Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1478/2006 und A-1477/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. März 2008

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.

Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (2.-4. Quartal 2003; 1. Quartal 2004); Vorsteuerabzug; Einlageentsteuerung; Verrechnung.

Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend auch Steuerpflichtiger genannt) ist seit dem 1. April 2003 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In der Teilabrechnung 2. Quartal 2003 vom 17. März 2004, welche für die Steuerperioden 2. - 4. Quartal 2003 (Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003) erstellt wurde, wies er ein Steuerguthaben von Fr. 6'120.05 aus (Steuerschuld von Fr. 11'464.15, anrechenbare Vorsteuern von Fr. 17'584.20). Die Vorsteuern ergaben sich u. a. aus einer geltend gemachten Einlageentsteuerung in Höhe von Fr. 5'317.40 (Inventarwert Werkstatt per 1. April 2003) sowie aus einem Abzug von Fr. 3'676.45 für reguläre Investitionen, ausmachend gesamthaft Fr. 8'993.85.
B.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 17. August 2004 forderte die ESTV die Fr. 8'993.85 (zuzüglich Verzugszins) wieder zurück. Sie hielt fest, in Verrechnung von Steuernachforderung und Guthaben von Fr. 6'120.05 verbleibe ein zu bezahlender Restbetrag von Fr. 2'782.95, zuzüglich Verzugszins. Da der Restbetrag nicht beglichen wurde, liess die ESTV mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 30. November 2004 des Betreibungsamts A._______ das Betreibungsverfahren einleiten, woraufhin der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 bestätigte die ESTV ihre Steuerforderung bzw. den verbleibenden Restbetrag und hob den Rechtsvorschlag auf.
C.
In der Abrechnung des 1. Quartals 2004 vom 29. Mai 2004 deklarierte der Steuerpflichtige eine zu entrichtende Steuerschuld von Fr. 679.55. Da dieser Betrag ebenfalls nicht bezahlt wurde, liess die ESTV erneut Betreibung einleiten. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 2. Dezember 2004 des Betreibungsamts A._______ erhob der Steuerpflichtige wiederum Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 bestätigte die ESTV die deklarierte Steuerschuld und hob den Rechtsvorschlag auf.
D.
Mit Eingaben vom 28. Januar bzw. 29. April 2005 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die beiden Entscheide vom 16. Dezember 2004. Er machte im Wesentlichen geltend, Investitionen und Sacheinlagen seien vorsteuerabzugsberechtigt. Eine kaufmännisch geführte Buchhaltung erfülle die Editionspflicht. Die Begründung der fehlenden Belege sei "fadenscheinig". Die EA Nr. ... für das 2. - 4. Quartal 2003 sei zu Unrecht erfolgt. Da er aus diesen Abrechnungsperioden über ein Guthaben verfüge, schulde er der ESTV ferner für das 1. Quartal 2004 per Saldo gar keine Mehrwertsteuer.
E.
Mit Einspracheentscheiden vom 20. Juni 2005 wies die ESTV die Einsprachen ab. Zur Begründung hielt sie dafür, der Steuerpflichtige habe keinerlei Belege eingereicht, welche die geltend gemachte Einlageentsteuerung und den Vorsteuerabzug auf regulären Investitionen für das 2. bis 4. Quartal 2003 bzw. das von ihm geltend gemachte Guthaben der ESTV gegenüber für das 1. Quartal 2004 zu rechtfertigen vermöchten. Schliesslich auferlegte sie dem Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten (Fr. 240.-- für das Verfahren betreffend 2. - 4. Quartal 2003 sowie Fr. 230.-- für dasjenige betreffend 1. Quartal 2004).
F.
Am 18. August 2005 lässt X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der Einspracheentscheide beantragen. Ferner sei die Korrekturabrechnung vom 18. Juli 2005 für die Periode 1. April bis 31. Dezember 2003 ohne Einlageentsteuerung mit einen Guthaben von Fr. 802.65 (ursprünglich ausgewiesenes Guthaben von Fr. 6'120.05 ./. Fr. 5'317.40) anzuerkennen, und die Steuerschuld für das 1. Quartal 2004 sei mit dem Guthaben per 31. Dezember 2003 zu verrechnen. Zudem seien die zu Unrecht eingeleiteten Betreibungen Nr. ... sowie Nr. ... zurückzuziehen und die Verfahrenskosten der Einspracheverfahren zu erlassen. Schliesslich sei die Einlageentsteuerung des Werkstatt-Inventars neu zu beurteilen.
