Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 773/2020
Urteil vom 9. November 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (versicherter Verdienst),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2020 (VBE.2020.206).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1980, mit Berufslehrabschluss als Zimmermann, absolvierte seit Oktober 2004 ein Ingenieurstudium an der Technikerschule B.________. Vom 11. September 2006 bis 6. Oktober 2006 war er befristet bei der C.________ AG angestellt und deswegen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 26. September 2006 stürzte er bei dieser Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei nebst anderem eine Schädelbasisfraktur mit schwerem Schädelhirntrauma zu. In der Folge kam es zu einer posttraumatischen Epilepsie. Die Suva erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen (Einarbeitungszuschüsse) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2011 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. November 2011) eine Integritätsentschädigung bei einer entsprechenden Einbusse von 50 % zu.
Nach weiteren Abklärungen und erbrachten Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung verfügte die Suva am 10. Januar 2020 über den Rentenanspruch: Bei einem Invaliditätsgrad von 49 % sprach sie A.________ ab August 2019 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 196.90 zu, dies basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 6027.-. Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 erhöhte die Anstalt den Invaliditätsgrad auf 51 %, was bei einem unveränderten versicherten Verdienst ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 204.90 ergab.
B.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. November 2020 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Urteils eine Invalidenrente, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 108'160.-, im Betrag von monatlich Fr. 3677.45 zuzusprechen.
Das Versicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids. Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer verweist in einer weiteren Eingabe auf Rechtsliteratur und statistische Daten. Auf Aufforderung hin erstattet auch die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme. Ohne einen konkreten Antrag zu stellen schliesst das Bundesamt für Gesundheit (BAG) darin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
und 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
und Art. 105 Abs. 3
BGG).
2.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 18 ff
. UVG und dabei insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz den für die betragliche Rentenhöhe massgebenden versicherten Verdienst (vgl. Art. 15 Abs. 1
und 20 Abs. 1
UVG) zu Recht bei Fr. 6027.- belassen hat, so wie von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise festgesetzt.
3.
3.1. Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1
UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2
UVG). Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (vgl. zum Ganzen: BGE 147 V 213 E. 3.3; 139 V 28 E. 4.3.1 und 127 V 456 E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 293 E. 2e; Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBI 1976 III 167 f. Ziff. 342 und 189 Ziff. 403.21; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 321, 326; vgl. auch S. 333).
3.2. Gemäss der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3
UVG hat der Bundesrat in Art. 22
UVV unter dem Titel "Im Allgemeinen" ergänzende Vorschriften zum versicherten Verdienst erlassen. So hat er zunächst den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes pro Jahr und Tag festgelegt (Abs. 1). Weiter schreibt er vor, dass als versicherter Verdienst der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, dies mit verschiedenen Abweichungen (vgl. Abs. 2 lit. a bis d). In Abs. 4 wird alsdann das Konzept des Vorunfallverdienstes bekräftigt und zusätzlich in verschiedener Hinsicht konkretisiert. Danach gilt in der hier massgebenden Fassung vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151; in Kraft bis 31. Dezember 2016) als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt. Diesfalls erfolgt mithin keine Umrechnung auf ein Jahr, sondern es gilt als Verdienst
derjenige während der vereinbarten Dauer. Auch dies steht in engem Bezug zum Äquivalenzprinzip (BGE 136 V 182 E. 2.2 a.E. sowie E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 15 Abs. 3
UVG existieren auch bundesrätliche Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen: Dazu gehört zunächst der Fall der langdauernden Taggeldberechtigung (lit. a), der zur Sonderregel des Art. 24 Abs. 2
UVV geführt hat, wonach bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall der Lohn massgebend ist, den der Versicherte ohne Unfall im Jahr vor Rentenbeginn bezogen hätte.
Nebst weiteren Sonderfällen nennt Art. 15 Abs. 3
UVG in lit. c denjenigen der Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten. Die bundesrätliche Botschaft spricht in diesem Zusammenhang in aller Kürze von "Versicherten ohne ortsübliche Entlöhnung" und nennt, ohne weitere Erörterungen, als Beispiel die Lehrlinge (BBl 1976 III 190 oben Ziff. 403.21).
In Ausübung der entsprechenden Delegationsbefugnis hat der Verordnungsgeber Art. 24 Abs. 3
UVV geschaffen, der wörtlich wie folgt lautet:
"Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte".
In Französisch: "Si l'assuré suivait des cours de formation le jour de l'accident et touchait de ce fait un salaire inférieur au plein salaire de la même catégorie professionnelle, le gain assuré est déterminé, à partir du moment où il aurait terminé sa formation, d'après le plein salaire qu'il aurait reçu pendant l'année qui précède l'accident."
Und in Italienisch: "Se l'infortunato, poiché seguiva una formazione professionale, non riceveva il salario di un assicurato completamente formato nello stesso tipo di professione, il guadagno assicurato è determinato, dall'epoca in cui avrebbe concluso la formazione, in base al salario completo che avrebbe ricevuto nell'anno precedente l'infortunio."
3.4. Verwaltung und Vorinstanz haben den hier strittigen versicherten Verdienst gerade nicht nach Art. 24 Abs. 3
UVV bemessen, sondern nach der Grundregel des Art. 15 Abs. 2
UVG bzw. dem 3. Satz von Art. 22 Abs. 4
UVV: Da der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall ausschliesslich im Rahmen des zum Voraus auf vier Wochen (11. September bis 6. Oktober 2006) befristeten Arbeitsverhältnisses bei der C.________ AG erwerbstätig gewesen war, fand zudem auch nicht eine Umrechnung des dort erzielten Verdienstes auf ein ganzes Jahr statt, sondern diese blieb beschränkt auf die vorgesehene Dauer von vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen (vgl. E. 3.2 oben sowie Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, Unfallversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl. 2016, S. 957 f. N. 182). Bei einem täglichen Arbeitspensum von neun Stunden und einem diesbezüglichen Ansatz von Fr. 30.- resultierten dabei Fr. 5400.-. Da der Rentenanspruch mehr als fünf Jahre nach dem Unfall begann, passte die Beschwerdegegnerin diesen Verdienst gemäss der Sonderregel des Art. 24 Abs. 2
UVV an (E. 3.3 oben), indem sie ihn mithilfe des Nominallohnindexes auf das Jahr vor dem Rentenbeginn (2018) aufrechnete. Daraus resultierten schliesslich ein
versicherter Verdienst von Fr. 6027.- und (bei einem Invaliditätsgrad von 51 %) ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 204.90.
4.
4.1. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit langjähriger gefestigter Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - mit Urteil 8C 530/2009 und 8C 533/2009 vom 1. Dezember 2009 letztmals umfassender ausgebreitet wurde. Damals bekräftigte das Bundesgericht in E. 5.2 seine schon früher vertretene Sicht, wonach gemäss Judikatur (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145, U 30/01 E. 3b mit Hinweis [auch in SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65 veröffentlicht]; vgl. ferner RKUV 2000 Nr. U 399 S. 378, U 245/98 E. 2b) und Lehre (Maurer, Unfallversicherungsrecht, a.a.O, S. 332 f.) der klare Wortlaut von Art. 24 Abs. 3
UVV verlange, dass die Entlöhnung der die Versicherung bedingenden Tätigkeit "wegen der Ausbildung" niedriger sei als der Lohn des "voll Leistungsfähigen derselben Berufsart". Die berufliche Ausbildung selbst müsse "ursächlich kausal" sein für den kleineren, berufsunüblichen Lohn. Ausserdem müsse die versicherte Erwerbstätigkeit, d.h. die versicherte Ausbildungszeit, die gleiche sein wie die zukünftige Erwerbstätigkeit der frisch ausgebildeten Berufskameraden.
