Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7330/2015
pjn

Urteil vom 10. Januar 2017

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______, geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) März 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 31. März 2010 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2010 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 14. April 2010 statt.

A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tamilischer Ethnie zu sein und im Norden des Landes gelebt zu haben. Als Fischer habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und mit seinem Boot Transporte durchgeführt. Zuvor habe er für die Organisation eine ärztliche Einrichtung, wo Patientinnen missbraucht worden seien, überwacht und die Täter gemeldet sowie in einem LTTE-Laden gearbeitet. Ein Schwager sei LTTE-Mitglied gewesen. Am (...) Januar 2008 sei er von Soldaten zuhause festgenommen worden. Er sei ins Camp "(...)" gebracht, festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihm LTTE-Unterstützung zur Last gelegt. Er habe die Vorwürfe bestritten respektive gestanden, LTTE-Mitglied zu sein. Nach der Haftentlassung vom (...) Januar 2008 habe er sich im B._______ aufgehalten, wo er von den LTTE vorübergehend festgehalten worden sei. Diese hätten ihn wegen der im Januar 2008 im Camp erlittenen Verletzungen in Spitalpflege gebracht. Die Ehefrau beziehungsweise die Schwester habe seine im Januar 2008 erlittene Haft dem Roten Kreuz gemeldet. Aufgrund des Kriegsausbruchs sei er nach C._______ und weiter nach D._______, E._______, F._______ und schliesslich ins von der Armee kontrollierte Gebiet geflohen. Er sei von den Sicherheitskräften im April 2009 aufgegriffen und ins Armee-Flüchtlingslager in G._______ gebracht worden. Man habe ihn als Unterstützer der LTTE denunziert, weshalb er nach zwei Wochen für längere Zeit ins Armeelager von H._______ verlegt worden sei. Dort sei er erneut geschlagen und gefoltert worden. Durch Vermittlung eines Cousins und dank Bestechung sei er im März 2010 von einer armeefreundlichen Gruppierung aus dem Lager geholt und nach I._______ gebracht worden. Von dort aus sei er in den Westen weitergeflohen. Hier habe er von seinem Bruder erfahren, dass die Sicherheitskräfte vor Ort nach ihm suchen würden. Seine Frau müsse immer wieder den Aufenthaltsort wechseln.

A.c Der Beschwerdeführer gab zwei Schreiben als Fax-Kopien ([...]) sowie einen Geburtsschein als Beweismittel zu den Akten.

B.
Am 20. November 2012 übermittelte die kantonale Behörde der Vorinstanz sri-lankische Heiratsdokumente des Beschwerdeführers.

C.

Am 1. September 2014 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer beantwortete Fragen im Zusammenhang mit bisherigen Vorbringen. Sein Schwager sei ein wichtiges Mitglied der LTTE gewesen und habe einen Decknamen gehabt. Auch eine Schwester sei in diesem Sinne tätig gewesen. Ferner legte er dar, seine Familie habe Sri Lanka 2010 ebenfalls verlassen und lebe nun in Indien. Die Ausreise sei erfolgt, weil die sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise Paramilitärs seinetwegen immer wieder vorgesprochen hätten. Die Suchen seien wegen seiner Unterstützung der LTTE durchgeführt worden. In der Schweiz habe er sich zusammen mit seinem Bruder wiederholt an regimefeindlichen Kundgebungen beteiligt.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer am 1. September 2014 das Original des (...) zu den Akten.

D.
Am 6. Oktober 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, Unterlagen betreffend seinen Schwager und seine in Indien lebenden Angehörigen einzureichen. Er kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. November 2014 nach.

E.
Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 11. März 2015 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens und der Sprache des Beschwerdeführers durchgeführt, um zu prüfen, ob er in Sri Lanka sozialisiert worden sei und dort bis 2008 gelebt habe. Die sachverständige Person kam in ihrem "LINGUA Report" vom 23. April 2015 zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass er tatsächlich aus Sri Lanka stamme und dort sozialisiert worden sei. Hingegen müsse aufgrund mangelhafter sozio-kultureller Kenntnisse für den relevanten Zeitraum angenommen werden, dass er sein Heimatland früher als angegeben - möglicherweise bereits Mitte der 90er Jahre - verlassen habe.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Interviews und wies unter anderem auf einen Widerspruch hin, so sei er laut seinen dortigen Angaben bereits 2008 und nicht erst 2010 aus dem Heimatland ausgereist. Ferner teilte es mit, gemäss zwei eingegangenen Denunziationsschreiben sei er zwar sri-lankischer Abstammung, habe jedoch die indische Staatsbürgerschaft und zusammen mit der Familie vor der Einreise in die Schweiz in Indien gelebt. Er verfüge über einen indischen Reisepass und einen indischen Führerschein. Im Weiteren habe die Konsultation der Asylakten seines Bruders ergeben, dass dieser bereits im Jahr 2000 zweimal dargelegt habe, die Eltern würden in Indien leben. Zudem gehe aus dem Schreiben eines ehemaligen Arbeitgebers dieses Bruders vom (...) März 1996 hervor, dass die Eltern schon 1996 in Indien gelebt hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe jedoch geltend gemacht, die Eltern hätten Sri Lanka erst 2010 verlassen. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, seinen indischen Reisepass einzureichen.

