Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 730/2011 {T 0/2}

Urteil vom 9. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
R.________, vertreten durch Frau Dr. iur. Agnes Leu,
Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Hauptsitz, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene R.________, gelernte Kinderkrankenschwester, war als Arzthelferin in einer Gemeinschaftspraxis angestellt und dadurch bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 28. April 2000 verunfallte. Sie beschleunigte den von ihr gelenkten Citroën AX aus einem Kreisel und übersah, dass vor ihr ein Nissan Primera verkehrsbedingt angehalten hatte. Der Citroën prallte trotz noch eingeleiteter Vollbremsung ins Heck des Nissan. R.________ erlitt dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Basler gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nach Abklärungen zum Unfallereignis und zum medizinischen Sachverhalt (u.a. Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens vom 2. April 2002 sowie polydisziplinärer medizinischer Gutachten des Instituts X.________, vom 21. Januar 2003 und des Zentrum Y.________, vom 3. September 2009) eröffnete die Basler der Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2009, die Leistungen würden per 3. September 2009 eingestellt. Denn spätestens seit diesem Zeitpunkt bestehe zwischen dem Unfall vom 28. April 2000 und den geklagten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Einspracheweise beantragte
R.________, es seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen und die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädigung, auszurichten. Der Unfallversicherer wies die Einsprache ab, wobei er nebst der natürlichen nunmehr auch die adäquate Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden verneinte (Entscheid vom 25. März 2010).

B.
Die von R.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, die noch bestehende Symptomatik sei mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar (Entscheid vom 10. August 2011).

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Basler zu verpflichten, für die Folgen des Unfalls vom 28. April 2000 über den 3. September 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder an die Basler zurückzuweisen. Zudem seien dem Unfallversicherer die Kosten des neuroophtalmologischen Gutachtens des PD Dr. med. W.________, Klinik Z.________, vom 25. September 2011 aufzuerlegen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das Gutachten des PD Dr. med. W.________ vom 25. September 2011 wurde erst letztinstanzlich und ohne, dass erst der angefochtene kantonale Entscheid dazu Anlass gegeben hätte, eingereicht. Es handelt sich daher um ein unzulässiges neues Beweismittel, welches bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Damit entfällt auch von vornherein die beantragte Überbindung der Gutachterkosten an die Beschwerdegegnerin.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte aus dem Unfall vom 28. April 2000 über den 3. September 2009 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

Im Einsprache- und im vorinstanzlichen Entscheid sind die nachfolgend hauptsächlich interessierenden Grundsätze zum für einen solchen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) und bei HWS-Schleudertraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6 ff. S. 116 ff.; 117 V 359), zur nur ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen, gegebenen invalidisierenden Wirkung von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) und anderen pathogenetisch unklaren syndromalen Zuständen, wie etwa Beschwerden nach HWS-Schleudertraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Funktionsausfälle (BGE 136 V 279), zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch den Unfallversicherer (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 137 V 199 E. 2 S. 201 ff.; 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.) sowie zum Beweisrecht, namentlich mit Blick auf die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Umstritten ist zunächst, ob die noch bestehenden Beschwerden mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfalls vom 28. April 2000 im Bereich der HWS zu erklären sind.

4.1 Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Urteil 8C 310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C 216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C 744/2007 E. 4.5 erwähntes Urteil 8C 310/2011 E. 4.1). Nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten sind beispielsweise das Thoracic-outlet-Syndrom oder myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für sich allein. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung
(erwähntes Urteil SVR 2009 UV Nr. 18, E. 4.5; erwähntes Urteil 8C 310/2011 E. 4.1).

4.2 Das kantonale Gericht ist wie bereits der Unfallversicherer zum Ergebnis gelangt, hier liege keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge im dargelegten Sinne vor.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das von ihr im kantonalen Verfahren aufgelegte Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Oktober 2010 Gegenteiliges postuliert, kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich geht aus dieser Expertise nicht überzeugend hervor, dass die bildgebenden Untersuchungen entgegen medizinischen Vorberichten (u.a. Gutachten des Zentrums Y.________ vom 3. September 2009; Bericht Institut J.________ vom 20. Juli 2000 über die MRI-Untersuchung der HWS vom 4. Juli 2000) verlässliche Hinweise für eine unfallbedingte organische Schädigung ergeben haben.