4.2. Art. 24 Abs. 3
UVV entspricht inhaltlich und redaktionell weitgehend der Vorgängernorm des Art. 78 Abs. 4
KUVG, was die Fortgeltung der altrechtlichen Rechtsprechung zur Folge hatte (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122, U 19/90 E. 5b; vgl. auch Urteil 8C 530/2009 und 8C 533/2009 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 265 E. 2a). Zur KUVG-Bestimmung hatte Alfred Maurer in seinem früheren Werk (Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. 1963, S. 235) wörtlich ausgeführt: "Um nicht den sicheren Boden zu verlassen, wurde diese Bestimmung von den Gerichten eher eng ausgelegt. Als voll leistungsfähig gilt danach ein Versicherter schon dann, wenn er sein primäres Ausbildungsziel erreicht, wenn er die eigentliche Lehre abgeschlossen hat, so dass er seinen Beruf als frisch Ausgelernter an sich normal ausüben kann (mit Hinweis u.a. auf EVGE 1939 S. 97 ff.; 1942 S. 130 ff.) . Spätere und höhere Ausbildungsstufen, so die Spezialisierung in einem Fach, fallen nicht mehr unter Art. 78 Abs. 4(EVGE 1939 S. 99)."
Dieser Hinweis auf das primäre Ausbildungsziel fand sich, wie bereits in vielen Fällen zuvor, mit praktisch identischer Formulierung wiederum in E. 5.3 des eingangs genannten Urteils 8C 530/2009 und 8C 533/2009 (vgl. auch BGE 108 V 265 E. 2a; 106 V 228 E. 2; 102 V 145 E. 2; RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117 ff., U 19/90 E. 5b; 1995 Nr. U 233 S. 210, U 96/95 E. 3b/aa; Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3.1). Die Verordnungsbestimmung bezwecke einzig - so das Bundesgericht an gleicher Stelle weiter -, die Versicherten von dem Moment an, da sie ihr volles Leistungsvermögen erreicht hätten, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre, wobei die volle Leistungsfähigkeit in derselben - primären - Berufsart gemeint sei, weil die berufliche Ausbildung selbst "ursächlich kausal" für den kleineren, berufsunüblichen Lohn sein müsse (so schon RKUV 1995 Nr. U 233 S. 210, U 96/95 E. 3 a/aa; 1992 Nr. U 148 S. 117, U 19/90). Mit der Sonderregel solle verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen beziehe, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekäme.
Diesfalls müssten der versicherte Verdienst und damit auch die Rente so angehoben werden, wie wenn der Versicherte die berufliche Grundausbildung abgeschlossen hätte und ein "voll Leistungsfähiger" wäre. Sei das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und könne die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, müsse der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2
UVG berechnet werden. Die Grundregel gelte auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen wolle. Die berufliche Weiterbildung könne nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (mit Hinweis auf Maurer, Unfallversicherungsrecht, a.a.O., S. 332 f.; Urteile U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3 und U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb). Damit verhalte es sich ähnlich wie in der Invalidenversicherung, wo nach Art. 26 Abs. 2
IVV bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspreche, für den die Ausbildung begonnen wurde. Auch in diesem Fall habe das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht die
Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmung auf den Abbruch der beruflichen Grundausbildung, nicht aber auf denjenigen der entsprechenden Weiterbildung, beschränkt (Urteil I 104/96 vom 10. März 1997 E. 2a; vgl. auch U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3.2).
4.3. Im Sinne dieser Rechtsprechung verneinte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht etwa die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 3
UVV auf einen Versicherten, der nach abgeschlossener Grundausbildung zum Elektromechaniker im Zeitpunkt des Unfalles eine Weiterbildung zum Helikoptermechaniker absolvierte. Denn dieser übte keine Tätigkeit aus, die in den Zeitraum der ursprünglichen Ausbildung gefallen oder für diese notwendig gewesen wäre, weshalb er nicht mit einem klassischen Lehrling verglichen werden konnte, der die notwendigen physischen und beruflichen Fähigkeiten noch nicht voll erreicht hat, zumal der während der Weiterbildung tatsächlich erzielte Lohn weit über jenem eines "normalen" Lehrlings lag. Unerheblich war in diesem Zusammenhang, dass das anvisierte Ausbildungsziel eines Helikoptermechanikers bereits von Anfang an feststand. Denn auch in einem solchen Fall bleibe das primäre Ausbildungsziel die Grundausbildung und damit die Erlangung des Fähigkeitsausweises als Elektromechaniker, auch wenn dieser seinerseits eine Zulassungsvoraussetzung für die Zusatzausbildung zum Helikoptermechaniker darstelle (Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003). Aus demselben Grund verneint wurde die Anwendbarkeit der obigen
Verordnungsbestimmung bei einem gelernten Maurer, der bereits vor dem erlittenen Unfall im Hinblick auf die Ausbildung zum Polier die Vorarbeiterschule besucht hatte (Urteil U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb).
4.4. Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang sodann BGE 124 V 301, den Fall eines Schnupperlehrlings betreffend: In Bezug auf dessen versicherten Verdienst erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, dass kein Fall von Art. 24 Abs. 3
UVV vorliege, da sich der Schnupperlehrling nicht im Sinne dieser Bestimmung in beruflicher Ausbildung befinde. Unter Hinweis auf die Verordnungsmaterialien erkannte das Gericht, dass die anfänglich vorgesehene explizite Gleichstellung der Schnuppernden mit den Lehrlingen aus unbekannten Gründen unterblieben sei (vgl. nunmehr Art. 1
UVV), ohne dass eine Sonderregel bezüglich des versicherten Verdienstes geschaffen worden wäre. Anders als in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117, wo das Gericht im Fall einer befristeten Erwerbstätigkeit eines Studenten hinsichtlich des versicherten Verdienstes eine Verordnungslücke implizit verneint hatte, bejahte es eine solche für den Fall des Schnupperlehrlings. Diese Lücke schloss es nicht mittels sinngemässer Anwendung des Art. 24 Abs. 3
UVV, zumal der für die Schnupperlehre gewählte Beruf häufig nicht mit dem später erlernten identisch zu sein hat, sondern in Anlehnung an Art. 26
IVV. Dies tat es ungeachtet des als unerheblich erachteten Umstands, dass die
dergestalt ermittelten Beträge in der Invalidenversicherung als Valideneinkommen herangezogen werden.
4.5. Im Anschluss an das so zwecks Lückenfüllung geschaffene Richterrecht bot sich dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im bereits oben zitierten RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 (SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65, U 30/01) die Gelegenheit, den Fall des nicht unter Art. 24 Abs. 3
UVV fallenden Werkstudenten aus verfassungsrechtlicher Sicht zu erörtern. Dass Schnupperlehrlinge nach BGE 124 V 301 unfallversicherungsrechtlich besser abgesichert sind als Werkstudenten widerspreche weder dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
BV) noch dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
BV). Von einem Verstoss gegen letzteres könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil Studierende zu den Nichterwerbstätigen zählten, die nach Art. 1
UVG (nunmehr Art. 1a
UVG) in Verbindung mit Art. 1
und 1a
UVV nicht obligatorisch unfallversichert seien. Und dafür finde sich schon in Art. 117 Abs. 2
BV die entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage. Anderseits führte eine Gleichstellung der teilerwerbstätigen Studenten hinsichtlich des versicherten Verdienstes mit Arbeitnehmern (z.B. Lehrlingen oder Praktikanten), die das die Versicherung begründende Ausbildungsverhältnis im Hinblick auf die zu erlernende praktische Tätigkeit durchliefen, zu einer nach den geltenden
Rechtsgrundlagen nicht zu rechtfertigenden Privilegierung; dies nämlich gegenüber anderen nicht ausbildungsbedingt teilzeitlich erwerbstätigen Personen. Sodann sei es nicht willkürlich, sondern sachgerecht und entspreche dem in der Unfallversicherung grundsätzlich geltenden Versicherungsprinzip, dass das Mass der Versicherungsleistung zunächst von der konkret ausgeübten versicherten Tätigkeit abhänge (vgl. Art. 15 Abs. 1
UVG).