G.
Am 8. Mai 2015 ersuchte der neu mandatierte vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht auch in die in der obigen Verfügung erwähnten anonymen Schreiben und die telefonischen Notizen zum Interview vom 11. März 2015 sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch und wies darauf hin, dass die Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt könne keine Einsicht in die Denunziationsschreiben und das LINGUA-Gutachten gewährt werden, da überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen bestünden. Das entsprechende rechtliche Gehör sei am 29. April 2015 gewährt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Fristerstreckung zur Stellungnahme gewährt.

I.
In der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Sicht einer korrekten Behandlung des gestellten Akteneinsichtsgesuchs dar. Gleichzeitig ersuchte er um einen Termin zwecks Anhörung der LINGUA-Gesprächsaufzeichnung beim SEM und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.

J.
Am 22. Mai 2015 kommunizierte das SEM einen entsprechenden Termin und gewährte Fristerstreckung zur anschliessenden Stellungnahme.

K.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 beklagte sich der Rechtsvertreter über die kurze Dauer der gewährten Frist (2 Stunden) zur Anhörung der LINGUA-CD-ROM vor Ort und ersuchte erneut um Einsicht. Die Übersetzung und Protokollierung des Gesprächs hätten wegen der Kürze abgebrochen werden müssen. In Anbetracht dieser Sachlage müsse die Frist zur Stellungnahme erneut verlängert werden. Daraufhin kommunizierte das SEM am 8. Juni 2015 wiederum einen Termin und gewährte Fristerstreckung zur anschliessenden Stellungnahme.

L.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 legte der Rechtsvertreter wiederum seine Sicht einer korrekten Behandlung des gestellten Akteneinsichtsgesuchs dar. Im Zusammenhang mit den Denunziationsschreiben müssten strafrechtliche Überlegungen gemacht werden. Sein Mandant beteilige sich in der Schweiz immer wieder an regimekritischen Veranstaltungen. Es sei naheliegend, dass er dort durch regierungsnahe Kreise erkannt worden und daraufhin die erwähnte Denunziation bei der Asylbehörde erfolgt sei. Nach Anhörung der CD-ROM sei im Übrigen klar geworden, dass der traumatisierte Beschwerdeführer fachärztlich abgeklärt werden müsse, sollte kein Asyl gewährt und eine Rückkehr ins Heimatland erwogen werden. Erforderlich sei ferner, dass das SEM das Telefongespräch in deutscher Sprache niederschreibe, da nur so ein gerichtsverwertbares Protokoll entstehe. Abgesehen davon seien die Begleitumstände des Gesprächs beim SEM für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen. Vor allem aber müssten aufgrund der Vorgehensweise sehr starke Zweifel an der Qualität der vom SEM beauftragten Interviewperson angemeldet werden, wodurch sich die entsprechende Gesprächsaufzeichnung als nicht verwertbar erweise. So sei besagte Person während des gesamten Gesprächs in chronologischer und sachverhaltsmässiger Hinsicht sehr sprunghaft gewesen, was eine korrekte Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer ungemein erschwert habe. Fälschlicherweise werde davon ausgegangen, dass unter Anderem gewisse Schilderungen der Situation vor Ort sich auf den Zeitpunkt vor der Ausreise bezögen, er aber klarerweise die Lage während seiner Kindheit gemeint habe. Als Konsequenz der erwähnten falschen Anschuldigungen und Behauptungen sei bei den indischen Behörden abzuklären, ob die ihm angelasteten Bezüge zu Indien tatsächlich bestehen würden. Der Beschwerdeführer wisse, dass diese Bezüge nicht bestünden, und könne durch die beantragte Abklärung den Beweis dafür erbringen.

M.
Am 6. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm eingereichten Bestätigungen (...) hätten sich im Rahmen einer Botschaftsabklärung als nicht authentisch erwiesen, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an.

N.
Nach gewährter Fristerstreckung ersuchte der Beschwerdeführer am 27. August 2015 um Offenlegung der Botschaftsanfrage und der beiden Antwortschreiben der Vertretung vor Ort sowie um eine neue Fristansetzung zur Stellungnahme. Ferner legte er dar, nicht gewusst zu haben, dass der Unterzeichner des (...) seit 1999 nicht mehr offiziell für die Organisation tätig gewesen sei. Möglich sei auch, dass sich die Organisation von ihm distanziert habe. Tatsache bleibe aber, dass er für die Organisation gearbeitet habe. Im Weiteren hätten weder er noch seine Angehörigen, welche sich vor Ort um die Ausstellung der Bestätigung der (...) bemüht hätten, gewusst, dass die dort arbeitende Person in Eigenregie gefälschte Bestätigungen ausgestellt habe. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Einvernahme eines Zeugen, welcher in Frankreich lebe und ihn im Januar 2008 zweimal im Spital besucht habe. Zumindest sei dessen schriftliche Auskunft einzuholen.

O.
Am 1. Oktober 2015 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch vom 27. August 2015. Dabei hielt es fest, dass mit der Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe.