5.
Ausgehend vom Fehlen einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge hat der Unfallversicherer einen weiteren Leistungsanspruch mit der Begründung verneint, es fehle am natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. April 2000 und den noch geklagten Beschwerden.

Das kantonale Gericht ist mit anderer Begründung (Überwindbarkeitspraxis im Sinne von BGE 136 V 279 und 130 V 352) ebenfalls zum Ergebnis gelangt, es bestehe kein Leistungsanspruch mehr.

Es rechtfertigt sich, zunächst den Gesichtspunkt der Unfalladäquanz zu betrachten. Ist diese zu verneinen, erübrigen sich Weiterungen zur natürlichen Unfallkausalität (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472) und zur Überwindbarkeit der Beschwerden (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Auch braucht diesfalls nicht auf die - mindestens sinngemäss vorgebrachten - Einwände der Versicherten zum Zeitpunkt des Fallabschlusses eingegangen zu werden. Denn liegen keine unfallkausalen Beschwerden mehr vor, ergibt sich ohne Weiteres, und namentlich ohne dass auch noch auf die Grundsätze zum Fallabschluss (im Sinne des Übergangs von den vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld zu den - allfälligen - Ansprüchen auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung; vgl. dazu Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG und BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.) einzugehen wäre, dass kein Leistungsanspruch aus dem Unfall mehr besteht.

6.
Der Unfallversicherer hat den adäquaten Kausalzusammenhang nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109; 117 V 359) geprüft. Von deren Anwendbarkeit geht offensichtlich auch die Beschwerdeführerin aus.

6.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 12 f.; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1; Urteil 8C 100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4 Ingress, nicht publ. in: BGE 137 V 199).

Der Unfallversicherer hat erwogen, der Unfall vom 28. April 2000 sei (maximal) bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Das ist nicht zu beanstanden. Mit Blick darauf, dass die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lediglich im Bereich von 11 - 17 km/h lag (Polizeiprotokolle; verkehrstechnisches Gutachten vom 2. April 2002), mithin unter den 20 - 30 km/h, welche bei Frontalkollisionen als sog. Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden gelten (Urteil 8C 327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wäre allenfalls auch eine Einstufung bei den leichten Unfallereignissen zu prüfen. Davon kann hier abgesehen werden, da der adäquate Kausalzusammenhang auch bei der von der Basler angenommenen Unfallschwere zu verneinen ist. Das zeigen die folgenden Erwägungen.

6.2 Bei dieser Unfallschwere sind weitere Kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) in die Beurteilung einzubeziehen. Von diesen Kriterien müsste für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere - mindestens vier (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009 E. 4.5) - in gehäufter Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis).
6.2.1 Der Unfallversicherer ist zum Ergebnis gelangt, es sei einzig, und auch nur knapp, das Kriterium der belastenden ärztlichen Behandlung erfüllt. Die Versicherte macht letztinstanzlich geltend, es seien mindestens drei Kriterien erfüllt, zwei davon (erhebliche Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise. Mit dem dritten, in der Beschwerde nicht ausdrücklich genannten Kriterium ist offenbar das vom Unfallversicherer bejahte (belastende ärztliche Behandlung) gemeint. Inwiefern auch die restlichen vier Kriterien (vgl. E. 6.2 Ingress hievor) erfüllt sein sollen, wird nicht dargetan, ist aus den Akten nicht ersichtlich und bedarf keiner Weiterungen.