Mit Vernehmlassungen je vom 24. Oktober 2005 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
G.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass es die vorliegenden Verfahren zuständigkeitshalber übernommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff . des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerden sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 , 32 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1435/2006 / A-1584/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2; Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK 2004-168/169] E. 1c, und vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004/005] E. 1b; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M. 1998, S. 89 f. Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In beiden Fällen ist dasselbe Steuersubjekt betroffen. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Vornahme der Einlageentsteuerung auf dem Wert des Werkstatt-Inventars per 1. April 2003 sowie des Vorsteuerabzugs auf den Investitionen während der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003 berechtigt ist, steht in direktem Zusammenhang mit der beschwerdeführerischen Auffassung, dass er für das 1. Quartal 2004 aufgrund des Guthabens am 31. Dezember 2003 per Saldo keine Mehrwertsteuer schulde. Zudem ist in beiden Verfahren die Rechtmässigkeit der eingeleiteten Betreibungen sowie der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu überprüfen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die besagten Einspracheentscheide denn auch mit einer einzigen Eingabe angefochten. Die Verfahren A 1477/2006 und A 1478/2006 werden demnach zusammengelegt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen, im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 5 Bst. a - d MWSTG).
2.2
2.2.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 37 MWSTG versehen sein (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Erfüllen die Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2003 E. 4 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1; Entscheide der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 4).
Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Allerdings bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden. Hingegen können die einzelnen formellen Anforderungen betreffend den Inhalt der Rechnung von Art. 15a und 45a MWSTGV gegebenenfalls erfasst werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
2.2.2 Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beim Empfang der Lieferung oder der Dienstleistung nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, so kann im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 MWSTG der Vorsteuerabzug in der Abrechnung über diejenige Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die Voraussetzungen hiefür eingetreten sind (so genannte Einlageentsteuerung; vgl. zum Begriff Tobias Felix Rohner, Der nachträgliche Vorsteuerabzug [Einlageentsteuerung] im schweizerischen MWSTG und nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit Hinweisen). Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung und dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen linear um 1/5, bei unbeweglichen Gegenständen linear um 1/20 (Art. 42 Abs. 3 1. Satz MWSTG). Beim Instrument der Einlageentsteuerung handelt es sich lediglich um einen Sonderfall des Vorsteuerabzugsrechts, bei dem der Zeitpunkt der Anspruchentstehung auf Entsteuerung später entsteht oder wieder auflebt (Rohner, a.a.O., S. 6, vgl. auch die Eingliederung von Art. 42 MWSTG unter das 4. Kapitel des 2. Titels, welches den Vorsteuerabzug regelt). Voraussetzung zur Vornahme einer Einlageentsteuerung ist demnach auch hier das Vorhandensein von Rechnungen bzw. Belegen, welche den Anforderungen an Art. 37 MWSTG genügen (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 507; Michaela Merz, Mehrwertsteuer im Gemeinwesen - Ausgewählte Problemkreise, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2003 S. 548; Rohner, a.a.O., S. 6, 94 und 130 ff.).
2.2.3 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Teilabrechnung 2. Quartal 2003, welche für die Steuerperioden 2. - 4. Quartal 2003 (Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003) erstellt wurde, eine Einlageentsteuerung in Höhe von Fr. 5'317.40 auf dem Inventarwert der Werkstatt per 1. April 2003 sowie einen Vorsteuerabzug von Fr. 3'676.45 auf regulären Investitionen während der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003, ausmachend gesamthaft Fr. 8'993.85, geltend gemacht. Die ESTV hat diese Vorsteuerabzüge nicht anerkannt und mit der EA Nr. ... vom 17. August 2004 zurückgefordert.