P.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 - eröffnet am 14. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in den Denunziationsschreiben festgehaltenen Sachverhaltsumstände seine Beziehung zu Indien betreffend mangels tauglicher Argumente nicht widerlegen können. Aufgrund der Schreiben, welche seinen Aussagen im Asylverfahren widersprechen würden, sei durch eine sachverständige Person gestützt auf ein Telefoninterview ein Gutachten erstellt worden. Dieses habe die Sozialisation in Sri Lanka bestätigt. Hingegen sei er nicht in der Lage gewesen, die allgemeine Entwicklung vor Ort bis zum angeblichen Ausreisezeitpunkt 2008 beziehungsweise 2010 adäquat wiederzugeben. Im Weiteren würden praxisgemäss keine Abschriften der Interviews erstellt, sondern den Gehörsansprüchen durch die auch im vorliegenden Fall gewährte Abspielung der CD-ROM im Gebäude der Vorinstanz Rechnung getragen. Der Antrag, eine Botschaftsabklärung in Indien durchzuführen, werde abgelehnt, da im Gutachten keine Aussagen zur Nationalität, sondern zur Hauptsozialisation gemacht würden. Insgesamt sei es der sachverständigen Person gelungen aufzuzeigen, dass eine Ausreise erst 2008 beziehungsweise 2010 nicht glaubhaft wirke. Stichhaltige Gegenargumente fehlten; auch der Widerspruch beim angegebenen Ausreisezeitpunkt (2008 gemäss Interview und 2010 gemäss Asylbefragungen) bleibe bestehen. Im Übrigen sei praxisgemäss von der (beantragten) Niederschrift des Telefongesprächs abgesehen worden.

Hinzu komme, dass sich gemäss den Akten seines Bruders die Eltern bereits viel länger als von ihm angegeben in Indien aufhalten würden. Dass sie sich wie sein Bruder lediglich besuchshalber in Indien aufgehalten hätten, könne dessen Aussagen nicht entnommen werden. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) bei der ergänzenden Anhörung ungereimte Aussagen im Zusammenhang mit deren Ausreise und seiner eigenen gemacht.

Nach dem Gesagten bestünden nicht nur aufgrund der Denunziationsschreiben und des Resultats des Gutachtens, sondern auch aufgrund seiner und der Aussagen des Bruders erhebliche Zweifel daran, dass er und seine Eltern tatsächlich bis 2010 in Sri Lanka gelebt hätten. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den angeblich bis 2010 dauernden Aufenthalt zu belegen.

Aufgrund der Zweifel an seinem Aufenthaltsort ab Mitte der 90er Jahre bestünden bereits starke Zweifel auch daran, dass er in Sri Lanka ab 1995 die LTTE unterstützt habe. Diese Zweifel bezögen sich ebenfalls auf die Asylvorbringen der Jahre 2008 bis 2010 vor Ort. Hinzu kämen unsubstanziierte beziehungsweise widersprüchliche Angaben zur angeblichen Gefährdungslage. So habe er bei der BzP erklärt, während der viertägigen Haft im Januar 2008 im Verhör keine LTTE-Unterstützung zugegeben zu haben. Demgegenüber habe er bei der ersten Anhörung ausgesagt, eine LTTE-Mitgliedschaft eingestanden zu haben. Vor diesem Hintergrund erstaune sehr, dass er bereits nach vier Tagen freigekommen sein solle. Hätte man ihn als Gefahr für den sri-lankischen Staat erachtet, wäre er auch mit Unterstützung der von ihm erwähnten Person aus dem Dorf nicht so schnell entlassen worden. Hinzu komme, dass er bei der ergänzenden Anhörung wieder vorgebracht habe, beim Verhör nichts zugegeben zu haben. Widersprüche bestünden auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Befragung, der Art der Unterbringung und der Entlassung gegen Bestechung hinsichtlich seiner geltend gemachten Gefangenschaft im Lager von H._______. Zudem habe er den dortigen Aufenthalt oberflächlich geschildert und nicht vermocht, eine subjektiv geprägte Wahrnehmung zu vermitteln. Es sei ihm mithin nicht gelungen, die mehrmonatige Gefangenschaft hinreichend zu substanzieren. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, dass seine Angehörigen seinetwegen durch die Sicherheitskräfte behelligt worden seien und ebenfalls hätten ausreisen müssen, da diese gemäss den Akten des Bruders bereits seit den Neunzigerjahren nicht mehr in Sri Lanka wohnhaft gewesen seien.

Die Bestätigungen (...) hätten sich im Rahmen einer Botschaftsabklärung als nicht authentisch erwiesen. Der Antrag auf vollständige Offenlegung der diesbezüglichen Akten sei in Anbetracht der überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen abzulehnen. Die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur festgestellten Fälschung vermöchten als blosse Schutzbehauptungen nicht zu überzeugen. Der ferner gestellte Antrag auf Einvernahme eines Bekannten des Beschwerdeführers sei mangels ersichtlicher Beweistauglichkeit ebenfalls abzuweisen.

Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerkennung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vorfluchtgründe rechtfertigen würden. Er sei tamilischer Ethnie und seit mehreren Jahren landesabwesend. Auch seine Herkunft aus dem Norden des Landes, sein Alter, das angeblich illegale Verlassen des Landes, die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten sowie die Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz könnten die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Entgegen seiner Ansicht in der Stellungnahme vom 24. Juni 2015 sei in Anbetracht der vorerwähnten Unglaubhaftigkeitselemente indes nicht davon auszugehen, dass er durch Angehörige paramilitärischer Gruppen identifiziert worden sei, zumal er bei den Veranstaltungen keine besondere Position innegehabt habe. Ob der Schwager ein wichtiges LTTE-Mitglied gewesen sei, stehe nicht fest. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens könne nicht auf eine relevante Gefährdung seiner Person geschlossen werden, da er ein ganz anderes Profil aufweise und sein eigenes LTTE-Engagement nicht glaubhaft wirke.

Trotz der erwähnten zusätzlichen Faktoren und der damit möglicherweise einhergehenden erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wiedereinreise bestehe nach dem Gesagten kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check hinausgehen würden. Mangels ersichtlichen politischen Profils - soweit dies aufgrund der Zweifel betreffend Aufenthaltsort seit 1995 überhaupt beurteilt werden könne - sei mithin nicht von relevanten Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch im aktuellen Zeitpunkt nicht.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend Zumutbarkeit führte es aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, den letzten Wohnsitz in J._______ gehabt zu haben. Daraufhin habe er längere Zeit in K._______ gelebt, ehe er festgenommen worden sei. Aufgrund der erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente könne das SEM nicht in voller Kenntnis seiner Herkunft über die Zumutbarkeit der Rückkehr befinden. Die Untersuchungsmaxime finde ihre Grenze indes in der Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Er habe somit die Folgen der unglaubhaften Herkunftsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden seiner Wegweisung in den Heimatstaat keine relevanten Vollzugshindernisse entgegen.

Q.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 (Eingang SEM: 6. Oktober 2015) wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass er in seiner Eingabe vom 27. August 2015 um Ansetzung einer weiteren Frist zur Stellungnahme ersucht habe. Diesem Ersuchen sei umgehend zu entsprechen.

R.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorab vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 17/2, A 20/2 und A 37/7. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen. Es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin sowie welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirkten.

In der Eingabe brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, das SEM habe am 1. Oktober 2015 Einsicht in verschiedene Aktenstücke gewährt. In A 17/2 und A 20/2 sei mit dem Verweis auf überwiegende öffentliche oder private Interessen keine Einsicht gewährt worden, was Fragen aufwerfe. So sei denkbar, dass ins SEM-Verfahren involvierte Personen die Denunziationsschreiben verfasst hätten und ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. Ein überwiegendes privates Interesse allfälliger Straftäter sei klarerweise nicht ersichtlich. Auch in die Botschaftsabklärung und Botschaftsantwort sei keine Einsicht gewährt worden. Das SEM versuche, in unzulässiger Weise Fakten, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, zu verheimlichen. Es habe den erwähnten Denuziationsschreiben offensichtlich bedingungslos Glauben geschenkt und in der Folge weitere Instruktionsmassnahmen getätigt, um seine vorgefasste Meinung zu bestätigen. Die Gegenargumente in den Eingaben des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Zudem sei der Entscheid vordatiert worden, damit die Eingabe vom 5. Oktober 2015 mit dem erneut gestellten Antrag auf Ansetzung einer weiteren Frist zur Stellungnahme vordergründig nicht mehr habe berücksichtigt werden müssen. Ferner habe das SEM in unzulässiger Weise davon abgesehen, die in der Stellungnahme vom 27. August 2015 beantragte Einvernahme eines Zeugen vorzunehmen, hätte diese doch die Falschheit der Schlussfolgerungen im Lingua-Gutachten belegen können.

Die vom Rechtsvertreter in den Eingaben vom 24. Juni 2015 sowie
27. August 2015 formulierten Einwände würden die Schlussfolgerungen des SEM im Entscheid betreffend Lingua-Analyse und Botschaftsabklärungen als obsolet erscheinen lassen. Für die Wahrheit der Vorbringen verfüge der Beschwerdeführer nun über zusätzliche Beweismittel. Sein Bruder L._______ sei von der Schweiz aus nach Sri Lanka gereist, und zwar wegen der Übertragung eines Grundstücks, auf dem die Familie vor der Ausreise nach Indien gelebt habe. Die Personen, welche sich jetzt dort aufhielten, hätten erklärt, die Polizei sei wegen des Beschwerdeführers immer wieder vorbeigekommen und habe sich nach seinem Aufenthalt erkundigt. Die Beamten hätten erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. L._______ habe sodann in Erfahrung gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer in M._______ ein Verfahren wegen terroristischer Aktivitäten hängig sei. Diesen Gerichtsakten könne entnommen werden, dass eine Person - N._______ - mit belastendem Material festgenommen worden sei, aber angegeben habe, das Material gehöre nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer, weshalb Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Die besagte Person sei mittlerweile möglicherweise im Behördengewahrsam verschwunden. Der Beschwerdeführer habe seinerzeit im B._______ verschiedene Personen dieses Namens kennengelernt. Bei N._______ handle es sich möglicherweise um einen Schlepper, welcher ihn angeschwärzt habe. Er habe mit den angeblich geplanten Delikten gar nichts zu tun.

Nach dem Gesagten sei eine Kassation des angefochtenen Entscheids unabdingbar. Aufgrund der nun bestehenden Aktenlage sei von der Glaubhaftigkeit asylrelevanter Vorbringen auszugehen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 18 der Rechtsschrift; Beweismittel 1 bis 6, darunter die Kopie einer Grundstücksurkunde vom 11. Oktober 2015 und Gerichtsunterlagen). Die baldige Nachreichung einer besser lesbaren Kopie des Beweismittels 4 samt Übersetzung sowie eines weiteren Beweismittels wurde in Aussicht gestellt. Ferner kündigte der Rechtsvertreter die Einreichung des Originals des Beweismittels 5 an beziehungsweise ersuchte um Fristansetzung zwecks Nachreichung der Originale. Im Weiteren sei L._______ als Zeuge zu befragen. Ein Bekannter des Beschwerdeführers sei ebenfalls als Zeuge zu befragen beziehungsweise zumindest für eine schriftliche Auskunft zu kontaktieren. Eine Abklärung durch die Botschaft vor Ort sei unabdingbar.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgemäss geleistet wurde. Die Anträge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt.