4.6.
4.6.1. Besonders anzusprechen ist schliesslich auch das bereits zitierte Urteil RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117, U 19/90, betreffend einen zeitlich befristet angestellt gewesenen Studenten, der mit Invaliditätsfolge verunfallt war. Auch damals blieb die Anwendung von Art. 24 Abs. 3
UVV versagt, und das Eidgenössische Versicherungsgericht taxierte die analoge Anwendung der damaligen Saisonniernorm von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 altUVV auf eine irgendwie geartete und befristete Tätigkeit, die nicht als Saisonarbeit bezeichnet werden konnte, als nicht zweifellos falsch, was einen Rentenanspruch auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von Fr. 2970.- zur Folge hatte. Das Gericht schloss sich damals dem beschwerdeweise angebrachten Hinweis der Suva darauf an, dass das geltende Recht für unregelmässig Beschäftigte, insbesondere für Ferienaushilfen, Schüler und Studenten, keine ausreichende Versicherung für einen Invaliditätsschaden biete. Es schloss jedoch, dass es nicht Sache des Richters sei, die in Gesetz und Verordnung getroffene Ordnung über den versicherten Verdienst mit einer nur auf "jobbende" Studenten zugeschnittenen Sonderregel zu ergänzen. Vielmehr obliege es dem Verordnungs- bzw. allenfalls dem Gesetzgeber, aufgrund einer Analyse
der gesamten Problematik befriedigende Lösungen zu erarbeiten und Mängel der heutigen Regelung für verschiedene Versichertenkategorien zu beseitigen. Derselbe Hinweis findet sich rund zehn Jahre später wiederum in RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 E. 3c (SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65, U 30/01).
4.6.2. Im Anschluss an diesen Richterspruch gab es - auch aus parlamentarischen Kreisen (Postulat Ursula Hafner [92.3191] vom 3. Juni 1992) - Bestrebungen, die auf eine Änderung der UVV hinwirkten. Ein schliesslich auch im Verordnungsentwurf des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. Februar 1995 enthaltener Vorschlag, den letzten Satz von Art. 22 Abs. 4
UVV zu streichen, blieb jedoch in der vorbereitenden Kommission erfolglos, derweil sich der Formulierungsvorschlag der Suva durchsetzte; und dabei blieb es auch nach der im Zuge der Vernehmlassung geäusserten Kritik (Nachweis bei André Ottiger, Der prekäre Schutz der Frühinvaliden [junge Arbeitskräfte, Lehrlinge, Schnupperlehrlinge und Studenten] in der sozialen Unfallversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung St. Gallen 2002, S. 79 f. mit Hinweisen auf die Materialien).
5.
Gegen diese Rechtslage haben sich im Schrifttum in verschiedener Hinsicht kritische Stimmen erhoben.
5.1. Zum einen werden Art. 24
UVV bzw. insbesondere dessen Abs. 3 als wenig geglückt bezeichnet und eine Neuregelung in grundsätzlicher Form mit Korrektur über eine Überentschädigungsgrenze gefordert (Ueli Kieser/Hardy Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, Zürich/St. Gallen, 2012, Rz. 1122 S. 367). Der bereits zitierte Autor Ottiger hinterfragt auch die Rechtslage an sich, wobei er sich einerseits für eine stärkere Durchbrechung des Äquivalenzprinzips verwendet und insbesondere den unzulänglichen Schutz frühinvalider erwerbstätiger Schüler und Studenten moniert, bei denen die konsequente Anwendung des genannten Prinzips in Form des Art. 22 Abs. 4
Satz 3 UVV zu untragbaren Härten führe. Dabei sei deren Situation im Lichte der Rechtsprechung zu den Schnupperlehrlingen geradezu untragbar. Den Ruf nach Abhilfe richtet dieser Autor an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (a.a.O., S. 81). Ähnliches lässt Gabriela Riemer-Kafka (Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004 S. 226) verlauten, indem sie lebenslange Leistungseinbussen für Personen, deren versicherter Verdienst wegen des ausbildungsbedingt reduzierten Arbeitspensums im Zeitpunkt des Risikoeintritts niedrig war, als
sozialpolitisch fragwürdig kritisiert.
5.2. Andere nehmen vorab die Rechtsprechung selbst in den Blick, wobei insbesondere die Benachteiligung der Werkstudenten im Vergleich zu nicht erwerbstätigen Studenten, zu Lehrlingen und insbesondere Schnupperlehrlingen angesprochen wird. Diese durch das Verordnungsrecht geschaffene Benachteiligung liesse sich über die Annahme einer unechten Lücke durch Richterrecht beheben (Hardy Landolt, Sozialrechtliche Stellung von Kindern und Jugendlichen, SZS 2004 S. 253 ff.). Auf Diskrepanzen, die entstehen, wenn ein Werkstudent oder aber eine das Anwaltspraktikum absolvierende Jurastudentin von unfallbedingter Invalidität betroffen sind, wird bei einer weiteren Autorin verwiesen (Della Batliner-Chennanparambil, Valideneinkommen versus versicherter Verdienst, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2014, S. 173 ff.). Sie erachtet eine Gleichstellung der Werkstudenten mit den Schnupperlehrlingen als wünschenswert. Denn da Lehrlinge, Praktikanten sowie Volontäre entgegen dem Äquivalenzprinzip versichert seien (vgl. Art. 1a Abs. 1
UVG), bleibe unverständlich, weshalb das als Korrektiv gerade auch in Art. 24
UVV angesprochene Solidaritätsprinzip vor dem Werkstudenten Halt mache, diesem mithin eine angemessene Entschädigung versagt
bleibe, während eine solche selbst dem Schnupperlehrling zuteil werde (a.a.O., S. 184 f.).
5.3. In jüngeren Beiträgen wird vor allem die rechtsprechungsgemässe Fixierung auf das "primäre Ausbildungsziel" hinterfragt, die Personen in Zusatzausbildungen, Weiterbildungen, Vorbereitungsklassen, ebenso die Werkstudenten, übergehe. Diese enge Interpretation von Art. 24 Abs. 3
UVV sei nicht zeitgemäss, da sie zu sehr der Vorstellung eines klassischen beruflichen Werdegangs mit Berufslehre und danach jahrelanger Tätigkeit ohne Weiterbildung oder Neuorientierung verhaftet bleibe. Solche beruflichen Laufbahnen existierten heute kaum mehr. Für viele Berufsziele sei zudem ein Lehrabschluss Grundvoraussetzung; darum sei es überholt, wenn dieser als primäres Ausbildungsziel angenommen werde (Kaspar Gehring, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, Rz. 29 f. zu Art. 15
UVG). Diese Auffassung wird auch von weiteren Autoren - insbesondere Kommentatoren - geteilt (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, Basler Kommentar zum UVG, 2019, N. 106 zu Art. 5
UVG). Ihnen erscheint wesentlich und auch vom Verordnungswortlaut abgedeckt, dass die versicherte Person wegen einer laufenden beruflichen Ausbildung im Unfallzeitpunkt einen reduzierten Lohn bezog, dies ohne Rücksicht darauf, ob wegen der Grundausbildung oder wegen einer Fort- bzw. Weiterbildung. Dabei
verweisen sie auch darauf, dass das Sozialversicherungsrecht einen weiten Begriff der Weiterbildung kenne (BGE 143 V 305 betreffend den Anspruch auf Kinderrenten in der IV).