3.1 Obschon der Beschwerdeführer mehrmals von der ESTV aufgefordert worden ist, betreffend die umstrittenen Vorsteuerabzüge Einkaufsbelege einzureichen (mit Schreiben vom 1. April, 17. Mai sowie 16. Juni 2004), ist der Beschwerdeführer dieser Anordnung nicht nachgekommen. Er hat lediglich verschiedene Kontoauszüge aus der Buchhaltung und eine Abschreibungswerttabelle des Werkstatt-Inventars eingereicht. Auch im Einspracheverfahren und im jetzigen Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht wurde keine einzige Rechnung bzw. kein Beleg vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reichen Buchhaltungsunterlagen indes nicht aus, um eine Berechtigung zur Vornahme des Vorsteuerabzugs, ob nun gemäss Art. 38 oder gestützt auf Art. 42 MWSTG, zu begründen. Nach der eindeutigen Rechtslage besteht eine solche Berechtigung nur insoweit, als Rechnungen oder entsprechende Belege vorhanden sind, welche den Anforderungen an Art. 37 MWSTG genügen (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erbracht. Aufgrund der Verteilung der Beweislast hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.2.3 hievor). Die ESTV hat die fraglichen Vorsteuerabzüge in Höhe von Fr. 8'993.95 mangels Belegen demnach zu Recht verweigert. Die Beschwerden sind in diesem Punkt abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen mit seinem Antrag auf Neubeurteilung der Einlageentsteuerung auf dem Werkstatt-Inventar die Rückweisung an die ESTV verlangt, ist er ebenfalls nicht zu hören. Er selber hat in der Beschwerde angegeben, dass betreffend die Einlageentsteuerung des Werkstatt-Inventars keine Belege beigebracht werden könnten. Die Behauptung, wonach er gestützt auf die Gesetzesbestimmungen die Voraussetzungen für die Einlageentsteuerung erfülle und dies gesetzeskonform mit Datum vom 2. März 2004 erstellt habe, erweist sich damit als unzutreffend. Daran würde auch ein Augenschein durch die ESTV vor Ort, welcher vom Beschwerdeführer beantragt wird, nichts zu ändern vermögen.
3.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der ESTV per 31. Dezember 2003 über gar kein Guthaben verfügt. Eine Verrechnung, wie er in der Beschwerde beantragt, ist demnach von vornherein nicht möglich. Der Beschwerdeführer schuldet der ESTV folglich für das 1. Quartal 2004 - wie er in der Abrechnung selber deklariert hat - Fr. 679.55 Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins. Die Beschwerden erweisen sich somit auch diesbezüglich als unbegründet. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung gegen den Willen der ESTV ohnehin nicht möglich wäre (Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
3.3 Demnach war die ESTV auch berechtigt, betreffend die offenen Beträge (Restschuld von Fr. von Fr. 2'872.95 aus der EA Nr. ... über Fr. 8'993.95, zuzüglich Verzugszins, für das 2. - 4. Quartal 2003 sowie die Steuerschuld für das 1. Quartal 2004 in Höhe von 679.55) die Betreibungen einzuleiten (Art. 69 Abs. 1 MWSTG; vgl. allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einleitung einer Betreibung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6354/2007 vom 6. November 2007, A-4192/2007 vom 19. September 2007 E. 22 f.; Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c mit Hinweisen). Für einen Rückzug derselben besteht demzufolge kein Anlass.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Auflage der Kosten im Umfang von Fr. 240.-- für das Einspracheverfahren betreffend 2. - 4. Quartal 2003 (Vorsteuerabzug / Einlageentsteuerung) sowie Fr. 230.-- für dasjenige betreffend 1. Quartal 2004 (Verrechnung).
4.1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 68 Abs. 1 MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. Peter A. Müller-Stoll, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3 zu Art. 68). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt sich eine solche Ausnahme von der Kostenlosigkeit namentlich dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel, mithin die Mehrwertsteuerabrechnung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1446/2006 vom 24. Januar 2008 E. 2.2, A-1435/2006 / A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen), oder wenn er die Bezahlung der Steuerschuld ungerechtfertigterweise verweigert hat (Entscheide der SRK vom 5. August 2003 [SRK 2003-083] und vom 12. Januar 2004 [SRK 2003-134]). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG vor, dass die Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie schuldhaft verursacht hat.