T.
Am 7. Dezember 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die Originale der als Gerichtsdokumente bezeichneten Beilagen 5 und 6.

U.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Zu den neu eingereichten Gerichtsdokumenten sei beim zuständigen Länderreferent des SEM ein Consulting in Auftrag gegeben worden. Zur Vermeidung eines Lerneffekts (überwiegendes öffentliches Interesse) sei dieses nicht integral zu edieren. Die wesentlichen Erkenntnisse des Consultings könnten dem Beschwerdeführer jedoch auch durch Edition der geschwärzten Akte A 55 übermittelt werden. Beim Gerichtsprotokoll handle es sich um ein Dokument, welches lediglich auf einfachem Papier gedruckt worden sei. Abgesehen von Nassstempeln, welche nicht fälschungssicher seien, weise das Protokoll keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Die im Consulting als falsch zuammengesetzt beurteilte Fallnummer (...) befinde sich auch auf dem Protokoll. Bei diesem sei somit ebenfalls von einer Fälschung auszugehen. Die Ausführungen im Consulting betreffend die beiden Haftbefehle und die Gerichtsvorladung sprächen für sich. Weitere Erwägungen erübrigten sich.

V.
Am 26. Januar 2016 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Replik ein und übermittelte ihm die vorinstanzliche Vernehmlassung sowie die Consulting-Akte A 55/4.

In der Consulting-Akte der Vorinstanz wurde festgehalten, die Haftbefehle entsprächen im Aussehen dem Vergleichsmaterial. Die runden Stempel würden den Stempeln von Gerichtsschreibern, die man auf dem Vergleichsmaterial finde, entsprechen. In den Stempeln auf den beiden Dokumenten sei jeweils das Ausstellungsdatum des Haftbefehls ersichtlich. Der Haftbefehl im Original sollte als Bestandteil der Gerichtsakten aber nicht im Besitz des Betroffenen sein. Die Fallnummern entsprächen nicht dem am (...) Court verwendeten Format.

Das Formular der Gerichtsvorladung entspreche im Aussehen, dem Format und der Papierqualität dem Vergleichsmaterial. Der runde Stempel auf dem Formular entspreche den Stempeln von Gerichtsschreibenden, wie man sie auf Vergleichsmaterial finde. Gerichtsvorladungen würden in der Regel im Original ausgehändigt, was bei der vorliegenden der Fall sei. Gerichtsvorladungen würden vom Gerichtsschreiber (registrar) ausgestellt. Gemäss Übersetzung sei auf der Gerichtsvorladung der Stempel bei der Unterschrift vom Gerichtsschreiber. Dieser Stempel sei identisch mit den Stempeln auf den beiden Haftbefehlen. Dort würden diese aber gemäss Übersetzung als die Stempel von stellvertretenden Richtern bezeichnet. Auf den drei Dokumenten werde ein identischer Stempel verwendet, der aber für Personen mit verschiedenen Funktionen (Richter beziehungsweise Gerichtsschreiber) stehen solle. Die Fallnummer des Dokuments entspreche wie bei den beiden Haftbefehlen nicht dem am (...) Court verwendeten Format. Aus der ersten Zeile werde nicht ersichtlich, welches Gericht in M._______ die Vorladung ausgestellt habe. Gemäss Auskunft eines Gerichtsschreibers in M._______ sei es möglich, dass Dokumentenfälscher Original-Formulare von Gerichtsdokumenten verwenden würden. Solche Formulare seien nicht fälschungssicher und nicht nummeriert.

Zusammenfassend entsprächen die untersuchten Dokumente punkto Aussehen dem authentischen Vergleichsmaterial. Hingegen könne aufgrund der aufgelisteten Unstimmigkeiten nicht auf deren Echtheit geschlossen werden.

W.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte der vormalige Rechtsvertreter dem Gericht mit, er habe sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

X.
Am 10. Februar 2016 zeigte der neue Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme an, ersuchte um Zusendung einer vorinstanzlichen Akte und beantragte Fristverlängerung für die Einreichung einer Replik. Seinen Begehren wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 entsprochen.

Y.
Mit Replik vom 4. März 2016 machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vom SEM festgestellten Ungereimtheit bei den Fallnummern des Gerichtsprotokolls, der Haftbefehle und der Gerichtsvorladung geltend, solche Nummern seien offensichtlich im Verlaufe der Zeit Wandlungen unterworfen, was auch in seinem vorinstanzlichen Verfahren betreffend Personennummer eingetreten sei. Ähnlich sei die Lage bei den Referenznummern der Vorinstanz, indem bei Asylfällen eine andere Nummerierung als bei Bürgerrechtsfällen verwendet werde. Es sei mithin nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht in Sri Lanka in analoger Weise je nach Fallmaterie unterschiedlich nummeriere.

Bei den Haftbefehlen räume die Vorinstanz ein, dass sie dem Vergleichsmaterial entsprechen würden, was für deren Echtheit spreche. Über deren Beschaffung könne er sich noch nicht äussern, da ihm diese durch Freunde aus Sri Lanka zugesendet worden seien und er sich noch informieren müsse. Das SEM habe im Weiteren dargelegt, dass die Unterschriften auf den Haftbefehlen von stellvertretenden Richtern stammen müssten, habe dabei aber die Übersetzung nicht überprüft, was er noch nachholen werde.

Auch die Gerichtsvorladung entspreche gemäss Vergleichsmaterial gängigen Dokumenten. Weiter halte das SEM fest, dass Gerichtsvorladungen von Gerichtsschreibern ausgestellt würden. Das SEM gehe davon aus, dass die eingereichte Gerichtsvorladung von der gleichen Person unterschrieben worden sei wie die beiden Haftbefehle. Dies scheine tatsächlich der Fall gewesen zu sein, lasse aber noch nicht auf eine Fälschung schliessen. Auch in einem Schweizer Gerichtsprozess sei vorgekommen, dass mangels vorhandener Gerichtsschreiber ein Amtsgerichtspräsident als stellvertretender Gerichtsschreiber signiert habe. Vielleicht sei die Lage in Sri Lanka ähnlich. Dass aus der ersten Zeile nicht ersichtlich werde, welches Gericht in M._______ die Vorladung ausgestellt habe, sei nicht von Relevanz, da dies im Stempel vermerkt sei.

Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung zwecks Nachreichung einer Ergänzung der Replik. Diesem Begehren wurde am 8. März 2016 entsprochen.

Z.
Mit Eingabe vom 18. März 2016 machte der Rechtsvertreter geltend, die von ihm veranlasste Übersetzung habe ergeben, dass der Text der drei Stempel auf der Gerichtsvorladung identisch und die früheren Übersetzungen nicht korrekt gewesen seien. Es sei also immer die gleiche Person gewesen, welche die Dokumente unterschrieben und abgestempelt habe. Auf dem Dokument selber - also nicht auf dem Stempel - werde die unterzeichnende Person in den ersten beiden Malen als "judge" und beim dritten Mal als "registrar" bezeichnet. Das Wort "registrar" könne vom Sinngehalt her auch als " senior court officer exercising a wide range of function" interpretiert werden.

Wahrscheinlich sei es am einfachsten, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen, um herauszufinden, ob die Beweisurkunden echt seien. Im Übrigen seien zwei Tamilen nach der Ausschaffung von Australien vor Ort festgenommen worden, was die Ängste des Beschwerdeführers verstärke. Der Eingabe lagen ein Presseartikel und eine Übersetzung bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV [SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6).

3.3 Massgebend bei der vorinstanzlichen Verfügung ist der Eröffnungszeitpunkt. Dieser ist unbestritten. Dass der Entscheid offenbar erst einen Tag nach der Datierung der Post übergeben wurde, ist mutmasslich auf interne Abläufe zurückzuführen; die Behauptung, damit versuche das SEM, einen erneut gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Stellungnahme zu umgehen, erscheint als haltlos. Im Übrigen wurde dieses Ersuchen bereits in der Eingabe vom 27. August 2015 im Zusammenhang mit der ferner beantragten vollständigen Offenlegung der Botschaftsakten gestellt. Diesbezüglich hielt das SEM bereits am 6. August 2015 im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit korrekter Begründung fest, eine vollständige Offenlegung komme nicht in Betracht. Im Entscheid wurde das Ersuchen folgerichtig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund hätte für das SEM gar kein Anlass bestanden, auf das erneute Gesuch vom 5. Oktober 2015, nach Offenlegung sei eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, noch einzugehen, da keine weitere Offenlegung erfolgte. Im Weiteren sah das SEM zulässigerweise davon ab, die Denunziationsschreiben in Anbetracht des entgegen der Beschwerdevorbringen zu bejahenden Geheimhaltungsinteresses vollumfänglich offenzulegen (vgl. A 26/4 und A 28/2). Dass es nach Eingang der Schreiben aufgrund bereits vorbestandener Ungereimtheiten weitere Abklärungen tätigte, ist nicht als gehörsverletzende Vorgehensweise, sondern als korrekte Wahrnehmung der Untersuchungsmaxime zu werten. Im Übrigen ist die zusammenfassende Offenlegung der Lingua-Expertise ebenfalls nicht als gehörsverletzend zu qualifizieren, wurde der wesentliche Inhalt doch auch hier umfassend kommuniziert (vgl. A 38/3). Schliesslich bestand gestützt auf die damalige Aktenlage für das SEM entgegen den wiederum nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen kein Anlass, Abklärungen der Botschaft in O._______ zu veranlassen sowie einen Zeugen zu befragen, da sich die entsprechenden Anträge im Sinne seiner Erwägungen als nicht beweistauglich erwiesen.

Wie dargelegt beziehungsweise wie nachfolgende Erwägungen zeigen, besteht auch für das Gericht im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass, den (erneut) gestellten Anträgen - Edition weiterer Akten, Fristansetzung, Befragung eines Bekannten sowie eines Verwandten beziehungsweise eine entsprechende Kontaktierung, Abklärungen durch die Botschaft in M._______ - zu entsprechen, da keine Gehörsverletzungen vorliegen respektive der Sachverhalt auch dank der vom SEM vorgenommenen Analyse der neu eingereichten Gerichtsdokumente hinreichend erstellt ist. Anzufügen bleibt, dass in den vom Rechtsvertreter in der Beschwerde erwähnten Eingaben vom 24. Juni 2015 sowie 27. August 2015 Einwände formuliert werden, welche mangels Stichhaltigkeit die grundsätzlich überzeugenden Schlussfolgerungen des SEM hinsichtlich der Lingua-Abklärung und der Botschaftsauskunft nicht zu entkräften vermögen, weshalb die Vorinstanz in zulässiger Weise im Entscheid davon absah, noch detaillierter darauf einzugehen.