6.
Der Beschwerdeführer widersetzt sich dem vorinstanzlichen Urteil mit verschiedenen Einwänden, teils unter Berufung auf das hier angesprochene Schrifttum, und zielt so auf eine Änderung der Rechtsprechung ab.
6.1. Zunächst bemängelt er die in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stehende Beschränkung der Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 3
UVV auf die primäre Ausbildung, die vom Bestimmungswortlaut nicht zwingend vorgegeben werde. Danach brauche es zwar einen Konnex zwischen "beruflicher Ausbildung" und der "nicht vollen Leistungsfähigkeit", doch erfülle er diesen. Denn ausbildungsbedingt habe er einerseits noch kein Einkommen als voll leistungsfähiger Holzbauingenieur erzielen können, und aus demselben Grund sei er anderseits als Zimmermann "nicht voll leistungsfähig", sondern bloss als Werkstudent zeitlich beschränkt tätig gewesen. Die bundesgerichtliche Auslegung widerspreche auch Sinn und Zweck der Delegation an den Bundesrat, wonach es zu verhindern gelte, dass die Studenten, die sich im Unfallzeitpunkt in Ausbildung befänden, mit einem tiefen versicherten Verdienst bestraft würden. Daher rechtfertige es sich - so der Beschwerdeführer -, ihm mindestens den versicherten Verdienst eines "Berufsabsolventen" anzurechnen. Die konsequente Anwendung des Äquivalenzprinzips auf die Gruppe frühinvalider erwerbstätiger Schüler und Studenten gemäss Art. 22 Abs. 4
Satz 3 UVV führe zu untragbaren Härten, zumal auch mit Blick auf die
Rechtslage betreffend Schnupperlehrlinge, Lehrlinge und Praktikanten.
6.2. Selbst wenn aber an der bisherigen Auslegung festzuhalten wäre, liesse sich die Annahme einer unechten Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit der Norm erwägen. Deren Füllung oder Ergänzung durch das Gericht komme in Ausnahmefällen in Frage, namentlich dann, wenn sich die Verhältnisse gewandelt hätten oder sich die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig erweise (mit Hinweis auf Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 207, 210 und 212 ff., S. 49 f.). Das Bundesgericht habe bereits 1992 erkannt und 2002 wiederholt, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz von Werkstudenten nicht ausreiche. Die Invalidenrente solle das Risiko einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit abdecken und die Delegation in Art. 15 Abs. 3
Satz 3 UVG ziele darauf ab, unbillige Resultate zu verhindern. Daher und weil auch Praktikanten und Lehrlinge in den Genuss von Art. 24 Abs. 3
UVV kämen, sei es angezeigt, auf gerichtlichem Weg Abhilfe zu schaffen. Analog zu einem Schnupperlehrling könnte dem Beschwerdeführer nach Art. 26
IVV ein versicherter Verdienst in der Höhe von 100 % des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) angerechnet werden. Dieser belaufe sich bei Personen von mehr als 30 Jahren auf Fr. 82'300.- und hätte eine Rentenhöhe zur Folge, die rund das Zehnfache der angefochtenen betragen würde.
6.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2
BV und Art. 14
EMRK in Verbindung mit deren Art. 8
. Entgegen der Vorinstanz würden die in der UVV unzulänglich erfassten Werkstudenten eine Gruppe bilden, die es nach den genannten Bestimmungen vor Diskriminierung zu schützen gelte.
7.
7.1.
7.1.1. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen).
7.1.2. Eine (echte) Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 140 III 206 E. 3.5.1; 134 V 182 E. 4.1; 134 V 131 E. 5.2). Gibt das Gesetz eine Antwort, die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, die auszufüllen dem Richter verwehrt ist (BGE 131 II 562 E. 3.5). Anders verhält es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht (BGE 134 V 131 E. 5.2 und E. 7.2; 132 III 470 E. 5.1). Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (zum Ganzen: BGE 146 V 121 E. 2.5 mit Hinweisen).
7.2. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf eine echte Lücke, wie sie im Fall der Schnupperlehrlinge bejaht wurde (vgl. E. 4.4 oben), sondern auf eine unechte. Tatsächlich zeigt sein Fall exemplarisch, dass die bestehende Rechtslage auf Verordnungsebene jedenfalls "vom Ergebnis her" nicht befriedigt: Ein jüngerer Versicherter, der über einen Berufsabschluss als Zimmermann verfügt, verunfallt bei Ausübung eben dieser beruflichen Tätigkeit und erleidet dabei einen Gesundheitsschaden, der ihn dauerhaft, ja zeitlebens in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich einschränken wird, was - trotz eines Invaliditätsgrades von immerhin 51 % - mit einer monatlichen Rente von rund Fr. 200.- abgegolten werden soll. Dies ist Ausdruck des Äquivalenzprinzips und folgt zwangsläufig aus der zeitlich beschränkten Dauer des Arbeitseinsatzes und der insofern limitierten Beitragsleistung. Aus dem Blickwinkel des für die soziale Unfallversicherung ebenfalls prägenden Solidaritätsgedankens (vgl. BGE 139 V 28 E. 4.3.3) wirft ein solches Ergebnis Fragen auf. Wie oben gezeigt (vgl. E. 4.6.1) und beschwerdeweise richtig vorgebracht, wurde vom Bundesgericht bzw. vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits 1992 und dann 2002 ein weiteres Mal auf die
unbefriedigende Rechtslage verwiesen, ohne dass sich der Verordnungsgeber dadurch zu einer ergänzenden Rechtsetzung veranlasst gesehen hätte. Diese Untätigkeit wird in der Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde nicht weiter erläutert. Insofern fehlt es an konkreten Hinweisen dafür, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handeln könnte.
7.3. Das Thema des unzulänglichen Unfallversicherungsschutzes von Werkstudenten und erwerbstätigen Schülern ist nicht neu, aber gerade die Quantität hat im Verlauf des letzten Vierteljahrhunderts eine andere Dimension erlangt. Denn als Ausfluss des in der neuen "Bildungsverfassung" verankerten Ziels eines "Bildungsraums Schweiz" (vgl. Art. 61a
BV; angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006; AS 2006 3033) wird heute unter dem Titel "Tertiärstufe" im schweizerischen Bildungssystem eine breite Palette von Ausbildungsgängen angeboten, die an einer Hochschule oder im Rahmen höherer Berufsbildung absolviert werden können (vgl. die Website educa, einer Fachagentur von Bund und Kantonen betreffend den Bildungsraum Schweiz, https://bildungssystem.educa.ch/de/tertiaerstufe-1 [besucht am 29. September 2021]). Insbesondere für Absolventen einer Berufslehre besteht heute im Sinne der verfassungsrechtlich angestrebten Aufwertung "berufsbezogener Bildungswege" (vgl. Art. 61a Abs. 3
BV) Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen auf Stufe Hochschule oder höherer Fachschule in einer Weise, wie dies bei der Schaffung des UVG noch nicht absehbar gewesen war, geschweige denn zuvor. Daneben erfreuen sich gymnasiale Maturität und universitäre
Ausbildung ebenfalls zunehmender Beliebtheit (vgl. etwa die "Auslegeordnung zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität", Bericht der Steuergruppe im Rahmen des Mandats der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] und des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 6. September 2018, Fassung vom 19.9.2019, https://edudoc.ch/record/203996/files/Weiterentwicklung Gymnasiale Maturitaet Auslegeordnung d.pdf [besucht am 29. September 2021]). Und flankierend daneben steht zwar kein individualrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bildung, doch immerhin ein verfassungsrechtliches Sozialziel, wonach sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden können (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. f
und Abs. 4 BV; Urteil 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 2b; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 41
BV).