Von den drei postulierten Kriterien müsste mindestens eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können (E. 6.2 hievor). Die Versicherte macht dies - nach Lage der Akten zu Recht - nicht bezüglich des Kriteriums der belastenden ärztlichen Behandlung geltend, wohl aber hinsichtlich der Kriterien der erheblichen Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit. Dazu ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
6.2.2 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die üblicherweise mit Schleudertraumen verbundenen Beschwerden können nicht genügen, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung bejaht werden müsste und damit keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte (Urteil 8C 46/2011 vom 18. April 2011 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall übersteigen nach Lage der Akten die unfallbedingt aufgetretenen Schmerzen und die Beeinträchtigung, welche die Versicherte dadurch im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen Verletzungen Übliche sicher nicht in einem Masse, dass das Kriterium der erheblichen Beschwerden als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass auch unfallfremden Beschwerden eine erhebliche Bedeutung zukam. Darauf wird in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
6.2.3 Nach Lage der Akten konnte die Arbeitsfähigkeit schon bald nach dem Unfall wieder auf 25 %, dann auf 40 %, auf 60 % und ab September 2001 auf 70 % gesteigert werden. Überdies war die Versicherte in der Lage, ab Mai 2002 berufsbegleitend eine Zusatzausbildung zu besuchen. Ab Juni 2002 wurde zwar erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und im Juni 2003 folgte gemäss dem behandelnden Arzt eine akute Dekompensation. Für diese erst über zwei Jahre nach dem Ereignis vom 28. April 2000 eingetretene Entwicklung waren aber nach Lage der medizinischen Akten massgeblich unfallfremde Faktoren verantwortlich. Auslöser der Verschlimmerung im Juni 2000 war offensichtlich, dass die Arbeitgeberin der Versicherten ihre - später auch umgesetzte - Absicht eröffnete, das Anstellungsverhältnis zu kündigen. Sodann wäre gemäss Gutachten des Zentrums Y._______ vom 3. September 2009 rein von den Unfallfolgen her eine weitere Steigerung der bereits 70 %igen Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen und standen einer solchen Verbesserung insbesondere gesundheitliche Probleme entgegen, welche nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren. Diese interdisziplinäre fachärztliche Einschätzung überzeugt, zumal die Versicherte bereits vor dem Unfall
seit Jahren wegen chronisch rezidivierender Migräne und Nackenproblemen in ärztlicher Behandlung gestanden hatte (u.a. Röntgenbericht Spital A.________ vom 30. November 1999; Berichte Dr. med. W.________, FMH für Innere Medizin, vom 8. und 22. Juni 2000), mithin wegen Beschwerden, welchen auch im längerfristigen Verlauf nach dem Unfall eine erhebliche Bedeutung zukam. Für die vorliegende Beurteilung ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2002 höchstens teilweise mit dem Unfall vom 28. April 2000 zu erklären war. Bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung folgt, dass das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden kann. Das gilt auch unter Berücksichtigung der anerkennenswerten Bemühungen der Versicherten, sich wieder im Erwerbsprozess einzugliedern.
6.2.4 Sind die besagten Kriterien demnach nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, kann offen bleiben, ob sie überhaupt in der einfachen Form vorliegen. Denn auch bejahendenfalls bliebe es dabei, dass dem Unfall vom 28. April 2000 keine rechtserhebliche Bedeutung für die noch bestehenden Beschwerden zukommt. Der Unfallversicherer hat den Anspruch auf weitere Leistungen demnach zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob auch die Begründung der Vorinstanz hiezu führen würde und wie es sich bezüglich natürlicher Unfallkausalität sowie den Grundsätzen zum Fallabschluss verhält (vgl. E. 5 hievor).

7.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Lanz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_730/2011
Date : 09. Dezember 2011
Published : 27. Dezember 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
UVG: 19
BGE-register
117-V-359 • 125-V-351 • 129-V-177 • 130-V-352 • 133-II-249 • 134-V-109 • 134-V-231 • 134-V-250 • 135-V-194 • 135-V-465 • 136-V-279 • 137-V-199
Weitere Urteile ab 2000
8C_100/2011 • 8C_216/2009 • 8C_310/2011 • 8C_327/2010 • 8C_46/2011 • 8C_730/2011 • 8C_744/2007 • 8C_897/2009 • 8C_934/2008 • U_2/07
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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