Zusammenfassend gelang es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Rügen berechtigt seien, und zwar auch nicht hinsichtlich Begründungspflicht, geht der sehr ausführliche vorinstanzliche Entscheid doch detailliert auf die relevanten Sachverhaltselemente ein.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestünden nicht nur aufgrund der Denunziationsschreiben und des Resultats der Lingua-Abklärung, sondern auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Bruders erhebliche Zweifel daran, dass er und seine Eltern tatsächlich bis 2010 in Sri Lanka gelebt hätten. Diese Sichtweise ist angebracht.

4.3.2 Selbst wenn es bei der Lingua-Abklärung zu einzelnen Missverständnissen gekommen sein sollte, vermögen die vom vormaligen Rechtsvertreter formulierten Einwände in der Eingabe vom 24. Juni 2015 nicht zu überzeugen. Die behaupteten Zweifel an der Kompetenz der mit der Abklärung befassten Personen können nach Durchsicht des Gutachtens nicht geteilt werden, wird darin doch ausführlich dargelegt, weshalb von einem früheren Ausreisezeitpunkt als angegeben auszugehen sei. Somit erweist sich die entsprechende Gesprächsaufzeichnung entgegen den Beschwerdevorbringen als durchaus verwertbar, und es lag auf der Hand, dass beim Interview in chronologischer und sachverhaltsmässiger Hinsicht verschiedene Zeiträume zur Sprache kamen. Eine relevante Erschwerung der korrekten Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer ist so objektiv nicht ersichtlich.

Ob der Beschwerdeführer im Sinne der Einschätzung der Fachperson bereits in den Neunzigerjahren ausgereist ist beziehungsweise ob diese Ausreise definitiv war, kann offenbleiben, da gemäss nachfolgenden Ausführungen auch nach seiner allfälligen Wohnsitznahme in Indien besuchsweise Rückkehren nach Sri Lanka durchaus möglich erscheinen. So geht das SEM davon aus, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den angeblich bis 2010 andauernden Aufenthalt in Sri Lanka zu belegen. Deren Beweiswert sei aufgrund der möglichen Käuflichkeit als gering einzustufen, zumal sie lediglich in Kopie vorlägen. Überdies sei von der Geburtsurkunde des Kindes nur eine englische Übersetzung vorhanden. Und selbst wenn man von der Authentizität der Dokumente ausginge, vermöchten sie für den damaligen Zeitpunkt den Wohnsitz in Sri Lanka nicht zu belegen. So wäre durchaus möglich, dass er trotz des bereits in Indien bestehenden Wohnsitzes in Sri Lanka geheiratet hätte und sein Kind dort geboren und registriert worden wäre. Das Residential Proof Affidavit schliesslich sage nichts darüber aus, seit wann seine Familie in Indien lebe. Diese Argumentation vermag wiederum zu überzeugen, und zwar trotz der geltend gemachten Reise des Bruders des Beschwerdeführers von der Schweiz aus nach Sri Lanka wegen der Übertragung eines Grundstücks, auf dem die Familie vor der Ausreise nach Indien gelebt habe. Dieses Sachverhaltselement bestätigt bei Wahrunterstellung zwar gewisse andauernde Bezüge der Familie zum Heimatland; die angebliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in Sri Lanka bis 2010 ist damit aber in keiner Weise dargetan. Anzufügen ist im Übrigen, dass auch die offenbar problemlose Ein- und Ausreise dieses Bruders gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers als nahem Angehörigen spricht.

Da nach dem Gesagten von einem wesentlich früheren Ausreisezeitpunkt - jedenfalls vor dem Jahr 2009 - auszugehen sein dürfte, sind die Asylvorbringen wie namentlich die 2009 erfolgte Festnahme und anschliessend monatelange Unterbringung in einem Camp verbunden mit Folter erheblich zu bezweifeln. Aufgrund der Zweifel am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ab Mitte der 90er Jahre bestehen - wie das SEM zu Recht anführt - starke Zweifel auch daran, dass er in Sri Lanka ab 1995 die LTTE unterstützt hat. Jedenfalls ist ein allfälliges politisch relevantes Profil so nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal den entsprechenden Schilderungen kaum Substanz zukommt (vgl. A 1/12 S. 6 unten ff.; A 9/12 Antworten 9 ff.).

4.3.3 Die Vorinstanz hat im Entscheid zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufgeführt, welche gegen die angebliche Verfolgung vor Ort sprechen würden. Auf die entsprechenden Erwägungen, welche überzeugen, kann vorab verwiesen werden. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer bereits seine viertägige Haft 2008 widersprüchlich, indem er bei der BzP angab, eine LTTE-Unterstützung abgestritten zu haben, derweil er bei der ersten Anhörung vorbrachte, eine solche zugegeben zu haben. Bei der ergänzenden Anhörung verneinte er wieder, die Unterstützung eingestanden zu haben (vgl. A 1/12 S. 7; A 9/12 Antworten 20 ff.; A 15/18 Antwort 75). Im Verlaufe der Anhörungen war er kaum in der Lage, den Eindruck einer Person, welche tatsächlich in der geltend gemachten Art durch die Sicherheitskräfte behelligt wurde, zu vermitteln. Seinen Schilderungen fehlten immer wieder Realkennzeichen, wobei er auch die angemessene Substanzierung der doch gravierenden angeblichen Vorfälle meist vermissen liess. Die Darlegung der Befreiung durch eine regierungsfreundliche Gruppierung wirkte wiederholt eher bizarr, wodurch der Eindruck, er schildere ein Verfolgungskonstrukt, wiederum bestätigt wird (vgl. u.a. A 1/12 S. 7 unten f.; A 9/12 Antworten 8 und 36 ff; A 15/18 Antworten 78 ff.). Die geltend gemachte spätere angebliche Suche nach ihm wirkt wiederholt stereotyp (vgl. A 9/12 Antworten 65 f. und 80). Überzeugende Beschwerdeargumente in den Eingaben seiner Rechtsvertretungen für eine andere Sichtweise fehlen.