7.4. Nach dem Gesagten kann konstatiert werden, dass sich die Problematik seit 1992, als der erste bundesgerichtliche Hinweis an den Verordnungsgeber ergangen war, mit den soeben dargelegten Impulsen auf die Bildungslandschaft und der damit verbundenen Verdichtung und Ausweitung des Bildungswesens eher noch akzentuiert hat. Ob und inwiefern diese gesellschaftliche Entwicklung Anlass zu einer Anpassung des Verordnungsrechts gäbe, auf das sich - wie oben gezeigt - auch die in der Rechtsliteratur geäusserte Kritik vorab bezieht (vgl. E. 5.1), ist nicht vom Bundesgericht zu entscheiden. Anderseits kann hier offenbleiben, ob sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinn rechtfertigt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 3
UVV am Berufslehrabschluss als primäres Berufsziel nicht länger festzuhalten ist, wie dies auch in neueren Beiträgen im Schrifttum (vgl. E. 5.3) postuliert wird. Dieses Kernelement der bisherigen Rechtsprechung war zwar bereits Ende der Dreissiger Jahre des letzten Jahrhunderts (auf dem Boden der damaligen "Bildungslandschaft") formuliert worden (vgl. E. 4.2), was die Diskrepanz zu den aktuellen Gegebenheiten noch verdeutlichen mag. Entscheidend ist hingegen, dass sich am gewichtigen Befund nichts geändert
hat, wonach es nicht Sache des Gerichts sein kann, hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen (E. 4.6.1). Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausnahmsweise zugestanden werden mag (vgl. E. 7.1.2), würden die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1
i.V.m. Art. 164
BV) im vorliegenden Fall überschritten. Denn mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips (vgl. E. 3.1) und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedarf es einer umfassenden Auslegeordnung, wie sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht zu leisten ist. Dies gründet nicht nur in den vielfältigen Normierungsmöglichkeiten bezüglich Abgrenzung des Regelungsgegenstandes und Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes sowie der insgesamt anzustrebenden rechtsgleichen Ausgestaltung, sondern ist gerade auch der oben geschilderten quantitativen Dimension geschuldet (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 305 E. 2.1.1; 119 V 277 E. 4b; 117 V 318 E. 5b und c).
7.5. Nach dem Gesagten fällt die Annahme einer unechten Lücke, die ausnahmsweise durch das Gericht korrigierbar wäre, ausser Betracht. Ebenso wenig ist mit Blick auf die damit verbundene Durchbrechung des Äquivalenzprinzips die Frage einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung weiter zu verfolgen, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 3
UVV das primäre Ausbildungsziel und insofern im Fall des Beschwerdeführers der Lehrabschluss massgeblich wären. Damit erübrigt sich auch eine abschliessende Klärung der beschwerdeweise thematisierten Auslegung von Art. 24 Abs. 3
UVV, namentlich der Frage, ob dessen Wortlaut mehr Spielraum böte als von der bisherigen Rechtsprechung zugelassen. Erwähnt sei diesbezüglich immerhin, dass sich deren Verständnis, wonach sich die Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem mit der Ausbildung angestrebten Beruf ("Zielberuf") richten soll, insbesondere auf die italienische Sprachfassung abzustützen vermag (vgl. E. 3.3: "... il salario di un assicurato completamente formato nello stesso tipo di professione "). Daher scheitert der Beschwerdeführer nicht nur an Art. 22 Abs. 4
Satz 3 UVV (vgl. E. 3.4 oben), sondern ebenso am Wortlaut des Art. 24 Abs. 3
UVV, soweit er dem Sinn nach dafür hält, es sei ihm
zumindest das Einkommen eines "Berufsabsolventen", mithin dasjenige als versicherter Verdienst anzurechnen, das er als gelernter Zimmermann während eines ganzen Jahres verdienen würde.
7.6. Was die gerügten Verfassungs- bzw. EMRK-Verletzungen anbelangt, geben diese ebenfalls keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
7.6.1. Wie bereits gezeigt (E. 4.5 oben), hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1
BV) und des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2
BV) darin erblickt, dass Schnupperlehrlinge mit Blick auf Art. 24 Abs. 3
UVV besser abgesichert sind als Werkstudenten. Dabei hat es nicht zuletzt auf die Gefahr neuer Ungleichbehandlungen gegenüber anderen teilzeitlich Erwerbstätigen verwiesen (vgl. auch E. 7.4), die mit einer Gleichstellung von Werkstudenten mit Lehrlingen bezüglich des versicherten Verdienstes entstünden. Dass und weshalb dies nunmehr neu und anders zu beurteilen wäre, ist nicht dargetan, und es kann auf die bisherige Rechtsprechung und das bereits dazu Erwogene verwiesen werden.
7.6.2. Hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes im Besonderen ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie erkannt hat, dass die Werkstudenten keine Gruppe im Sinne des mit Art. 8 Abs. 2
BV verfolgten Schutzziels darstellen. Denn eine Diskriminierung liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7
BV (BGE 145 I 73 E. 5.1; 143 I 129 E. 2.3.1; 139 I 292 E. 8.2.1; Urteil 1C 503/2018 vom 1. April 2020 E. 6). Dies trifft auf Werkstudenten (und -studentinnen) ganz offensichtlich nicht zu, woran auch der Hinweis auf die in Art.
8 Abs. 2
BV ausdrücklich genannte Lebensform nichts ändert.
