U 30/01 Vr
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
Urteil vom 24. Januar 2002
in Sachen
S.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern,
gegen
Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
A.- S.________, geboren 1969, absolvierte im Herbst 1991 erfolgreich die Zwischenprüfungen zu seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität X.________, das er voraussichtlich im Frühjahr 1996 mit dem Lizentiat hätte abschliessen wollen. Im Sinne einer Nebenbeschäftigung war er ab 1. Juli 1992 als Programm-/Redaktionsmitarbeiter anfänglich vollzeitlich und ab 1. Januar 1993 mit einem 40 %-Teilzeitpensum für die Firma Y.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei den Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 19. September 1995 stürzte er in Frankreich aus einem Hotelfenster und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu. Die Winterthur sprach dem Versicherten gestützt auf einen Integritätsschaden von 100 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 97'200.-, eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie eine Komplementärrente von Fr. 133.- pro Monat bei einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung vom 24. September 1998). Dagegen liess der Versicherte einspracheweise geltend machen, bei der Berechnung der Komplementärrente sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 84'000.- pro Jahr anstatt von bloss Fr. 18'720.- auszugehen. Die Winterthur hielt mit
Einspracheentscheid vom 29. April 1999 an ihrer Verfügung fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 30. November 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, "die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine Komplementärrente auf Grund eines versicherten Einkommens von Fr. 84'000.-- p.a. auszubezahlen".
Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme fest, die Darstellung der Tatsachen durch den Rechtsvertreter des Versicherten weiche von den aktenmässig belegten Gegebenheiten in Bezug auf den Status der journalistischen Tätigkeit als reine Nebenbeschäftigung ohne Ausbildungscharakter ab. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern durch die vorgenommene Komplementärrentenberechnung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei. Die Winterthur beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
D.- Zur Vernehmlassung der Vorinstanz nimmt der Versicherte mit separater Eingabe Stellung und erneuert dabei seine bereits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Vorbringen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist einzig die Bemessung des versicherten Verdienstes. Während die Winterthur und das kantonale Gericht gestützt auf Art. 15 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
2.- a) Nach Art. 15

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |
b) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
"Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage
des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller
Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte
Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung
abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt,
den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger
erzielt hätte."
3.- a) Winterthur und Vorinstanz haben den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers nach der Grundnorm des Art. 15 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
|
a | Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
b | Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
c | für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; |
d | Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. |
e | ... |
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, vom allgemeinen Grundsatz der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall abzuweichen und die Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 3

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
frisch ausgebildeten Berufskameraden. Im Lichte dieser Grundsätze haben Winterthur und Vorinstanz richtigerweise Art. 24 Abs. 3

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
Universität X.________ oder z.B. beim Ringierverlag. Weder das unmittelbare Ausbildungsziel "Jurist" noch das Berufsziel "Rechtsanwalt" standen in einem bestimmungsgemäss vorausgesetzten Konnex zur versicherten Tätigkeit (vgl. RKUV 2000 Nr. U 399 S. 380 Erw. 2b, 1992 Nr. U 148 S. 123 Erw. 5c) als Programm-/ Redaktionsmitarbeiter der Lokalfernseh-Unternehmung Firma Y.________ AG. Winterthur und kantonales Gericht sind daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die freiwillig mit einem 40 %-Pensum praktizierte versicherte Tätigkeit als Programm-/Redaktionsmitarbeiter unabhängig von seinem in zeitlicher Hinsicht prioritär angestrebten Ausbildungsziel des Studiumsabschlusses als Jurist bzw. des Erwerbs des Anwaltspatentes ausgeübt.
c) Im Weitern rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
Diese Rügen sind unbegründet. Von einem Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1a Versicherungspflicht in Sonderfällen - 1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
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a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |
Ausbildung verursacht sein, damit eine Ergänzung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 3

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
Weiter erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil B. vom 10. März 1992 (auszugsweise publiziert in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117 ff.), dass das geltende Recht für unregelmässig Beschäftigte, insbesondere für Ferienaushilfen, Schüler und Studenten, keine ausreichende Versicherung für einen Invaliditätsschaden einräumt. Es ist jedoch nicht Sache des Richters, die in Gesetz und Verordnung getroffene Ordnung über den versicherten Verdienst mit einer nur auf "jobbende" Studenten zugeschnittenen Sonderregel zu ergänzen. Vielmehr obliegt es dem Verordnungs- bzw. allenfalls dem Gesetzgeber, aufgrund einer Analyse der gesamten Problematik befriedigende Lösungen zu erarbeiten und Mängel der heutigen Regelung für verschiedene Versichertenkategorien zu beseitigen (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 Erw. 4d). Damit wurde eine echte Verordnungslücke in Bezug auf Werkstudenten implizit verneint. Auch mit Blick auf die festgestellte und mit BGE 124 V 301 ff. geschlossene echte Lücke in der Verordnung bezüglich der Bemessung des versicherten Verdienstes von Schnupperlehrlingen, die nach Art. 1a Abs. 1

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1a Versicherungspflicht in Sonderfällen - 1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert. |
beurteilenden Sachverhalt. Gesetz und Verordnung bieten keine Handhabe, auf die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht für die Bemessung des versicherten Verdienstes bei Schnupperlehrlingen lückenfüllend beigezogenen Durchschnittslöhne im Sinne einer Mindestgarantie immer dann abzustellen, wenn diese sich für einen Leistungsansprecher als günstiger erweisen (RKUV 2000 Nr. U 399 S. 380 Erw. 2b in fine). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, es sei der Wille des Gesetzgebers, sämtliche Arbeitnehmer, die aus Gründen der Ausbildung ein eingeschränktes Erwerbseinkommen erzielen, nicht schlechter zu stellen als Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, trifft nach dem Gesagten nicht zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: