Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.234 Nebenverfahren: BP.2021.86

Beschluss vom 9. November 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B., vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Beschimpfung und Tätlichkeit führte; dem Strafverfahren Strafanzeigen von B., der ehemaligen Ehefrau von A., im Zusammenhang mit häuslichen Streitigkeiten zu Grunde lagen (s. act. 1.1); dieses Verfahren in der Folge von der Bundesanwaltschaft übernommen wurde (SV.18.0321);

- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von C. ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führte (SV.17.0998);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Verfahren SV.17.0998 gegen A. betreffend die Strafanzeige von C. mit dem Verfahren SV.18.0321 gegen A. betreffend die Strafanzeigen von B. vereinigte; sie dabei die getrennte Aktenführung anordnete (s. act. 1.1);

- mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens SV.17.0998 verfügte; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2021.209 vom 20. Oktober 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat; sie namentlich auf die Beschwerde von A. nicht eintrat, soweit er damit die verweigerte Einstellung des Strafverfahrens SV.18.0321 angefochten hatte (E. 1.2.2);

- die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.18.0321 mit «Verfügung betreffend Teileinstellung» vom 20. Oktober 2021 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls nach Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB i.V.m. Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2230 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB, begangen am 1. April 2017 in Z., einstellte (Disp. Ziff. 1); sie in Disp. Ziff. 2 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.185
StGB, mutmasslich am 30. Juni 2018 in Z., ebenfalls einstellte (act. 1.1); sie in ihren Erwägungen ausführte, dass sie an ihrer Absicht auf Erlass eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs respektive Beschimpfung festhalte (act. 1.1 S. 2);

- die Bundesanwaltschaft in Disp. Ziff. 3 weiter verfügte, dass die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens durch die Bundeskasse getragen werden; sie in Disp Ziff. 4 anordnete, dass A. keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde; sie in Disp. Ziff. 5 verfügte, dass B. keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde (act. 1.1);

- A. mit Eingabe datiert vom 31. Oktober 2021 und Postaufgabe vom 1. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er beantragt, 1) dass ihm die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren sei, 2) dass die angefochtene Verfügung zu annullieren und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzuändern, 3) dass eventualiter Disp. Ziff. 3 dahingehend abzuändern sei, dass die Kosten des Verfahrens durch B. zu tragen seien, 4) dass sämtliche Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO);

- mit der Beschwerde (grundsätzlich) sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. die Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden können (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 vom 4. November 2020 E. 1.1; BB.2018.149 und BB.2018.150 vom 5. August 2019 E. 1.1; BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
StPO N. 5);

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO);

- mit ihr Rechtsverletzungen gerügt werden können, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO);

- zur Beschwerde jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
StPO);

- kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Teileinstellung – auch nicht zwecks Gesamteinstellung – besteht;

- wie dem Beschwerdeführer bereits aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.209 bekannt ist, auch kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Einstellung zur Verfügung steht (E. 1.2.2);

- folgerichtig auch all seine Vorbringen im Zusammenhang mit den nicht eingestellten Vorwürfen vorliegend nicht zu prüfen sind;

- sodann kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an die eventualiter beantragte Kostenauflage zu Lasten der Privatklägerin besteht;

- auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation offensichtlich nicht einzutreten ist; entsprechend auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- der unterliegende Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2021.234
Date : 09. November 2021
Published : 29. Dezember 2021
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


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BStKR: 5  8
BV: 29
StBOG: 37  73
StGB: 126  139  172ter
StPO: 105  132  322  382  390  393  396  428
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