7.6.3. Soweit sich der Beschwerdeführer im gleichen Zuge auch auf eine Verletzung von Art. 8
in Verbindung mit Art. 14
EMRK beruft, legt er nicht hinreichend dar (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG), inwiefern sich daraus und namentlich aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein mit positiven leistungsrechtlichen Folgen verbundener weitergehender Schutz ergeben würde. Erst recht vermag er keine Belege für seine Rechtsauffassung darzutun, wonach eine "EMRK-konforme Sozialversicherung" sicherzustellen habe, dass bei einem Berufsunfall mit einem Invaliditätsgrad von 51 % (zusammen mit der Invalidenversicherung) und einem Resterwerbseinkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit mindestens eine Existenzsicherung erfolge. Nur am Rande sei dabei vermerkt, dass der Beschwerdeführer gerade auch mit der von ihm vor dem Unfall - zeitlich befristet - ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gewesen war, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Schliesslich sei auch im vorliegenden Fall nochmals daran erinnert, dass die Schweiz bislang das erste Zusatzprotokoll zur EMRK (wie im Übrigen auch die Europäische Sozialcharta) nicht ratifiziert hat, dessen Schutzbereich sich unter anderem auch auf
Sozialversicherungsleistungen bezieht (vgl. Urteil 9C 499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.1; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Aufl. 2020, N. 5, 881, 884).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass von einer Änderung der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 3
UVV abzusehen und insbesondere die Annahme einer gerichtlich korrigierbaren unechten Lücke des geltenden Rechts zu verwerfen ist. Daran vermag auch die beschwerdeweise Berufung auf übergeordnetes Verfassungs- und EMRK-Recht nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat mit dem erlangten Lehrabschluss als Zimmermann sein primäres Ausbildungsziel erreicht und fällt darum nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnungsbestimmung. Sein Unfall mit Invaliditätsfolge hat sich nicht während der Ausbildung selbst ereignet, sondern bei Ausübung einer von vornherein zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit. Diese zeitliche Befristung und nicht die Ausbildung selbst (bzw. ein im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsart tieferes Einkommen), ist hier ausschlaggebend für die geringe Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss der Grundregel des Art. 15 Abs. 2
UVG und Art. 22 Abs. 4
Satz 3 UVV. Nachdem gegen die Bemessung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerdegegnerin - von der hiervor behandelten grundsätzlichen Kritik abgesehen - keine weiteren Einwände erhoben werden, bleibt es beim angefochtenen Urteil. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 773/2020
Urteil vom 9. November 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (versicherter Verdienst),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2020 (VBE.2020.206).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1980, mit Berufslehrabschluss als Zimmermann, absolvierte seit Oktober 2004 ein Ingenieurstudium an der Technikerschule B.________. Vom 11. September 2006 bis 6. Oktober 2006 war er befristet bei der C.________ AG angestellt und deswegen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 26. September 2006 stürzte er bei dieser Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei nebst anderem eine Schädelbasisfraktur mit schwerem Schädelhirntrauma zu. In der Folge kam es zu einer posttraumatischen Epilepsie. Die Suva erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldzahlungen (Einarbeitungszuschüsse) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2011 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. November 2011) eine Integritätsentschädigung bei einer entsprechenden Einbusse von 50 % zu.
Nach weiteren Abklärungen und erbrachten Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung verfügte die Suva am 10. Januar 2020 über den Rentenanspruch: Bei einem Invaliditätsgrad von 49 % sprach sie A.________ ab August 2019 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 196.90 zu, dies basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 6027.-. Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 erhöhte die Anstalt den Invaliditätsgrad auf 51 %, was bei einem unveränderten versicherten Verdienst ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 204.90 ergab.
B.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. November 2020 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Urteils eine Invalidenrente, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 108'160.-, im Betrag von monatlich Fr. 3677.45 zuzusprechen.
Das Versicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids. Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer verweist in einer weiteren Eingabe auf Rechtsliteratur und statistische Daten. Auf Aufforderung hin erstattet auch die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme. Ohne einen konkreten Antrag zu stellen schliesst das Bundesamt für Gesundheit (BAG) darin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
2.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Art. 18 ff
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 18 [1] Invalidität |
||||||
| Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 20 Höhe |
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| Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. | ||||||
| Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG [1] der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. [2] Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden. [3] | ||||||
| Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. [4] | ||||||
| Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters [5] für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt: | ||||||
| bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; | ||||||
| bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent. [6] | ||||||
| Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist. [7] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss und dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
3.
3.1. Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
3.2. Gemäss der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 22 Im Allgemeinen |
||||||
| Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag. [1] | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. | ||||||
| ... | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. [3] | ||||||
| Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1. [5] | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 4213). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] SR 821.20 [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
derjenige während der vereinbarten Dauer. Auch dies steht in engem Bezug zum Äquivalenzprinzip (BGE 136 V 182 E. 2.2 a.E. sowie E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 15 Abs. 3
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
||||||
| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
Nebst weiteren Sonderfällen nennt Art. 15 Abs. 3
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
In Ausübung der entsprechenden Delegationsbefugnis hat der Verordnungsgeber Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
"Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte".
In Französisch: "Si l'assuré suivait des cours de formation le jour de l'accident et touchait de ce fait un salaire inférieur au plein salaire de la même catégorie professionnelle, le gain assuré est déterminé, à partir du moment où il aurait terminé sa formation, d'après le plein salaire qu'il aurait reçu pendant l'année qui précède l'accident."
Und in Italienisch: "Se l'infortunato, poiché seguiva una formazione professionale, non riceveva il salario di un assicurato completamente formato nello stesso tipo di professione, il guadagno assicurato è determinato, dall'epoca in cui avrebbe concluso la formazione, in base al salario completo che avrebbe ricevuto nell'anno precedente l'infortunio."
3.4. Verwaltung und Vorinstanz haben den hier strittigen versicherten Verdienst gerade nicht nach Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 22 Im Allgemeinen |
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| Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag. [1] | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. | ||||||
| ... | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. [3] | ||||||
| Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1. [5] | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 4213). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] SR 821.20 [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
versicherter Verdienst von Fr. 6027.- und (bei einem Invaliditätsgrad von 51 %) ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 204.90.
4.
4.1. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit langjähriger gefestigter Rechtsprechung, die - soweit ersichtlich - mit Urteil 8C 530/2009 und 8C 533/2009 vom 1. Dezember 2009 letztmals umfassender ausgebreitet wurde. Damals bekräftigte das Bundesgericht in E. 5.2 seine schon früher vertretene Sicht, wonach gemäss Judikatur (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145, U 30/01 E. 3b mit Hinweis [auch in SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65 veröffentlicht]; vgl. ferner RKUV 2000 Nr. U 399 S. 378, U 245/98 E. 2b) und Lehre (Maurer, Unfallversicherungsrecht, a.a.O, S. 332 f.) der klare Wortlaut von Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
4.2. Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
Dieser Hinweis auf das primäre Ausbildungsziel fand sich, wie bereits in vielen Fällen zuvor, mit praktisch identischer Formulierung wiederum in E. 5.3 des eingangs genannten Urteils 8C 530/2009 und 8C 533/2009 (vgl. auch BGE 108 V 265 E. 2a; 106 V 228 E. 2; 102 V 145 E. 2; RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117 ff., U 19/90 E. 5b; 1995 Nr. U 233 S. 210, U 96/95 E. 3b/aa; Urteil U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3.1). Die Verordnungsbestimmung bezwecke einzig - so das Bundesgericht an gleicher Stelle weiter -, die Versicherten von dem Moment an, da sie ihr volles Leistungsvermögen erreicht hätten, in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn die berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Unfalles beendet gewesen wäre, wobei die volle Leistungsfähigkeit in derselben - primären - Berufsart gemeint sei, weil die berufliche Ausbildung selbst "ursächlich kausal" für den kleineren, berufsunüblichen Lohn sein müsse (so schon RKUV 1995 Nr. U 233 S. 210, U 96/95 E. 3 a/aa; 1992 Nr. U 148 S. 117, U 19/90). Mit der Sonderregel solle verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen beziehe, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekäme.
Diesfalls müssten der versicherte Verdienst und damit auch die Rente so angehoben werden, wie wenn der Versicherte die berufliche Grundausbildung abgeschlossen hätte und ein "voll Leistungsfähiger" wäre. Sei das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und könne die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, müsse der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 26 [1] Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität |
||||||
| Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. | ||||||
| Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. | ||||||
| Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder | ||||||
| das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. | ||||||
| Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. | ||||||
| Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. | ||||||
| Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmung auf den Abbruch der beruflichen Grundausbildung, nicht aber auf denjenigen der entsprechenden Weiterbildung, beschränkt (Urteil I 104/96 vom 10. März 1997 E. 2a; vgl. auch U 360/01 vom 7. Juli 2003 E. 3.2).
4.3. Im Sinne dieser Rechtsprechung verneinte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht etwa die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
Verordnungsbestimmung bei einem gelernten Maurer, der bereits vor dem erlittenen Unfall im Hinblick auf die Ausbildung zum Polier die Vorarbeiterschule besucht hatte (Urteil U 286/01 vom 8. März 2002 E. 3b/bb).