4.2 Zwar hat der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Vorsteuerabzüge für das 2. - 4. Quartal 2003 die einverlangten Unterlagen (Rechnungen bzw. Belege) trotz mehrmaliger Aufforderung durch die ESTV nicht eingereicht und ist sowohl bezüglich der EA Nr. ... vom 17. August 2004 bzw. der darin aufgeführten, noch zu begleichenden Restschuld von Fr. 2'872.95 als auch betreffend die deklarierte Steuerschuld von Fr. 679.55 für das 1. Quartal 2004 seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen. Ferner hat er die erforderlichen Belege auch in den beiden Einspracheverfahren nicht beigebracht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die ESTV so oder anders je ein Entscheid- bzw. Einspracheverfahren hätte durchführen müssen. Der Beschwerdeführer war der Meinung, zur Vornahme des Vorsteuerabzugs (Einlageentsteuerung auf dem Inventarwert der Werkstatt sowie Vorsteuerabzug auf regulären Investitionen) auch ohne entsprechende (Rechnungs-)Belege berechtigt zu sein bzw. das vermeintliche Guthaben aus den Steuerperioden 2. - 4. Quartal 2003 mit der Steuerschuld für das 1. Quartal 2004 verrechnen zu können. Die ESTV hätte demnach ohnehin über diese Fragen materiell entscheiden müssen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer an seine sich ihm aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips obliegenden Pflichten gehalten und einen anfechtbaren Entscheid verlangt oder die Restschuld gemäss EA Nr. ... vom 17. August 2004 sowie die in der Abrechnung für das 1. Quartal 2004 ausgewiesene Steuerforderung bloss unter Vorbehalt bezahlt hätte. Ein zusätzlicher übermässiger Aufwand, der sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers für die ESTV ergeben hat und eine Kostenauferlegung rechtfertigen würde, ist zudem nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann die gestützt auf Art. 68 Abs. 1 MWSTG (ausnahmsweise) erfolgte Auferlegung der Kosten für die Einspracheverfahren nicht geschützt werden (vgl. E. 4.1 hievor). Eine solche ist schliesslich auch nicht in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 MWSTG zu bejahen. Den Akten kann in keiner Weise entnommen werden, dass im Rahmen der Einspracheverfahren irgendwelche Untersuchungshandlungen seitens der ESTV erforderlich gewesen wären, welche der Beschwerdeführer verschuldet hätte. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind somit in diesem Punkt aufzuheben.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden einzig hinsichtlich der Auferlegung von Verfahrenskosten in den Einspracheverfahren gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer nur in einem untergeordneten Punkt obsiegt. Ausserdem hat er den Antrag auf Aufhebung der Verfahrenskosten nicht weiter substanziert, weshalb ihm diesbezüglich auch gar kein Aufwand entstanden ist. Aus diesem Grund sind ihm als im Hauptpunkt unterliegende Partei sämtliche Verfahrenskosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Betrag von insgesamt Fr. 1'800.-- ist mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'800.-- (Fr. 500.-- sowie Fr. 1'300.--) zu verrechnen. Aus demselben Grund ist ferner auf die Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1477/2006 und A-1478/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die Einspracheentscheide vom 20. Juni 2005 aufgehoben, soweit sie X._______ die Kosten der Einspracheverfahren von insgesamt Fr. 240.-- bzw. Fr. 230.-- auferlegen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und die Einspracheentscheide bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 1'800.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Jeannine Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1478/2006
Date : 10. März 2008
Published : 19. März 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (2. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2003)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 5  37  38  42  65  68  69
OR: 125
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7
VwVG: 44  49  63  64
BGE-register
123-V-214
Weitere Urteile ab 2000
2A.406/2002 • 2A.406/2003
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AS
AS 2000/1300
VPB
64.47 • 67.53 • 69.88