 vor der Verfügung des BFM vom 11. September 2006 getätigt worden sind, entsprechend zu kürzen und auf total Fr. 2'152.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 11. September 2006 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'152.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5277/2006
Date : 10. März 2009
Published : 24. März 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2006 / N 462 608


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 7  10  14
VwVG: 5  48  50  52  63  64
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