4.4. Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang sodann BGE 124 V 301, den Fall eines Schnupperlehrlings betreffend: In Bezug auf dessen versicherten Verdienst erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht, dass kein Fall von Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 1 [1] Begriff des Arbeitnehmers |
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| Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 26 [1] Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität |
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| Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. | ||||||
| Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. | ||||||
| Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder | ||||||
| das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. | ||||||
| Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. | ||||||
| Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. | ||||||
| Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
dergestalt ermittelten Beträge in der Invalidenversicherung als Valideneinkommen herangezogen werden.
4.5. Im Anschluss an das so zwecks Lückenfüllung geschaffene Richterrecht bot sich dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im bereits oben zitierten RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 (SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65, U 30/01) die Gelegenheit, den Fall des nicht unter Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: | ||||||
| Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); | ||||||
| Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); | ||||||
| Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); | ||||||
| Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); | ||||||
| Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 1a [1] Versicherte |
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| Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: | ||||||
| die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; | ||||||
| die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [2] (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); | ||||||
| die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [6] von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. [7] | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] SR 837.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] SR 831.20 [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [6] SR 192.12 [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 1 [1] Begriff des Arbeitnehmers |
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| Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 1a [1] Versicherungspflicht in Sonderfällen |
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| Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert. | ||||||
| Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert. | ||||||
| Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert. | ||||||
| Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. | ||||||
| Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. | ||||||
Rechtsgrundlagen nicht zu rechtfertigenden Privilegierung; dies nämlich gegenüber anderen nicht ausbildungsbedingt teilzeitlich erwerbstätigen Personen. Sodann sei es nicht willkürlich, sondern sachgerecht und entspreche dem in der Unfallversicherung grundsätzlich geltenden Versicherungsprinzip, dass das Mass der Versicherungsleistung zunächst von der konkret ausgeübten versicherten Tätigkeit abhänge (vgl. Art. 15 Abs. 1
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
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| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
4.6.
4.6.1. Besonders anzusprechen ist schliesslich auch das bereits zitierte Urteil RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117, U 19/90, betreffend einen zeitlich befristet angestellt gewesenen Studenten, der mit Invaliditätsfolge verunfallt war. Auch damals blieb die Anwendung von Art. 24 Abs. 3
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
der gesamten Problematik befriedigende Lösungen zu erarbeiten und Mängel der heutigen Regelung für verschiedene Versichertenkategorien zu beseitigen. Derselbe Hinweis findet sich rund zehn Jahre später wiederum in RKUV 2002 Nr. U 455 S. 145 E. 3c (SVR 2002 UV Nr. 19 S. 65, U 30/01).
4.6.2. Im Anschluss an diesen Richterspruch gab es - auch aus parlamentarischen Kreisen (Postulat Ursula Hafner [92.3191] vom 3. Juni 1992) - Bestrebungen, die auf eine Änderung der UVV hinwirkten. Ein schliesslich auch im Verordnungsentwurf des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 1. Februar 1995 enthaltener Vorschlag, den letzten Satz von Art. 22 Abs. 4
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 22 Im Allgemeinen |
||||||
| Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag. [1] | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. | ||||||
| ... | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. [3] | ||||||
| Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1. [5] | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 4213). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] SR 821.20 [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
5.
Gegen diese Rechtslage haben sich im Schrifttum in verschiedener Hinsicht kritische Stimmen erhoben.
5.1. Zum einen werden Art. 24
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 22 Im Allgemeinen |
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| Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag. [1] | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. | ||||||
| ... | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. [3] | ||||||
| Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1. [5] | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 4213). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] SR 821.20 [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
sozialpolitisch fragwürdig kritisiert.
5.2. Andere nehmen vorab die Rechtsprechung selbst in den Blick, wobei insbesondere die Benachteiligung der Werkstudenten im Vergleich zu nicht erwerbstätigen Studenten, zu Lehrlingen und insbesondere Schnupperlehrlingen angesprochen wird. Diese durch das Verordnungsrecht geschaffene Benachteiligung liesse sich über die Annahme einer unechten Lücke durch Richterrecht beheben (Hardy Landolt, Sozialrechtliche Stellung von Kindern und Jugendlichen, SZS 2004 S. 253 ff.). Auf Diskrepanzen, die entstehen, wenn ein Werkstudent oder aber eine das Anwaltspraktikum absolvierende Jurastudentin von unfallbedingter Invalidität betroffen sind, wird bei einer weiteren Autorin verwiesen (Della Batliner-Chennanparambil, Valideneinkommen versus versicherter Verdienst, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2014, S. 173 ff.). Sie erachtet eine Gleichstellung der Werkstudenten mit den Schnupperlehrlingen als wünschenswert. Denn da Lehrlinge, Praktikanten sowie Volontäre entgegen dem Äquivalenzprinzip versichert seien (vgl. Art. 1a Abs. 1
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 1a [1] Versicherte |
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| Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: | ||||||
| die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; | ||||||
| die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [2] (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); | ||||||
| die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [6] von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. [7] | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] SR 837.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] SR 831.20 [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [6] SR 192.12 [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
bleibe, während eine solche selbst dem Schnupperlehrling zuteil werde (a.a.O., S. 184 f.).
5.3. In jüngeren Beiträgen wird vor allem die rechtsprechungsgemässe Fixierung auf das "primäre Ausbildungsziel" hinterfragt, die Personen in Zusatzausbildungen, Weiterbildungen, Vorbereitungsklassen, ebenso die Werkstudenten, übergehe. Diese enge Interpretation von Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
||||||
| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 5 Gestaltung |
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| Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. | ||||||
verweisen sie auch darauf, dass das Sozialversicherungsrecht einen weiten Begriff der Weiterbildung kenne (BGE 143 V 305 betreffend den Anspruch auf Kinderrenten in der IV).
6.
Der Beschwerdeführer widersetzt sich dem vorinstanzlichen Urteil mit verschiedenen Einwänden, teils unter Berufung auf das hier angesprochene Schrifttum, und zielt so auf eine Änderung der Rechtsprechung ab.
6.1. Zunächst bemängelt er die in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stehende Beschränkung der Anwendbarkeit des Art. 24 Abs. 3
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 22 Im Allgemeinen |
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| Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag. [1] | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. | ||||||
| ... | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. [3] | ||||||
| Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1. [5] | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 4213). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] SR 821.20 [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
Rechtslage betreffend Schnupperlehrlinge, Lehrlinge und Praktikanten.
6.2. Selbst wenn aber an der bisherigen Auslegung festzuhalten wäre, liesse sich die Annahme einer unechten Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit der Norm erwägen. Deren Füllung oder Ergänzung durch das Gericht komme in Ausnahmefällen in Frage, namentlich dann, wenn sich die Verhältnisse gewandelt hätten oder sich die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig erweise (mit Hinweis auf Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 207, 210 und 212 ff., S. 49 f.). Das Bundesgericht habe bereits 1992 erkannt und 2002 wiederholt, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz von Werkstudenten nicht ausreiche. Die Invalidenrente solle das Risiko einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit abdecken und die Delegation in Art. 15 Abs. 3
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
||||||
| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 26 [1] Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität |
||||||
| Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. | ||||||
| Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. | ||||||
| Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder | ||||||
| das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. | ||||||
| Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. | ||||||
| Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. | ||||||
| Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) angerechnet werden. Dieser belaufe sich bei Personen von mehr als 30 Jahren auf Fr. 82'300.- und hätte eine Rentenhöhe zur Folge, die rund das Zehnfache der angefochtenen betragen würde.
6.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede |
||||||
| Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden. | ||||||
7.