4.3.4 Im Rahmen einer Botschaftsabklärung ist das SEM ferner zum Schluss gelangt, die Bestätigungen (...) hätten sich als nicht authentisch erwiesen. Der Abklärungsvorgang wurde dem Beschwerdeführer vom SEM wie erwähnt rechtskonform zur Kenntnis gebracht (vgl. A 38/3). Die Gegenargumente in der Stellungahme vom 27. August 2015 stellen nicht grundsätzlich in Frage, dass Unregelmässigkeiten vorgekommen seien. Die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur festgestellten Fälschung vermögen - wie das SEM wiederum zu Recht festhält - als blosse Schutzbehauptungen indes nicht zu überzeugen. Entsprechend ist nicht von der Beweistauglichkeit der erwähnten Belege auszugehen.

4.3.5 Ferner hat die Vorinstanz in einer ausführlichen Analyse anlässlich des Schriftenwechsels dargelegt, weshalb die vom vormaligen Rechtsvertreter eingereichten Gerichtsdokumente aus M._______ nicht geeignet sind, tatsächlich erfolgte gerichtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zu belegen. Auf die entsprechenden Erwägungen, welche nach einer fundierten Analyse erfolgten, kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Bst. W.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend, auch in der Schweiz würden Fallnummern nicht immer kohärent verwendet, weshalb allein deswegen noch nicht auf ein Fälschungsmerkmal geschlossen werden könne. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Hingegen steht vorliegend nicht eine Änderung der Fallnummer, sondern deren Struktur im Zentrum der berechtigten Kritik des SEM. Dass Mitarbeitende (von Vorgängerorganisationen) des SEM in der Vergangenheit Originaldokumente einverlangten, dürfte zutreffen, was Haftbefehle betreffend Fragen aufwarf. Eine solche Aufforderung ist vorliegend aber nicht ergangen, und die Tatsache, dass die Haftbefehle im "Original" beschafft wurden, spricht mithin klarerweise gegen deren Authentizität. Zusammen mit den weiteren Ungereimtheiten auch bei den übrigen Dokumenten wie namentlich des Umstands, wonach das Gericht am Anfang der Dokumente nicht genau bezeichnet wurde, entsteht somit der Verdacht, der Beschwerdeführer versuche wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, mittels fingierter Belege eine angebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Die weiteren Beschwerdeargumente zu den Beweismitteln rechtfertigen mangels Stichhaltigkeit ebenfalls keine andere Sichtweise. So mag zutreffen, dass eine vom vormaligen Rechtsvertreter eingereichte Übersetzung ungenau war. Die Tatsache, dass auf den drei Dokumenten dieselbe Person, aber mit verschiedenen Funktionen aufgeführt wird, bleibt indes bestehen. Vor diesem Hintergrund kann hinreichend schlüssig davon ausgegangen werden, dass die Unterlagen nicht einen real gegen den Beschwerdeführer geführten Gerichtsprozess dokumentieren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich erneute Abklärungen vor Ort.

4.4 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Sichtweise fehlen, und eine Gutheissung gestellter Verfahrensanträge kommt - so auch in Anbetracht des hinreichend abgeklärten Sachverhalts - nicht in Betracht. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im aktuellen Zeitpunkt zu erfüllen vermag.

5.

5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen.

5.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E. 8.5.3).

5.3 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dass der Name des Beschwerdeführers in der (...) M._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint aber als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten im Zeitpunkt der - wann auch immer erfolgten Ausreise - kein eigentliches politisches Profil aufwies und nicht in der Lage war, die Verfolgung durch die Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen. Allein wegen eines Schwagers und einer Schwester, welche - zu welchem Zeitpunkt auch immer - solche Kontakte gehabt haben sollen, wird sein Risikoprofil nicht entscheidend geschärft (vgl. A 15/18 Antworten 51 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Schweiz in exilpolitischen Kreisen zu verkehren, wirkt das entsprechende Engagement nicht herausragend (vgl. A 15/18 Antwort 42). Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermögen (vgl. a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Fallumstände wiederum keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

8.

8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Vorliegend ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz noch in Sri Lanka gelebt hat. Für den Fall, dass er eine Rückkehr nach Sri Lanka in Betracht ziehen sollte, ist aber festzuhalten, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. wiederum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.

8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

Die Aufenthaltsumstände des Beschwerdeführers vor der Einreise sind wie erwähnt unklar. Hervorzuheben ist, dass nebst der - gemäss obenstehenden Erwägungen für die allfällige Rückkehr Sri Lanka gestützt auf die bestehenden Akten an sich zu bejahenden - Zulässigkeit auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da er mit seinem Aussageverhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zur Situation des Beschwerdeführers nach der Rückkehr zu ergehen. Es obliegt ihm im Übrigen auch, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente - in welches Land auch immer, wobei Indien im Vordergrund stehen dürfte - zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

8.3 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7330/2015
Date : 10. Januar 2017
Published : 23. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  49  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  29  32  35  48  49  52  63
Weitere Urteile ab 2000
A_1/12 • A_15/18 • A_9/12
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