7.1.
7.1.1. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5 mit Hinweisen).
7.1.2. Eine (echte) Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 140 III 206 E. 3.5.1; 134 V 182 E. 4.1; 134 V 131 E. 5.2). Gibt das Gesetz eine Antwort, die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, die auszufüllen dem Richter verwehrt ist (BGE 131 II 562 E. 3.5). Anders verhält es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht (BGE 134 V 131 E. 5.2 und E. 7.2; 132 III 470 E. 5.1). Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (zum Ganzen: BGE 146 V 121 E. 2.5 mit Hinweisen).
7.2. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf eine echte Lücke, wie sie im Fall der Schnupperlehrlinge bejaht wurde (vgl. E. 4.4 oben), sondern auf eine unechte. Tatsächlich zeigt sein Fall exemplarisch, dass die bestehende Rechtslage auf Verordnungsebene jedenfalls "vom Ergebnis her" nicht befriedigt: Ein jüngerer Versicherter, der über einen Berufsabschluss als Zimmermann verfügt, verunfallt bei Ausübung eben dieser beruflichen Tätigkeit und erleidet dabei einen Gesundheitsschaden, der ihn dauerhaft, ja zeitlebens in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich einschränken wird, was - trotz eines Invaliditätsgrades von immerhin 51 % - mit einer monatlichen Rente von rund Fr. 200.- abgegolten werden soll. Dies ist Ausdruck des Äquivalenzprinzips und folgt zwangsläufig aus der zeitlich beschränkten Dauer des Arbeitseinsatzes und der insofern limitierten Beitragsleistung. Aus dem Blickwinkel des für die soziale Unfallversicherung ebenfalls prägenden Solidaritätsgedankens (vgl. BGE 139 V 28 E. 4.3.3) wirft ein solches Ergebnis Fragen auf. Wie oben gezeigt (vgl. E. 4.6.1) und beschwerdeweise richtig vorgebracht, wurde vom Bundesgericht bzw. vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits 1992 und dann 2002 ein weiteres Mal auf die
unbefriedigende Rechtslage verwiesen, ohne dass sich der Verordnungsgeber dadurch zu einer ergänzenden Rechtsetzung veranlasst gesehen hätte. Diese Untätigkeit wird in der Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde nicht weiter erläutert. Insofern fehlt es an konkreten Hinweisen dafür, dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handeln könnte.
7.3. Das Thema des unzulänglichen Unfallversicherungsschutzes von Werkstudenten und erwerbstätigen Schülern ist nicht neu, aber gerade die Quantität hat im Verlauf des letzten Vierteljahrhunderts eine andere Dimension erlangt. Denn als Ausfluss des in der neuen "Bildungsverfassung" verankerten Ziels eines "Bildungsraums Schweiz" (vgl. Art. 61a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 61a [1] Bildungsraum Schweiz |
||||||
| Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher. | ||||||
| Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben [2] dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 55477273; 2006 6725). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 61a [1] Bildungsraum Schweiz |
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| Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. | ||||||
| Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher. | ||||||
| Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben [2] dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 - AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 55477273; 2006 6725). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10). | ||||||
Ausbildung ebenfalls zunehmender Beliebtheit (vgl. etwa die "Auslegeordnung zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität", Bericht der Steuergruppe im Rahmen des Mandats der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] und des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 6. September 2018, Fassung vom 19.9.2019, https://edudoc.ch/record/203996/files/Weiterentwicklung Gymnasiale Maturitaet Auslegeordnung d.pdf [besucht am 29. September 2021]). Und flankierend daneben steht zwar kein individualrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bildung, doch immerhin ein verfassungsrechtliches Sozialziel, wonach sich Bund und Kantone in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden können (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. f
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 41 |
||||||
| Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: | ||||||
| jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; | ||||||
| jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; | ||||||
| Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; | ||||||
| Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; | ||||||
| Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; | ||||||
| Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; | ||||||
| Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. | ||||||
| Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. | ||||||
| Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. | ||||||
| Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 - AS 2022 241; BBl 2019 6883; 2020 7049; 2021 2315; 2022 895). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 41 |
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| Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: | ||||||
| jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; | ||||||
| jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; | ||||||
| Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden; | ||||||
| Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; | ||||||
| Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können; | ||||||
| Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; | ||||||
| Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird. | ||||||
| Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. | ||||||
| Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. | ||||||
| Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022, in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 - AS 2022 241; BBl 2019 6883; 2020 7049; 2021 2315; 2022 895). | ||||||
7.4. Nach dem Gesagten kann konstatiert werden, dass sich die Problematik seit 1992, als der erste bundesgerichtliche Hinweis an den Verordnungsgeber ergangen war, mit den soeben dargelegten Impulsen auf die Bildungslandschaft und der damit verbundenen Verdichtung und Ausweitung des Bildungswesens eher noch akzentuiert hat. Ob und inwiefern diese gesellschaftliche Entwicklung Anlass zu einer Anpassung des Verordnungsrechts gäbe, auf das sich - wie oben gezeigt - auch die in der Rechtsliteratur geäusserte Kritik vorab bezieht (vgl. E. 5.1), ist nicht vom Bundesgericht zu entscheiden. Anderseits kann hier offenbleiben, ob sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinn rechtfertigt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
hat, wonach es nicht Sache des Gerichts sein kann, hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen (E. 4.6.1). Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausnahmsweise zugestanden werden mag (vgl. E. 7.1.2), würden die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
7.5. Nach dem Gesagten fällt die Annahme einer unechten Lücke, die ausnahmsweise durch das Gericht korrigierbar wäre, ausser Betracht. Ebenso wenig ist mit Blick auf die damit verbundene Durchbrechung des Äquivalenzprinzips die Frage einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung weiter zu verfolgen, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
||||||
| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 22 Im Allgemeinen |
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| Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag. [1] | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. | ||||||
| ... | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. [3] | ||||||
| Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1. [5] | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 4213). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] SR 821.20 [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
zumindest das Einkommen eines "Berufsabsolventen", mithin dasjenige als versicherter Verdienst anzurechnen, das er als gelernter Zimmermann während eines ganzen Jahres verdienen würde.
7.6. Was die gerügten Verfassungs- bzw. EMRK-Verletzungen anbelangt, geben diese ebenfalls keinen Anlass für eine andere Beurteilung.
7.6.1. Wie bereits gezeigt (E. 4.5 oben), hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
7.6.2. Hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes im Besonderen ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie erkannt hat, dass die Werkstudenten keine Gruppe im Sinne des mit Art. 8 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 7 Menschenwürde |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
8 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
7.6.3. Soweit sich der Beschwerdeführer im gleichen Zuge auch auf eine Verletzung von Art. 8
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Sozialversicherungsleistungen bezieht (vgl. Urteil 9C 499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.1; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Aufl. 2020, N. 5, 881, 884).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass von einer Änderung der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 3
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen |
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| Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. [1] | ||||||
| Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. | ||||||
| Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. | ||||||
| Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 2685). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 15 |
||||||
| Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. | ||||||
| Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG [1] bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. [2] Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: | ||||||
| langdauernder Taggeldberechtigung; | ||||||
| Berufskrankheiten; | ||||||
| Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; | ||||||
| Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 22 Im Allgemeinen |
||||||
| Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag. [1] | ||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; | ||||||
| für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. | ||||||
| ... | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. [3] | ||||||
| Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 [4] über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1. [5] | ||||||
| Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 4213). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151). [4] SR 821.20 [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). | ||||||
abzuweisen.
9.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest
Legislation register
BGE-register
Weitere Urteile ab 2000
BBl
SZS
2004 S.2262004 S.253